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Landesarbeitsgericht Köln·7 Sa 525/08·11.03.2009

§ 613a BGB: Abfindungsvergleich mit Erwerber hindert Insolvenzverwalter nicht

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtBetriebsübergangsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Arbeitnehmer griff eine vorsorgliche betriebsbedingte Kündigung der Insolvenzverwalterin an und berief sich im Berufungsverfahren auf das Nichtvorliegen eines Betriebsübergangs. Parallel hatte er mit dem potentiellen Betriebserwerber einen Abfindungsvergleich geschlossen, wonach zwischen ihnen „kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen“ sei. Das LAG sah darin im Zweifel keinen Aufhebungsvertrag und keine bindende Festlegung zulasten der Insolvenzverwalterin. Die Berufung blieb erfolglos, weil die Kündigung jedenfalls sozial gerechtfertigt war und das Arbeitsverhältnis spätestens zum 30.11.2007 endete.

Ausgang: Berufung gegen die Abweisung der Kündigungsschutzklage zurückgewiesen; Kündigung jedenfalls wirksam.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Kündigungsschutzklage ist unschlüssig bzw. unbegründet, wenn im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis (mehr) besteht und die Kündigung deshalb gegenstandslos ist.

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Die Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und potentiellem Betriebserwerber, dass zwischen ihnen kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei, ist im Zweifel nicht als Aufhebungsvertrag über das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber auszulegen.

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Ein Vergleich zwischen Arbeitnehmer und potentiellem Betriebserwerber entfaltet gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber grundsätzlich keine bindende Wirkung über das Vorliegen eines Betriebsübergangs, wenn dies einem unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter gleichkäme.

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Kann ein einseitiger Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses nach § 613a Abs. 6 BGB wegen Fristablaufs nicht mehr wirksam erklärt werden, kann eine gleichwirkende Vereinbarung mit dem Erwerber den bisherigen Arbeitgeber nicht ohne Weiteres binden.

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Die Stilllegung bzw. Aufgabe der bisherigen Geschäftstätigkeit im Insolvenzverfahren kann ein dringendes betriebliches Erfordernis i.S.d. § 1 Abs. 2 KSchG begründen, wenn eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nicht ersichtlich ist.

Relevante Normen
§ 613 a BGB§ 613a BGB§ 613a Abs. 6 BGB§ 1 Nr. 3 UStG§ 1 Nr. 4 UStG§ 1 Abs. 1a UStG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 2518/07

Leitsatz

1. Einigt sich der Arbeitnehmer in einem streitigen § 613 a BGB - Fall mit dem potentiellen Betriebsübernehmer in einem Abfindungsvergleich darauf, dass "ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist", so liegt darin im Zweifel kein Aufhebungsvertrag, der den Arbeitnehmer daran hinderte, sich gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu berufen.

2. Andererseits vermag ein solcher Vergleich grundsätzlich aber auch den bisherigen Arbeitgeber nicht daran zu hindern, sich gegenüber dem Arbeitnehmer weiter auf einen wirksamen Betriebsübergang zu berufen. Ob etwas anderes ggf. dann gilt, wenn im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses dem Arbeitnehmer noch ein Widerspruchsrecht im Sinne von § 613 a Abs. 6 BGB zustand, bleibt offen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 11.03.2008 in Sachen

3 Ca 2518/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten noch um die Wirksamkeit einer von der Insolvenzverwalterin am 23.08.2007 vorsorglich ausgesprochenen ordentlichen betriebsbedingten Kündigung, welche nach den klarstellenden Protokollerklärungen im Termin vom 12.03.2009 das Arbeitsverhältnis zum 30.11.2007 auflösen sollte.

3

Der Kläger war seit dem 21.06.1999 bei der späteren Gemeinschuldnerin, einer Firma P -T S u S GmbH, als teilzeitbeschäftigter Wachmann für ca. 703,30 € brutto monatlich beschäftigt. Am 01.08.2007 wurde über das Vermögen der Firma P -T S u S GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und die jetzige Beklagte zur Insolvenzverwalterin bestellt.

