TV-L: Kein Anspruch auf Mindestumfang von Nachtdiensten und Wechselschichtzulage
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte vom beklagten Land, weiterhin in einem festen Mindestumfang nachts sowie an Sonn- und Feiertagen eingesetzt zu werden und begehrte zudem Wechselschichtzulage, hilfsweise eine persönliche Ausgleichszulage. Streitentscheidend war, ob durch langjährige Praxis bzw. ein Schreiben von 2006 eine Bindung an Wechselschicht entstanden ist und ob die tariflichen Zulagenvoraussetzungen erfüllt sind. Das LAG verneinte einen Anspruch auf bestimmte Lage/Verteilung der Arbeitszeit mangels Vereinbarung und sah in der jahrelangen Handhabung keine Konkretisierung. Die Wechselschichtzulage entfiel wegen fehlender „ständiger“ Wechselschicht; die Ausgleichszulage scheiterte an fehlendem „ununterbrochenem“ Bezug in den letzten fünf Jahren wegen längerer Krankheitszeiten. Die Berufung wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung zu Einsatzumfang und Zulagenansprüchen zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die zeitliche Lage und Verteilung der Arbeitszeit unterliegt grundsätzlich dem Direktionsrecht des Arbeitgebers, soweit keine gesetzlichen, tariflichen oder arbeitsvertraglichen Festlegungen entgegenstehen.
Aus einer langjährigen tatsächlichen Handhabung der Schicht- bzw. Wechselschichtarbeit folgt ohne zusätzliche vertrauensbildende Umstände regelmäßig weder ein Verzicht auf das Direktionsrecht noch eine arbeitsvertragliche Konkretisierung auf eine bestimmte Arbeitszeitlage.
Ein Schreiben des Arbeitgebers, das lediglich über tarifliche Arbeitszeitregelungen informiert und eine tatsächliche Situation beschreibt, stellt ohne erkennbaren Rechtsbindungswillen keine arbeitsvertragliche Zusage zur dauerhaften Wechselschichtarbeit dar.
Ein Anspruch auf Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 7 TV-L setzt voraus, dass der Beschäftigte „ständig“ in Wechselschicht eingesetzt wird; entfällt diese Voraussetzung, entfällt auch der Zulagenanspruch.
Die persönliche Zulage nach § 6 Rationalisierungsschutz-TV setzt einen ununterbrochenen Zulagenbezug in den letzten fünf Jahren voraus; Unterbrechungen wegen Arbeitsunfähigkeit, die den tariflich unschädlichen Zeitraum überschreiten, lassen den Anspruch entfallen.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 249/15
Leitsatz
1. Zum Anspruch einer Arbeitnehmerin darauf, in einem bestimmten Mindestumfang im Nachtdienst sowie an Sonn- un Feiertagen beschäftigt zu werden.
2. Zum Anspruch auf Zahlung einer Wechselschichtzulage.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 16.04.2015 in Sachen3 Ca 249/15 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin in einem bestimmten Mindestumfang regelmäßig im Nachtdienst sowie an Sonn- und Feiertagen zu beschäftigen, und ob es verpflichtet ist, der Klägerin eine monatliche tarifliche Wechselschichtzulage, hilfsweise eine persönliche Ausgleichszulage nach § 6 Rationalisierungsschutz TV zu zahlen.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Bonn dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 16.04.2015 Bezug genommen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Klägerin am 24.04.2015 zugestellt. Die Klägerin hat hiergegen am 21.05.2015 Berufung eingelegt und ihre Berufung nach Verlängerung der Frist bis zum 24.07.2015 am 02.07.2015 begründet.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Arbeitsgericht ihre Klage zu Unrecht abgewiesen habe. Entscheidender Umstand sei im vorliegenden Fall die Tatsache, dass sie, die Klägerin, über 20 Jahre Schichtdienst geleistet und dafür eine entsprechende Zulage erhalten habe, die als wesentlicher Vergütungsbestandteil als gesichert einkalkuliert worden sei. Die Bedeutung dieses wirtschaftlichen Gesichtspunktes bei den Auswirkungen der Umstellung bzw. des Wegfalls des Schichtbetriebs werde in der angefochtenen Entscheidung außer Acht gelassen und verkannt.
