Altersteilzeit (Blockmodell): Tarifliche Einmalzahlung nur anteilig wie Teilzeit
KI-Zusammenfassung
Zwei Arbeitnehmer in Altersteilzeit (Blockmodell) verlangten für Mai 2010 bis März 2011 die tarifliche Einmalzahlung von 320 € statt der gezahlten 160 €. Streitpunkt war, ob sie in der Arbeitsphase als Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigte gelten und ob § 4 Nr. 8 ATZ-Vertrag „100 % Teilnahme“ den vollen Betrag begründet. Das LAG stellte klar, dass Altersteilzeit auch in der Arbeitsphase Teilzeit ist (hier 17,5/35 Stunden), sodass die Einmalzahlung nach § 2 Nr. 4 ERA-Entgeltabkommen zu quoteln ist. Die Klausel ist weder anders auszulegen noch wegen Unklarheit (§ 305c Abs. 2 BGB) zugunsten der Kläger anwendbar; die Zahlung von 160 € erfüllte den Anspruch.
Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich; Zahlungsansprüche auf weitere Einmalzahlung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Altersteilzeit im Blockmodell begründet auch während der Arbeitsphase ein Teilzeitarbeitsverhältnis, wenn die vertragliche regelmäßige Wochenarbeitszeit auf die Hälfte reduziert ist.
Tarifliche Einmalzahlungen, die für Vollzeitbeschäftigte festgelegt sind, stehen Teilzeitbeschäftigten grundsätzlich nur zeitanteilig entsprechend dem Verhältnis ihrer vertraglichen Wochenarbeitszeit zur tariflichen Regelarbeitszeit zu, sofern der Tarifvertrag dies vorsieht.
Eine arbeitsvertragliche Regelung, wonach das Altersteilzeitentgelt in der Arbeitsphase „zu 100 %“ an der allgemeinen Entgeltentwicklung teilnimmt, bedeutet die gleichbehandelte Teilnahme im Rahmen der Teilzeitvergütung und begründet keinen Anspruch auf Leistungen in Höhe eines fiktiven Vollzeitentgelts.
Vergleichsmaßstab für die „volle“ Teilnahme von Altersteilzeitbeschäftigten an tariflichen Leistungen sind Beschäftigte mit derselben vertraglichen Teilzeitarbeitszeit, nicht Vollzeitbeschäftigte.
Eine Unklarheitenregelung nach § 305c Abs. 2 BGB greift nicht ein, wenn Wortlaut, Systematik und Zweck der Klausel nur eine vertretbare Auslegung zulassen.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 17 Ca 6547/10
Leitsatz
Bei einem Mitarbeiter, der Altersteilzeit im Blockmodell in Anspruch nimmt, handelt es sich auch während der sog. Arbeitsphase um einen Teilzeitmitarbeiter. Er kann daher eine allgemeine Lohnerhöhung in Form einer tariflichen Einmalzahlung auch nur in derselben Höhe beanspruchen, wie sie für vergleichbare andere Teilzeitmitarbeiter – außerhalb der Altersteilzeit – gilt.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.02.2011 in Sachen 17 Ca 6547/10 abgeändert:
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu gleichen Teilen den Klägern auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Rahmen einer vom Arbeitsgericht zugelassenen Berufung über die Frage, in welcher Höhe den Klägern die von den Tarifvertragsparteien am 18.02.2010 vereinbarte tarifliche Einmalzahlung für die Zeit vom 1. Mai 2010 bis 31. März 2011 zusteht.
Der am 22.06.1953 geborene Kläger zu 1. steht seit dem 05.10.1972 in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Am 19.12.2006 schloss der Kläger zu 1. mit der Beklagten einen Altersteilzeitvertrag im sog. Blockmodell für die Zeit vom 01.12.2009 bis 31.07.2015. Die sog. Arbeitsphase endet am 30.09.2012.
