Sozialplan: Keine Abfindung nach Eigenkündigung trotz zuvor geplanter betriebsbedingter Kündigung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach Eigenkündigung zum 31.12.2016 Abfindung und zusätzliche Pensionsbausteine aus einem Sozialplan. Streitig war, ob er vom Geltungsbereich erfasst ist oder mit der Eigenkündigung einer betriebsbedingten Kündigung „zuvorgekommen“ ist. Das LAG verneinte Sozialplanansprüche, weil der Arbeitgeber vor der Eigenkündigung von der Kündigungsabsicht Abstand genommen und dem Kläger eine gleichwertige Weiterbeschäftigung zu gleichen Bedingungen angeboten bzw. zugewiesen hatte. Zudem sei das Angebot nicht zum Schein erfolgt und der Kläger habe den zumutbaren Arbeitsplatz ohne ausreichenden Grund abgelehnt; die Berufung blieb erfolglos.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; keine Sozialplanabfindung und keine zusätzlichen Pensionsbausteine nach Eigenkündigung.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Sozialplanleistungen nach arbeitnehmerseitiger Eigenkündigung setzt voraus, dass die Eigenkündigung noch aus Anlass einer konkret drohenden arbeitgeberseitigen betriebsbedingten Kündigung erfolgt.
Gibt der Arbeitgeber nach Beteiligung des Betriebsrats seine Kündigungsabsicht auf und bietet dem Arbeitnehmer vor dessen Eigenkündigung eine Weiterbeschäftigung zu gleichen wirtschaftlichen Bedingungen auf einem gleichwertigen Arbeitsplatz an, ist eine anschließende Eigenkündigung regelmäßig nicht mehr „aus Anlass“ der beabsichtigten Kündigung erklärt.
Die Behauptung, ein Weiterbeschäftigungsangebot oder eine Versetzungsverfügung sei nur zum Schein abgegeben worden, erfordert objektiv belastbare Anhaltspunkte; hierfür trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast.
Lehnt der Arbeitnehmer einen nach Sozialplanmaßstäben gleichwertigen und zumutbaren Arbeitsplatz ohne ausreichenden Grund ab, kann dies nach einer Ausschlussklausel des Sozialplans zum Verlust von Sozialplanleistungen führen.
Sozialplanleistungen dienen dem Ausgleich oder der Milderung wirtschaftlicher Nachteile infolge einer Betriebsänderung und sind nicht für Fälle bestimmt, in denen der Arbeitnehmer eine angebotene Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen ausschlägt und selbst kündigt.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 4 Ca 1702/17
Leitsatz
1. Zu einem Anspruch auf eine Sozialplanabfindung und anderen Sozialplanleistungen nach arbeitnehmerseitiger Eigenkündigung.
2. Gibt der Arbeitgeber seine Absicht, einem Arbeitnehmer betriebsbedingt zu kündigen, wieder auf, nachdem der Betriebsrat beanstandet hat, der Arbeitgeber habe nicht ausreichend nach alternativen Arbeitsplätzen gesucht, und versetzt den Arbeitnehmer nunmehr zu gleichen finanziellen Bedingungen auf einen gleichwertigen anderen Arbeitsplatz, so ist eine erst danach erklärte arbeitnehmerseitige Eigenkündigung nicht mehr aus Anlass einer arbeitgeberseitigen betriebsbedingten Kündigung ausgesprochen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.07.2017 in Sachen4 Ca 1702/17 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Forderungen des Klägers, der sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten durch Eigenkündigung zum 31.12.2016 beendet hat, aus einem Sozialplan.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 4. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage in vollem Umfang abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 27.07.2017 Bezug genommen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 11.08.2017 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen am 25.08.2017 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Frist am 13.11.2017 begründet.