Ferner, so die Klägerin, gebe es auch einen wesentlichen Umstand, der für die Konkretisierung des Arbeitsverhältnisses auf Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit spreche. Dieser Umstand sei in dem Schreiben des Polizeipräsidiums B vom 22.11.2006 an die Klägerin persönlich zu sehen, in welchem ihr unter dem Betreff „Änderung der wöchentlichen Arbeitszeit“ mitgeteilt worden sei, dass sie ungeachtet der allgemeinen Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 39 Stunden 50 Minuten weiterhin mit 38 Stunden 30 Minuten wöchentlich beschäftigt werde, da dies die Arbeitszeit für Beschäftigte sei, die ständig Wechselschicht- oder Schichtdienst leisteten.
Die Klägerin und Berufungsklägerin macht nunmehr hilfsweise eine persönliche Zulage im Sinne von § 6 Rationalisierungsschutztarifvertrag in Höhe von 65,00 € brutto monatlich geltend. Das Arbeitsgericht habe sich bei der Ablehnung dieses Anspruchs zu formal an den Zeiten und Fristen orientiert, die die tarifvertraglichen Anspruchsvoraussetzungen benennen. Es könne nicht maßgebend sein, dass sie, die Klägerin, den dort genannten Unterbrechenszeitraum von höchstens zwei Monaten überschritten habe, da dieser Unterbrechenszeitraum auf einen Referenzzeitraum von fünf Jahren bezogen werde, während sie die Wechselschichtzulage schon 20 Jahre bezogen habe.
Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt nunmehr,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom 16.04.2015, 3 Ca 249/15,
1) das beklagte Land zu verurteilen, die Klägerin in Nachtdiensten sowie an Sonn- und Feiertagen im bisherigen Umfang von monatlich durchschnittlich32 Stunden Nachtdienst, 17 Stunden Sonntagsdienst und 5,4 Stunden Feiertagsdienst zu beschäftigen;
2) das beklagte Land zu verurteilen, der Klägerin eine monatliche Wechseldienstzulage in Höhe der jeweiligen geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen zu zahlen, derzeit in Höhe von 105,00 € brutto monatlich;
hilfsweise hierzu:
3) das beklagte Land zu verurteilen, der Klägerin eine persönliche Ausgleichszulage nach§ 6 Rationalisierungsschutz TV Angestellte in Höhe von 65,00 € brutto monatlich zu zahlen.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das beklagte Land begründet mit Rechtsausführungen, warum das Arbeitsgericht Bonn aus seiner Sicht den Rechtsstreit zutreffend entschieden habe. Auch der in der Berufungsinstanz gestellte Hilfsantrag könne nicht erfolgreich sein, da die Klägerin in Anbetracht der umfangreichen Ausfallzeiten während der letzten fünf Jahre vor dem Umstellungsstichtag 01.11.2014 die Anspruchsvoraussetzungen für die persönliche Zulage nach § 6 Abs. 2 Rationalisierungsschutz TV nicht erfülle.
Ergänzend wird auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift nebst ihrer Anlage sowie der Berufungsbeantwortungsschrift Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 16.04.2015 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Sie wurde auch formal ordnungsgemäß innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.
II. Die Berufung der Klägerin kann jedoch keinen Erfolg haben. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen das beklagte Land als ihrem Arbeitgeber darauf, in dem im Antrag zu 1) genannten Umfang mit Nachtdiensten sowie Sonn- und Feiertagsschichten beschäftigt zu werden. Die Klägerin erfüllt auch nicht die Voraussetzungen für einen tariflichen Anspruch auf eine Wechselschichtzulage gemäß § 8 Abs. 7 TV-L, ebenso wenig diejenigen für die Zahlung einer persönlichen Zulage nach § 6 Abs. 3 Rationalisierungsschutz TV Angestellte.
