Themis
Anmelden
Landesarbeitsgericht Köln·7 Sa 556/17·31.01.2018

Änderungskündigung: Bestimmtheit bei Hilfsterminen; TV Ratio TDG und § 622 Abs. 6 BGB

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtKündigungsschutzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen eine Änderungskündigung, die eine Versetzung in eine Qualifizierungs-/Vermittlungseinheit nach TV Ratio TDG und mehrere (Haupt-/Hilfs-)Wirksamkeitstermine vorsah. Streitpunkte waren u.a. die Bestimmtheit des Änderungsangebots, die Anwendbarkeit des TV Bereichsausnahme DT sowie ein behaupteter Verstoß gegen § 622 Abs. 6 BGB wegen kürzerer Arbeitgeberfrist. Das LAG hielt die Änderungskündigung für sozial gerechtfertigt und das Angebot trotz alternativer Termine für hinreichend bestimmt; Betriebsratsanhörung und Massenentlassungsanzeige beanstandete es nicht. Auf die Anschlussberufung der Arbeitgeberin stellte es klar, dass die Änderung bereits zum 15.09.2016 wirksam wurde und wies die Klage insgesamt ab.

Ausgang: Berufung der Klägerin zurückgewiesen; auf Anschlussberufung Klage insgesamt abgewiesen (Änderung wirksam zum 15.09.2016).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Änderungsangebot im Rahmen einer Änderungskündigung ist nicht schon deshalb unbestimmt, weil der Arbeitgeber die Wirksamkeit zu einem bestimmten Termin, hilfsweise zu einem späteren bestimmten Termin und äußerst hilfsweise zum „nächstmöglichen Termin“ erklärt, sofern erkennbar ist, dass die Änderung zum objektiv rechtlich richtigen Fristende eintreten soll.

2

Tarifvertragliche Regelungen können auch dann hinreichend bestimmt Gegenstand eines Änderungsangebots sein, wenn sie komplex sind; es genügt, dass der Arbeitnehmer die maßgeblichen Tarifnormen zumutbar zur Kenntnis nehmen kann (z.B. durch Beifügung des Tariftextes/Merkblatt und Abrufbarkeit der Anlagen).

3

Ein besonderer tariflicher Kündigungsschutz schließt eine ordentliche Änderungskündigung nicht aus, wenn nach der einschlägigen Tarifnorm eine Änderungskündigung bei Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit zu bisherigen Bedingungen aus dringenden betrieblichen Gründen zugelassen ist.

4

Eine tarifliche Kündigungsfrist, die ausschließlich für arbeitgeberseitige Änderungskündigungen vorgesehen ist, verstößt nach Sinn und Zweck nicht gegen § 622 Abs. 6 BGB, wenn sie die Lösungsmöglichkeit des Arbeitnehmers durch Eigenkündigung nicht erschwert.

5

Rechtsfolge eines Verstoßes gegen § 622 Abs. 6 BGB ist nicht die Anwendung der längeren Arbeitgeberkündigungsfrist, sondern die Bindung des Arbeitgebers an die für die einschlägige Eigenkündigung des Arbeitnehmers maßgebliche Kündigungsfrist.

Relevante Normen
§ 622 BGB§ 1, 17 KSchG§ 102 BetrVG§ 2 NachwG§ 5 TV Ratio TDG§ 25, 2

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 1838/16

Bundesarbeitsgericht, 2 AZR 380/18 [NACHINSTANZ]

Leitsatz

1. Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit des Angebots im Rahmen einer Änderungskündigung.

2. Eine Änderungskündigung wird nicht dadurch zu unbestimmt, dass der Arbeitgeber sie zu einem kalendarisch bestimmten Termin ausspricht, hilfsweise zu einem anderen, späteren kalendarisch bestimmten Termin und äußerst hilfsweise „zum nächstmöglichen Termin“.

3. § 5 Abs. 3 TV Ratio TDG verstößt nicht gegen § 622 Abs.6 BGB.

4. Rechtsfolge eines Verstoßes gegen § 626 Abs.6 BGB ist, dass der Arbeitgeber nur mit der für eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers maßgeblichen Kündigungsfrist kündigen kann.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 26.01.2017 in Sachen3 Ca 1838/16 wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Beklagten hin wird das Urteil teilweise abgeändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

2

              Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren um eine arbeitgeberseitige Änderungskündigung vom 18.08.2016.