Der Kläger und Berufungskläger vertritt die Auffassung, das Arbeitsgericht sei rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt, es sei bereits der Anwendungsbereich im Sinne von Ziffer 1.1 des Sozialplans nicht eröffnet, da weder ersichtlich, noch dargelegt sei, dass der Kläger von personellen Maßnahmen aufgrund von Restrukturierungen oder anderen interessenausgleichspflichtigen Maßnahmen betroffen wäre. Zwischen den Parteien habe erstinstanzlich überhaupt kein Dissens darüber bestanden, dass die Beendigung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses im Rahmen einer Restrukturierung bzw. anderer interessenausgleichspflichtiger Maßnahmen im Sinne von Ziffer 1.1 des Sozialplans vom 16.03.2011 erfolgt sei. Bereits seit 2008/2009 seien im Finanzbereich der Beklagten umfangreiche Stellenstreichungen und Reorganisationen vorgenommen worden. Besonders nach der Übernahme von B durch S im Jahre 2015/2016 sei das Tempo der Kosteneinsparungen und Stellenreduzierungen weiter erhöht worden. Dies habe seinen Gipfelpunkt in einer Email des S l-C vom 07.11.2016 gefunden, in der verkündet worden sei, dass sich zukünftig die meisten Finanzjobs auf die Standorte D H , L , S , H und die S konzentrieren und nur dort Karrieren im Finanzbereich gefördert werden sollten. Seit dem 12.07.2016 hätten Mitarbeiter der Beklagten ihm, dem Kläger, in diversen Gesprächen angekündigt, dass nach seiner Rückkehr aus dem Auslandseinsatz auf den P keine Beschäftigungsmöglichkeit für ihn mehr bestehen würde.
Rechtsfehlerhaft habe das Arbeitsgericht ferner verkannt, dass er, der Kläger, mit seiner Eigenkündigung einer betriebsbedingten Kündigung durch die Beklagte zuvorgekommen sei. Bei dem am Vormittag des 19.12.2016 erfolgten Angebot einer Weiterbeschäftigung als Senior Commercial Finance Advisor und der am Nachmittag des 19.12.2016 erklärten „Versetzung“ auf diese Position habe es sich um rein taktisch motivierte Scheinerklärungen ohne Rechtsbindungswillen und Ernsthaftigkeit gehandelt. Das Arbeitsgericht habe bei seiner gegenteiligen Würdigung die Vorgeschichte und die näheren Begleitumstände seit der Anhörung des Betriebsrats zu einer beabsichtigten betriebsbedingten Kündigung im unmittelbaren Vorfeld des 19.12.2016 nicht ausreichend beachtet.
Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht auch angenommen, dass es bei der Zuweisung der Position des Senior Commercial Finance Advisors nicht des Ausspruchs einer Änderungskündigung bedurft hätte. Die Tätigkeit des Senior Commercial Finance Advisors sei richtigerweise schon im Vergleich zur Tätigkeit als Finance Advisor TL & Deputy Finance Manager ungeachtet der Zugehörigkeit zur selben Jobgroup als geringerwertig einzustufen. Erst Recht gelte dies im Vergleich zu der von ihm zuletzt auf den P eingenommenen Position als Finanzmanager und Operations & Business Integration Manager, bei der er eine Personalverantwortung für ca. 60 Personen innegehabt hätte. Bei der Vergleichbarkeit könne nicht allein auf die Zugehörigkeit der Stelle zu einer bestimmten Jobgroup abgestellt werden.
Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr,
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.07.2017– 4 Ca 1702/17 – wie folgt abzuändern:
1) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 87.684,80 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls über die nach der Betriebsvereinbarung über die Einführung einer neuen Pensionsregelung „D S Pensionsordnung 97 (DSPO)“ vom 10.12.2001 zu gewährenden Pensionen hinaus zusätzliche Pensionsbausteine entsprechend der Regelung in Ziffer 4.2 i. V. m. Anlage 2 des Sozialplans vom 16.03.2011 auf der Basis eines Verrentungskapitals von43.842,40 € zu zahlen.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, das Arbeitsgericht habe im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass der Kläger nicht Betroffener im Sinne von Ziffer 1.1 des Sozialplans sei. Sie, die Beklagte, habe gegenüber dem Kläger keine derjenigen Maßnahmen ergriffen, aufgrund derer dem Kläger die von ihm geltend gemachten Sozialplanleistungen zustehen könnten.