Der Kläger zu 2. ist am 08.09.1953 geboren. Sein Arbeitsverhältnis zur Beklagten besteht seit dem 01.08.1979. Der Kläger zu 2. schloss am 18.12.2006 mit der Beklagten ebenfalls einen Altersteilzeitvertrag im sog. Blockmodell, und zwar für die Zeit vom 01.12.2009 bis zum 30.09.2015. Die Arbeitsphase des Klägers zu 2. endet am 31.10.2012.
Die insoweit gleichlautenden Altersteilzeit-Arbeitsverträge der beiden Kläger enthalten u. a. folgende Regelungen:
"§ 3 Arbeitszeit
1. Die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin beträgt ab Beginn der Altersteilzeit die Hälfte der bisher vereinbarten individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.
Dies sind 17,5 Stunden.
2. Die Arbeitszeit wird im Rahmen der betrieblichen Regelungen so verteilt, dass sie in der ersten Hälfte des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses vom 01.12.2009 bis 30.09.2012 [betreffend den Kläger zu 2.: bis 31.10.2012] voll geleistet wird (Arbeitsphase) und der Arbeitnehmer/ die Arbeitnehmerin anschließend von der Arbeitsleistung freigestellt wird (Freistellungsphase).
…
§ 4 Vergütung
1. Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin erhält für die Dauer des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses ein Altersteilzeitentgelt, dass sich nach den tariflichen Bestimmungen sowie der Betriebsvereinbarung Altersteilzeit, nach den jeweils gültigen Entgeltgrundsätzen der F -W G und nach der reduzierten Arbeitszeit errechnet. Es wird unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit für die Gesamtdauer des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses fortlaufend gezahlt.
2. Das Monatsentgelt wird für die Gesamtdauer des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses auf der Basis der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit während der Altersteilzeit (§ 3 Nr. 1 des Vertrages) gezahlt.
…
8. In der Arbeitsphase nimmt das Altersteilzeitentgelt an der allgemeinen Entwicklung der Ford-Entgelte zu 100 % teil, in der Freistellungsphase zu 60 %.
…
§ 16 Schlussbestimmungen
1. Ergänzend geltend die gesetzlichen und tariflichen Regelungen sowie die Bestimmungen der Betriebsvereinbarung zur Altersteilzeit vom 20.04.2005 in der jeweils gültigen Fassung und die Regelungen des Arbeitsvertrages, soweit sie nicht durch diesen Vertrag abgeändert werden."
Die Regelungen der Altersteilzeit-Arbeitsverträge beruhen auf dem Tarifvertrag zur Altersteilzeit in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie N -W vom 23.10.1997 (TV-ATZ) sowie auf der Betriebsvereinbarung zwischen der Geschäftsführung und dem Gesamtbetriebsrat der F W G über Altersteilzeit vom 20.04.2005 (BV-ATZ). § 6 Nr. 3. TV-ATZ lautet:
"Das Altersteilzeitentgelt nimmt während der Arbeitsphase an der allgemeinen tariflichen Entwicklung teil. Während der Freistellungsphase nimmt das Altersteilzeitentgelt nur zu 60 % an der allgemeinen tariflichen Entwicklung teil. Dies gilt auch für gegebenenfalls vereinbarte tarifliche Erhöhungsbeträge im Lohn- und Gehaltsabkommen."
Nr. 4.1 Abs. 5 BV-ATZ lautet:
"Das Altersteilzeitentgelt nimmt in der Arbeitsphase an der allgemeinen Entwicklung der F Entgelte teil."
Nr. 4.2 Abs. 4 BV-ATZ hat folgenden Wortlaut:
"Das Altersteilzeitentgelt nimmt in der Freistellungsphase an der allgemeinen Entwicklung der F -Entgelte zu 60 % teil."
