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Landesarbeitsgericht Köln·7 Sa 531/14·19.11.2014

Versetzung im öffentlichen Dienst: Zuweisung eines anderen Beschäftigungsorts nach § 106 GewO

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen die Zuweisung eines neuen Beschäftigungsorts durch ein Geschäftsverteilungsschreiben und verlangte Weiterbeschäftigung am bisherigen Standort. Streitpunkt war, ob der Arbeitsort vertraglich festgelegt bzw. durch langjährige tatsächliche Beschäftigung konkludent „konkretisiert“ worden war und ob die Versetzung billigem Ermessen entsprach. Das LAG Köln wies die Berufung zurück: Der Vertrag enthalte keine feste Ortsbindung, eine Konkretisierung liege im öffentlichen Dienst nur ausnahmsweise vor und sei hier nicht gegeben. Die Zuweisung des neuen Arbeitsorts sei zudem sachlich begründet und nicht willkürlich, schikanös oder unbillig.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; Versetzung/Zuweisung des neuen Beschäftigungsorts wirksam.

Abstrakte Rechtssätze

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Das Direktionsrecht nach § 106 Satz 1 GewO umfasst die Bestimmung des Orts der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen, soweit der Arbeitsort nicht arbeitsvertraglich fest festgelegt ist.

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Eine arbeitsvertragliche Ortsbindung folgt nicht ohne Weiteres aus der Formulierung, ein Arbeitnehmer werde „bei“ einer bestimmten Dienststelle eingestellt, wenn der Vertrag zugleich Versetzungs- bzw. Einsatzvorbehalte enthält oder auf einschlägige Regelungen verweist.

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Im öffentlichen Dienst kommt eine konkludente Vertragsänderung durch tatsächliche Konkretisierung des Beschäftigungsorts aufgrund langjähriger unveränderter Einsatzpraxis nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht.

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Schreiben des Arbeitgebers, die einen Einsatz am bisherigen Ort bestätigen, begründen kein schutzwürdiges Vertrauen auf dauerhafte Ortsbindung, wenn sie zugleich klarstellen, dass tarifliche Versetzungs- und Zuweisungsregelungen unberührt bleiben.

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Bei der Ausübung billigen Ermessens bei einer Ortszuweisung sind betriebliche Organisationsbedürfnisse und die individuellen Belastungen des Arbeitnehmers sowie soziale Gesichtspunkte (u. a. Alter und Betriebszugehörigkeit) abzuwägen; eine längere Wegstrecke ist nicht allein deshalb unzumutbar.

Relevante Normen
§ 106 GewO§ 226, 612 a BGB§ 226 BGB§ 612a BGB§ 64 Abs. 2 b) ArbGG§ 66 Abs. 1 ArbGG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 16 Ca 7511/13

Leitsatz

1) In Anbetracht der Besonderheiten des öffentlichen Dienstes kommt die Annahme einer konkludenten Vertragsvereinbarung durch tatsächliche Konkretisierung nur in vergleichsweise seltenen Ausnahmefällen in Betracht.

2) Zur Ausübung billigen Ermessens bei der Zuweisung eines anderen Beschäftigungsortes.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.01.2014 in Sachen 16 Ca 7511/13 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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              Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte der Klägerin mit Geschäftsverteilungsschreiben vom 30.08.2013 wirksam einen anderen Beschäftigungsort als bisher zugewiesen hat.

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              Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 16. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen hat, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 28.01.2014 Bezug genommen.

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              Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Klägerin am 09.07.2014 zugestellt. Die Klägerin hat gegen das Urteil bereits am 18.06.2014 Berufung eingelegt und diese am 22.07.2014 begründet.

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              Die Klägerin vertritt in erster Linie die Auffassung, dass die Parteien in ihrem Arbeitsvertrag vom 26.01.1995 B als Dienst- bzw. Beschäftigungsort vereinbart hätten. Eine Änderung dieser Vereinbarung sei daher nicht im Wege der Ausübung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts einseitig möglich, sondern nur durch Änderungskündigung, welche – unstreitig – nicht erfolgt sei.

