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Landesarbeitsgericht Köln·7 Sa 699/91·26.11.1991

Berufung: Jurastudium nicht gleichgestellte Berufsausbildung für Gehaltstarifvertrag

ArbeitsrechtTarifvertragsrechtArbeitsentgelt/EntgelttarifrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Vergütung nach der Gehaltsgruppe § 3 B des Gehaltstarifvertrags im Einzelhandel. Entscheidend ist, ob ihr erstes Staatsexamen eine "andersartige abgeschlossene dreijährige Berufsausbildung" i.S.d. § 2 Abs. 3 c darstellt. Das Landesarbeitsgericht verneint dies, da das Jurastudium nicht primär auf einen abschließenden Berufsqualifikationsnachweis gerichtet ist. Die Berufung wird daher zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen; kein Anspruch auf höhere tarifliche Vergütung

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anspruchsberechtigung nach einer tariflichen Vergütungsgruppe, die eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung voraussetzt, setzt entweder eine solche Ausbildung oder eine gleichgestellte, andersartige dreijährige abgeschlossene Berufsausbildung voraus.

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Eine "andersartige abgeschlossene dreijährige Berufsausbildung" im Sinne tariflicher Regelungen ist nur gegeben, wenn die Ausbildung darauf gerichtet ist, zu einem bestimmten Beruf zu befähigen und mit einem abschließenden Befähigungsnachweis endet.

3

Ein universitäres Jurastudium, das mit dem ersten Staatsexamen endet, gilt nicht als gleichgestellte abgeschlossene Berufsausbildung, weil es in der Regel nicht auf die unmittelbare Befähigung zu einem konkreten Beruf, sondern auf die Aufnahme eines weiteren Ausbildungsabschnitts (Referendariat) ausgerichtet ist.

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Daran, dass ein Studium allgemeine berufliche Tätigkeiten ermöglicht, ändert sich nichts; für tarifliche Gleichstellung kommt es auf die Zielrichtung und den abschließenden Qualifikationscharakter der Ausbildung an.

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 1012/91

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 7.6.1991 - 2 Ca 1012/91 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Rubrum

1

Entscheidunqsqründe

2

Die Berufung ist unbegründet.

3

Der Anspruch der Klägerin ist gerichtet auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe § 3 B Gehaltsgruppe I Staffel B fünftes Berufsjahr des Gehaltstarifvertrages im Einzelhandel Nordrhein-Westfalen vom 6.7.1989. Er besteht rechtlich nicht. Die Vorschrift setzt eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung voraus; eine "andersartige abgeschlossene dreijährige Berufsausbildung" wird gleichgesetzt, § 2 Abs. 3 c des Gehaltstarifvertrages. Die Klägerin besitzt keine kaufmännische Ausbildung. Ihr am 1.5.1990 mit dem ersten Staatsexamen abgeschlossenes Jurastudium ist auch keine "andersartige abgeschlossene Berufsausbildung" im Sinne von § 2 Abs. 3 c des Gehaltstarifvertrages. Darunter kann nur eine Ausbildung verstanden werden, die darauf gerichtet ist, zu einem bestimmten Beruf zu befähigen, und mit einem Abschluß endet, der den Befähigungsnachweis erbringt. Das Jurastudium als solches - allein - ist jedoch nicht darauf gerichtet, zu einem bestimmten Beruf zu befähigen, sondern in der Regel lediglich dazu, zu einem Referendardienst zu befähigen, also zu einem weiteren Ausbildungsabschnitt in der Gesamtausbildung des Volljuristen. Daß ein Jurastudium dazu befähigt, Sachbearbeitertätigkeiten in der Wirtschaft auszuüben oder andere Dienstleistungen zu erbringen, ändert nichts daran, daß das Jurastudium nicht darauf ausgerichtet ist, die Befähigung hierzu zu verschaffen, und das erste Staatsexamen nicht darauf, einen entsprechenden Befähigungsnachweis zu erbringen. Unter einem juristischen Beruf werden in aller Regel nur die Berufe der Volljuristen verstanden.