Am 18.02.2010 einigten sich die Tarifvertragsparteien für die Metall- und Elektroindustrie auf folgende Einkommensverbesserungen für die Beschäftigten: Eine tarifliche Einmalzahlung für die Zeit vom 1. Mai 2010 bis 31. März 2011 in Höhe von 320,-- €; eine tabellenwirksame Entgelterhöhung um 2,7 % für die Zeit vom 01.04.2011 bis 31.03.2012. In der tariflichen Umsetzung dieses Verhandlungsergebnisses im ERA-Entgeltabkommen vom 18.02.2010 heißt es auszugsweise wie folgt:
"§ 2 Einmalbetrag
1. Für die Zeit vom 1. Mai 2010 bis 31. März 2011 erhalten die Beschäftigten einen Einmalbetrag in Höhe von insgesamt 320,-- €, der in 2 Raten zu je 160,-- € brutto mit der Entgeltabrechnung für Mai 2010 sowie Dezember 2010 fällig ist.
…
4. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Einmalbetrag nach Maßgabe ihrer für die 11 Monate Mai 2010 bis März 2011 einzelvertraglich vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im Verhältnis zur regelmäßigen tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden."
Der Gesamtbetriebsrat der Beklagten informierte deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit seiner Informationsschrift 2/2010 über die Ergebnisse der Tarifverhandlungen vom 18.02.2010 (Bl. 23 f. d. A.). In der Informationsschrift heißt es auszugsweise:
"Altersteilzeit
Kolleginnen und Kollegen in der Altersteilzeit erhalten in der Arbeitsphase den vollen Einmalbetrag in Höhe von 160,-- € und in der Freistellungsphase 96,-- €."
Die Beklagte zahlte in Umsetzung der Tariflohnerhöhungen an die beiden Beklagten als tarifliche Einmalzahlung für die Zeit vom 1. Mai 2010 bis 31. März 2011 insgesamt je 160,-- €.
Die Kläger meinen, ihnen hätte jeweils 320,-- € als Einmalzahlung zugestanden. Dies folge aus § 4 Nr. 8 ihres Altersteilzeit-Arbeitsvertrages, der eine hundertprozentige Teilnahme an der allgemeinen Entwicklung der F -Entgelte vorsehe.
Der Kläger zu 1. hat beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 80,-- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.08.2010 zu verurteilen, ferner zur Zahlung weiterer 80,-- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.02.2011.
Der Kläger zu 2. hat beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 160,-- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2011 zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die 17. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat mit Urteil vom 24.02.2011 den Klagen stattgegeben und für die Beklagte die Berufung zugelassen. Auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Beklagten am 11.04.2011 zugestellt. Die Beklagte hat hiergegen am 27.04.2011 Berufung einlegen und diese am 24.05.2011 begründen lassen.
Die Beklagte macht geltend, dass die beiden Kläger die ihnen zustehende, von den Tarifvertragsparteien am 18.02.2010 vereinbarte tarifliche Einmalzahlung in vollem Umfang erhalten hätten. Es treffe zu, dass die Altersteilzeitbeschäftigten nach den entsprechenden Normen im TV-ATZ und in der BV-ATZ während der Arbeitsphase uneingeschränkt, also zu 100 %, an Tariferhöhungen und entsprechenden tariflichen Leistungen teilnähmen. Es dürfe jedoch nicht übersehen werden, dass es sich bei Altersteilzeitbeschäftigen wie den Klägern eben um Teilzeitbeschäftigte handele, deren individuelle arbeitsvertragliche Arbeitszeit während der Gesamtdauer der Altersteilzeit einem Umfang von 17,5 zu 35, also von 50 % eines Vollzeitbeschäftigten entspreche.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.11.2010 in Sachen 17 Ca 6547/10 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.
Die beiden Kläger und Berufungsbeklagten beantragen,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Kläger und Berufungsbeklagten verteidigen das Ergebnis des arbeitsgerichtlichen Urteils. Zumindest folge ihr Anspruch daraus, dass § 4 Nr. 8 des Altersteilzeit-Arbeitsvertrages wegen Unklarheit einer AGB-Kontrolle nicht stand halte.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64
Abs. 2 a) ArbGG statthaft, weil sie vom Arbeitsgericht ausdrücklich zugelassen worden ist. Die Berufung wurde auch formal ordnungsgemäß und innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.