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              Zumindest habe sich das Arbeitsverhältnis auf den Beschäftigungsort B konkretisiert, da die Klägerin seit ihrer Einstellung im Jahre 1995 bis zur streitigen Maßnahme vom August 2013 stets am Beschäftigungsort Brühl eingesetzt worden sei. Bezeichnenderweise habe hieran auch die Änderung der verwaltungstechnischen Zuordnung ihres Arbeitsplatzes zur A f A in K zum 01.03.2007 nichts geändert. Die Klägerin verweist hierbei auf Schreiben der Beklagten vom 28.02.2007 (Bl. 208 d. A.), auf ein Protokoll eines Mitarbeitergesprächs vom 28.02.2007 (Bl. 209 d. A.), auf ein Schreiben der Beklagten vom 27.08.2008 (Bl. 210 d. A.) und auf ein Schreiben der Beklagten vom 31.05.2010 (Bl. 211 d. A.).

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              Ferner vertritt die Klägerin die Auffassung, dass die Maßnahme der Beklagten gegen das Schikaneverbot des § 226 BGB bzw. das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB verstoße; denn letztlich sei die Maßnahme nur als ‚Retourkutsche‘ der Beklagten darauf anzusehen, dass sie, die Klägerin, sich geweigert habe, sich mit der Anwendung der tarifvertraglich möglichen sog. Opt-Out-Regelung einverstanden zu erklären. Im Anschluss an ihre Weigerung habe die Beklagte sie zunächst rechtswidrig nicht mehr als Kraftfahrerin, sondern in der Poststelle des Arbeitsamts Brühl eingesetzt, was zu einer Verdienstminderung von ca. 700,- € brutto monatlich geführt habe. Nachdem sie, die Klägerin, sich sodann in dem Arbeitsgerichtsprozess A K 19 Ca 9520/11, mit Urteil vom 08.05.2013 das Recht erstritten habe, als Kraftfahrerin weiter beschäftigt zu werden, sei die willkürliche Änderung des Beschäftigungsortes von B nach A erfolgt.

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              Die Klägerin beanstandet des Weiteren, dass die Änderung des Dienstortes auch nicht billigem Ermessen entspreche und inhaltlich sinnlos sei. Nach Meinung der Klägerin könnten am Standort Brühl ohne Weiteres weiterhin zwei vollzeitbeschäftigte Fahrer eingesetzt werden. Auf jeden Fall sei es dem in B weiterbeschäftigten Fahrer M eher zuzumuten, an den Standort A zu wechseln, da er in K wohne und damit einen kürzeren Anfahrtsweg nach A habe, als sie, die in E lebende Klägerin. Zudem verweist die Klägerin darauf, dass eine Vielzahl von Fahrten, die sie von A aus ausgeführt habe, ebenso gut von B aus hätten durchgeführt werden können. Sie legt hierzu eine Liste von 78 Einsatzfahrten aus dem Zeitraum 18.09.2013 bis 17.10.2014 vor (Bl. 276 ff. d. A.).

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              Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.01.2014, Aktenzeichen 16 Ca 7511/13, aufzuheben und

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1)              festzustellen, dass die Versetzung der Klägerin zur Kraftfahrerin zum internen Service in der A für A A /D gemäß Schreiben vom 30.08.2013 rechtswidrig ist;

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2)              die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin als Kraftfahrerin am Dienstort B zu beschäftigen.

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              Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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              Die Beklagte und Berufungsbeklagte ist der Ansicht, sie habe mit der Zuweisung des Dienstortes A an die Klägerin in wirksamer Weise von ihrem Direktionsrecht nach § 106 GewO Gebrauch gemacht. Das Arbeitsgericht habe in seinem Urteil vom 28.01.2014 zutreffend erkannt, dass die Parteien in ihrem Arbeitsvertrag keineswegs B als Dienstort fest vereinbart hätten. Die im Arbeitsvertrag enthaltene Formulierung „wird ab 01.02.1995 als vollbeschäftigte Arbeiterin auf unbestimmte Zeit beim Arbeitsamt B eingestellt“, lasse sich in Anbetracht des Inhalts der §§ 2 und 5 desselben Arbeitsvertrages so nicht auslegen. Dies habe auch das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 21.01.2004, 6 AZR 583/02, in einem exakt gleichgelagertem Fall festgestellt.