3

Die am geborene Klägerin ist seit dem 01.09.1991 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern als Arbeitnehmerin beschäftigt. Ihr durchschnittlicher Bruttoverdienst beträgt 4.040, - € monatlich. Die Klägerin war im Betrieb der Beklagten „Direktvertrieb und Beratung“ (DT ) beschäftigt, welcher zum 31.07.2013 aus betriebswirtschaftlichen Gründen vollständig und endgültig geschlossen wurde.

4

              Im Hinblick auf die Schließung des Betriebes DT eine Änderungskündigung vom 08.07.2013 ausgesprochen, der zufolge sie mit Wirkung zum 01.08.2013 als Arbeitnehmerin im Sinne von § 5 Abs. 1 TV Ratio TDG in der Vermittlungs- und Qualifizierungseinheit V der D T AG zu den in Abschnitt 1 des TV Ration TDG (nebst Anlagen) genannten Bedingungen tätig werden sollte. Nachdem das Bundesarbeitsgericht einschlägigen Kündigungsschutzklagen anderer Arbeitnehmer  mit Urteilen vom 17.02.2016 (2 AZR 613/14) und 01.03.2016 (2 AZR 838/14) stattgegeben hatte, weil die Tarifvertragsparteien den TV Ratio TDG erst einige Tage nach Zugang der Änderungskündigung vollständig unterschrieben hatten, verständigten sich die Parteien des hiesigen Verfahrens darauf, dass  die Beklagte aus der Änderungskündigung vom  08.07.2013  keine  Rechte  mehr  herleitet.

5

              Nunmehr sprach die Beklagte der Klägerin unter dem 18.08.2016 erneut eine Änderungskündigung aus (Bl. 17 f. d. A.). Darin heißt  es  auszugsweise  wie folgt:

6

Hiermit kündigen wir das zwischen der D T und  Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis unter Beachtung  der Kündigungsfrist  des TV Ratio TDG  von drei Wochen mit Wirkung zum Ablauf des 15.09.2016, hilfsweise unter Beachtung der Kündigungsfrist des MTV TDG von sieben Monaten zum Ablauf des 31.03.2017 und äußerst hilfsweise zum nächstmöglichen Termin.

7

Zugleich bieten wir Ihnen an, Ihr Arbeitsverhältnis mit der D T über den genannten Beendigungszeitpunkt hinaus ab dem 16.09.2016, hilfsweise ab dem 01.04.2017, hilfsweise ab dem nächst zulässigen Termin, zu folgenden geänderten Bedingungen fortzusetzen:

9

Sie werden mit Wirkung zum 16.09.2016 als Arbeitnehmerin im Sinne von § 5 Abs. 1 TV Ratio TDG in der Vermittlungs- und Qualifizierungseinheit TPS der D T zu den in Abschnitt 1 des TV Ratio TDG (nebst Anlagen) genannten Bedingungen tätig.

11

Im Übrigen bleiben die bisherigen Bedingungen Ihres Arbeitsvertrages unverändert.“

12

              Der Änderungskündigung war eine Ablichtung des Textes des TV Ratio TDG – allerdings ohne dessen Anlagen –  und ein Merkblatt über die wesentlichen Regelungen des TV Ratio TDG beigefügt. Der vollständige Text inklusive Anlagen ist im Intranet der Beklagten abrufbar.

13

              Die Klägerin nahm die Änderungskündigung vom 18.08.2016 unter Vorbehalt an.

14

              Mit dem vorliegenden Rechtsstreit  Arbeitsgericht  Bonn 3 Ca 1838/16 hat die Klägerin die Unwirksamkeit  der  Änderungskündigung  geltend  gemacht.

