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Landesarbeitsgericht Köln·7 Sa 70/10·18.08.2010

Wiedereinsetzung nach Auslandsreise: Berufung wegen Fristversäumnis unzulässig

VerfahrensrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte gegen ein klageabweisendes Urteil des ArbG verspätet Berufung ein und beantragte Wiedereinsetzung, weil er während einer mehrmonatigen Auslandsreise ein Anwaltsschreiben zur Rechtsmitteleinlegung erst nach Rückkehr zur Kenntnis nahm. Das LAG verwarf die Berufung als unzulässig, da die Monatsfrist des § 66 Abs. 1 ArbGG nach Zustellung an den Prozessbevollmächtigten abgelaufen war. Wiedereinsetzung wurde versagt, weil der Kläger trotz Kenntnis des bereits verkündeten Urteils keine hinreichenden, konkret dargelegten Vorkehrungen zur Wahrung der Rechtsmittelfristen getroffen hatte (Postkontrolle/Information des Anwalts).

Ausgang: Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen; Wiedereinsetzung abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Berufungsfrist nach § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG beginnt mit Zustellung des vollständig abgefassten Urteils an den Prozessbevollmächtigten; eine nach Fristablauf eingehende Berufung ist unzulässig.

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Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO setzt voraus, dass die Partei fehlendes Verschulden an der Fristversäumung substantiiert darlegt und glaubhaft macht; verbleiben schuldhafte Ursachen möglich, ist der Antrag zurückzuweisen.

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Wer in Kenntnis eines bereits verkündeten oder in Kürze zu erwartenden Urteils eine längere Abwesenheit antritt, muss geeignete organisatorische Vorkehrungen treffen, um fristgebundene Entscheidungen und Mitteilungen sicherzustellen.

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Beauftragt eine Partei einen Dritten mit der Postbearbeitung während längerer Abwesenheit, sind konkrete Instruktionen und Kontrollmaßnahmen (u.a. zu erwartende Fristsachen, Prüfintervalle, Befugnisse) darzulegen; bloßer Verweis auf frühere Zuverlässigkeit genügt nicht.

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Tritt eine Partei eine Reise an, ohne den Prozessbevollmächtigten über die Abwesenheit und erreichbare Kontaktwege zu informieren, scheidet Wiedereinsetzung wegen daraus resultierender Fristversäumung regelmäßig aus.

Relevante Normen
§ 66 ArbGG§ 233, 236 ZPO§ 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG i. V. m. 233 ZPO§ 236 Abs. 2 S. 1 ZPO§ 233 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 17 Ca 5975/08

Leitsatz

Zu den Sorgfaltspflichten eines Klägers, der sich in Kenntnis eines bereits verkündeten, aber noch nicht mit Tatbestand und Entscheidungsgründen zugestellten erstinstanzlichen Urteils auf eine mehrmonatige Urlaubsreise ins Ausland begibt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.06.2009 in Sachen

17 Ca 5975/08 wird unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten im Rahmen einer sogenannten Drittschuldnerklage hauptsächlich darum, ob der Schuldner des Klägers und Ehemann der Beklagten über pfändbares Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis verfügt.

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Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 17. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 25.06.2009 Bezug genommen.

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Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem anwaltlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 01.10.2009 zugestellt. Die Berufung des Klägers, die neben der Berufungsbegründung auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand enthält, ist am 14.01.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

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Der Kläger und Berufungskläger begründet seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wie folgt: Zwar hätten ihn seine anwaltlichen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 02.10.2009 über das negative Urteil des Arbeitsgerichts Köln und die Berufungsmöglichkeiten unterrichtet. Dieses Schreiben der Anwälte vom 02.10.2009 habe er, der Kläger persönlich, aber erst am 05.01.2010 vorgefunden. Anfang September habe er, der Kläger, sich auf eine unaufschiebbare Reise ins Ausland begeben, von der er gewusst habe, dass sie sich sehr lange hinziehen werde. Einige Tage vor Reiseantritt habe er daher einen Herrn K gebeten, sich um die bei ihm eingehende Post zu kümmern und ihn über irgendwelche wichtigen Schreiben telefonisch zu unterrichten. Herr L habe dies versprochen. Herr L sei ihm, dem Kläger, als sehr zuverlässiger Mensch bekannt, der sich schon seit vielen Jahren bei den verschiedenen Reisen des Klägers um dessen Post gekümmert und ihn telefonisch über alle Post unterrichtet habe, die wichtig gewesen sei und eine Reaktion erfordert habe. Dies habe in der Vergangenheit bei seinen vielen Reisen ins Ausland immer funktioniert.