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              Ebenso wenig könne angenommen werden, dass sich der Arbeitsvertrag im Laufe der Zeit auf den Beschäftigungsort B konkretisiert habe. Eine entsprechende Beschränkung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechtes lasse sich anerkanntermaßen nicht alleine daraus herleiten, dass der Arbeitgeber dieses auch über einen längeren Zeitraum hinweg nicht ausübt. Besondere Umstände, aufgrund derer die Klägerin darauf habe vertrauen können, nicht auch an anderer Stelle als in B eingesetzt zu werden, seien nicht ersichtlich.

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              Nach Darstellung der Beklagten liege auch kein schikanöses oder willkürliches Verhalten vor. Schon aus dem eigenen Vorbringen der Klägerin folge, dass zwei vollzeitbeschäftigte Fahrer am Standort B nicht ausgelastet seien. Dies werde auch durch die Verteilung der Beschäftigungszahlen auf die einzelnen Standorte A , B und M , welche zum Agenturbezirk A gehören, nahegelegt: Von den insgesamt 1418 Beschäftigten des Agenturbezirks seien 767 in A tätig, 347 in M und nur 304 in B .

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              Ergänzend wird auf die weiteren Einzelheiten des Berufungsbegründungsschriftsatzes der Klägerin, der Berufungserwiderung der Beklagten sowie der weiteren Schriftsätze der Klägerin vom 28.10.2014 und der Beklagten vom 18.11.2014 sowie das Sitzungsprotokoll vom 20.11.2014 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.              Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.01.2014 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Sie wurde auch innerhalb der in § 66 Abs. 1 vorgeschriebenen Fristen zeitgerecht eingelegt und begründet.

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II.              Die Berufung der Klägerin konnte jedoch keinen Erfolg haben. Ihr Vorbringen in der Berufungsinstanz bietet keinen Anlass, das nach Auffassung des Berufungsgerichts sachlich zutreffende Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.01.2014 abzuändern und der Klage stattzugeben. Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin in rechtlich nicht zu beanstandender Weise unter Ausübung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts nach § 106 GewO A als Beschäftigungsort zugewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, weiterhin von B aus als Kraftfahrerin eingesetzt zu werden. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

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1.              Gemäß § 106 S. 1 GewO gehört es zum Inhalt des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts, u. a. den Ort der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher zu bestimmen. Dies gilt zwar dann nicht, wenn die Parteien im Arbeitsvertrag einen bestimmten Arbeitsort festgelegt haben. Das Arbeitsgericht hat jedoch überzeugend herausgearbeitet, dass dies vorliegend nicht der Fall ist.

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a.              Zunächst macht sich das Berufungsgericht die Ausführungen des arbeitsgerichtlichen Urteils Seite 7 Mitte bis Seite 8 erster Absatz zu eigen.

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b.              Die Auslegung des Arbeitsgerichts steht in vollem Einklang mit der Rechtsprechung des BAG. Dem vom Arbeitsgericht zitierten Beschluss des BAG vom 21.01.2004 in Sachen 6 AZR 583/02 lagen identische arbeitsvertragliche Formulierungen wie im vorliegenden Fall zugrunde. Ausweislich des Tatbestands des BAG-Beschlusses lautete § 1 des vom BAG zu beurteilenden Arbeitsvertrages: „Herr G. wird ab 01.01.1990 als vollbeschäftigter Angestellter auf unbestimmte Zeit beim A D eingestellt.“ Auch der vom BAG zu beurteilende Arbeitsvertrag enthielt sodann in § 2 eine Bezugnahme auf die einschlägigen Tarifverträge und in § 5 wiederum eine mit § 5 des Arbeitsvertrages der hiesigen Parteien wortgleiche Regelung.