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Am 07.08./09.08.2007 schloss die Insolvenzverwalterin mit einer Firma T S S , Inhaber und Geschäftsführer M P , einen Kauf- und Übernahmevertrag hinsichtlich des insolventen Unternehmens, auf dessen vollständigen Inhalt (Bl. 74 – 80 d. A.) Bezug genommen wird. Auszugsweise heißt es in diesem Vertrag wie folgt:

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"Die Käuferin beabsichtigt, den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin fortzuführen. Derzeit bestehen noch insgesamt 9 laufende Aufträge mit E /G , S , F -E -S , D . B , A D GmbH, A S C GmbH, D G GmbH, B sowie D .

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Der bestehende Vertrag mit der S wird nach derzeitigem Kenntnisstand von der S zum 30.09.2007 gekündigt und auch nicht auf die Erwerberin überschrieben. Im Übrigen beabsichtigt die Käuferin, sämtliche Aufträge zu übernehmen." (Präambel)

7

"Die Käuferin und die Verkäuferin sind sich einig darüber, dass die Käuferin durch die Übernahme der schuldnerischen Kundendatei in die Lage versetzt wird, einen vollständig eingerichteten und funktionsfähigen Geschäftsbetrieb zu übernehmen, der einen Substanzwert besitzt. Die Verkäuferin veräußert diesen Goodwill der Firma sowie das vorhandene Kundenpotential." (§ 1 Nr. 3)

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"Die Parteien gehen davon aus, dass es sich bei dem Verkauf der genannten Kaufgegenstände und Rechte um eine umsatzsteuerfreie Geschäftsveräußerung im Ganzen gemäß § 1 Abs. 1 a UStG handelt und damit keine Umsatzsteuer anfällt." (§ 1 Nr. 4).

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"Die Käuferin übernimmt zum 01.08.2007 als Übergangsstichtag sämtliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Schuldnerin. Die Käuferin behält sich vor, mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Neuverträge abzuschließen bzw. die bestehenden Verträge vertraglich abzuändern." (§ 7 Nr. 1)

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"Die Käuferin ist auf die Bestimmung des § 613 a BGB hingewiesen worden." (§ 7 Nr. 2)

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Mit Schreiben vom 23.08.2007, dem Kläger zugegangen am 24.08.2007, sprach die Beklagte vorsorglich eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung aus. Hiergegen erhob der Kläger am 14.09.2007 Kündigungsschutzklage. Diese erweiterte er sodann auf die Firma T S S , Inhaber M P , als Beklagter zu 2) und richtete gegen die Beklagte zu 2) u. a. folgenden Antrag:

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"Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Wirkung zum 01.08.2007 auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist und dort zu unveränderten Bedingungen fortbesteht."

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Während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens vertraten der Kläger und die Insolvenzverwalterin als Beklagte zu 1) übereinstimmend die Auffassung, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 01.08.2007 aufgrund eines Betriebsübergangs im Sinne von § 613 a BGB auf die Beklagte zu 2) übergangen sei. Lediglich die Beklagte zu 2) wandte sich gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses, vertrat die Auffassung, es habe kein Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB, sondern lediglich eine Auftragsnachfolge stattgefunden, und wies darauf hin, dass sie den Kauf- und Übernahmevertrag der Beklagten zu 1) wegen arglistiger Täuschung angefochten habe.

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Mit Beschluss vom 11.03.2008 trennte das Arbeitsgericht Bonn das Verfahren gegen die Beklagte zu 2) von dem vorliegenden Rechtsstreit ab und verwies den abgetrennten Rechtsstreit an das örtlich für den Firmensitz der Beklagten zu 2) zuständige Arbeitsgericht Aachen, wo es unter dem Aktenzeichen 8 Ca 4091/08 d fortgeführt wurde.

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Mit Urteil vom 11.03.2008 wies das Arbeitsgericht Bonn die Kündigungsschutzklage des Klägers gegen die Insolvenzverwalterin als Beklagte zu 1) ab und führte zur Begründung aus, schon nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers habe im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung am 23./24.08.2007 zwischen dem Kläger und der Insolvenzverwalterin kein Arbeitsverhältnis mehr bestanden. Nach der BAG-Rechtsprechung gehöre es jedoch zum schlüssigen Vortrag eines Klägers im Kündigungsschutzprozess, dass die Parteien des Kündigungsschutzprozesses im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung noch durch ein Arbeitsverhältnis verbunden gewesen seien.