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In diesem Fall habe Herr L aber entgegen der Vereinbarung ihn, den Kläger, nicht über das Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 02.10.2009 unterrichtet. Er habe dieses Schreiben daher erst vorgefunden, nachdem er am 02.01.2010 von seiner Auslandsreise zurückgekehrt sei und am 05.01.2010 seine Post durchgesehen habe. Es habe sich sodann auf Nachfrage heraus gestellt, dass sich Herr L vom 08.09. bis 23.09. eines stationären Krankenhausaufenthaltes mit schwieriger Operation habe unterziehen müssen und vom 29.09. bis 27.10. eine Reha-Maßnahme in B durchgeführt habe. Dies sei bei Antritt der Reise des Klägers nicht vorhersehbar gewesen.

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Mit Schriftsatz vom 18.08.2010 hat der Kläger und Berufungskläger durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten ergänzen lassen, dass er sich "jedes Jahr entweder schon am 01.08. oder erst am 01.09. ins Ausland" begebe und dass er hierüber eine Buchungsbestätigung nicht vorlegen könne, da er sich jeweils mit seinem PKW in sein eigenes Haus in den Urlaub begebe.

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In der Sache selbst bleibt der Kläger dabei, dass in Wirklichkeit sein Schuldner, der Ehemann der Beklagten, deren Gewerbe des Handels mit amerikanischen Autos und Autoersatzteilen führe und aus einem dementsprechend anzunehmenden Arbeitsverhältnis zur Beklagten Einnahmen in einer Höhe generiere, dass monatlich mindestens 400,00 € pfändbar seien. Dass in Wirklichkeit nicht die Beklagte, sondern deren Ehemann das auf sie eingetragene Gewerbe ausübe, ergebe sich bereits aus der körperlichen Konstitution der Eheleute.

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Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr,

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wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und sodann die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 16.424,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 24.05.2007 aus einem Betrag von 5.220,12 € zu zahlen.

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Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

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den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und dessen Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

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Die Beklagte und Berufungsbeklagte wendet sich dagegen, dem Kläger und Berufungskläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Im Übrigen behauptet sie weiterhin, dass sie alle mit dem auf ihrem Namen eingetragenen Gewerbe zusammenhängenden Arbeiten selbst ausführe und ihr Ehemann hieraus keine pfändbaren Einnahmen erziele.

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Auf die vom Kläger zur Glaubhaftmachung seines Wiedereinsetzungsantrags in Kopie eingereichte ‚eidesstattliche Versicherung‘ vom 07.01.2001 und die sogenannte ‚Bestätigung‘ des Herrn K vom 11.01.2001 (Bl. 77 f. d. A.) wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.06.2009 ist unzulässig und war dementsprechend zu verwerfen.

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.06.2009 ist unzulässig und war dementsprechend zu verwerfen.
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1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.06.2009 wurde dem anwaltlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 01.10.2009 zugestellt. Diese Zustellung des mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehenen vollständigen Urteils des Arbeitsgerichts löste gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG die einmonatige Frist für die Einlegung der Berufung aus. Die Berufung des Klägers vom 14.01.2010 hat das Landesarbeitsgericht jedoch erst am 14.01.2010 und somit weit nach Ablauf der gesetzlichen Rechtsmittelfrist erreicht. Eine verfristete Berufung ist unzulässig.

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2. Dem Kläger war wegen der Versäumung der Berufungsfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren.

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a. Gemäß §§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG i. V. m. 233 ZPO kann einer Partei auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn sie "ohne ihr Verschulden verhindert" war, eine Notfrist, z. B. die Frist zur Einlegung der Berufung, einzuhalten. Wie aus § 236 Abs. 2 S. 1 ZPO folgt, hat die Partei, die die Frist versäumt hat und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt, ihr fehlendes Verschulden darzulegen und glaubhaft zu machen. Geschieht dies nicht, bleibt also die Möglichkeit offen, dass die Fristversäumung verschuldet war, ist der Antrag zurückzuweisen (BGH NJW 1996, 319; BGH NJW 1994, 2831; BGH NJW 1992, 574; Zöller/Greger, ZPO, 27. Auflage, § 233 Rdnr. 22 c).

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b. Die Beurteilung, ob eine Partei eine Rechtsmittelfrist im Sinne von § 233 ZPO ohne ihr Verschulden versäumt hat, richtet sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls. Aufgrund des verfassungsrechtlichen Gebotes, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, dürfen an den Verschuldensmaßstab keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Andererseits dient die Einhaltung gesetzlicher Notfristen ebenfalls dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes, indem sie dazu beiträgt, in angemessener Zeit Rechtsfrieden und Rechtssicherheit herzustellen. Wer eine Notfrist versäumt, weil er sorglos und unachtsam naheliegende Vorkehrungen außer Acht gelassen hat, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erlangen.