Die Beklagte ist ferner der Auffassung, dass die Anspruchsberechtigung des Klägers auch nicht aus Ziffer 1.2 des Sozialplanes folge. Der Kläger sei mit seiner Eigenkündigung vom 19.12.2016 nicht einer betriebsbedingten Kündigung zuvorgekommen. Sie, die Beklagte, habe ihm vielmehr vor Ausspruch seiner Eigenkündigung angeboten, ihn auf dem ebenfalls der Jobgroup 3 zugeordneten Arbeitsplatz als Senior Commercial Finance Advisor weiter zu beschäftigen. Durch die im weiteren Verlauf des 19.12.2016 erklärte Versetzung auf diesen Arbeitsplatz habe sie von einer ursprünglich angekündigten betriebsbedingten Beendigungskündigung endgültig Abstand genommen.
Weder bei dem Angebot der Weiterbeschäftigung als Senior Commercial Finance Advisor noch bei der nachfolgenden Versetzung habe es sich um Scheinerklärungen gehandelt. Hätte der Kläger das Angebot angenommen, wäre sie, die Beklagte, rechtlich gebunden gewesen. Objektiv betrachtet habe im Zeitpunkt des Ausspruchs der Eigenkündigung des Klägers auch kein Anhaltspunkt dafür bestanden, dass die Versetzung des Klägers auf den Arbeitsplatz als Senior Commercial Finance Advisor bzw. das vorangegangene entsprechende Angebot an den Kläger nur zum Schein vorgenommen worden wären. Es treffe zwar zu, dass bereits im Zeitpunkt der Anhörung des Betriebsrats zu der zunächst beabsichtigten betriebsbedingten Kündigung des Klägers bekannt gewesen sei, dass der bisherige Stelleninhaber sein Arbeitsverhältnis zum 31.12.2016 gekündigt gehabt habe. Es sei jedoch ursprünglich beabsichtigt gewesen, die Stelle anderweitig neu zu besetzen. Dann habe sich aber kein geeigneter Kandidat gefunden. Zudem habe der Betriebsrat sie noch einmal eindrücklich daran erinnert, dass sie „nicht ausreichend nach alternativen Arbeitsplätzen für Herrn B gesucht“ habe.
Der Arbeitsplatz eines Senior Commercial Finance Advisor sei auch sowohl mit der früheren Position des Klägers als Finance Advisor TL & Deputy Finance Manager wie auch mit den während seiner Entsendung auf die P dort eingenommenen Arbeitsplätzen gleichwertig. Dies ergebe sich daraus, dass alle diese Stellen der Jobgroup 3 zugeordnet seien. Dabei bediene sie, die Beklagte, sich zur Einordnung der Arbeitsplätze in ihrem Unternehmen der allgemein anerkannten Stellenbewertungsmethode der Hay-Group. Soweit der Kläger auf den Umfang seiner Personalverantwortung hinweise, die er während seines Einsatzes in M innegehabt habe, so handele es sich dabei nur um eines von vielen Kriterien einer Stellenbewertung.
Der Kläger könne somit auch schon aufgrund der Regelung in Ziffer 1.3 c) des Sozialplans keine Sozialplanansprüche durchsetzen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift des Klägers vom 13.11.2017, der Berufungserwiderungsschrift der Beklagten vom 19.01.2018 und die – nicht nachgelassenen – weiteren Schriftsätze des Klägers vom 13.06.2018 und der Beklagten vom 19.06.2018 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.07.2017 in Sachen 4 Ca 1702/17 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 Buchstabe b) ArbGG statthaft. Sie wurde auch innerhalb der in § 66Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen formal einwandfrei eingelegt und begründet.