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Das vorgenannte Urteil des Arbeitsgerichts Bonn wurde dem Kläger am 25.03.2008 zugestellt. Er hat hiergegen am 21.04.2008 Berufung eingelegt und diese am Montag, dem 26.05.2008 begründen lassen.

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In der Berufungsbegründung wendet sich der Kläger und Berufungskläger in erster Linie dagegen, dass das Arbeitsgericht Bonn die Verfahren gegen die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) nicht habe trennen und einer separaten Entscheidung verschiedener Gerichte überantworten dürfen. Sodann führt der Kläger und Berufungskläger aus:

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"Angesichts des möglichen und durch die Trennung der Verfahren und Verweisung an das Arbeitsgericht Aachen resultierenden Auseinanderlaufens der Entscheidungsergebnisse gegenüber dem Kläger sieht dieser sich gezwungen, sich die Argumentation der Beklagten zu 2), mithin ein Verneinen des Betriebsübergangs, zu eigen zu machen. Nur so ist sicherzustellen, dass nicht auf Grundlage eines einheitlichen Sachverhalts zwei Gerichte zu widerstreitenden Ergebnissen desselben Lebenssachverhalts kommen." (Berufungsbegründung Seite 4).

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Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr,

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unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom 11.03.2008, 3 Ca 2518/07, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der P -T S u S GmbH durch die Kündigung der Beklagten vom 23.08.2007 nicht aufgelöst wird, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 30.09.2007 hinaus fortbesteht.

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Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Beklagte und Berufungsbeklagte hält an ihrer Rechtsauffassung fest, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers im Wege des Betriebsübergangs gemäß § 613 a BGB zum 01.08.2007 auf die frühere Beklagte zu 2) übergangen ist. Sie verweist darauf, dass der Kläger selbst erstinstanzlich, insbesondere mit Schriftsatz vom 30.01.2008, ausführlich die Voraussetzungen des Betriebsübergangs dargelegt und die Schlussfolgerung gezogen habe, dass

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§ 613 a BGB eingreife.

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Der Kläger und Berufungskläger hat im Laufe des Berufungsverfahrens der früheren Beklagten zu 2) den Streit verkündet. Diese ist jedoch dem Rechtsstreit nicht beigetreten.

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In dem abgetrennten Verfahren des Klägers gegen die frühere Beklagte zu 2) und potentielle Betriebserwerberin, ArbG Aachen, 8 Ca 4091/08 d, haben der Kläger und die frühere Beklagte zu 2) am 10.11.2008 einen rechtskräftigen Abfindungsvergleich geschlossen, dessen Ziffer 1 wie folgt lautet:

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"Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien mit Wirkung zum 01.08.2007 nicht zustande gekommen ist."

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Das Landgericht Köln hat in dem Verfahren 87 O 164/07 in einem zwischenzeitlich rechtskräftigen Urteil vom 09.12.2008 einer Kaufpreisklage der hiesigen Beklagten gegen die frühere Beklagte zu 2) aus dem Kauf- und Übernahmevertrag vom 07.08./09.08.2007 stattgegeben und dabei die von der früheren Beklagten zu 2) erklärte Anfechtung jenes Vertrages wegen arglistiger Täuschung für unwirksam erklärt.

Entscheidungsgründe

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I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 11.03.2008 ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 Buchstabe c) ArbGG statthaft und wurde gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG rechtzeitig eingelegt und begründet.

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II. Die Berufung des Klägers gegen das arbeitsgerichtliche Urteil konnte jedoch keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht Bonn hat die gegen die vorsorgliche Kündigung der Beklagten vom 23.08.2007 gerichtete Kündigungsschutzklage des Klägers jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