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c. Im vorliegenden Fall reicht die vom Kläger abgegebene Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages bei weitem nicht aus, um den Eindruck zu widerlegen, dass die Versäumung der Berufungsfrist auf einer fahrlässigen, wenn nicht gar grob fahrlässigen Vernachlässigung naheliegender Obliegenheiten in eigener Sache beruhen könnte.

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aa. Entgegen der verfehlten Auffassung des Klägers im Schriftsatz vom 18.08.2010 spielt es für die Beurteilung der Frage, welche Maßnahmen von einer hinreichend sorgfältig agierenden Partei erwartet werden können, eine maßgebliche Rolle, ob und inwieweit die Partei mit dem Zugang eines wichtigen Schriftstückes rechnen musste, auf das eine fristgebundene Reaktion erforderlich sein würde (Zöller/Greger, ZPO, 27. Auflage, § 233 Rdnr. 23 Stichwort Abwesenheit mit zahlreichen Nachweisen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung).

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bb. Das arbeitsgerichtliche Urteil in vorliegender Sache wurde am 25.06.2009 verkündet. Als der Kläger am 01.09.2009 seine "unaufschiebbare" mehrmonatige Urlaubsreise antrat, wusste er somit bereits, dass er den Arbeitsgerichtsprozess in erster Instanz verloren hatte. Aufgrund der beabsichtigten Dauer seines Auslandsaufenthaltes musste er mit Sicherheit davon ausgehen, dass das mit Begründung versehene Urteil des Arbeitsgerichts während seiner Abwesenheit zugestellt werden würde. Ihm musste ferner bekannt sein, dass mit der Zustellung der Beginn der Rechtsmittelfrist ausgelöst würde. Darüber hinaus hatte er mit sicherer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass aller Voraussicht nach auch der Ablauf der einmonatigen Rechtsmittelfrist noch in die Dauer seiner Urlaubsabwesenheit fallen würde.

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cc. Es hätte somit für eine achtsam vorausschauende Partei nahe gelegen, die Entscheidung, ob das arbeitsgerichtlichen Urteil mit dem Rechtsmittel der Berufung angegriffen werden sollte, bereits vor Urlaubsantritt zu treffen oder zumindest dem anwaltlichen Prozessbevollmächtigten vorab die nötigen Instruktionen zu erteilen, ob und unter welchen Voraussetzungen er ein Rechtsmittel einlegen sollte oder nicht. Der Einwand des Klägers, vor der Entscheidung über die Einlegung eines Rechtsmittels habe man noch die Begründung des Urteils abwarten müssen, überzeugt nicht; denn es handelt sich vorliegend um eine typische Drittschuldnerklage mit denkbar einfach gelagertem Sachverhalt, bei dem es im Wesentlichen um die Frage ging, ob der Kläger als Gläubiger würde darlegen und insbesondere nachweisen können, dass sein Schuldner aus einem Arbeitsverhältnis bei der Beklagten pfändbares Einkommen erzielt.

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dd. Selbst wenn man aber dem Kläger zubilligte, die Entscheidung über die Einlegung eines Rechtsmittels erst treffen zu wollen, wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vorliegen, dann wäre der Kläger um so mehr gehalten gewesen, sichere Vorkehrungen dafür zu treffen, dass er die notwendigen Erörterungen und Entscheidungen mit seinem anwaltlichen Prozessbevollmächtigten trotz seines Auslandsaufenthaltes würde vornehmen können.

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ee. Dabei sind von einer Partei, die ihren Wohnsitz im Inland für mehr als ein Drittel des Jahres verlässt, um sich im Ausland aufzuhalten, größere Anstrengungen zu erwarten, als von jemandem, der nur für wenige Tage oder Wochen – im landläufigen Sinne vorübergehend – seinen Wohnsitz verlässt.

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ff. Die Darlegungen des Klägers sind nicht geeignet, das Berufungsgericht davon zu überzeugen, dass er das notwendige Mindestmaß an Sorgfalt aufgewandt hat, um sicher zu stellen, dass er rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist seinem anwaltlichen Prozessbevollmächtigten den Auftrag zur Einlegung des Rechtsmittels würde zukommen lassen können.

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(1) So hat der Kläger zwar angegeben, er habe eine ihm aus der Vergangenheit als stets zuverlässig bekannte Person namens L damit beauftragt, "sich um die bei ihm eingehende Post zu kümmern und bei wichtigen Posteingängen telefonisch hierüber zu unterrichten". Dieser Sachvortrag lässt jedoch schon für sich betrachtet die Antwort auf die Frage offen, ob der Kläger das notwendige Mindestmaß von Sorgfalt hat walten lassen. So wäre es in Anbetracht der Situation erforderlich gewesen, Herrn L darüber aufzuklären, dass während der Abwesenheit des Klägers mit dem Eingang eines arbeitsgerichtlichen Urteils zu rechnen sei, gegen welches dann Rechtsmittelfristen beachtet werden müssten. Darüber, ob Herr Lorenz entsprechend informiert wurde, schweigt sich der Kläger aus. Ebenso wenig legt er dar, welche näheren Instruktionen Herr Lorenz überhaupt erhalten hatte, z. B. in welchem zeitlichen Rhythmus er den Posteingang überprüfen sollte, auf welche Weise er in die Lage versetzt wurde, wichtige von unwichtiger Post zu unterscheiden, ob er z. B. befugt war, die Post des Klägers zu öffnen etc..

