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Landesarbeitsgericht Köln·7 Sa 571/09·29.07.2009

Berufung zu Schichtzulage: Anspruch bei fehlender Schichtarbeit abgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitszeit- und VergütungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Nachzahlung von Schichtzulagen für Feb.–Jun. 2006, weil der Betrieb auf Tagdienst umgestellt worden sei. Das LAG Köln verneint einen Anspruch, da Schichtzulagen nur für tatsächlich geleistete Schichtarbeit zu zahlen sind und kein vertraglicher Anspruch auf ausschließliches Schichteinsatz bestand. Ein abgeschlossener Vergleich begründet keinen rückwirkenden Vergütungsanspruch. Die Berufung wurde abgewiesen.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des ArbG Köln als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Arbeitgeberdirektionsrecht umfasst, soweit nichts anderes arbeitsvertraglich bestimmt ist, die Befugnis zu entscheiden, ob Schichtdienst anzusetzen ist.

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Eine Schichtzulage dient dem Ausgleich der mit Schichtarbeit verbundenen Erschwernisse und ist nur zu zahlen, solange tatsächlich Schichtdienst geleistet wird.

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Fehlt eine arbeitsvertragliche Vereinbarung über einen Anspruch auf ausschließlichen Schichteinsatz, besteht kein Anspruch, ausschließlich im Schichtdienst beschäftigt zu werden.

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Regelungen eines Vergleichs, die den Fortbestand unveränderter Arbeitsbedingungen für die Zukunft festlegen, begründen regelmäßig keinen rückwirkenden Anspruch für bereits vergangene Zeiträume.

Relevante Normen
§ 611, 615 BGB, 106 GewO§ 64 Abs. 2 b) ArbGG§ 66 Abs. 1 ArbGG§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 10 Ca 8287/08

Leitsatz

1. Das Recht des Arbeitgebers zu bestimmen, ob Schichtdienst zu leisten ist oder nicht, gehört, soweit arbeitsvertraglich nichts anderes bestimmt ist, zu den klassischen Inhalten des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts.

2. Eine Schichtzulage, die dazu bestimmt ist, die mit der Schichtarbeit verbundenen Erschwernisse auszugleichen, ist nur dann und nur solange zu zahlen, solange tatsächlich Schichtdienst geleistet wird.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.03.2009 in Sachen 10 Ca 8287/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen

Tatbestand

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Der Kläger macht rückwirkend für den Zeitraum Februar bis Juni 2006 zusätzliche Vergütungsansprüche in Höhe von insgesamt 6.794,49 € brutto zzgl. Zinsen geltend.

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Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 10. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 19.03.2009 Bezug genommen. Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 08.04.2009 zugestellt. Er hat hiergegen am 30.04.2009 Berufung eingelegt und diese am 05.06.2009 begründen lassen.

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Der Kläger stützt seinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm in den Monaten Februar bis Juni 2006 1.263,81 € brutto monatlich weniger gezahlt habe als ihm nach der Tariflohngruppe V zzgl. Schichtzulagen zugestanden hätte und früher – bis Oktober 2005 – auch gezahlt worden sei. Soweit die Beklagte sich darauf berufe, dass in dem Bereich, in dem sich der Arbeitsplatz des Klägers der Tariflohngruppe V befinde, der Betrieb zwischenzeitlich von Schichtdienst auf Tagdienst umgestellt worden sei und daher zusätzliche Schichtzulagen weggefallen seien, sei dem entgegen zu halten, dass die Umstellung des Schichtbetriebes ihm, dem Kläger gegenüber, nicht wirksam erfolgt sei. Außerdem, so meint der Kläger, folge sein Anspruch aus dem zwischen den Parteien im Verfahren LAG Köln – 11 (8) Sa 390/06 – abgeschlossenen Vergleich. Dieser könne sinnvollerweise nur so verstanden werden, dass er, der Kläger, für die Vergangenheit so zu stellen sei, wie wenn sich die Beklagte vertragsgemäß verhalten hätte und er einen Rechtsstreit gegen die Beklagte nicht zu führen gehabt hätte.

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Schließlich habe die Beklagte allen Mitarbeitern für den Verlust der Schichtzulage auch einen entsprechenden Ausgleich bezahlt, nur ihm, dem Kläger, nicht.