15

              Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass der TV Ratio TDG auf das Arbeitsverhältnis  keine  Anwendung  finde, da  die  Bereichsausnahme DT nur während des Bestandes des Betriebs DT Anwendung finden könne, dieser jedoch zum 31.07.2013 geschlossen sei. Sie, die Klägerin, sei gemäß § 26 Abs. 3 MTV TDG tariflich nicht  kündbar. Kündigungsgründe habe die Beklagte nicht   vorgetragen. Es sei auch nicht   ersichtlich, welche konkreten Arbeitsbedingungen nach Ablauf der Kündigungsfrist  gelten sollten. Auch sei das Änderungsangebot  zu unbestimmt, weil es verschiedene Kündigungsfristen benenne. Ferner sei die Kündigung entgegen § 622 Abs. 6 BGB unzulässiger Weise mit einer kürzeren Frist ausgesprochen worden, als sie für Arbeitnehmer gelten würde.

16

              Wegen  der  erstinstanzlich zur Entscheidung  gestellten  Sachanträge  wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

17

              Mit Urteil vom 22.12.2016 hat die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Bonn festgestellt, dass die Änderungskündigung vom 18.08.2016 zwar wirksam sei, die Arbeitsbedingungen aber nicht schon zum 15.09.2016, sondern erst zum 01.04.2016 geändert habe. Die weitergehende Klage hat das Arbeitsgericht abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils wird ebenfalls Bezug genommen.

18

              . Das arbeitsgerichtliche Urteil wurde der Klägerin am 06.02.2017 zugestellt. Die Klägerin hat am 06.03.2017 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Frist bis zum 08.05.2017 am 12.04.2017 begründet.

19

              Die Beklagte hat innerhalb der für sie laufenden  Berufungserwiderungsfrist am 15.05.2017 Anschlussberufung eingelegt.

20

              Nach Auffassung der Klägerin ist die Änderungskündigung vom 18.08.2016 bereits aus formalen Gründen unwirksam. Eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung  liege nicht vor. Dem Betriebsrat seien die Anlagen zum TV Ratio TDG nicht  vorgelegt  worden, so dass er die konkreten Änderungen des Arbeitsverhältnisses  und  die  Verhältnismäßigkeit  nicht habe prüfen können. Außerdem seien ihm auch die Personendaten nicht oder fehlerhaft vorgetragen worden. Ferner fehle es an einer wirksamen Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG. Eine ordentliche Kündigung sei aufgrund des  besonderen  Kündigungsschutzes  von  § 26 Abs. 3 MTV TDG nicht möglich gewesen.

21

              Der Änderungskündigung fehle es auch an der hinreichenden Bestimmtheit. Dies liege daran, dass ihr, der Klägerin drei in einem Haupt- und Hilfsverhältnis  zueinander  stehende  Alternativen zu einem Änderungsangebot vorgelegt worden seien. Die von der Beklagten gewählte Kündigungsfrist verstoße gegen § 622 Abs. 6 BGB, weil sie kürzer sei als die für die Klägerin vorgesehene Kündigungsfrist des MTV.

22

              Auch ist  die Klägerin der Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 1 TV Bereichsausnahme DTDB  nicht vorlägen. Diese gälten nur  für  die Dauer der Beschäftigung im Betrieb der DT , der aber seit Mitte 2013 geschlossen sei.

23

              Ferner sei für sie, die Klägerin, anhand  der Änderungskündigung unklar, ob nun eine Tätigkeit bei der TPS oder bei BQE gelten solle. In § 5 Abs. 1 TV Ratio TDG werde eine Tätigkeit im Betrieb BQE genannt. TPS sei damit nicht gleichzusetzen.

24

              Für sie als Arbeitnehmerin sei beim besten Willen nicht mehr bestimmbar gewesen, was denn nun konkret ab dem 16.09.2016 für sie gelten solle.

25

              Nach ständiger Rechtsprechung müsse ferner jede einzelne Vertragsänderung sozial gerecht und zumutbar sein. Vorliegend wisse sie, die Klägerin, noch gar nicht, wie viele Vertragsänderungen im Einzelnen auf sie zukämen. Schließlich bestreitet die Klägerin, dass die Änderungskündigung verhältnismäßig sei.

26

              Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt nunmehr,

27

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom 26.01.2017, 3 Ca 1838/16,  festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung vom 18.08.2016 unwirksam ist.

