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Landesarbeitsgericht Köln·7 Sa 530/02·10.09.2002

Berufung abgewiesen: Teilzeugnis scheitert an §70 BAT und Verwirkung

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtZeugnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt ein qualifiziertes "Teilzeugnis" für die Abordnung 11/1997–07/1998. Das LAG stellt fest, dass ein solcher Anspruch – sofern überhaupt gegeben – der tariflichen Ausschlussfrist des §70 BAT und den allgemeinen Verwirkungsgrundsätzen unterliegt. Die Ausschlussfrist begann mit dem Ende des Abordnungszeitraums und war vor dem ersten Verlangen abgelaufen; ein Eingreifen des §242 BGB liegt nicht vor. Die Berufung wird als unbegründet zurückgewiesen; Revision nicht zugelassen.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts als unbegründet abgewiesen; Revision nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses unterliegt tarifvertraglichen Ausschlussfristen, insbesondere § 70 BAT, und kann darüber hinaus nach allgemeinen Grundsätzen verwirken.

2

Für die Erteilung eines gesonderten "Teilzeugnisses" kommt in entsprechender Anwendung des § 61 Abs. 2 BAT ein triftiger Grund zur Voraussetzung.

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Eine tarifvertragliche Ausschlussfrist beginnt mit der Fälligkeit des zugrunde liegenden Anspruchs; der Zeugnisanspruch wird mit dem Ablauf des begehrten Zeitraums fällig.

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Die Anwendung von § 242 BGB kann die Berücksichtigung einer Ausschlussfrist nur ausnahmsweise verhindern; hierfür sind substantiierte Darlegungen eines kausalen arglistigen Verhaltens erforderlich.

Relevante Normen
§ 61 Abs. 2 BAT, §§ 242, 630 BGB, § 70 BAT§ 242 BGB§ 69 Abs. 2 ArbGG§ 64 Abs. 2 b ArbGG§ 66 Abs. 1 ArbGG§ 61 Abs. 2 BAT

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 6 (15) Ca 3094/01

Leitsatz

1. Der Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis unterliegt den tariflichen Ausschlussfristen, insbesondere § 70 BAT, und den allgemeinen Grundsätzen der Verwirkung.

2. Zur Frage, wann § 242 BGB der Anwendung einer Ausschlussfrist entgegenstehen kann.

3. Ob der Arbeitnehmer in einem bereits seit 15 Jahren bestehenden Arbeitsverhältnis in entsprechender Anwendung von § 61 Abs. 2 BAT Für die Dauer einer neunmonatigen Abordnung in eine andere Betriebsstätte ein qualifiziertes „Teil“-Zeugnis verlangen kann, bleibt offen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln in Sachen 6 (15) Ca 3094/01 vom 10.01.2002 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Wegen des Sach- und Streitstandes, der sich in der Berufungsinstanz nicht verändert hat, wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG wurde sie fristgerecht eingelegt und begründet.

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II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Sie kann nicht zu einer Abänderung des zutreffenden arbeitsgerichtlichen Urteils führen.

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1. Es kann zunächst dahingestellt bleiben, ob dem Kläger überhaupt ein Anspruch auf ein Zeugnis erwachsen ist, das sich isoliert mit dem Zeitabschnitt seiner Abordnung zur Betriebsstätte Braunschweig vom 01.11.1997 bis 31.07.1998 befasst. Entgegen der von ihm gewählten Terminologie begehrt der Kläger nämlich nicht ein Zwischenzeugnis im herkömmlichen arbeitsrechtlichen Sinn, sondern ein qualifiziertes Zeugnis eigener Art, das sich nur mit einem kurzen zeitlichen Teilabschnitt des Arbeitsverhältnisses befassen soll. Unter einem Zwischenzeugnis versteht man hingegen ein Zeugnis, das im fortbestehenden Arbeitsverhältnis und nicht aus Anlass von dessen Beendigung erteilt werden soll, sich ansonsten aber in nichts von einem Endzeugnis unterscheidet. Ein Zwischenzeugnis herkömmlicher Art bezieht sich somit auf die gesamte bisherige Ablaufdauer des Arbeitsverhältnisses. Demgegenüber begehrt der Kläger ein gesondertes "Zwischenzeugnis" nur für die Dauer seiner Abordnung nach Braunschweig vom 01.11.1997 bis 31.07.1998.