1. Soweit nicht bestimmte gesetzliche oder tarifvertragliche Vorgaben berührt werden, unterliegt die Bestimmung der zeitlichen Lage der Arbeitszeit des Arbeitnehmers einschließlich der Verteilung auf die einzelnen Wochentage grundsätzlich dem arbeitgeberseitigen Direktionsrecht, es sei denn, die Arbeitsvertragsparteien hätten hierzu eine arbeitsvertragliche Vereinbarung getroffen.
a. Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung der Parteien über die Lage der täglichen Arbeitszeit und ihre Verteilung auf die Wochentage existiert unstreitig nicht.
b. Aus dem Umstand, dass die Klägerin unstreitig seit dem 01.11.1993 Wechselschichtarbeit im Früh-, Spät- und Nachtdienst sowie an Feiertagen und an Wochenenden geleistet hat, folgt kein Anspruch der Klägerin darauf, dass dies bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses so bleiben müsse, falls die Parteien keine einvernehmliche Änderung vereinbarten oder das Land als Arbeitgeber eine wirksame Änderungskündigung ausspräche.
aa. Das Arbeitsgericht hat hierzu unter Ziffer 1. seiner Entscheidungsgründe zutreffende Ausführungen gemacht, auf die das Berufungsgericht Bezug nimmt. Allein daraus, dass ein Arbeitgeber lange Zeit von einem ihm zustehenden Direktionsrecht keinen Gebrauch macht, folgt weder ein Verzicht, noch eine Verwirkung desselben. Allein aus dem bloßen Zeitablauf kann auch kein Vertrauenstatbestand des Arbeitnehmers entstehen, dass sich an den Zuständen nichts mehr ändern werde, es sei denn, es lägen über den bloßen Zeitablauf hinaus zusätzliche aussagekräftige Anhaltspunkte vor, die objektiv geeignet erscheinen, vertrauensbildend zu wirken.
bb. Ein derartiges Umstandsmoment ist vorliegend nicht erkennbar. Es liegt insbesondere auch nicht in dem von der Klägerin in der Berufungsinstanz herangezogenen Schreiben des Polizeipräsidiums B vom 22.11.2006 (Bl. 91 d. A.). Dieses Schreiben enthält weder eine arbeitgeberseitige Weisung, noch eine Willenserklärung, noch gar ein Angebot zur Änderung des Arbeitsvertrags, sondern lediglich eine Information der Klägerin über die damals aktuellen Änderungen der Arbeitszeitregelungen in dem auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbaren Tarifvertrag. Das Schreiben informiert die Klägerin darüber, dass es für sie auch nach dem 01.11.2006 bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 38 Stunden und 30 Minuten bleibt, weil auch der damals aktuelle Tarifvertrag dies bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit leisten, so vorsah. Dass es sich bei der Klägerin um eine solche Beschäftigte handelte, die zum damaligen Zeitpunkt „ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit leistete“, stellt nicht mehr und nicht weniger als eine – inhaltlich unstreitige – Momentaufnahme tatsächlicher Art dar.
cc. Abgesehen davon ist in dem Schreiben nicht nur von „Wechselschichtarbeit“, sondern von „Wechselschicht- oder Schichtarbeit“ die Rede. Schichtarbeit, nämlich im Früh- und Spätdienst, leistet die Klägerin auch nach der betriebsorganisatorischen Umstrukturierung zum 01.11.2014 weiterhin. Dementsprechend enthält sie auch die tarifliche Schichtzulage im Umfang von 40,00 € brutto monatlich weiterhin gezahlt.
2. Der Umstand, dass die Klägerin seit der betriebsbedingten Umorganisation zum 01.11.2014 nicht mehr „ständig“, sondern nur noch gelegentlich in Wechselschicht eingesetzt wird, führt zum Wegfall der Anspruchsvoraussetzung für die Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 7 Satz 1 TV-L.
Bei der Wechselschichtzulage handelt es sich der Sache nach um eine Erschwerniszulage. Die Wechselschichtzulage soll die besonderen Belastungen – insbesondere gesundheitlicher Art – ausgleichen, die mit dem ständigen Wechselschichtdienst typischerweise verbunden sind. Durch die Umstrukturierung der Arbeitszeit der Klägerin entfiel die mit der „ständigen“ Wechselschicht verbundene besondere gesundheitliche Belastung. Entfällt aber die Erschwernis, welche Anlass für die Zahlung der Zulage war, so besteht kein Anspruch mehr auf Fortzahlung der Zulage.