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1. Im Ansatz zutreffend weist das arbeitsgerichtliche Urteil darauf hin, dass es nach ständiger Rechtsprechung des BAG zu den Schlüssigkeitsvoraussetzungen einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage gehört, dass im Zeitpunkt des Ausspruchs der angegriffenen Kündigung zwischen den Parteien des Kündigungsschutzprozesses überhaupt (noch) ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Hat im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung – die im vorliegenden Falle auch ausdrücklich vorsorglich erfolgte – in Wirklichkeit rechtlich schon kein Arbeitsverhältnis mehr bestanden, erweist sich die angegriffene Kündigung als gegenstandslos. Da aber das eigentliche Ziel einer Kündigungsschutzklage darin besteht, das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortsetzen zu können, dieses Ziel im Falle einer gegenstandslosen Kündigung dieser Art aber von vorneherein nicht erreicht werden kann, unterliegt die gegen eine gegenstandslose Kündigung gerichtete Kündigungsschutzklage grundsätzlich der Abweisung.

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2. Aus dem Vergleich, den der hiesige Kläger mit der früheren Beklagten zu 2) am 10.11.2008 vor dem Arbeitsgericht Aachen abgeschlossen hat, kann für die Frage, ob im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung der Beklagten vom 23.08.2007 zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens noch ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, weder zugunsten der einen noch zugunsten der anderen Partei etwas Verbindliches hergeleitet werden.

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a. Eine Rechtswirkung des Vergleichs vom 10.11.2008 zugunsten der hiesigen Beklagten könnte sich nur dann ergeben, wenn man den Vergleich vom 10.11.2008 als Aufhebungsvertrag interpretierte mit der Folge, dass damit zum 31.07.2007 das Arbeitsverhältnis des Klägers insgesamt hätte beendet werden sollen. Dem Vergleich vom 10.11.2008 kommt jedoch im Zweifel nicht der Charakter eines Aufhebungsvertrages zu. Die Formulierungen des Vergleichs lassen nicht erkennen, dass der Wille der den Vergleich schließenden Parteien darauf gerichtet gewesen wäre, das Arbeitsverhältnis des Klägers insgesamt zu beenden. Vielmehr wollten die Vergleichsparteien ersichtlich lediglich die zwischen ihnen in Frage kommenden Rechtsbeziehungen einer endgültigen Regelung zuführen (gegen die Annahme eines Auflösungsvertrages in einer vergleichbaren Fallkonstellation ebenfalls LAG Hamm vom 22.05.2002, 3 Ca 1900/01, LAGE § 623 BGB Nr. 3).

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b. Auf der anderen Seite bestehen aber auch durchgreifende Bedenken dagegen, aus dem Vergleich des Klägers mit der früheren Beklagten zu 2) vom 10.11.2008 mit verbindlicher Wirkung auch gegenüber der hiesigen Beklagten ableiten zu wollen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 01.08.2007 nicht aufgrund eines Betriebsübergangs im Sinne des § 613 a BGB auf die frühere Beklagte zu 2) übergegangen ist.

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aa. Allerdings vertritt das LAG Hamm in der soeben zitierten Entscheidung für einen Vergleich entsprechender Art die Auffassung, dass es dabei insbesondere um die Klarstellung gehe, zu wem dieses Arbeitsverhältnis weiterhin gegeben sein solle. Zur Rechtfertigung einer solchen Vereinbarung weist das LAG Hamm darauf hin, dass ein von einem Betriebsübergang nach § 613 a BGB betroffener Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber bekanntlich einseitig widersprechen könne, und zwar auch durch Erklärung gegenüber dem Betriebserwerber.

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bb. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass der einseitige Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines Betriebsübergangs nicht schrankenlos zulässig, sondern an Voraussetzungen und Fristen gebunden ist. Es erscheint fraglich, ob der Kläger im Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleiches mit der früheren Beklagten zu 2), also mehr als 15 Monate nach dem Zeitpunkt des potentiellen Betriebsübergangs, noch zu einem wirksamen einseitigen Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses berechtigt gewesen wäre.

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cc. Eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Betriebserwerber, die die Wirkung eines einseitigen Widerspruchs gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt begründete, zu dem ein solcher Widerspruch selbst rechtlich nicht mehr zulässig wäre, käme jedoch in seiner Wirkung einem Vertrag zu Lasten Dritter gleich, im vorliegenden Fall zu Lasten der nicht am Vergleichsschluss beteiligten hiesigen Beklagten. Verträge zu Lasten Dritter sind jedoch nicht zulässig und können dem Dritten gegenüber keine verbindlichen Rechtswirkungen entfalten.