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2. Unterstellt man aber einmal zu Gunsten des Klägers, dass grundsätzlich auch ein Anrecht des Arbeitnehmers auf Erteilung eines derartigen richtigerweise besser als "Teilzeugnis" bezeichneten Zeugnisses in Betracht kommen kann, so bedürfte es aber auch hierfür in entsprechender Anwendung des § 61 Abs. 2 BAT eines "triftigen Grundes".

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a. Der Kläger beruft sich darauf, dass die Rechtsprechung des BAG z. B. das Ausscheiden eines Vorgesetzten als triftigen Grund im Sinne von § 61 Abs. 2 BAT anerkannt hat (BAG NZA 1999, 894 f.; BAG EzA § 630 BGB Nr. 16; Küttner/Reinecke, Personalbuch 2002, Nr. 480 Rz. 11; einschränkend: Schlessmann, Das Arbeitszeugnis, 14. Auflage, S. 46). In dem vom BAG am 01.10.1998 entschiedenen Fall (NZA 1999, 894 f.) ging es allerdings um "das Ausscheiden des langjährigen unmittelbaren Fachvorgesetzten", welcher den dortigen Kläger, soweit aus dem mitgeteilten Sachverhalt ersichtlich, währenddessen gesamten bisherigen 15jährigen Beschäftigungsverhältnis als Vorgesetzter begleitet hatte. Dementsprechend stellt das BAG in seiner Begründung auch wesentlich darauf ab, dass "eine langjährige Zusammenarbeit am besten von den mitwirkenden Personen dargestellt und gewürdigt werden" kann und ansonsten "über längere Zeit keine sachgerechte Beurteilung möglich wäre" (BAG a.a.O.).

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b. Demgegenüber nahm im vorliegenden Fall der Zeitraum, über den der Kläger ein gesondertes Teilzeugnis begehrt, schon in dem Zeitpunkt, in dem er sein Begehren gegenüber der Beklagten erstmals geltend machte, nur ca. 6 % der Gesamtdauer des bis dahin zurückgelegten Arbeitsverhältnisses aus. Auch war bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung seit dem Ende des maßgeblichen Abordnungszeitraums schon wieder ein Zeitraum vergangen, der mehr als doppelt so lang war als der Zeitraum, über den der Kläger eine Beurteilung begehrt. In einer solchen Konstellation hätte es im Zweifel einer weitergehenden Begründung bedurft, warum die gewünschte Teilbeurteilung über die Abordnungsphase nach Braunschweig für ein etwaiges später zu erteilendes Endzeugnis von "triftiger" Bedeutung hätte sein können.

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3. Selbst wenn man aber auch in diesem Punkt zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass ein "triftiger" Grund im Sinne von § 61 Abs. 2 BAT angenommen werden könnte, so scheitert das Begehren des Klägers jedenfalls aber, wie vom Arbeitsgericht zutreffend und rechtsfehlerfrei angenommen, an der tarifvertraglichen Ausschlussfrist des § 70 BAT.

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a. Nach überzeugender höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich das Berufungsgericht ausdrücklich anschließt, sind tarifliche Ausschlussfristen, insbesondere diejenigen nach § 70 BAT, auch auf den Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses anzuwenden (BAG DB 83, 2043). Darüber hinaus können sowohl der Anspruch auf Erteilung wie auch derjenige auf Berichtigung eines qualifizierten Zeugnisses auch außerhalb des Anwendungsbereichs tarifvertraglicher Ausschlussfristen nach allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen verwirken. Auch eine solche Verwirkung ist bereits nach Zeitabläufen anerkannt worden, die wesentlich kürzer waren als der Zeitraum, der vorliegend zwischen dem Ende der Abordnung nach Braunschweig und dem erstmaligen Begehren des Klägers auf Erteilung eines darauf bezogenen Zeugnisses lag (BAG DB 88, 1071: 10 Monate; LAG Düsseldorf DB 95, 1135: 11 Monate).