II. Die Berufung des Klägers gegen das vorgenannte Urteil des Arbeitsgerichts Köln konnte jedoch keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht hat den entscheidungserheblichen Sachvortrag der Parteien umfassend und zutreffend gewürdigt, die Klage daraufhin in vollem Umfang abgewiesen und seine Entscheidung tragfähig und überzeugend begründet. Das Berufungsgericht kann an die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des arbeitsgerichtlichen Urteils anknüpfen. Zusammenfassend und aus der Sicht der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ergänzend bleibt das Folgende auszuführen:
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nach Ziffer 4.1 oder auf erweiterte Betriebsrentenansprüche im Sinne von Ziffer 4.2 des bei der Beklagten bestehenden Sozialplans vom 16.03.2011.
a. Zwar sind etwaige Sozialplanansprüche des Klägers an dem Sozialplan vom 16.03.2011 und nicht etwa an demjenigen vom 21.01.2016 zu messen; denn gemäß seiner Ziffer 1.1 gilt der Sozialplan vom 21.01.2016 nicht für Mitarbeiter, die aufgrund personeller Maßnahmen vor dem 01. Januar 2017 bei der Beklagten ausgeschieden sind. Der Kläger ist aufgrund seiner streitgegenständlichen Eigenkündigung vom 19.12.2016 mit Ablauf des 31.12.2016 aus dem Arbeitsverhältnis der Parteien ausgeschieden. Da das Arbeitsverhältnis der Parteien mit dem 31.12.2016 zu Ende gegangen ist, stehen personelle Maßnahmen, die ab dem 01.01.2017 getroffen worden sein könnten, wie Ziffer 1.1 des Sozialplans vom 21.01.2016 voraussetzt, vorliegend nicht in Rede.
b. Der Kläger erfüllt jedoch die Anspruchsvoraussetzungen des Sozialplans vom 16.03.2011 auf Zahlung einer Abfindung und erweiterte Betriebsrentenansprüche, wie das Arbeitsgericht richtig erkannt hat, nicht.
aa. Zunächst hat das Arbeitsgericht in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass der Kläger nicht unter den Geltungsbereich der Ziffer 1.1 des Sozialplans vom 16.03.2011 fällt. Bei dem Kläger handelt es sich nicht um einen Mitarbeiter der Beklagten, der „von personellen Maßnahmen aufgrund von Restrukturierungen sowie anderen interessenausgleichspflichtigen Maßnahmen betroffen“ ist, „die bis zum 31. Dezember 2016 durchgeführt werden“.
aaa. Eine betriebsbedingte Kündigung ist gegenüber dem Kläger letztendlich nicht ausgesprochen worden.
bbb. Aber selbst die betriebsbedingte Kündigung, welche die Beklagte dem Kläger gegenüber ursprünglich hatte aussprechen wollen, wäre keine solche gewesen, die „aufgrund von Restrukturierungen sowie anderen interessenausgleichspflichtigen Maßnahmen“ getroffen worden wäre; denn schon das Arbeitsgericht hat richtigerweise darauf hingewiesen, dass der Arbeitsplatz des Klägers als Finance Advisor TL & Deputy Finance Manager, den er vor seiner von vorneherein zeitlich befristeten Auslandsentsendung innehatte, bei seiner Rückkehr aus dem Ausland keineswegs weggefallen war, sondern weiterhin existierte. Schon aus diesem Grund kommt im Übrigen auch die Versetzung vom 19.12.2016 nicht als Maßnahme im Sinne von Ziffer 1.1 des Sozialplans in Betracht.
bb. Ebenso wenig kann der Kläger jedoch Sozialplanansprüche aus Ziffer 1.2 des Sozialplans herleiten. Der Kläger ist mit seiner Eigenkündigung vom 19.12.2016 zum 31.12.2016 nämlich nicht einer betriebsbedingten Kündigung durch die Beklagte zuvorgekommen.
