Themis
Anmelden
Landesarbeitsgericht Köln·7 Sa 499/96·18.07.1996

Zurückweisung des PKH-Antrags: Verkauf von Damenoberbekleidung als Frauenstelle i.S.v. § 611a BGB

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtDiskriminierungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das LAG bestätigt, dass die Ablehnung einer Bewerbung wegen des Geschlechts nach § 611a Abs.1 S.2 BGB zulässig sein kann. Für den Verkauf von Damenoberbekleidung mit Anprobemöglichkeit sei das weibliche Geschlecht eine "unverzichtbare Voraussetzung" unter Berücksichtigung betrieblicher Realitäten.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe vom 12.05.1996 wegen fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Berufung zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts ist nach § 611a Abs.1 S.2 BGB zulässig, wenn die Art der Tätigkeit ein bestimmtes Geschlecht zur unverzichtbaren Voraussetzung macht.

2

Die gesetzliche Voraussetzungen der "unverzichtbaren Voraussetzung" sind unter Rücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse im Arbeits- und Geschäftsleben auszulegen und nicht rein theoretisch.

3

Bei Verkaufstätigkeiten mit Anprobemöglichkeit kann die berechtigte Erwartung der Kundschaft, von Personen bestimmten Geschlechts bedient zu werden, die Beschäftigung eines bestimmten Geschlechts rechtfertigen.

4

Prozesskostenhilfe kann nach § 114 ZPO versagt werden, wenn das beabsichtigte Rechtsmittel (Berufung) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg aufweist.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ BGB § 611 a Abs. 1 S. 2§ 611 a Abs. 1 S. 2 BGB§ 114 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 2 Ca 7022/95

Leitsatz

Für den Verkauf von Damenoberbekleidung einschließlich Badebekleidung in einem Einzelhandelsgeschäft mit Anprobemöglichkeit ist das weibliche Geschlecht „unverzichtbare Voraussetzung“ im Sinne von § 611 a Abs. 1 S. 2 BGB.

Tenor

  Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe vom

              12.05.1996 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

              Die Entscheidung beruht auf § 114 ZPO. Die vom Kläger beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.03.1996 - 2 Ca 702/95 - bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Ablehnung der Bewerbung des Klägers vom 23.07.1995 durch die Beklagte schon wegen seines Geschlechts, nicht wegen der fehlenden Berufserfahrung (mit Schreiben vom 28.07.1995), war zulässig aufgrund von § 611 a Abs. 1 S. 2 BGB. Danach ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts zulässig, soweit eine Vereinbarung oder eine Maßnahme die Art der vom Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeit zum Gegenstand hat und ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für diese Tätigkeit ist. Das trifft auf die Tätigkeit zu, für die der Kläger sich beworben hatte (Verkauf von Damenoberbekleidung einschließlich Badebekleidung und Bustiers in einem Einzelhandelsgeschäft mit Anprobemöglichkeiten). Das gesetzliche Merkmal der „unverzichtbaren Voraussetzung“ ist nicht theoretisch zu verstehen, sondern unter Berücksichtigung der Realitäten im Arbeits- und Geschäftsleben. Dort aber muß die Beklagte damit rechnen, daß ihre Kundinnen weibliche Bedienung erwarten, insbesondere wegen der Anprobe, und daß andernfalls Kundinnen ihr Geschäft meiden. Es ist der Beklagten daher nicht zumutbar, darauf zu verzichten, im genannten Verkauf lediglich Frauen zu beschäftigen.

3

              Gegen diesen Beschluß findet kein Rechtsmittel statt.