28

              Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

29

                     die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

30

              Im Wege ihrer eigenen Anschlussberufung beantragt die Beklagte,

31

                            das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 26.01.2017, 3 Ca 1838/16,                             teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

32

              Die Beklagte und Anschlussberufungsklägerin macht geltend, dass das Arbeitsgericht die Klage habe vollständig abweisen müssen. Die Änderungskündigung sei  zum  15.09.2016  wirksam  geworden. Es  gelte die Frist des § 5 Abs. 3 TV Ratio TDG. Der Schutzzweck des § 622 Abs. 6 BGB werde hier nicht  berührt. § 5 Abs. 3 TV Ratio TDG  enthalte eine Spezialnorm, die nur für Änderungskündigungen gelte und keine Erschwernis von arbeitnehmerseitigen Eigenkündigungen mit sich brächte. Zudem kämen Änderungskündigungen  von Seiten des Arbeitnehmers ohnehin nicht in Betracht.

33

              Jedenfalls  verhalte  sich  die  Klägerin   treuwidrig, wenn sie  sich  jetzt auf  § 622 Abs. 6 BGB berufe, obwohl sie in der Vorgeschichte der Änderungskündigung  offen  signalisiert  habe, dass  sie an einer Beendigung   des Arbeitsverhältnisses  von  ihrer  Seite  kein  Interesse habe.

34

              Die Klägerin und Anschlussberufungsbeklagte  beantragt,

35

                            die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.

36

              Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift der Klägerin, der Berufungserwiderungs- und Anschlussberufungsbegründungsschrift der Beklagten sowie die weiteren Schriftsätze der Parteien und das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2018 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

38

I.              Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der  Beklagten sind zulässig. Die Berufung  und  die  Anschlussberufung sind gemäß   § 64 Abs. 2 c) ArbGG statthaft. Sie wurden auch innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen formell ordnungsgemäß eingelegt und begründet.

39

II.              Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 26.01.2017 konnte keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Änderungskündigung der Beklagten vom 18.08.2016 rechtswirksam  war. Sämtliche von der Klägerin hiergegen in der Berufungsinstanz erhobenen Einwände gehen zur Überzeugung der Berufungskammer fehlt. Die Änderungskündigung der Beklagten vom 18.08.2016  war  im  Sinne  von  § 1 Abs. 2 KSchG  sozial gerechtfertigt; denn sie stellte ein milderes Mittel im Vergleich zu dem Ausspruch einer Beendigungskündigung dar und war geeignet, der Klägerin die Fortsetzung ihres Arbeitsvertragsverhältnisses zur Beklagten auf einem adäquaten Arbeitsplatz   zu  sichern, obwohl der bisherige Arbeitsplatz des Klägers im Betrieb DT aufgrund der vollständigen Schließung dieses Betriebes zum 31.07.2013 ersatzlos weggefallen war.

40

1.              Schon die mit im Wesentlichen gleichgelagerter Zielrichtung ausgesprochene Änderungskündigung der Beklagten vom 08.07.2013 wäre sozial gerechtfertigt gewesen, wenn im Zeitpunkt  des  Ausspruchs  der damaligen Änderungskündigung  der  für das Änderungsangebot maßgebliche TV Ratio TDG schon formell ordnungsgemäß in Kraft getreten wäre. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Urteils in dem eine andere Klagepartei betreffenden Parallelverfahren LAG Köln 7 Sa 681/14  vom  04.12.2014  wird  Bezug  genommen.

41

2.              Im Zeitpunkt des Ausspruchs der im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Änderungskündigung vom 18.08.2016 war der TV Ratio TDG unstreitig formal ordnungsgemäß und wirksam in Kraft gesetzt.

42

3.              Die als ordentliche, fristgerechte Kündigung ausgesprochene Änderungskündigung vom 18.08.2016 scheitert auch nicht am besonderen Kündigungsschutz für ältere Arbeitnehmer nach § 26 Abs. 3 MTV TDG. Zum einen hatte die Klägerin im Zeitpunkt des Ausspruchs der streitgegenständlichen Änderungskündigung  das  50.Lebensjahr  noch nicht vollendet. Gemäß § 26 Abs. 3 MTV TDG ist zum anderen eine ordentliche Kündigung   zum  Zwecke der Änderung  des  Arbeitsvertrages  dann möglich, wenn eine Beschäftigung  des  Arbeitnehmers  zu  den bisherigen Vertragsbedingungen aus dringenden betrieblichen  Gründen nicht   mehr  möglich  ist. Dies war vorliegend aufgrund  der vollständigen und ersatzlosen Schließung des Betriebes DT zum 31.07.2013 der Fall.