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dd. Diese Überlegungen sprechen dafür, dass der vom Kläger mit der früheren Beklagten zu 2) abgeschlossene Vergleich vom 10.11.2008 die Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits nicht daran hindern dürfte, sich gegenüber dem Kläger im vorliegenden Fall weiterhin darauf zu berufen, dass sein Arbeitsverhältnis nach der "wirklichen Rechtslage" am 01.08.2007 auf die frühere Beklagte zu 2) übergegangen ist.

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3. Lägen die rechtlichen Voraussetzungen des § 613 a BGB für einen Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers auf die frühere Beklagte zu 2) zum 01.08.2007 aber vor, wovon bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils unter ausführlichem Tatsachenvortrag beide Parteien noch fest überzeugt waren, so hätte im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung vom 23.08.2007 kein Arbeitsverhältnis des Klägers zur Beklagten mehr bestanden und wäre die Kündigungsschutzklage schon deshalb abzuweisen.

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4. Es kann jedoch im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen des § 613 a BGB im vorliegenden Fall erfüllt waren und das Arbeitsverhältnis des Klägers somit von Gesetzes wegen tatsächlich zum 01.08.2007 auf die frühere Beklagte zu 2) übergegangen wäre. Auch wenn im Zeitpunkt des Ausspruchs die Kündigung vom 23.08.2007 zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits noch ein Arbeitsverhältnis bestanden haben sollte, kann die Kündigungsschutzklage keinen Erfolg haben; vorausgesetzt, die angegriffene Kündigung vom 23.08.2007 war nicht schon gegenstandslos, so erweist sie sich gleichwohl dennoch als rechtsbeständig. Tatsachen, aus denen sich die Unwirksamkeit dieser Kündigung ergeben könnte, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.

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a. Insbesondere erweist sich die Kündigung auch als sozial gerechtfertigt im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG. Für sie lagen nämlich dringende betriebliche Erfordernisse vor, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers im früheren Betrieb der Gemeinschuldnerin entgegenstanden.

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aa. Selbst wenn man nicht geneigt sein wollte, bereits aus dem Inhalt des Kauf- und Übernahmevertrages vom 07.08./09.08.2007 auf einen tatsächlichen Betriebsübergang im Sinne von § 613 a BGB zu schließen und stattdessen die Möglichkeit in Betracht zieht, dass – der Rechtsbehauptung der früheren Beklagten zu 2) entsprechend - lediglich eine Auftragsnachfolge vorgelegen habe, so dokumentiert der Kauf- und Übernahmevertrag dennoch mit aller Deutlichkeit, dass die hiesige Beklagte als Insolvenzverwalterin beschlossen hatte, in dem Betrieb der früheren Gemeinschuldnerin keinerlei geschäftliche Aktivitäten mehr zu entwickeln und die Geschäftstätigkeit aufzugeben.

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bb. Mit dem Abschluss des Kauf- und Übernahmevertrages vom 07.08./09.08.2007 hat sich die Insolvenzverwalterin auch der wesentlichen Mittel, die zur Fortführung des Betriebes der Gemeinschuldnerin erforderlich gewesen wären, begeben. Der Kläger hat auch nicht etwa behauptet, dass entgegen dem durch den Inhalt des Kauf- und Übernahmevertrages vermittelten Bildes die Beklagte den früheren Betrieb der Gemeinschuldnerin tatsächlich dennoch weitergeführt und über den Ablauf der für den Kläger maßgeblichen Kündigungsfrist – diese endete, wie zuletzt unstreitig geworden ist, am 30.11.2007 – weitere Geschäftsaktivitäten entwickelt hätte, die einen Bedarf an der Weiterbeschäftigung des Klägers hätten begründen können.

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b. Andere Gründe für die Unwirksamkeit der Kündigung vom 23.08.2007 sind ebenfalls nicht ersichtlich.

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5. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete somit spätestens am 30.11.2007 und bestand keinesfalls über diesen Zeitpunkt hinaus fort.

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III. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen gemäß § 97 ZPO dem Kläger zur Last.

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Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diese Entscheidung ist weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.

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Dr. Czinczoll Hahn Heider