aaa. Maßgeblich für die Beurteilung ist der Zeitpunkt des Ausspruchs der streitgegenständlichen Eigenkündigung des Klägers. Diese erfolgte unstreitig erst, nachdem die Beklagte dem Kläger am Morgen des 19.12.2016 angeboten hatte, ihn als Senior Commercial Finance Advisor im Werk G ab dem 01.01.2017 weiter zu beschäftigen, der Kläger dieses Angebot durch Email seiner Prozessbevollmächtigten abgelehnt hatte und die Beklagte ihn daraufhin mit Email (wie Bl. 72 d. A) auf die Position des Senior Commercial Finance Advisors versetzt und ihn aufgefordert hatte, am Donnerstag, den 22.12.2016 um 09:00 Uhr, die Arbeit dort anzutreten. Erst im Anschluss daran erklärte der Kläger seine als „Austritt aus dem Arbeitsverhältnis“ bezeichnete Eigenkündigung, die der Beklagten am 20.12.2016 zuging.
bbb. Im Zeitpunkt des Ausspruchs seiner Eigenkündigung war der Kläger somit darüber informiert, dass die Beklagte an dem Plan, dem Kläger gegenüber eine betriebsbedingte Kündigung auszusprechen, nicht länger festhielt, sondern sich entschlossen hatte, den Kläger auf der ab 01.01.2017 vakanten Stelle eines Senior Commercial Finance Advisors im Bereich Manufacturing Finance weiter zu beschäftigen. Der Kläger hätte das am Morgen des 19.12.2016 unterbreitete Angebot auf Weiterbeschäftigung als Senior Commercial Finance Advisor mit einem einfachen „Ja“ rechtsverbindlich annehmen bzw. der im weiteren Verlauf des 19.12.2016 ausgesprochenen Versetzungsverfügung einfach Folge leisten können, ohne die bevorstehende Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte weiter befürchten zu müssen.
ccc. Vorausgesetzt, dem Kläger hätten im Falle einer betriebsbedingten Kündigung überhaupt Sozialplanansprüche zugestanden, wäre er überdies durch die in Ziffer 2.1.5 des Sozialplans enthaltene Regelung abgesichert gewesen. Der Kläger, der am 2016 sein 40. Lebensjahr vollendet hatte, hätte ungeachtet der Versetzung etwaige ihm zustehende Sozialplanleistungen auch dann weiter beanspruchen können, wenn ihm die Beklagte innerhalb von zwei Jahren nach der Versetzung aus Gründen gekündigt hätte, die er nicht zu vertreten hatte.
ddd. Dem Kläger musste somit objektiv betrachtet bei Ausspruch seiner Eigenkündigung bewusst sein, dass er mit dieser Eigenkündigung ein Arbeitsverhältnis aus eigenem Antrieb beendete, welches nach dem letzten Stand der Dinge ansonsten auf unbestimmte Zeit ungekündigt fortbestanden hätte.
2. Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, dass es sich bei dem Weiterbeschäftigungsangebot vom 19.12.2016 bzw. der an diesem Tag ausgesprochenen Versetzungsverfügung nur um nicht ernstgemeinte Scheinerklärungen der Beklagten ohne Rechtsbindungswillen gehandelt hätte. Aus objektiver Sicht bestand und besteht kein hinreichender Anlass für eine derartige Annahme. Der hierfür darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat auch keine objektiv belastbaren Anhaltspunkte für seine Behauptung beibringen können.