43

4.              Ebenso wenig ist das in der Änderungskündigung vom 18.08.2016 enthaltene Änderungsangebot der Beklagten deshalb unwirksam, weil es als zu unbestimmt  anzusehen  wäre.

44

a.              Eine Unbestimmtheit  des  Änderungsangebots  folgt  nicht  schon  daraus, dass die Klägerin ausweislich der Änderungskündigung künftig  als  Arbeitnehmerin im Sinne des § 5 Abs. 1 TV Ratio TDG in der Vermittlungs- und Qualifizierungseinheit T tätig werden soll, obwohl in § 5 TV Ratio TDG von einer Tätigkeit „im Betrieb BQ “ die Rede ist. Ausweislich § 4 des TV Bereichsausnahme DT vom 21.06.2011 finden die Regelungen des TV Ratio TDG mit der Maßgabe Anwendung, dass die Beschäftigungs- und Qualifizierungseinheit (BQ ) im Sinne des TV Ratio diejenige im Sinne des TV Ratio der D ist. Damals lautete die Bezeichnung  dieser BQ „V “, heute T .

45

b.              Der TV Bereichsausnahme DT war im Zeitpunkt des Ausspruchs der Änderungskündigung auch weiter auf die Klägerin anwendbar. Zwar wurde der Betrieb DT dem die Klägerin angehört hatte, unstreitig zum 31.07.2013 geschlossen. So lange aber keine rechtswirksame dauerhafte Zuordnung der Klägerin zu einem  anderen Betrieb erfolgt ist, galten die diesbezüglichen Regelungen des TV Bereichsausnahme DT für  ihn nachwirkend  fort.

46

c.              Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt eine Unbestimmtheit des Änderungsangebots  auch nicht  aus der „Kompliziertheit“ der Regelungen des TV Ratio TDG und seiner Anlagen, die ausweislich der Änderungskündigung künftig  für das Arbeitsverhältnis der Klägerin gelten sollen.

47

aa.              Es liegt in der Natur der Sache tarifvertraglicher Regelungen, dass diese bisweilen kompliziert und komplex ausfallen. Sie unterscheiden sich darin nicht grundsätzlich von Gesetzen und Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts. Von den Teilnehmern am  Arbeitsleben kann erwartet werden, dass sie sich mit solchen das Arbeitsleben bestimmenden übergeordneten Regelungen  und  Normen vertraut  machen.

48

bb.              Diese Erwartung entspricht auch dem Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung und wird durch § 2 Abs. 1 Nr. 10 NachWG bestätigt, wonach selbst  bei  Einstellung eines Arbeitnehmers in die Arbeitsvertragsurkunde nur ein „in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge (...), die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind“, notwendig ist (vgl. bereits LAG Köln, 7 Sa 681/14 vom 04.12.2014).

49

cc.              Die Beklagte hat  der Änderungskündigung  vom 18.08.2016 unstreitig eine Ausfertigung des Textes des TV Ratio TDG und überdies ein Merkblatt beigefügt, aus dem sich in komprimierter Zusammenfassung  die  Kernpunkte der künftig für das Arbeitsverhältnis maßgeblichen Regeln entnehmen ließen. Der vollständige Text des TV Ratio TDG, also nebst sämtlicher zugehöriger Anlagen,  war für die Klägerin überdies jederzeit  über das Intranet der Beklagten einsehbar. Davon, dass das Änderungsangebot der Beklagten vom 18.08.2016 die für das Arbeitsverhältnis künftig geltenden tarifvertraglichen Regelungen nur unbestimmt mitgeteilt hätte, kann bei alledem keine Rede sein.

50

d.              Eine Unbestimmtheit des Änderungsangebots folgt schließlich auch nicht daraus, dass die Beklagte die Änderungskündigung zwar in erster Linie zum 15.09.2016 ausgesprochen hat, hilfsweise aber den 31.03.2017 und äußerst hilfsweise den „nächstmöglichen Termin“ als Wirksamkeitsdatum der Änderungskündigung benannt hat.