II. Die Berufung der Beklagten musste auch Erfolg haben. Das Arbeitsgericht Köln hat die Beklagte zu Unrecht verurteilt, an die beiden Kläger als tarifliche Einmalzahlung gemäß Tarifvereinbarung vom 18.02.2010 jeweils weitere 160,-- € brutto zu zahlen. Vielmehr hat die Beklagte den Anspruch der beiden Kläger auf die tariflichen Einmalzahlung durch die bereits erbrachte Zahlung in Höhe von je 160,-- € brutto vollständig erfüllt.
1. Mit der Tariflohnerhöhung vom 18.02.2010 haben die Tarifvertragsparteien für die Zeit vom 1. Mai 2010 bis 31. März 2011 eine Einkommensverbesserung für die Beschäftigten der Eisen- und Metallindustrie im Umfang einer Einmalzahlung von insgesamt 320,-- € vereinbart.
a. Dieser Betrag bezieht sich ersichtlich auf die Verhältnisse eines mit der vollen tariflichen Arbeitszeit beschäftigten Mitarbeiters. Dies haben die Tarifvertragsparteien in Umsetzung ihres Verhandlungsergebnisses vom 18.02.2010 in § 2 des ERA-Entgeltabkommens vom selben Tage mit aller wünschenswerten Klarheit bestätigt, wenn es dort in § 2 Nr. 4 heißt: "Teilzeitbeschäftigte erhalten den Einmalbetrag nach Maßgabe ihrer für die 11 Monate Mai 2010 bis März 2011 einzelvertraglich vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im Verhältnis zur regelmäßigen tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden."
b. Selbst ohne diese ausdrückliche tarifliche Klarstellung in Textform wäre im Zweifel von einer identischen Auslegung des tariflichen Verhandlungsergebnisses auszugehen. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien Teilzeitbeschäftigte gegenüber Vollzeitbeschäftigten bewusst hätten bevorzugen wollen, sind nicht ersichtlich. Auf eine solche Bevorzugung von Teilzeitbeschäftigten - für deren Rechtfertigung auch keine Gründe erkennbar sind - liefe es nämlich hinaus, wenn alle Beschäftigten der Branche ohne Rücksicht auf den zeitlichen Umfang ihrer vertraglichen Arbeitsverpflichtung eine tarifliche Einmalzahlung in gleicher Höhe erhielten.
2. Die beiden Kläger übersehen offenbar, dass es sich bei ihnen während der Gesamtdauer des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses eben nicht (mehr) um Vollzeitbeschäftigte, sondern um Teilzeitbeschäftigte handelt.
a. Dies wird schon aus dem Begriff Altersteilzeit deutlich.
b. Es ergibt sich ferner im Klartext auch aus § 3 Nr. 1 des Altersteilzeit-Arbeitsvertrages der Kläger vom 18.12. bzw. 19.12.2006. Dort heißt es nämlich jeweils:
"Die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin beträgt ab Beginn der Altersteilzeit die Hälfte der bisher vereinbarten individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.
Dies sind 17,5 Stunden."
c. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass die Kläger, die die Altersteilzeit im sog. Blockmodell gewählt haben, zunächst während ihrer Arbeitsphase weiterhin im Umfang eines Vollzeitbeschäftigten ihre Arbeitsleistung erbringen.
aa. Mitarbeiter, die Altersteilzeit nicht im Blockmodell verbringen, erleben in ihrem Arbeitsalltag anschaulich, dass sie nunmehr Teilzeitbeschäftigte sind; denn sie haben währen der Gesamtdauer des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses gleichbleibend nur noch im Umfang der Hälfte ihres früheren Vollzeitarbeitsverhältnisses zu arbeiten.