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c.              Über die im Anschluss an die BAG-Rechtsprechung angestellten zutreffenden Überlegungen des Arbeitsgerichts zur Auslegung des Arbeitsvertrages der Parteien hinaus hat das Berufungsgericht bereits erhebliche Zweifel, ob mit der Formulierung „beim A B “ in § 1 des Arbeitsvertrags der Parteien überhaupt der Beschäftigungsort im engeren geographischen Sinne angesprochen werden soll. Wie die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung selbst ausführt, agierte im Zeitpunkt der Einstellung der Klägerin das A in B noch als selbstständige Verwaltungseinheit, welche mehrere auswärtige Geschäftsstellen in B , F E und K unterhielt. Es spricht somit viel dafür, dass die Formulierung „wird beim A B “ eingestellt nur einen Hinweis auf das verwaltungsmäßig für die Einstellung zuständige Arbeitsamt beinhaltet, aber keinerlei Festlegung auf einen Einsatz im geographischen Ort B darstellen sollte. So verstanden wäre die Bezugnahme auf das „A B “ in § 1 des Arbeitsvertrags der Parteien durch die bereits zum 01.03.2007 erfolgte und von der Klägerin nicht angegriffene Versetzung zur A für A in K , die auf der Änderung der internen Verwaltungsstruktur der Beklagten beruhte, hinfällig geworden.

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d.              Letztlich kann dieser Gesichtspunkt jedoch dahingestellt bleiben; denn wie die im Einklang mit der BAG-Rechtsprechung ergangene zutreffende Auslegung des Arbeitsvertrages durch das Arbeitsgericht ergibt, stand der in

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§ 1 des Arbeitsvertrages enthaltene Hinweis auf die Einstellung „beim A B “ jedenfalls selbst dann, wenn man ihn (auch) im geographischen Sinne versteht, unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Möglichkeit der Zuweisung eines anderen Arbeitsortes aus dienstlichen Gründen.

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2.              B ist auch nicht dadurch zum vertraglich vereinbarten festen Arbeitsort der Klägerin geworden, dass die Beklagte die Klägerin seit ihrer Einstellung im Jahre 1995 bis zu der hier streitigen Maßnahme aus dem August 2013 tatsächlich stets vom Sitz der Arbeitsagentur in B aus hat arbeiten lassen.

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a.              Gerade in Anbetracht der Besonderheiten des öffentlichen Dienstes kommt die Annahme einer konkludenten Vertragsvereinbarung durch tatsächliche Konkretisierung nur in vergleichsweise seltenen Ausnahmefällen in Betracht. Ein solcher ist hier nicht anzunehmen. Die Klägerin hatte aus objektiver Sicht keinen ausreichenden Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte allein dadurch, dass sie sie auch über viele Jahre hinweg vom Arbeitsort Brühl aus hat tätig werden lassen, damit auf ihr durch § 106 S. 1 GewO gesetzlich eingeräumtes Recht verzichten wollte, den Ort der Arbeitsleistung – unter Berücksichtigung billigen Ermessens – auch neu bestimmen zu können. Auf die zutreffenden Ausführungen im arbeitsgerichtlichen Urteil auf Seite 8, 2. Absatz bis Seite 9, 2. Absatz wird Bezug genommen.

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b.              Entgegen der Auffassung der Klägerin kann ein Vertrauen schaffendes Umstandsmoment auch nicht in den von ihr vorgelegten Schreiben der Beklagten vom 28.02.2007, 27.08.2008 und 31.05.2010 gesehen werden. Zwar bestätigt die Beklagte in diesen Schreiben der Klägerin in der Tat, dass es – aus damaliger Sicht – ungeachtet jeweils angefallener verwaltungsinterner Änderungen beim Arbeitsort B für die Klägerin verbleiben solle. Jedes dieser Schreiben enthält zugleich aber auch den ausdrücklichen Hinweis darauf, dass die tariflichen Vorschriften über die Versetzung, Abordnung, Zuweisung und Personalgestellung unberührt bleiben sollen. Daran konnte die Klägerin jeweils unmissverständlich ersehen, dass sich die Beklagte für die Zukunft ihr Recht zur Neubestimmung des Arbeitsorts offenhalten wollte.

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3.              Die Zuweisung des Arbeitsorts A an die Klägerin wird auch den Anforderungen an das billige Ermessen gerecht und erscheint weder willkürlich noch gar schikanös.

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a.              Auch hierzu wird zunächst auf die Ausführungen des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen, und zwar von Seite 9 Mitte bis Seite 10 unten.