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(2) Des Weiteren musste dem Kläger bewusst sein, dass die zu erwartende, die Rechtsmittelfrist auslösende Zustellung des gerichtlichen Urteils an seinen anwaltlichen Prozessbevollmächtigten erfolgen würde. Von maßgeblicher Bedeutung erscheint somit auch, welche Absprachen der Kläger mit seinem damaligen Anwalt getroffen hat, um trotz seiner Urlaubsabwesenheit rechtzeitig die Entscheidung über die Einlegung der Berufung treffen zu können.

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(3) Tritt eine Partei in Kenntnis eines bereits ergangenen oder in Kürze zu erwartenden Urteils eine Reise an, ohne ihren Prozessbevollmächtigten hiervon zu unterrichten, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer daraus resultierenden Fristversäumung nicht in Betracht (BGH NJW 2000, 3143; BGH VersR95, 910; Zöller/Greger, ZPO, 27. Auflage, § 233 Rndr. 23 Stichwort Abwesenheit).

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(4) Der Kläger ist jede Aussage dazu schuldig geblieben, ob er seinen damaligen Anwalt überhaupt über seinen geplanten mehrmonatigen Auslandsaufenthalt informiert hat und – falls ja -, ob er ihn in die Lage versetzt hat, aus gegebenem Anlass mit ihm zeitnah, z. B. telefonisch, Kontakt aufzunehmen.

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(5) Der Kläger hat auch nicht etwa dargelegt, dass er seinen Anwalt über die Person des Herrn L und dessen Aufgabe als "Postbeauftragter" informiert hat, um ihm so zu ermöglichen, zumindest durch Vermittlung des Herrn L mit dem Kläger unmittelbar in Kontakt treten zu können.

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(6) Aus der Sicht des damaligen Anwalts des Klägers hätte es wiederum nahe gelegen, sich nochmals an den Kläger persönlich zu wenden, nachdem das Schreiben vom 02.10.2009 mehrere Wochen unbeantwortet geblieben war. Ob der Kläger seinen damaligen Anwalt aber überhaupt in die Lage versetzt hat, eine solche Kontrollnachfrage vorzunehmen, oder aus welchen Gründen sonst eine solche naheliegende Kontrollnachfrage unterblieben ist, lässt sich aus den Einlassungen des Klägers zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages ebenso wenig entnehmen.

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d. Die Einlassungen des Klägers zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages sind somit alles in allem nicht dazu angetan, bei dem Berufungsgericht die Überzeugung zu begründen, der Kläger habe die Berufungsfrist des § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG im Sinne von § 233 ZPO ohne sein Verschulden versäumt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kam daher nicht in Betracht.

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Nur vorsorglich weist das Berufungsgericht darauf hin, dass die Berufung auch in der Sache ersichtlich keinen Erfolg hätte haben können.

  1. Nur vorsorglich weist das Berufungsgericht darauf hin, dass die Berufung auch in der Sache ersichtlich keinen Erfolg hätte haben können.
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Weder hat der Kläger erst- oder zweitinstanzlich hinreichend substantiiert dargelegt, dass der Ehemann der Beklagten als sein Schuldner aus einem zu der Beklagten bestehenden Arbeitsverhältnis pfändbares Einkommen erzielt, noch hat der hierfür beweisbelastete Kläger geeigneten Beweis dafür angetreten.

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Dabei verkennt das Berufungsgericht keineswegs, dass in der sogenannten Drittschuldnerkonstellation der in Anspruch genommene Schuldner häufig der Versuchung unterliegt, sich durch wahrheitswidrige Angaben der Durchsetzung seiner Zahlungsverpflichtungen zu entziehen, und andererseits die Gläubigerseite, wenn sie mit den persönlichen Verhältnissen des Schuldners nicht aus eigener Anschauung hinreichend vertraut ist, häufig mit Beweisschwierigkeiten zu kämpfen hat. Deshalb sind an die Darlegungs- und Beweislast des Gläubigers in einem Drittschuldnerverfahren keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Vorliegend fehlt es jedoch schon an dem unabdingbaren Mindestmaß an substantiiertem und beweiskräftig nachprüfbarem Sachvortrag.

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Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

  1. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.

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Dr. Czinczoll Schulte Friedhofen