bb. Das Blockmodell unterscheidet sich von dieser Alternative jedoch nicht im Umfang der während der Gesamtdauer des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses zu erbringenden Arbeitsleistung, sondern nur durch deren zeitliche Aufteilung auf die verschiedenen Altersteilzeitphasen: Altersteilzeitmitarbeiter, die im Blockmodell beschäftigt sind, holen während der Arbeitsphase diejenige Arbeit vor, die sie später während der Phase ihrer vollständigen Freistellung an sich noch hätten erbringen müssen.
cc. Diese Verhältnisse spiegeln sich auch in der Vergütung wieder. Diese unterscheidet sich bei Mitarbeitern, die die Altersteilzeit im Blockmodell absolvieren, grundsätzlich nicht von derjenigen anderer Altersteilzeitmitarbeiter. Die - gleich nach welchem Modell - in Altersteilzeit beschäftigten Mitarbeiter erhalten während der Gesamtdauer des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses eine Teilzeitarbeitsvergütung zuzgl. der jeweils maßgeblichen sog. Aufstockungsleistungen. Dies wird in § 4 Ziffern 1 und 2 des Altersteilzeit-Arbeitsvertrages der beiden Kläger ausdrücklich hervorgehoben, wenn es dort heißt, dass der Arbeitnehmer für die Gesamtdauer des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses ein Altersteilzeitentgelt erhält, dass sich "nach der reduzierten Arbeitszeit errechnet"[Hervorhebung nur hier], bzw. "auf der Basis der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit während der Altersteilzeit (§ 3 Nr. 1 des Vertrages)" gezahlt wird. Die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit während der Altersteilzeit beider Kläger beträgt ausweislich § 3 Nr.1 ihrer Altersteilzeit-Arbeitsverträge 17,5 Stunden.
d. Einem jüngeren Mitarbeiter der Beklagten, der sich nicht in Altersteilzeit befindet, sondern von vorneherein einen Teilzeitarbeitsvertrag mit einer wöchentlichen Arbeitsverpflichtung von 17,5 Stunden abgeschlossen hat, steht nach § 2 Nr. 4 des ERA-Entgeltabkommens vom 18.02.2010 für die Zeit vom
1. Mai 2010 bis 31. März 2011 ein tariflicher Einmalbetrag in Höhe von 17,5/35 des Gesamtbetrages zu, umgerechnet also in Höhe der Hälfte der vereinbarten 320,-- €, somit 160,-- €.
Warum für die beiden Kläger etwas anderes gelten soll, erschließt sich nicht.
3. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Kläger und des Arbeitsgerichts auch nicht etwa aus § 4 Nr. 8 des Altersteilzeit-Arbeitsvertrages.
a. Diese Arbeitsvertragsklausel stellt die Umsetzung der Regelung in § 6 Nr. 3 TV-ATZ vom 23.10.1997 und von Nrn. 4.1 Abs. 5, 4.2 Abs. 4 der BV-ATZ vom 20.04.2005 dar.
b. Die Beklagte hat mit der Zahlung von je 160,-- € an die beiden Kläger der Regelung in § 4 Nr. 8 des Altersteilzeit-Arbeitsvertrages in vollem Umfang Rechnung getragen.
aa. § 4 Nr. 8 des Altersteilzeit-Arbeitsvertrages besagt, dass die beiden Kläger als Altersteilzeitmitarbeiter während der Arbeitsphase - und nur während dieser - mit ihrem Altersteilzeitentgelt an tariflichen Einkommens- verbesserungen in gleicher Weise teilnehmen, wie vergleichbare andere Mitarbeiter, die sich nicht in Altersteilzeit befinden.