51

aa.              Anders als bei der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.09.2006, 2 AZR 120/06,  liegt hier kein Fall vor, in dem der Arbeitgeber die von ihm beabsichtigten Änderungen der Arbeitsbedingungen bereits  vor Ablauf der einschlägigen Kündigungsfrist eintreten lassen will.

52

bb.              Im vorliegenden Fall geht es lediglich darum, dass der Arbeitgeber klarstellen möchte, dass die von ihm ausgesprochene Änderungskündigung für den Fall, dass die von ihm für richtig gehaltene Kündigungsfrist nicht zutreffen sollte, dann jedenfalls    zu dem objektiv richtigen späteren Datum wirksam werden soll. So gesehen gehört im vorliegenden Fall das von der Beklagten angegebene Datum des Ablaufs der Kündigungsfrist nicht zum Inhalt des Änderungsangebots. Die Beklagte will vielmehr lediglich klarstellen, dass für den Fall, dass das von ihr  für richtig gehaltene Ende der Kündigungsfrist objektiv nicht zutreffen sollte, die Änderungskündigung dann auch zu dem objektiv richtigen  späteren Datum in Kraft  treten solle. Die Klägerin weiß somit  hinreichend bestimmt, dass nach dem Willen der Beklagten die Änderung der Arbeitsbedingungen zu dem Zeitpunkt  wirksam werden soll, wenn nach objektiver  rechtlicher Beurteilung die Kündigungsfrist ihr Ende gefunden hat.

53

5.              Auch der Einwand der Klägerin, der Inhalt der Änderungskündigung vom 18.08.2016 sei unverhältnismäßig, geht nach Auffassung des Berufungsgerichts fehl.

54

              Der Arbeitsplatz der Klägerin bei der DT ist unstreitig zum 31.07.2013 ersatzlos weggefallen. Die Klägerin hat nicht ansatzweise dargelegt, in welcher Weise sie in Anbetracht dieser Tatsache bei der Beklagten in einer Weise hätte weiterbeschäftigt werden können, die ihr messbar geringere Nachteile oder Belastungen zugefügt hätte, als das vorliegend streitgegenständliche Änderungsangebot der Beklagten.

55

6.              Es kann auch nicht  festgestellt  werden, dass die Änderungskündigung der Beklagten vom 18.08.2016 wegen fehlerhafter Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG unwirksam sein könnte.

56

a.              Dass dem Betriebsrat anlässlich der Anhörung der Änderungskündigung der Klägerin nicht die Anlagen zum TV Ratio TDG vorgelegt worden sind, kann nicht ernsthaft  als zur Unwirksamkeit der Anhörung führender Mangel angesehen werden. Wenn, wie bereits ausgeführt, jedem Arbeitnehmer zugemutet werden kann, dass er sich über die für sein Arbeitsverhältnis maßgeblichen tarifvertraglichen Regelungen im Einzelnen, soweit erforderlich, informiert, so gilt dies erst Recht für den Betriebsrat. Die Berufungskammer hat auch keinen Zweifel daran, dass der hier anzuhörende Betriebsrat tatsächlich auch  über  den  Inhalt des TV Ratio TDG inklusive  seiner umfangreichen Anlagen bestens informiert war.

57

b.              Dass dem Betriebsrat personenbezogene Daten der Klägerin nicht ordnungsgemäß mitgeteilt worden sein sollen, erschließt sich in Anbetracht der von der Beklagten vorgelegten Anlage B4 zum erstinstanzlichen Schriftsatz vom 21.09.2016 (Bl. 50 ff. d. A.) ebenso wenig.

58

7.              Die Wirksamkeit der Änderungskündigung vom 18.08.2016 scheitert auch nicht daran, dass die Beklagte keine Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 KSchG eingereicht hat. Warum im Zeitpunkt des Ausspruchs der hier streitgegenständlichen Änderungskündigung eine Massenentlassungsanzeige notwendig gewesen sein sollte, hat  die Klägerin auch nicht  ansatzweise dargelegt.