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b.              Keineswegs hat das Arbeitsgericht verkannt, dass die Klägerin durch die Änderung des Arbeitsortes von B nach A einen Nachteil hinnehmen muss, der darin besteht, dass sie nunmehr einen erheblich weiteren Weg von ihrem Wohnsitz in E zur täglichen Anfangseinsatzstelle in Kauf zu nehmen hat. Die Wegstrecke von E nach A erscheint aber noch nicht so weit, dass sie als schlechthin nicht mehr zumutbar anzusehen wäre.

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c.              Auf der anderen Seite kam der Beklagten aber auch ein berechtigtes betriebliches Bedürfnis zu, auf die am Einsatzort B entstandene Überbesetzung an Fahrerkapazität zu reagieren.

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aa.              Im Jahre 2012 war eine weitere verwaltungsinterne Umstrukturierung bei der Beklagten erfolgt, die nunmehr zur Folge hatte, dass die Arbeitsagentur A für den Fahrerservice in den Bereichen A , M und B zuständig wurde. Wie die Klägerin im Ausgangspunkt selbst einräumt, waren hierfür insgesamt zunächst nur fünf vollschichtige Fahrerdienstposten vorgesehen. Nachdem sich jedoch die Klägerin – in selbstverständlich zulässiger Art und Weise – das Recht erstritten hatte, ebenfalls vollschichtig als Kraftfahrerin weiter beschäftigt zu werden, standen der Beklagten für den Einzugsbereich der Agentur A nunmehr sechs vollschichtig einzusetzende Kraftfahrer zur Verfügung, ein Umstand, auf den die Beklagte betriebsorganisatorisch zu reagieren hatte. Dabei hatte die Beklagte von folgenden Verhältnissen auszugehen:

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bb.              Bei einer Besetzung des Einsatzorts B mit zwei vollschichtig tätigen Fahrern hätte sich eine erhebliche Überbesetzung dieses Standortes ergeben. Dies folgt zunächst schon aus dem eigenen erstinstanzlichen Vortrag der Klägerin, worin diese ausgeführt hat, dass sie im ersten Quartal des Jahres 2012 monatlich zwischen 33,3 % und 44,68 % Fahrten für andere Dienststellen als die Agentur für Arbeit B ausgeführt habe.

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cc.              Die Zuordnungsverhältnisse lassen sich aber auch statistisch anhand der Verteilung der Beschäftigten innerhalb des Einzugsbereichs der Arbeitsagentur A auf die Arbeitsagenturen A , M und B nachvollziehen. Nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag der Beklagten, betreut der bei der Arbeitsagentur A angesiedelte Fahrdienst insgesamt 1418 Beschäftigte, nämlich 767 der Arbeitsagentur A , 347 der Arbeitsagentur M und 304 der Arbeitsagentur B Stehen für 1418 Beschäftigte insgesamt 6 Fahrer zur Verfügung, so betreut jeder Fahrer statistisch gesehen 236,333 Mitarbeiter. Beim Einsatz zweier Fahrer in B ergäbe sich dort somit ein Überhang von 55,48 % an Fahrerkapazität, während gleichzeitig sowohl am Standort M wie auch am Standort A eine Unterdeckung entstünde.

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dd.              Diese pauschalisierte statistische Betrachtungsweise verdeutlicht, dass die unternehmerische Entscheidung der Beklagten, vom Standort B einen der bislang dort tätigen beiden Fahrer abzuziehen und diesen am Hauptsitz des Einsatzbereichs A bei der Arbeitsagentur A einzusetzen, nicht als willkürlich, sondern als sachgerecht angesehen werden kann. Es handelt sich nachvollziehbar um die Entscheidung, die einer möglichst gleichmäßigen Verteilung der Fahrerkapazitäten auf die drei Standorte am nächsten kommt, wobei zu berücksichtigen ist, dass in Anbetracht der Unvorhersehbarkeit der konkreten Anzahl der jeweiligen künftigen Fahreranforderungen eine dem konkreten Bedarf exakt angepasste Kapazitätsverteilung ohnehin unmöglich erscheint. Zwar entsteht durch den Abzug einer Fahrerstelle vom Standort B bei gleichzeitiger Zuordnung zum Standort A bei vier Fahrern am Standort A nunmehr dort ein statistischer Überhang im Umfang von ca. 23,25 %, während am Standort B eine etwa gleichgroße Unterdeckung entsteht. Dies ist jedoch nicht zu beanstanden, da der statistische Überhang am Standort B beim Belassen zweier Fahrer dort weit mehr als doppelt so hoch wäre.