bb. Die individuelle wöchentliche Arbeitszeit der beiden Kläger während der Altersteilzeit beträgt gemäß § 3 Nr. 1 des Altersteilzeitarbeitsvertrages 17,5 Stunden. Vergleichbar mit den Klägern sind daher nur andere Mitarbeiter, die ebenfalls eine arbeitsvertragliche Arbeitszeitverpflichtung von 17,5 Stunden pro Woche aufweisen. Diesen Mitarbeitern stand, wie bereits ausgeführt, aufgrund der tariflichen Einigung vom 18.02.2010 eine tarifliche Einmalzahlung in einer Gesamthöhe von 160,-- € zu. Genau diesen Betrag haben auch die Kläger "zu 100 %" erhalten.
c. Auch die Anwendung der Grundsätze der AGB-Kontrolle auf § 4 Nr.8 des Altersteilzeit-Arbeitsvertrages führt zu keinem anderen Ergebnis.
aa. Es mag zunächst dahingestellt bleiben, inwieweit § 4 Nr. 8 des Altersteilzeitvertrages der Kläger überhaupt einer AGB-Kontrolle unterzogen werden kann, obwohl die arbeitsvertragliche Vorschrift lediglich eine deklaratorische Umsetzung der gleichlautenden Regelungen im TV-ATZ vom 23.10.1997 und in der BV-ATZ vom 20.04.2005 enthalten. Die Regelung in § 4 Nr.8 des Arbeitsvertrages ist nämlich keineswegs unklar im Sinne von § 305 c Abs. 2 BGB.
bb. Von einer Unklarheit im Sinne dieser Norm ist auszugehen, wenn eine AGB-Bestimmung unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten zulässt, die je für sich betrachtet aus objektiver Sicht in etwa gleich plausibel sind, aber zu widersprüchlichen Ergebnissen führen (BAG vom 9.2.2011, 7 AZR 91/10) .
bb. Der Wortlaut ebenso wie Sinn und Zweck von § 4 Nr. 8 des Altersteilzeit-Arbeitsvertrages lassen zur Überzeugung des Berufungsgerichts keine andere Auslegungsmöglichkeit zu, als die soeben dargelegte, schon gar keine Auslegungsmöglichkeit, die mit dieser als gleichwertig angesehen werden könnte.
cc. Dies verdeutlicht zusätzlich auch folgende Überlegung: Für die Zeit ab dem 01.04.2011 haben die Tarifvertragsparteien am 18.02.2010 eine allgemeine Anhebung der Monatsgrundentgelte um 2,7 % vereinbart. Wie sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bestätigt hat, bezweifeln auch die Kläger nicht und nehmen keinen Anstoß daran, dass sich diese prozentuale Entgelterhöhung auf ihr entsprechend der reduzierten Arbeitszeit vermindertes Altersteilzeitentgelt bezieht und sie nicht etwa eine Entgelterhöhung im Umfang von 2,7 % des Entgelts eines fiktiven Vollzeitbeschäftigten beanspruchen können.
dd. Warum dann aber hinsichtlich der tariflichen Einmalzahlung wegen § 4 Nr. 8 des Altersteilzeitarbeitsvertrages etwas anderes gelten soll, erscheint nicht nachvollziehbar.
d. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass offenbar auch der Gesamtbetriebsrat der Beklagten, von dem grundsätzlich unterstellt werden kann, dass er im Lager der Arbeitnehmer steht, ausweislich seiner Informationsschrift 2/2010 keinen Zweifel an der Richtigkeit der hier bestätigten Auslegung des Tarifverhandlungsergebnisses vom 18.02.2010 in Bezug auf Altersteilzeitmitarbeiter hatte. In der Informationsschrift des Gesamtbetriebsrats über das Ergebnis der Tarifverhandlung wird nämlich der "volle Einmalbetrag" für Altersteilzeitmitarbeiter in der Arbeitsphase ausdrücklich mit 160,-- € beziffert.
4. Das arbeitsgerichtliche Urteil vom 24.02.2011 konnte demnach keinen Bestand haben. Die Klagen waren abzuweisen.
III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist nicht gegeben.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen.
Dr. Czinczoll Kanitz Hejtmanek