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Der Kläger und Berufungskläger beantragt,

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unter Abänderung des am 19.03.2009 verkündeten und am 08.04.2009 zugestellten Urteils des Arbeitsgerichts Köln Az. 10 Ca 8287/08, die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, an den Kläger und Berufungskläger 6.794,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 01.08.2006 zu zahlen.

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Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil, hält die Klage bereits für unschlüssig und weist darauf hin, dass der Kläger im Zusammenhang mit der ursprünglich durchgeführten Versetzung zum 01.04.2005 sehr wohl eine Ausgleichszahlung erhalten gehabt habe.

Entscheidungsgründe

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I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.03.2009 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Sie wurde auch innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.

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II. Die Berufung des Klägers konnte jedoch keinen Erfolg haben. Das arbeitsgerichtliche Urteil vom 19.03.2009 gelangt mit richtiger Begründung zu dem zutreffenden Ergebnis, dass dem Kläger ein Anspruch auf die begehrte Vergütungsnachzahlung für den Zeitraum Februar bis Juni 2006 nicht zustehe.

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Die Klage ist dem Grunde und der Höhe nach unschlüssig. Eine Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren ist schlechthin nicht erkennbar.

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1. Schon die Höhe der geltend gemachten Klageforderung ist nicht nachvollziehbar. Der Kläger meint, in den fünf Monaten von Februar bis Juni 2006 seien ihm monatlich 1.263,81 € zu wenig bezahlt worden. 5 x 1.263,81 € ergibt 6.319,05 €. Wie der Kläger zu dem eingeklagten Betrag von 6.794,49 € kommt, erschließt sich nicht.

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Ebenso wenig stimmig erscheint die Berechnung des zugrunde gelegten Differenzbetrages von monatlich 1.263,81 € brutto seitens des Klägers. Er zieht hierzu nämlich eine in den Schriftsätzen der Beklagten auftauchende abstrakte Durchschnittsberechnung der Beklagten heran, in die u. a. auch Einmalzahlungen wie zusätzliches Urlaubs- und Weihnachtsgeld eingeflossen sind.

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2. Indessen braucht die Frage, wie der Kläger die Höhe seiner Klageforderung ermittelt hat, nicht weiter vertieft zu werden, da ihm ersichtlich schon dem Grunde nach der begehrte Anspruch nicht zusteht. Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist eine Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren nicht ersichtlich.

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a. Der Kläger wurde in dem Anspruchszeitraum von Februar bis Juni 2006, wie von ihm in dem Rechtsstreit Arbeitsgericht Köln 22 Ca 8480/05 erstritten, in der damaligen Abteilung Materialwirtschaft/Team Verbrauchsgüter beschäftigt und nach der dort maßgeblichen Lohngruppe V vergütet. Zwar erhielt der Kläger in diesem Zeitraum keine Schichtzulagen mehr. Dies lag aber daran, dass er auch nicht mehr im Schichtbetrieb arbeiten musste und gearbeitet hat. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Schichtzulage, die dazu gedacht ist, dem Arbeitnehmer einen finanziellen Ausgleich für die besonderen Erschwernisse der Schichtdiensttätigkeit zu verschaffen, wenn er tatsächlich nicht im Schichtdienst arbeitet.

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b. Der Kläger hatte auch keinen arbeitsvertraglichen Anspruch darauf, nur im Schichtdienst eingesetzt zu werden. Derartiges wurde im Arbeitsvertrag der Parteien nicht vereinbart und ergibt sich auch aus keinerlei sonstigen Rechtsvorschriften.

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c. Die Beklagte hat, wie aktenkundig ist, seinerzeit die Arbeit in der früheren Abteilung Materialwirtschaft/Team Verbrauchsgüter zum 01.04.2005 vom Schichtdienst in den reinen Tagdienst umgestellt. Warum diese – unter Beteiligung des bei der Beklagten gewählten Betriebsrates erfolgte – Umstellung zwar den anderen im früheren Bereich Materialwirtschaft/Team Verbrauchsgüter eingesetzten Arbeitnehmern gegenüber wirksam sein soll, gerade dem Kläger gegenüber aber nicht, erschließt sich nicht. Es gehört zu den klassischen Inhalten des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts, die zeitliche Lage der Arbeitszeit nach billigem Ermessen näher zu bestimmen, soweit hierüber im Arbeitsvertrag oder in anderen das individuelle Arbeitsverhältnis regelnden Bestimmungen eine Festlegung nicht getroffen ist. Dazu gehört auch das Recht des Arbeitgebers zu bestimmen, ob Schichtarbeit zu leisten ist oder nicht.