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b. Die tarifvertragliche Ausschlussfrist beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem der zu Grunde liegende Anspruch fällig wird. Der Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses wird fällig, sobald der Zeitraum, für den das Zeugnis begehrt wird, abgelaufen ist. Bejahte man also dem Grunde nach einen Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Zeugnisses für den Abordnungszeitraum 01.11.1997 bis 31.07.1998, so begann die Ausschlussfrist am 01.08.1998 zu laufen und war folglich am 01.02.1999 abgelaufen. Das erstmalige Zeugnisverlangen stammt hingegen unstreitig vom 11.07.2000.

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c. Es besteht auch kein Grund im Sinne von § 242 BGB, warum vorliegend der – von Amts wegen zu berücksichtigende (!) – Ablauf der tarifvertraglichen Ausschlussfrist ausnahmsweise nicht zu Gunsten der Beklagten herangezogen werden dürfte. Auch dies hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt. Das Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz rechtfertigt keine andere Beurteilung.

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aa. Auch in der Berufungsinstanz hat der Kläger in keiner Weise nachvollziehbar darzulegen vermocht, durch welches arglistige Verhalten die Beklagte ihn davon abgehalten haben soll, die tarifliche Ausschlussfrist hinsichtlich der Erteilung des jetzt von ihm begehrten Teilzeugnisses einzuhalten. Der Kläger will letztlich darauf hinaus, die Beklagte habe ihm verschwiegen, dass sich der seinerzeitige Braunschweiger Vorgesetzte in irgendeinem Aktenvermerk – der jedenfalls nicht in die Personalakte des Klägers aufgenommen wurde und nach der Versicherung der beklagten Partei auch in Zukunft nicht darin aufgenommen werden soll – kritisch über das Leistungsverhalten des Klägers während seiner Abordnung geäußert haben soll. Hierauf kann aber – unabhängig von der Frage nach der Substantiierung der näheren Umstände und der Begründung einer Aufklärungspflicht – der Arglisteinwand des Klägers schon deshalb nicht gestützt werden, weil zwischen einem solchen "Verschweigen" seitens der Beklagten einerseits, dem Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Zwischen-, bzw. Teilzeugnisses andererseits keinerlei unmittelbarer, geschweige denn logisch zwingender Kausalzusammenhang, ja nicht einmal eine naheliegende Verknüpfung besteht.

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bb. Im allgemeinen beruht das Begehren eines Arbeitnehmers auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses aus Anlass eines Vorgesetztenwechsels gerade darauf, dass der Arbeitnehmer den Eindruck hat, dass der scheidende Vorgesetzte ihm positiv gegenübergestanden hat und ihm daher auch eine gute Zeugnisbeurteilung geben wird. Dass vorliegend der Kläger gerade umgekehrt eine kritische Äußerung des Braunschweiger Vorgesetzten über ihn zum Anlass nehmen würde, ein "Zwischen"-, bzw. Teilzeugnis zu verlangen, welches dann maßgeblich gerade durch diesen Vorgesetzten hätte mitgestaltet werden müssen, damit konnte die Beklagte schlechterdings nicht rechnen. Auch schon deshalb fehlt es an dem vom Kläger konstruierten Arglistzusammenhang.

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d. Letztlich stört sich der Kläger daran, dass die Beklagte ihm, wie der Kläger behauptet, im Sommer 2000 einen Antrag auf Gewährung unbezahlten Urlaubs unter anderem unter Hinweis auf negative Äußerungen seines früheren Braunschweiger Vorgesetzten verwehrt haben soll.

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Sollte dies zutreffen und die Beklagte dabei sachfremde Gesichtspunkte miteinander verknüpft haben und die negative Äußerung des Vorgesetzten bei objektiver Betrachtung unberechtigt gewesen seien, alles Fragen, die im vorliegenden Verfahren nicht zur Entscheidung anstehen und die daher auf Grund des von den Parteien unterbreiteten Sachverhalts durch das Berufungsgericht auch in keiner Weise beurteilt werden können, so hätte sich der Kläger gegen eine darin etwa liegende Benachteiligung auf vielfältige andere und naheliegendere Weise zur Wehr setzen können als durch das Begehren auf Erteilung eines "Zwischenzeugnisses" für einen kleinen Teilzeitraum des Arbeitsverhältnisses, der zum damaligen Zeitpunkt schon seit knapp zwei Jahren der Vergangenheit angehörte.

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III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist nicht gegeben.

Rechtsmittelbelehrung

21

Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG wird hingewiesen.

22

(Dr. Czinczoll) (Klüver) (Klinkenberg)