a. In diesem Zusammenhang erscheint es unbehelflich, wenn der Kläger in der Berufungsinstanz dem Arbeitsgericht vorwirft, es habe bei der Würdigung der Erklärungen der Beklagten vom 19.12.2016 die Vorgeschichte außer Acht gelassen. Der Kläger will dabei insbesondere darauf hinaus, dass ihm seit Mitte 2016 maßgebliche Repräsentanten der Beklagten mehrfach angekündigt hätten, dass es für ihn nach seiner Rückkehr aus dem Auslandseinsatz voraussichtlich keine adäquaten Möglichkeiten zur Weiterbeschäftigung geben würde. Die Ausführungen des Klägers sind nicht geeignet, die Würdigung des Arbeitsgerichts in Frage zu stellen, dass es keine ausreichenden Gründe dafür gäbe, die Erklärungen der Beklagten vom 19.12.2016 als bloße Scheinerklärungen zu werten. Es ist nämlich unstreitig, dass die Beklagte ursprünglich den Plan verfolgte, dem Kläger nach seiner Rückkehr von den P eine betriebsbedingte Kündigung auszusprechen und dabei auch bereit war, ihm die in dem Sozialplan vom 16.03.2011 vorgesehenen Leistungen bei betriebsbedingten Kündigungen zu gewähren. Andernfalls hätte die Beklagte nicht ihren Betriebsrat Ende November 2016 zu einer beabsichtigten ordentlichen betriebsbedingten Kündigung des Klägers anhören und dem Betriebsrat gegenüber einen „Austritt mit Sozialplan“ avisieren müssen.
b. Zum einen erschließt sich aber bereits nicht, welchen Sinn es aus Sicht der Beklagten hätte haben sollen, das Angebot bzw. die Versetzungsverfügung vom 19.12.2016 nur zum Schein abzugeben. Dies gilt insbesondere auch in Anbetracht der Sicherung etwaiger Sozialplanansprüche des Klägers durch die Regelung in Ziffer 2.1.5 des Sozialplans.
c. Vor allem aber gab es aus objektiver Sicht im Dezember 2016 für einen verständigen Arbeitgeber gleich mehrere gewichtige Gründe, von dem ursprünglichen Plan, dem Kläger gegenüber nach seiner Rückkehr von dem Auslandseinsatz auf den P eine betriebsbedingte Kündigung auszusprechen, wieder Abstand zu nehmen.
aa. Einer dieser Gründe konnte darin bestehen, dass der von der Beklagten zu der Kündigungsabsicht angehörte Betriebsrat dem Vorhaben der Beklagten, dem Kläger eine betriebsbedingte Kündigung mit Sozialplanleistungen auszusprechen, in seiner Stellungnahme vom 25.11.2016 vehement widersprochen hat. Das vom Gesetzgeber in § 102 BetrVG etablierte Anhörungsverfahren dient gerade dazu, dass die Arbeitnehmervertretung durch ihre Stellungnahme die Möglichkeit erhält, beim Arbeitgeber im Hinblick auf eine von diesem beabsichtigte Kündigung einen Prozess des Umdenkens in Gang zu bringen. Wieso es für eine Scheinerklärung des Arbeitgebers sprechen soll, wenn sie im Einzelfall mit ihrem Widerspruch Erfolg hat, erschließt sich dem Gericht nicht.
bb. Ein weiterer gewichtiger Grund für ein Umdenken der Beklagten konnte aus objektiver Sicht darin bestehen, dass eine gegenüber dem Kläger im Dezember 2016 ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung nach den im vorliegenden Prozess erkennbar gewordenen Umständen augenscheinlich sozial nicht gerechtfertigt gewesen wäre im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG und einer etwaigen vom Kläger erhobenen Kündigungsschutzklage nicht hätte standhalten können.
aaa. So ist im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits unstreitig geworden, dass der Arbeitsplatz eines Finance Advisor TL & Deputy Finance Manager im Bereich Manufacturing Finance, den der Kläger vor seiner von vornherein zeitlich befristeten Entsendung ins Ausland innehatte, auch nach seiner Rückkehr aus dem Ausland weiterbestanden hat, nur zwischenzeitlich durch einen neu eingestellten Arbeitnehmer seitens anderweitig besetzt worden war.
