Berufung abgewiesen: Eigenkündigung schließt Berufung auf Kündigungsschutz aus (§ 242 BGB)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger berief gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts und machte Kündigungsschutz geltend. Das LAG hält die Klage für unzulässig: Die Kündigung erfolgte auf Wunsch des Klägers (Eigenkündigung), sodass sich der Arbeitnehmer nicht nachträglich auf den allgemeinen Kündigungsschutz berufen darf. Krankheitseinwendungen begründen ohne Geschäfts- oder Einsichtsverlust keine Wirksamkeitsmängel. Die Revision wird nicht zugelassen.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des ArbG Bonn zurückgewiesen; Klage als unzulässig wegen Eigenkündigung (§ 242 BGB) abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine auf Wunsch des Arbeitnehmers ausgesprochene Eigenkündigung schließt nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) die nachträgliche Geltendmachung des allgemeinen Kündigungsschutzes aus.
Die bloße Angabe, krankhaft depressiv oder erschöpft gewesen zu sein, führt nicht ohne weiteres zur Unwirksamkeit einer Willenserklärung; nur Geschäftsunfähigkeit i.S.v. § 104 BGB nimmt der Erklärung die Wirksamkeit.
Der Arbeitgeber verletzt seine arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht, wenn er einen offensichtlich psychisch erkrankten Arbeitnehmer zur Eigenkündigung veranlasst; ist eine solche Erkrankung nicht erkennbar, entfällt diese Schutzpflicht nicht.
Die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG erfordert grundsätzliche Bedeutung oder Abweichungsbedarf; fehlt beides, ist die Revision zu versagen.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Bonn, 2 Ca 639/90
Leitsatz
Kein Leitsatz
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 7.6.1990 - 2 Ca 639/90 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufungsbegründungsschrift des Klägers vom20.8.1990 ist - per Telefax - bereits am selben Tagbeim Landesarbeitsgericht eingegangen. Das ergibt sichaus Blatt 48 d.GA. Der anders lautende Vermerk aufdem der Beklagten zugestellten Exemplar des Schriftsatzes, daß dieser Schriftsatz erst am 21.8.1990 perTelefax eingegangen sei, ist falsch.
II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. DieKlage ist bereits unzulässig. Sie verstößt gegen § 242BGB. Die Kündigung der Beklagten ist auf Wunsch desKlägers erfolgt. Bei einer auf Wunsch des Arbeitnehmerserfolgten Kündigung verstößt es jedoch gegen Treu undGlauben, wenn der Arbeitnehmer sich gleichwohl auf denallgemeinen Kündigungsschutz beruft, vgl. LAG Köln,
DB 1984, 1105 und KR-Becker, 3. Aufl., § l KSchG Rdnr. 14. Ein solcher Wunsch ist mehr als ein - unwirksamer - Verzicht des Arbeitnehmers auf den Kündigungsschutz. Er geht darüber hinaus.
Der Kläger macht nicht geltend, bei der Äußerung seines Wunsches geschäftsunfähig im Sinne von § 104 Nr. 2 BGB gewesen zu sein. Sein Vorbringen, er sei krankhaft depressiv und erschöpft gewesen, ist rechtlich nicht erheblich. Einen Rechtssatz, wonach Erklärungen eines krankhaft Depressiven und Erschöpften diesem nicht zuzurechnen seien, gibt es nicht.
Richtig ist, daß die Beklagte (aufgrund der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers) dem Wunsch des Klägers nicht hätte nachkommen dürfen, wenn bei dem Gespräch mit ihm ihre Repräsentanten hätten erkennen müssen, daß der Kläger krankhaft depressiv und erschöpft ist. Das ist jedoch nicht ersichtlich. Im Gegenteil. Der Kläger hatte seinen Wunsch nach der Kün-
digung verständlich begründet, nämlich mit dem Wunsch, über einen längeren Zeitraum keiner Arbeit mehr nachzugehen und erst später zu entscheiden, was und wie er neu anfangen wolle. Bei der Erörterung einer Eigenkündigung wies er auf die zu erwartende Verhängung einer Sperrfrist durch die Arbeitsverwaltung hin und meinte, sich einen vorübergehenden Ausfall der Arbeitslosenunterstützung nicht leisten zu können. Er bot der Beklagten an, eine Eigenkündigung auszusprechen, wenn die Beklagte ihm unter Umgehung der bestehenden Lohnpfändung (Unterhalt der getrennten Ehefrau) Geld bar auszahle, damit er seinen Unterhalt innerhalb der Sperrfrist bestreiten könne. Der Kläger hat diesen Vortrag der Beklagten nicht bestritten. Auch der Betriebsratsvorsitzende, mit dem der Kläger anschließend sprach, hatte nicht den Eindruck, der Kläger könnte psychisch krank sein. Im Protokoll über die Sitzung des Betriebsrates vom 2.3.1990, bei der über die Kündigungsabsicht der Beklagten beraten wurde, heißt es: "Aufgrund dessen, daß Herr B aus persönlichen Gründen die Arbeit nicht mehr aufnehmen wird, ergaben sich im Betriebsrat gegen die Kündigung keine Bedenken. Die Meinung war einstimmig. Am 27. Februar hatte Herr B in einem Gespräch mit dem Betriebsratsvorsitzenden die Aufgabe seines Arbeitsverhältnisses bestätigt."
III. Für die Zulassung der Revision liegen die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie betrifft im Gegenteil einen extremen Einzelfall. Eine Abweichung im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG liegt ebenfalls nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil findet kein Rechtsmittel
statt.