59

III.              Die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts  Bonn vom 22.12.2016 erscheint  dagegen begründet. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts wirkt die streitgegenständliche Änderungskündigung nach Ansicht des Berufungsgerichts bereits zum 15.09.2016. Maßgeblich ist  insoweit  die  Kündigungsfrist des § 5 Abs. 3 TV Ratio TDG. Diese Tarifvertragsvorschrift lässt eine Änderungskündigung mit einer Kündigungsfrist von drei Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats zu.

60

1.              Nach Ansicht des Berufungsgerichts verstößt die in § 5 Abs. 3 TV Ratio TDG geregelte Kündigungsfrist  nicht  gegen § 622 Abs. 6 BGB.

61

a.              Zwar bestimmt § 622 Abs. 6 BGB, dass für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch Arbeitnehmer keine längeren Kündigungsfristen vereinbart werden dürfen, als für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Die Vorschrift enthält auch keine Tariföffnungsklausel. Gemäß § 5 Abs. 3 TV Ratio TDG kann die Änderungskündigung der Beklagten mit einer Frist von drei Wochen zum 15. oder zum Monatsende ausgesprochen werden. Der Arbeitnehmer könnte  dagegen eine Eigenkündigung  gemäߠ  § 25 Abs. 3 a  MTV TDG nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende aussprechen. Vordergründig erscheint daher eine § 622 Abs. 6 BGB entsprechende Konstellation gegeben.

62

b.              Bei näherer Betrachtung erscheint dies nach Sinn und Zweck der Norm jedoch nicht der Fall. § 622 Abs. 6 BGB will verhindern, dass der Arbeitnehmer sich nur unter erschwerten Bedingungen, d. h. unter Einhaltung einer längeren Kündigungsfrist als sie für den Arbeitgeber gelten würde, vom Arbeitsverhältnis lösen kann. Dieser Sinn und Zweck der Vorschrift erscheint vorliegend nicht einschlägig. Die Kündigungsfrist nach § 5 Abs. 3 TV Ratio TDG gilt von vornherein ausschließlich  für  eine  bestimmte Form von Änderungskündigungen. Änderungskündigungen dieser Art können vom Arbeitnehmer nicht ausgesprochen werden.

63

c.              Es trifft zwar zu, dass aus einer arbeitgeberseitig ausgesprochenen Änderungskündigung eine Beendigungskündigung   wird, wenn  der Arbeitnehmer das darin enthaltene Änderungsangebot nicht – auch nicht unter Vorbehalt – annimmt. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der kurzen Frist des § 5 Abs. 3 TV Ratio TDG beruht dann aber auf der Entscheidung des Arbeitnehmers, die Änderungskündigung  nicht   anzunehmen. Der Arbeitnehmer befindet sich somit in diesem Zeitpunkt in derselben Situation, als ob er die Möglichkeit hätte, eine  Eigenkündigung  mit der Kündigungsfrist  des  § 5 Abs. 3 TV Ratio TDG auszusprechen. Eine Verletzung  der Vorschrift des   § 622 Abs. 6 BGB ihrem Sinn und Zweck nach kann somit entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts Bonn nicht angenommen werden.

64

d.              Nur vorsorglich führt das Berufungsgericht aus, dass entgegen der Auffassung der Parteien die Rechtsfolge einer etwaigen Verletzung des § 622 Abs. 6 BGB nicht darin bestünde, dass die Arbeitgeberin nunmehr die siebenmonatige Kündigungsfrist des § 25 Abs. 3 d MTV TDG bzw. des § 622 Abs. 2 Nr. 7 BGB einzuhalten hätte. Maßstab des § 622 Abs. 6 BGB ist vielmehr die für eine einschlägige Eigenkündigung des Arbeitnehmers geltende Kündigungsfrist  (vgl. BAG 2 AZR 296/04  vom 02.06.2005). Diese  hätte nach  § 25 Abs. 3 a  MTV TDG lediglich zwei Monate zum  Ende eines Kalendermonats betragen.

65

2.              Die Anschlussberufung der Beklagten musste daher erfolgreich sein.

66

IV.              Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.

67

              Nach Auffassung des Berufungsgerichts war gemäß § 72 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG die Revision zuzulassen.