3. Auch der von der Klägerin in der Berufungsinstanz gestellte Hilfsantrag zu 3) konnte keinen Erfolg haben. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Differenz zwischen der ihr nach wie vor zustehenden Schichtzulage und der auf Grund der Arbeitszeitänderungen ab 01.11.2014 weggefallenen Wechselschichtzulage.
a. Hierfür wäre nämlich nach § 6 Abs. 2 Rationalisierungsschutz TV Angestellte Voraussetzung, dass die Klägerin die Wechselschichtzulage „mindestens die letzten 5 Jahre vor dem Tag, an dem“ sie „nach der Anordnung des Arbeitgebers die neue Tätigkeit aufzunehmen hat, für mindestens die Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ununterbrochen [Hervorhebung nur hier] bezogen hat“. Auch Unterbrechungen des Bezugs wegen Arbeitsunfähigkeit führen nach der Protokollnotiz Nr. 4 zu § 6 des Rationalisierungsschutz TV Angestellte zum Anspruchsverlust.
b. Die Klägerin war unter anderem vom 20.03.2009 bis 14.03.2010 sowie vom 26.11.2012 bis 31.03.2014 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Hinzu kamen in den fünf Jahren vor dem 01.11.2014 weitere 179 Kalendertage mit Kurzerkrankungen. Schon aus diesen Daten folgt, dass die Klägerin die tarifliche Wechselschichtzulage in den letzten fünf Jahren vor dem 01.11.2014 keineswegs ‚ununterbrochen‘ bezogen hat.
c. Ausweislich der erwähnten Protokollnotiz Nr. 4 zu § 6 Rationalisierungsschutz TV Angestellte haben die Tarifvertragsparteien selbst festgelegt, dass nur ein Unterbrechungszeitraum von höchstens zwei Monaten bei der Subsumtion des Anspruchsmerkmals ‚ununterbrochen‘ unberücksichtigt bleiben soll. Diese von den Tarifvertragsparteien festgelegte Grenze überschreitet die Klägerin mit ihren krankheitsbedingten Fehlzeiten in den letzten fünf Jahren vor dem 01.11.2014 um ein Vielfaches.
d. In Anbetracht der exorbitant hohen Ausfallzeiten der Klägerin in den letzten fünf Jahren vor dem 01.11.2014 bedarf es keines Rückgriffs auf die Protokollnotiz Nr. 4 zu § 6 Rationalisierungsschutz TV Angestellte, um festzustellen, dass die Voraussetzung eines ‚ununterbrochenen‘ Bezuges der Wechselschichtzulage in den letzten fünf Jahren nicht vorgelegen hat. Da die Klägerin den von den Tarifvertragsparteien in der Protokollnotiz Nr. 4 als unschädlich definierten Unterbrechungszeitraum von zwei Monaten nicht nur geringfügig, sondern um ein Vielfaches überschritten hat, könnte ihr auch die von ihr angemahnte großzügige Auslegung der tariflichen Voraussetzungen nicht zu einem Anspruch verhelfen. Begründen die Tarifvertragsparteien im Interesse eines „Rationalisierungsschutzes“ einen Zulagenanspruch, haben sie einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Festlegung der Anspruchsvoraussetzungen. Es ist nicht erkennbar, dass die Tarifvertragsparteien diesen Gestaltungsspielraum zu Lasten der Klägerin rechtswidrig überschritten hätten. In Anbetracht der Tatsache, dass die Klägerin die Wechselschichtzulage in den letzten fünf Jahren vor dem 01.11.2014 auf Grund ihrer hohen Ausfallzeiten nur sporadisch bezogen hat, kann es nicht darauf ankommen, dass sie insgesamt aber bereits seit mehr als 20 Jahren vor dem Umstrukturierungsstichtag in Wechselschicht beschäftigt worden ist.
e. Die Wahl eines Referenzzeitraums der letzten fünf Jahre vor dem Umstrukturierungsstichtag durch die Tarifvertragsparteien erscheint auch nicht willkürlich, sondern sachlich begründbar; denn von der Kompensation durch die persönliche Zulage sollten augenscheinlich gerade diejenigen Beschäftigten profitieren, die aus der Sicht des Zeitpunkts der Umstrukturierung zuvor aktuell über einen mehrjährigen Zeitraum regelmäßig und „ununterbrochen“ die Wechselschichtzulage bezogen hatten und durch den nunmehrigen Wegfall somit am spürbarsten betroffen waren. Zu diesem Personenkreis gehörte die Klägerin gerade nicht.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor.