Verdachtskündigung LKW-Fahrer wegen Tabakschmuggels: Anforderungen an dringenden Verdacht
KI-Zusammenfassung
Die Arbeitgeberin kündigte einem LKW-Fahrer außerordentlich als Verdachtskündigung wegen vermuteten Schmuggels von 300 kg unverzolltem Tabak. Streitig war, ob die vorgetragenen Indizien einen hinreichend dringenden Tatverdacht begründen und ob den Arbeitnehmer eine gesteigerte Darlegungslast trifft. Das LAG Köln bestätigte die Unwirksamkeit der Kündigung, weil die Verdachtsmomente auch durch alternative, nicht kündigungsrelevante Geschehensabläufe erklärbar blieben und objektive Indizien für Täterwissen des Fahrers fehlten. Die Berufung der Arbeitgeberin wurde zurückgewiesen; der Weiterbeschäftigungsanspruch besteht fort.
Ausgang: Berufung der Arbeitgeberin gegen die Feststellung der Unwirksamkeit der Verdachtskündigung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine außerordentliche Verdachtskündigung setzt einen dringenden Tatverdacht voraus, der nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ebenso plausibel durch einen kündigungsrechtlich unerheblichen Geschehensablauf erklärbar sein darf.
Der Verdacht muss so stark sein, dass er nur wenig hinter der Überzeugung von der Gewissheit eines bestimmten Geschehensablaufs zurückbleibt; bloße Möglichkeiten oder nicht belastbare Vermutungen genügen nicht.
Hat der Arbeitnehmer sich zu einem objektiven Verdachtsumstand plausibel eingelassen, ist es Sache des Arbeitgebers, weitere objektive Indizien vorzutragen, die die Einlassung als unwahr erscheinen lassen; eine weitergehende „abgestufte“ Darlegungslast besteht ohne konkrete Anknüpfungstatsachen nicht.
Ein arbeitsvertragswidriges Unterlassen der zeitnahen Information über eine Zollkontrolle begründet für sich genommen keinen dringenden Verdacht der Beteiligung an der zugrundeliegenden Steuerstraftat, wenn daraus kein belastbares Täterwissen oder Vertuschungswille hergeleitet werden kann.
Eine einschlägige Abmahnung verleiht einem Verdacht nur dann zusätzliches Gewicht, wenn sie in Art und rechtlicher Relevanz mit dem aktuellen Verdachtsgeschehen vergleichbar ist.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Aachen, 4 Ca 4388/17
Leitsatz
Zu den Anforderungen an die außerordentliche Kündigung eines LKW-Fahrers wegen des Verdachts illegalen Tabakschmuggels.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil desArbeitsgerichts Aachen vom 10.07.2018 in Sachen4 Ca 4388/17 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Verdachtskündigung.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 4. Kammer des Arbeitsgerichts Aachen dazu bewogen haben, die streitgegenständliche arbeitgeberseitige Kündigung vom 17.11.2017 für unwirksam zu erklären und die Beklagte zur Weiterbeschäftigung des Klägers zu verurteilen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 10.07.2018 Bezug genommen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Beklagten am 24.07.2018 zugestellt. Die Beklagte hat hiergegen am 02.08.2018 Berufung eingelegt und diese am 21.09.2018 begründet.
Die Beklagte hält die Kündigung vom 17.11.2017, die dem Kläger am 23.11.2017 zugegangen ist, als sog. Verdachtskündigung für gerechtfertigt. Die Beklagte rügt, das Arbeitsgericht habe die Darlegungs- und Beweislast verkannt. Hier sei von einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast auszugehen. Der Arbeitnehmer müsse sich zu den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen substantiiert einlassen, damit der Arbeitgeber die Möglichkeit bekomme aufzuzeigen, dass die Behauptungen nicht zutreffen. Einfaches Bestreiten der den Verdacht begründenden Umstände genüge nicht.
Vorliegend bestehe der dringende Verdacht, dass der Kläger am 23.06.2017 eine gewerbsmäßige Steuerhinterziehung begangen habe, in dem er 300 kg b Tabaks auf dem ihr, der Beklagten gehörenden Lkw nach G geschmuggelt habe. Der Verdacht ergebe sich zunächst einmal bereits daraus, dass sich am 23.06.2017 auf dem Lkw-Auflieger des Klägers unstreitig 300 kg losen, unversteuerten Tabaks aus B befunden hätten. Verdächtig erscheint weiter, dass der Kläger ihr, der Beklagten, die Kontrolle und den Fund des Tabaks durch die Zollbehörden böswillig verschwiegen habe und auch von der Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen nichts mitgeteilt habe. Sie, die Beklagte, habe erst anlässlich der Betriebsdurchsuchung am 17.11.2017 von den Vorgängen erfahren. Zu diesem Zeitpunkt sei es z. B. zu spät gewesen, Kameraaufzeichnungen von dem Gelände, wo der Lkw beladen werde, zu kontrollieren, da diese nach 3 Monaten gelöscht würden.
Der Kläger habe in B ohne erklärlichen Grund einen Stopp an einer „Kaffeebude“ eingelegt, die den Zollbehörden als Umschlagplatz für illegalen Tabak bekannt sei. Die Verplombung des Aufliegers werde nicht immer von der Security-Firma durchgeführt, sondern auch vom Kläger. Auch habe der Kläger den Frachtbrief vom 23.06.2017 nicht, wie es seine Pflicht gewesen wäre, dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt.
Die D -Mitarbeiter, die den Lkw beladen, hätten keine Kenntnis des konkreten Fahrtzieles. Dieses kenne nur der Kläger und ihr Disponent. Der Disponent habe aber keine Zutrittsrechte zur Verladestelle. Im Übrigen benötigte er ebenso wie die D -Mitarbeiter Mittäter in E , die den Tabak wieder entladen würden.
Schließlich verweist die Beklagte und Berufungsklägerin darauf, dass der Kläger auch bereits im Jahre 2013 einschlägig abgemahnt worden sei.
Auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift der Beklagten vom 10.09.2018 wird ergänzend Bezug genommen. Ebenso wird Bezug genommen auf die weiteren, nicht nachgelassenen Schriftsätze der Beklagten vom 10.01. und 17.01.2019.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt nunmehr,
das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 10.07.2018, 4 Ca 4388/17, zugestellt am 24.07.2018, im Kostenpunkt aufzuheben und im Übrigen wie folgt abzuändern:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Der Kläger und Berufungsbeklagte bleibt bei seiner Behauptung, mit dem Tabakschmuggel vom 23.06.2017 nichts zu tun gehabt zu haben. Er habe gegen 3.00 Uhr morgens die Zugmaschine seines Sattelzugs übernommen und sei hiermit auf das Gelände der Firma D F G gefahren, um einen der dort an der Rampe stehenden Auflieger, der von D -Mitarbeitern bereits fertig beladen gewesen sei, zu übernehmen. Er habe den Auflieger mit der Zugmaschine verbunden und vom D -Personal die Frachtpapiere des fertig beladenen Aufliegers ausgehändigt erhalten. Aus den Frachtpapieren habe sich ergeben, dass sich in dem Auflieger Sammelgut befinde, das zur Firma P in E transportiert werden sollte. Mit dem Sattelzug habe er sich sodann zur Security begeben, die wie üblich den Auflieger verplombt und dies im Fahrtbericht handschriftlich vermerkt habe. Der dortige Security-Mitarbeiter habe insbesondere auf dem Formular auch die Plomben- Nummer eingetragen. Um 3.15 Uhr habe er, der Kläger, seine Fahrt sodann angetreten. Um 3.30 Uhr habe er in B einen Tankstopp eingelegt und um 7.00 Uhr eine weitere Pause in B gemacht, um seine gesetzliche Ruhezeit einzuhalten. Die Beklagte sei über alle Einzelheiten seines Fahrtverlaufs stets über GPS informiert gewesen. Das ergebe sich insbesondere auch aus der Zeugenvernehmung des Disponenten W vom 17.11.2017 durch das Zollfahndungsamt E (Bl. 194 ff. d. A.).
Weiter weist der Kläger darauf hin, dass der Geschäftsführer der Beklagten bei seiner Vernehmung am 17.11.2017 selbst die Vermutung geäußert habe, dass der Tabak von DHL-Mitarbeitern aufgeladen worden sei. Es könne auch sein, dass er, der Kläger, Kontakte zu einem Empfänger in E habe und das ganze organisiere. Dies wäre eine Vermutung. Er traue das ihm, dem Kläger, durchaus zu. Er, der Kläger, sei einer mit einer großen Klappe. Deshalb habe er ihn auch loswerden wollen, weil seine Arbeitseinstellung nicht gestimmt habe. Die Sache mit dem Tabak komme ihm daher sehr entgegen (Vernehmungsniederschrift des Zollfahndungsamts E vom 17.11.2017, Bl. 197 ff. d. A.).
Auf den vollständigen Inhalt der Berufungserwiderung des Klägers vom 30.11.2018 wird ebenso ergänzend Bezug genommen wie auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 17.01.2019.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 10.07.2018 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 c) ArbGG statthaft. Sie wurde auch innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen formal ordnungsgemäß eingelegt und begründet.
II. Die Berufung der Beklagten konnte jedoch keinen Erfolg haben. Die außerordentliche Kündigung vom 17.11.2017 ist rechtsunwirksam und hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht zur Auflösung bringen können.
1. Die Beklagte hat die streitige Kündigung als sog. Verdachtskündigung ausgesprochen. Das Arbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 10.07.2018 die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für eine Verdachtskündigung sorgfältig referiert und zutreffend seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist dabei zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der Beklagten vorgetragenen Verdachtsmomente dafür, dass der Kläger am 23.06.2017 den Versuch unternommen hätte, 300 kg unverzollten b Tabaks illegal nach G zu schmuggeln, den für den Ausspruch einer Verdachtskündigung erforderlichen Grad hinreichender Dringlichkeit deutlich verfehlen. Die Umstände, die den Verdacht begründen, dürfen nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht auch durch ein Geschehen erklärbar sein, welches eine außerordentliche Kündigung nicht zu rechtfertigen vermöchte. Der Verdacht muss vielmehr so dringend sein, dass er nur wenig hinter der Überzeugung von der Gewissheit eines bestimmten Geschehensablaufs zurückbleibt.
2. Das Arbeitsgericht hat die von der Beklagten erstinstanzlich vorgetragenen Verdachtsmomente sorgfältig erwogen und ist dabei nachvollziehbar und überzeugend zu dem Ergebnis gelangt, dass die gegen den Kläger bestehenden Verdachtsmomente noch nicht ausreichten, um das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich kündigen zu können.
An dieser Einschätzung hat sich auch in der Berufungsinstanz nichts geändert. Das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz erscheint nicht geeignet, eine Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils zu rechtfertigen.
a. Der Vorwurf der Beklagten, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass im vorliegenden Fall hinsichtlich der Kündigungsgründe von einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast auszugehen sei, geht fehl.
aa. Zwar ist von der unstreitigen Tatsache auszugehen, dass sich bei der Kontrolle des vom Kläger gelenkten Sattelzuges durch die Zollbehörden am 23.06.2017 300 kg unverzollten Tabaks an Bord des Aufliegers befanden, die nicht zu dem bei dieser Fahrt zu transportierenden regulären Frachtgut gehörten. Zu einem solchen Tatbestand hat sich der zuständige Fahrer zu erklären. Eine solche Erklärung hat der Kläger aber auch abgegeben und zwar bereits bei seiner Anhörung durch die Beklagte am 17.11.2017. Er hat nämlich angegeben, ihm sei der Tabak „untergeschoben“ worden, mit anderen Worten, er habe nichts davon gewusst, dass sich diese Tabakladung zwischen dem übrigen Frachtgut auf seinem Lkw-Auflieger befunden habe.
bb. Unstreitig hat der Fahrer eines derartigen Transportes bei dem regulären Arbeitsablauf bei der Beklagten mit der Beladung des Fahrzeugs nichts zu tun. Es gehört nicht etwa zu seinen Arbeitsaufgaben, der Beladung beizuwohnen und sie zu überwachen. Bei normalem Verlauf ist er bei der Beladung nicht anwesend, sondern übernimmt mit seiner Zugmaschine den von D -Mitarbeitern komplett fertigbeladenen Auflieger. In Anbetracht eines solchen Normalablaufs ist auch nicht zu erwarten, dass der Fahrer überhaupt weiß, welche konkreten D -Mitarbeiter mit der Beladung des ihm zugewiesenen Aufliegers befasst gewesen waren.
cc. Es ist somit nicht ersichtlich, welche zusätzlichen „Rechtfertigungsgründe“ der Kläger im Sinne einer abgestuften Darlegungslast in Ergänzung seiner Einlassung, ihm sei der Tabak „untergeschoben worden“, noch hätte vorbringen müssen. Es war nunmehr vielmehr Sache der Beklagten, objektive Indizien dafür vorzutragen, dass die Behauptung des Klägers, ihm sei der Tabak „untergeschoben“ worden, bzw. er habe von dessen Existenz an Bord seines Sattelzuges nichts gewusst, der Unwahrheit entsprach. Dies ist der Beklagten jedoch auch in der Berufungsinstanz nicht gelungen.
b. Entgegen der Darstellung der Beklagten erscheint es keineswegs ausgeschlossen, oder auch nur weniger wahrscheinlich, dass der Tabak nicht bei einem Zwischenstopp des Klägers in B an Bord seines Aufliegers verbracht wurde, sondern bereits bei der Beladung des Trailers im Betrieb in W bei A .
aa. Von Letzterem ist auch das ermittelnde Hauptzollamt ausgegangen; denn in dem Durchsuchungsbeschluss vom 11.07.2017 heißt es:
„Aufgrund der Beschaffenheit und der Marke des Tabaks besteht der Verdacht, dass dieser zuvor von B aus in die B D eingeschmuggelt worden ist und hier in der Firma S T G in S auf den Lkw zugeladen worden ist. In der Firma S T G gibt es bessere Verlademöglichkeiten und das nachträgliche Anbringen des Siegels ist risikoloser und wesentlich unkomplizierter. Somit ist hier in D ebenfalls die Tabaksteuer entstanden und hinterzogen worden.“(Anlage B 1, Bl. 39 R d.A.).
Zu korrigieren ist insoweit nur, dass sich die Verladung nicht am Unternehmenssitz der Beklagten in S abgespielt hat, sondern am Betriebssitz auf dem Gelände der Firma D F G in W cc. Die Beladung eines Lkws mit einer Fracht im Umfang von 300 kg bedarf technischer Hilfsmittel, die bei der Ursprungsbeladung des Lkws mit der regulären Fracht ohnehin vorhanden sind, bei einem kurzfristigen Zwischenstopp an einer b „Kaffeebude“ aber sicherlich nicht ohne Weiteres.
dd. Hinzukommt, dass sich die beiden Behälter mit dem illegalen Tabak mitten unter der legalen Fracht befanden (vgl. Bl. 199 d. A.). Bei einem ähnlichen Vorfall aus April 2016, als der britische Zoll bei einem anderen Fahrer der Beklagten 24 kg Tabak vorgefunden hatte, hielt der Disponent der Beklagten, der Zeuge M W , die Einlassung des betroffenen Fahrers, er habe nichts von dem Tabak gewusst, für glaubhaft, „da der Tabak in der Mitte des Trailers geladen war und der Trailer zusätzlich verplombt ist“. (Aussage des Zeugen W vor dem Zollfahndungsamt E vom 17.11.2017, Bl. 194 f. d. A.). Auch im vorliegenden Fall befanden sich die beiden Behälter mit dem illegalen Tabak mitten unter der übrigen regulären Ladung. Auch im vorliegenden Fall war der Anhänger mit D -Siegel verschlossen (vgl. Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts A vom 11.07.2017, Seite 2, Bl. 39 RdA.).
c. Die allgemeine Behauptung der Beklagten, dass die D -Security die Verplombung der Auflieger nicht immer selbst vornehme, sondern mitunter auch dem Fahrer überlasse, erscheint unerheblich. Entscheidend ist nicht, was gelegentlich vorkommt, sondern was im vorliegenden Fall tatsächlich geschehen ist. Der Kläger bestreitet ausdrücklich, dass er am 23.06.2017 die Verplombung des Frachtaufliegers selbst vorgenommen habe. Für das Gegenteil stehen der Beklagten weder Beweismittel, noch konkrete objektive Anhaltspunkte zur Verfügung.
d. Die Einlassung der Beklagten, die D -Mitarbeiter, die den Lkw-Auflieger belüden, kennten nicht das konkrete Ziel der Fracht, erscheint nicht nachvollziehbar. Die D fungiert als Absender der transportierten Fracht. Deren Mitarbeiter müssen die Transportziele daher der Natur der Sache nach besser als jeder andere kennen. Dem regulären Arbeitsablauf entsprechend erfährt der Kläger als Fahrer – unstreitig – durch Übergabe der Frachtpapiere seitens der D -Mitarbeiter, wohin „die Reise geht“. Darüber hinaus hat der Kläger in der Zeit vor dem 23.06.2017 mit großer Regelmäßigkeit immer wieder dieselbe Strecke zu dem identischen Frachtempfänger, der Firma P U in L , G zurückgelegt, was auch den für die Beladung zuständigen DHL-Mitarbeitern nicht verborgen geblieben sein kann.
e. Vor allem aber hat der Geschäftsführer der Beklagten noch am 17.11.2017, also an dem Tag, an dem die Kündigung für den Kläger formuliert wurde, selbst ausgeführt, dass er vermute, dass der Tabak von D aufgeladen wurde. In der Vernehmungsniederschrift vom 17.11.2017 heißt es:
„Frage:
Wie erklären sie sich denn, wie die Kisten auf die Ladefläche gelangt sind?
Antwort:
Entweder wird es hier von D aus auf der Rampe in den Auflieger geladen oder Herr H ist selbst in das Lager gegangen und hat die Palette verladen. Das ist aber unüblich, weil D für die Verladung zuständig ist. Unsere Mitarbeiter betreten das Lager eigentlich auch nicht. Außerdem kann man das eigentlich nicht alleine machen.
Frage:
Sie vermuten also, dass der Tabak von D aufgeladen wurde?
Antwort.
Ja. Oder aber man hat sich vorher mit den Mitarbeitern auf der Laderampe so abgesprochen, dass noch etwas Platz auf der Ladefläche bleibt, damit Herr H es selbst von der Seite beladen kann. Denn üblicherweise sind die Auflieger bei der Abfahrt voll beladen. Es gibt dann keinen Platz mehr, noch etwas hinzuzufügen.
Frage:
Sie vermuten also, dass es bei D noch Mitwisser, also auf der Laderampe, gibt?
Antwort:
Ja, aber ich weiß überhaupt nicht, wer es sein könnte. Es könnte auch sein, dass der H Kontakte zu einem Empfänger in E hat und das Ganze organisiert. Das wäre eine Vermutung. Ich traue das dem Herrn H durchaus zu. Herr H ist einer mit einer großen Klappe. Deshalb wollte ich ihn auch loswerden, weil seine Arbeitseinstellung nicht gestimmt hat. Die Sache mit dem Tabak kommt mir daher sehr entgegen“ (Bl. 198 d. A.).
Die Beklagte behauptet im Berufungsverfahren also wider besseres Wissen, dass die Möglichkeit, D -Mitarbeiter hätten den Tabak bei der Verladung des Aufliegers an Bord gebracht, auszuschließen sei.
f. Das Argument, dass D -Mitarbeiter für die Durchführung eines entsprechenden Tabakschmuggels Mitwisser bzw. Komplizen in E benötigten, trifft zu. Ist das Fahrtziel bekannt und steht die Firma DHL in ständigen Geschäftsbeziehungen zur Firma Palletways in England, könnte ein Tabakschmuggel aber ohne Weiteres auch durch DHL-Mitarbeiter von Würselen aus organisiert werden. Das Argument, dass Komplizen in England benötigt würden, gilt in gleicher Weise im Übrigen auch für den Kläger. Dabei ist zu bedenken, dass der Fahrer auch für die Abladung des Fahrzeugs nicht zuständig ist.
g. Dadurch, dass der Kläger die Beklagte nicht zeitnah über die am 23.06.2017 erfolgte Zollkontrolle und den Fund des Tabaks informiert hat, mag er eine Arbeitsvertragsverletzung begangen haben. Diese erscheint aber für einen Verdacht, der Kläger habe mittäterschaftlich etwas mit der in dem illegalen Tabaktransport bestehenden Steuerstraftat zu tun, nicht ausschlaggebend. Unstreitig hat der britische Zoll den Kläger im Anschluss an die Kontrolle, in der der Tabakfund stattgefunden hatte, unbehelligt weiterfahren lassen. Dies konnte den Kläger in der Annahme bestärken, die Auffindung des illegal transportierten Tabaks habe nur etwas mit der D F G als Absender und der P U in L , G als Empfängerin der Sendung zu tun, nicht aber mit ihm und der Beklagten. Unabhängig davon musste der Kläger aber ohnehin damit rechnen, dass die Ermittlungsbehörden ihrerseits die Beklagte zeitnah informieren würden. Dass dies nicht geschehen ist, kann auch damit zusammenhängen, dass die Ermittlungen der Zollbehörden sich nicht nur gegen den Kläger, sondern auch gegen die Beklagte richteten. So wurde der Geschäftsführer der Beklagten Patrick Schlenter, anders als der Disponent Wolff, vom Zollfahndungsamt Essen nicht als Zeuge, sondern als Beschuldigter vernommen, wie sich aus der vom Kläger vorgelegten Vernehmungsniederschrift vom 17.11.2017 ergibt (Bl. 197 d.A.).