bbb. Zum anderen stand im Zeitpunkt der ursprünglich beabsichtigten betriebsbedingten Kündigung des Klägers bereits fest, dass der Arbeitsplatz des Senior Commercial Finance Advisors, der derselben Jobgroup zugeordnet ist, in der auch die vom Kläger bisher innegehabten Positionen eingeordnet waren, ab dem 01.01.2017 aufgrund einer im Oktober 2016 erfolgten Eigenkündigung des bisherigen Stelleninhabers frei sein würde. Der Beklagten musste klar sein, dass sie kündigungsschutzrechtlich verpflichtet gewesen wäre, dem Kläger diese für ihn geeignete Stelle anzubieten, selbst wenn diese Stelle – was in Wirklichkeit nicht der Fall ist (s. u.) – der bisherigen Stelle des Klägers nicht in vollem Umfang gleichwertig gewesen wäre.
ccc. Es spricht viel dafür, dass die Beklagte ursprünglich darauf vertraut hat, dass der Kläger eine ihm gegenüber ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung nicht überprüfen lassen würde, wenn er im Gegenzug die in Ziffern 4.1 und 4.2 des Sozialplans vorgesehenen Leistungen erhielte. Die Stellungnahme des Betriebsrats vom 25.11.2016, die der Beklagten vor Augen führte, dass ein „Austritt mit Sozialplan“ keinen relevanten Kündigungsgrund darstellt, dass der Arbeitsplatz des Klägers, den dieser vor seinem befristeten Auslandseinsatz innegehabt hatte, weiter fortbestand, und dass „offensichtlich nicht ausreichend nach alternativen Arbeitsplätzen für Herrn B gesucht“ worden sei, war objektiv geeignet, einen Umdenkungsprozess bei der Beklagten einzuleiten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Aufgabe des Betriebsrats u. a. auch darin besteht, darauf zu achten, dass finanzielle Mittel, die für einen Sozialplan zur Verfügung gestellt sind, nicht ihrem Zweck widersprechend verwendet werden.
cc. Schließlich erscheint auch der von der Beklagten angeführte Grund für einen Umdenkungsprozess nicht unbeachtlich, der darin besteht, dass sich die Suche nach einem geeigneten Nachfolger für den bisherigen, zum 31.12.2016 ausscheidenden Inhaber der Stelle des Senior Commercial Finance Advisors schwieriger gestaltete, als ursprünglich angenommen. Dass eine solche Erkenntnis nicht schon im Zeitpunkt der Eigenkündigung des bisherigen Arbeitsplatzinhabers, sondern erst nach Ablauf einer geraumen Zeit entstanden sein konnte, liegt in der Natur der Sache.
d. Bei alledem geht auch der Einwand des Klägers fehl, dass ein Einsatz als Senior Commercial Finance Advisor im Bereich Manufacturing Finance mit seinen zuletzt eingenommenen Arbeitsplätzen nicht gleichwertig sei.
aa. Die Beklagte stellt zu Recht darauf ab, dass sowohl der frühere Arbeitsplatz des Klägers als Finance Advisor TL & Deputy Finance Manager wie auch der Arbeitsplatz eines Senior Commercial Finance Advisors derselben Jobgroup 3 angehören. Die Versuche des Klägers, innerhalb der Jobgroup 3 zwischen verschiedenen hierin eingeordneten Positionen Wertigkeitsunterschiede zu konstruieren, überzeugen nicht. Die Beklagte hat die Einordnung der bei ihr vorkommenden verschiedenen Positionen in sogenannte Jobgroups nicht willkürlich vorgenommen, sondern folgt dabei der allgemein anerkannten Stellungbewertungsmethode der Hay-Group. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten.
bb. Die Gleichwertigkeit der Arbeitsplätze erstreckt sich dabei auch auf die Positionen, die der Kläger während seines Auslandseinsatzes auf den Ph eingenommen hat, nämlich diejenige eines Finanzmanagers in B C und eines Operations and Business Integration Managers in M . Auch diese Positionen sind in die Jobgroup 3 eingeordnet. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass der Kläger dabei in M in wesentlich größerem Umfang als Personalvorgesetzter fungiert hat als auf den anderen Positionen, da dieses Kriterium nur eines unter mehreren der für die Einordnung in die Jobgroups maßgeblichen darstellt.