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d. Auch aus dem Vergleich, den die Parteien am 18.08.2006 vor dem Landesarbeitsgericht Köln in Sachen 11 (8) 390/06 geschlossen haben, ergibt sich keine Verpflichtung der Beklagten, wonach der Kläger in dem – aus Sicht des Zeitpunkts des Vergleichsschlusses bereits in der Vergangenheit liegenden – Zeitraum von Februar bis Juni 2006 im Schichtdienst hätte beschäftigt und vergütet werden müssen. Wie der Kläger darauf kommt, dass die Vergleichsregelungen eine solche Verpflichtung zum Ausdruck bringen könnten, ist für das Berufungsgericht nicht nachvollziehbar. Wenn es in diesem in einem Kündigungsschutzprozess (!) abgeschlossenen Vergleich heißt, dass das Arbeitsverhältnis über den 30.06.2006, also den Ablauf der Kündigungsfrist, hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht, bedeutet dies gemeinhin nichts anderes, als dass künftig weiter diejenigen Arbeitsvertragsbedingungen gelten, die auch gegolten hätten, wenn es zu der Kündigung erst gar nicht gekommen wäre.

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Wenn der Kläger in der Berufungsbegründung ausführen lässt, der Vergleich könne sinnvoller Weise nur so verstanden werden, dass er für die Vergangenheit so gestellt werden solle, wie wenn sich die Beklagte vertragsgemäß verhalten hätte und der Kläger einen Rechtsstreit gegen die Beklagte nicht zu führen gehabt hätte, so kann dem nur zugestimmt werden. Hätte die Beklagte dem Kläger nicht zum 30.06.2006 gekündigt und ihn darüber hinaus zum 01.04.2005 nicht in den Bereich Weiterverarbeitung versetzt – bekanntlich wurde die Unwirksamkeit dieser Versetzung ebenfalls gerichtlich festgestellt –, so hätte der Kläger durchgehend als Lagerfachhelfer der Tariflohngruppe V im früheren Bereich Materialwirtschaft/Team Verbrauchsgüter weiter gearbeitet. Als solcher hätte er im Anspruchszeitraum Februar bis Juni 2006 längst nicht mehr im Schichtbetrieb zu arbeiten gehabt und längst keinen Anspruch mehr auf Schichtzulagen geltend machen können.

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e. Dass sich die streitgegenständliche Forderung etwa aus dem bei der Beklagten abgeschlossenen Sozialplan vom 12.07.2005 herleiten ließe, hat der Kläger jedenfalls in der Berufungsinstanz nicht mehr angeführt. Ergänzend wird wegen der Unanwendbarkeit des Sozialplanes auf das Urteil der 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln in Sachen 4 Sa 253/08 vom 27.06.2008 Bezug genommen.

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f. Zu der abschließenden Bemerkung des Klägers, die Beklagte habe allen Mitarbeitern für den Verlust der Schichtzulage einen Ausgleich gezahlt, nur ihm nicht, sei, auch wenn dies für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht mehr entscheidungserheblich ist, noch Folgendes angemerkt: Infolge des Umstands, dass der Kläger aufgrund der sich später als unwirksam erweisenden Versetzung in die Abteilung Weiterverarbeitung über den Versetzungszeitpunkt 01.05.2005 hinaus noch bis Anfang Februar 2006 tatsächlich Schichtarbeit geleistet hat, hat der Kläger bis einschließlich Januar 2006 Schichtzulagen erhalten, andererseits aber wegen der Unwirksamkeit der Versetzung nicht den in der Abteilung Weiterverarbeitung maßgeblichen Lohn der Lohngruppe IV sondern den für die Abteilung Materialwirtschaft/Team Verbrauchsgüter maßgeblichen Lohn der Lohngruppe V erhalten. Unter dem Strich hat der Kläger somit im Zweifel von der unwirksamen Versetzung finanziell profitiert und eine höhere Vergütung erzielt, als wenn er durchgehend als Lagerfachhelfer in der Abteilung Materialwirtschaft/Team Verbrauchsgüter weiterbeschäftigt worden wäre.

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3. Der Berufung des Klägers in vorliegender Rechtssache kann somit kein Erfolg beschieden sein.

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

27

Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.

30

Dr. Czinczoll Tabellion Bürgerhausen