h. Der Umstand, dass der Kläger die Beklagte auch nicht früher über das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren informiert hat, hängt damit zusammen, dass – wie der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat – auch er selbst erst anlässlich der Durchsuchung seiner Privatwohnung am 17.11.2017 von dem eingeleiteten Ermittlungsverfahren Kenntnis erlangt hat.
i. Auch der Umstand, dass der für den 23.06.2017 erstellte Frachtbrief nach Darstellung der Beklagten „verschwunden“ sein soll, begründet keinen für den Ausspruch einer Verdachtskündigung ausreichenden dringenden Tatverdacht gegen den Kläger. Es ist nicht hinreichend ersichtlich, dass der Kläger den Frachtbrief gezielt „entsorgt“ bzw. der Beklagten vorenthalten hätte. Es kann nicht einmal mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Frachtbrief zu den von den Ermittlungsbehörden am 17.11.2017 beschlagnahmten Unterlagen gehört hat. Die Beklagtenvertreter haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht entsprechendes nicht ausschließen können.
k. In Anbetracht der genannten Umstände besteht auch keine belastbare Annahme dahingehend, der Kläger habe die Beklagte durch die unterlassene Mitteilung der Durchsuchung und des Auffindens des illegalen Tabaks bewußt in Beweisnot stürzen wollen, da die Kameraaufzeichnungen vom Beladungsgelände nach 3 Monaten gelöscht wurden. Die Beklagte hat schon nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, dass der Kläger – entgegen seiner ausdrücklichen Behauptung – überhaupt gewusst hat, dass das Beladungsgelände durch Kameras überwacht werde und wann die Aufnahmen der Kamera jeweils gelöscht würden.
l. Schließlich vermag auch die dem Kläger unter dem 15.10.2013 erteilte Abmahnung dem gegen ihn bestehenden Verdacht kein zusätzliches Gewicht zu verleihen. Der Kläger hatte zwar am 02.10.2013 bereits einmal in B eine kleinere Menge Tabak erworben, um diesen an Mitarbeiter der Empfangsfirmen in E zu verkaufen. Es handelte sich damals jedoch nicht um einen steuerrechtlich relevanten illegalen Tabakschmuggel wie im vorliegenden Fall. Es ging vielmehr darum, den Kläger zu ermahnen, dass Tabak nur für den eigenen Verbrauch erworben und transportiert werden sollte.
3. In Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls kann zwar keineswegs ausgeschlossen werden, dass der Kläger am 23.06.2017 an einem illegalen Tabakschmuggel beteiligt war, der den Tatbestand einer strafbaren Steuerhinterziehung erfüllte.
Ebenso wenig kann jedoch mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Kläger als Fahrer des Sattelzuges seinerzeit eine illegale Tabakladung untergeschoben wurde, von der er nichts wusste, so dass er mit dem Tatbestand einer strafbaren Steuerhinterziehung nichts zu tun hätte.
Wenn der Geschäftsführer der Beklagten schließlich in seiner Vernehmung vor dem Zollfahndungsamt Essen ausführt, er habe den Kläger ohnehin wegen dessen Arbeitseinstellung „loswerden wollen“, deshalb „komme ihm die Sache mit dem Tabak sehr entgegen“, so kann zuletzt ebenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass bei Ausspruch der Kündigung durch die Beklagte auch sachfremde Motive eine Rolle gespielt haben.
Es hat daher bei der arbeitsgerichtlichen Feststellung zu verbleiben, dass die Voraussetzungen einer wirksamen Verdachtskündigung nicht erfüllt sind. Die Kündigung der Beklagten vom 17.11.2017 erweist sich als rechtsunwirksam mit der Folge, dass die Beklagte auch verpflichtet ist, den Kläger zu unveränderten Arbeitsvertragsbedingungen als Kraftfahrer weiter zu beschäftigen.
III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die vorliegende Entscheidung beruht auf den Umständen des Einzelfalls. Ein Tatbestand, der die Zulassung der Revision erforderte und zuließe, ist nicht gegeben.