cc. Die Gleichwertigkeit der Position des Senior Commercial Finance Advisors mit den zuletzt vom Kläger eingenommenen Positionen ist vorliegend umso mehr anzunehmen, als Ziffer 2.1.1 des Sozialplans für den Fall einer Versetzung lediglich voraussetzt, dass ein Arbeitsplatz dann gleichwertig und zumutbar ist, wenn er im Zeitpunkt des Wechsels der bisherigen Tätigkeit „den Fähigkeiten des Mitarbeiters weitgehend entspricht [Hervorhebung nur hier]“.
dd. In diesem Zusammenhang erscheint es auch unerheblich, wenn der Kläger behauptet, ihm sei schon vor seinem Auslandseinsatz mündlich zugesagt worden, dass er nach der Rückkehr aus dem Ausland in einer Position der Jobgroup 2 beschäftigt werden würde. Eine rechtsverbindliche Zusage durch die hierfür zuständigen Personen bzw. Gremien der Beklagten hat der Kläger nicht darlegen können. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte einräumt, dass die entsprechenden Personen bereit waren, den Kläger in seinen Karriereplänen zu fördern. Dies mag dazu beigetragen haben, dass die Beklagte dem Kläger nach seiner Rückkehr von den P nicht von vornherein die freie Stelle in der Jobgroup 3 zugewiesen hatte, ändert aber nichts daran, dass der Kläger auch nach seiner Rückkehr von den P nur einen arbeitsvertraglichen Anspruch darauf hatte, weiter im Rahmen der Jobgroup 3 beschäftigt zu werden.
3. Der Kläger hat den ihm am Morgen des 19.12.2016 angebotenen Arbeitsplatz als Senior Commercial Finance Advisor ohne erkennbaren ausreichenden Grund abgelehnt, obwohl dieser nach dem soeben Ausgeführten gleichwertig und zumutbar war. Daraus folgt, dass der Kläger aufgrund der Sozialplanregelung 1.3 c) selbst dann keinen Anspruch mehr auf Sozialplanleistungen hätte geltend machen können, wenn er infolge der Ablehnung des Arbeitsplatzangebots nicht, wie tatsächlich geschehen, auf diesen Arbeitsplatz versetzt, sondern betriebsbedingt gekündigt worden wäre.
4. Ergänzend bleibt noch Folgendes anzumerken:
a. Die Beklagte hat dem Kläger dadurch, dass sie ihm Anfang Dezember 2016 die Möglichkeit zugebilligt hat, das Arbeitsverhältnis seinerseits auch vorzeitig bereits zum 31.12.2016 – statt zu der für den Kläger geltenden ordentlichen Kündigungsfrist zum 31.03.2017 – zu beenden, auch keinen „Anreiz“ für den Ausspruch einer Eigenkündigung gegeben. Die Beklagte konnte nämlich davon ausgehen, dass ein verständiger Arbeitnehmer nur dann von einer solchen Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Gebrauch machen würde, wenn dies zur Aufnahme einer sich ihm bietenden alternativen Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber notwendig würde.
b. Schließlich sprechen auch Sinn und Zweck der Regelungen über den Interessenausgleich und Sozialplan in § 112 BetrVG selbst gegen einen Anspruch des Klägers auf Sozialplanleistungen im vorliegenden Fall. Interessenausgleich und Sozialplan sollen nach der gesetzlichen Intention dazu dienen, wirtschaftliche Nachteile, die Arbeitnehmern infolge einer Betriebsänderung entstehen oder entstanden sind, auszugleichen oder zu mildern. Der Kläger hat durch seine Eigenkündigung die ihm von der Beklagten angebotene Möglichkeit ausgeschlagen, zu unveränderten wirtschaftlichen Bedingungen weiterbeschäftigt zu werden. Für eine solche Fallkonstellation sind Sozialplanabfindungen nicht gedacht.
III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist nicht gegeben.