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d.              Die Ausführungen verdeutlichen zugleich, dass auch der Einwand der Klägerin, die Verlagerung der Fahrerstelle von B nach A sei auch arbeitsorganisatorisch sinnlos, nicht zutrifft.

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e.              Daran ändert auch der Versuch der Klägerin nichts, aufzuzeigen, dass sie vom Standort A aus eine Reihe von Einsatzfahrten auszuführen gehabt habe, die sie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise besser oder mindestens ebenso gut auch von B aus habe ausführen können. Abgesehen davon, dass die Klägerin für die Zeit vom 18.09.2013 bis 17.10.2014, also für einen Zeitraum von 13 Monaten, hierfür ohnehin nur 78 Beispielsfälle benennen konnte, hat die Beklagte durch ihre Stellungnahme mit Schriftsatz vom 18.11.2014 aufgezeigt, dass und warum diese Aufstellung der Klägerin in mehr als der Hälfte der von ihr angeführten Fälle nicht stimmig ist.

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f.              In diesem Zusammenhang weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass sich die Beklagte durch eine in den Augen der Klägerin ‚sinnlose‘, also insbesondere vom Kostenstandpunkt her unwirtschaftliche Arbeitsorganisation in erster Linie selbst schädigt, weil sie die entsprechenden Mehrkosten zu tragen hätte. Dieser Aspekt spricht aus der Sicht des Berufungsgerichts aber gegen den von der Klägerin zugleich erhobenen Vorwurf, die Beklagte verhalte sich schikanös; denn es erscheint dem Berufungsgericht ausgesprochen unwahrscheinlich, dass sich ein Arbeitgeber des öffentlichen Bereiches in wirtschaftlicher Hinsicht in nicht unerheblichem Maße bewusst selbst schädigt, nur um einem seiner Arbeitnehmer einen Nachteil zuzufügen.

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4.              Die streitige Maßnahme der Beklagten erscheint schließlich auch nicht deshalb unbillig, weil die Beklagte nicht statt der Klägerin dem weiterhin am Einsatzort Brühl eingesetzten Mitarbeiter M A als neuen Arbeitsort zugewiesen hat.

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a.              Es trifft zwar zu, dass der in K wohnende Mitarbeiter M einen geringfügig näheren und zeitlich kürzeren Weg von seiner Wohnung zur Einsatzstätte in A hätte als die E wohnende Klägerin (50,8 km zu 60,9 km; 44 Min. Fahrzeit zu 48 Min. Fahrzeit). Der Mitarbeiter M ist jedoch 59 Jahre alt und damit 19 Jahre älter als die 40jährige Klägerin. Schon aus diesem Grunde des erheblich höheren Alters stellte die Verlängerung des Weges von der Wohnung zur Arbeitsstätte für den Mitarbeiter M eine erheblich stärkere Belastung dar als für die Klägerin.

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b.              Hinzu kommt, dass der Mitarbeiter M auch über einen höheren sozialen Besitzstand im Arbeitsverhältnis insofern verfügt, als er auch 5 ½ Jahre länger bei der Beklagten beschäftigt ist als die Klägerin.

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5.              Bei alledem ist die Zuweisung des Arbeitsorts A an die Klägerin gemäß Geschäftsverteilungsverfügung vom 30.08.2013 arbeitsrechtlich nicht zu beanstanden.

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6.              Daraus folgt, dass auch der Klageantrag zu 2. der Klägerin keinen Erfolg haben konnte.

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III.              Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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              Die vorliegende Entscheidung steht im Einklang mit den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung und beruht im Übrigen auf den Umständen des Einzelfalls. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision besteht daher nicht.

Rechtsmittelbelehrung

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              Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft. Auf § 72 a ArbGG wird vorsorglich hingewiesen.