TVaP: Befristeter Honorar-Rahmenvertrag endet trotz verspäteter Nichtverlängerungsmitteilung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Feststellung eines fortbestehenden (hilfsweise bis 31.03.2015 fortdauernden) Beschäftigungsverhältnisses als freier Mitarbeiter sowie Vergütung für Januar bis März 2015. Streitpunkt war, ob eine (angeblich) nicht eingehaltene Mitteilungsfrist nach § 18 Abs. 8 TVaP zur Fortsetzung bzw. Entfristung führt und wie die Frist zu berechnen ist. Das LAG wies die Berufung zurück: Der befristete Honorar-Rahmenvertrag endet nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 TVaP mit Ablauf der Befristung am 31.12.2014; § 18 Abs. 8 TVaP hat nur Ankündigungsfunktion. Vergütungsansprüche nach § 9 TVaP/§ 615 BGB scheiden nach Befristungsende aus, ebenso Schadensersatz mangels schlüssigen Vortrags.
Ausgang: Berufung gegen die klageabweisende erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen; Befristungsende am 31.12.2014 bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein befristetes Beschäftigungsverhältnis einer arbeitnehmerähnlichen Person nach einem Honorar-Rahmenvertrag endet nach der tariflichen Beendigungsregelung mit Ablauf des vereinbarten Befristungszeitraums.
Die Mitteilungspflicht nach § 18 Abs. 8 TVaP über die Absicht der Nichtverlängerung hat Ankündigungsfunktion und ist keine konstitutive Beendigungserklärung; ihre Nichteinhaltung führt nicht zur Verlängerung oder Entfristung des befristeten Vertrags.
Für die Berechnung der Mitteilungsfrist nach § 18 Abs. 8 TVaP ist – entsprechend der Systematik der tariflichen Fristenregelungen – nur die Dauer der zusammenhängenden Beschäftigung unter Honorar-Rahmenverträgen maßgeblich.
Ein Anspruch auf Fortzahlungsentgelt nach § 9 TVaP besteht bei befristeten Honorar-Rahmenverträgen nach Ablauf des Befristungszeitraums nicht.
Vergütungsansprüche wegen Annahmeverzugs (§ 615 BGB) setzen ein fortbestehendes Beschäftigungsverhältnis voraus und scheiden nach wirksamem Befristungsablauf aus.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Bonn, 4 Ca 2928/14
Leitsatz
1.) Das Beschäftigungsverhältnis einer arbeitnehmerähnlichen Person mit befristetem Honorar-Rahmenvertrag i.S.v. § 18 Abs.1 TVaP endet gemäß § 4 Abs.2 Nr.1 TVaP mit Ablauf des vereinbarten Befristungszeitraums, auch wenn die Deutsche Welle die Frist gemäß § 18 Abs.8 TVaP zur Mitteilung der Absicht, den Vertrag nicht verlängern zu wollen, nicht eingehalten haben sollte.
2.) Für die Berechnung der Mitteilungsfrist nach § 18 Abs.8 TVaP zählt wie bei der Berechnung der Kündigungsfristen nach § 18 Abs.7 TVaP nur die Dauer der zusammenhängenden Beschäftigung unter Honorar-Rahmenverträgen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 18.03.2015 in Sachen 4 Ca 2928/14 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger über den 31.12.2014 bzw. 31.03.2015 hinaus zu der Beklagten in einem Beschäftigungsverhältnis als freier Mitarbeiter steht, sowie um Vergütungsansprüche für den Zeitraum Januar bis März 2015.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, aus denen die 4. Kammer des Arbeitsgerichts Bonn die Klage in vollem Umfang abgewiesen hat, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 18.03.2015 Bezug genommen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 07.04.2015 zugestellt. Er hat hiergegen am 21.04.2015 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 03.07.2015 am 25.06.2015 begründet.
Der Kläger und Berufungskläger hält an seiner Auffassung fest, dass die Beklagte die sog. Mitteilungsfrist gemäß § 18 Abs. 8 S. 2 i.V.m. § 10 TVaP nicht eingehalten habe und dass aus der Nichteinhaltung der Mitteilungsfrist sich die Rechtsfolge ergebe, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis als freier Mitarbeiter zustande gekommen sei. Für die Berechnung der Länge der Mitteilungsfrist sei die Beschäftigungszeit von Februar 2008 bis Dezember 2009 mit zu berücksichtigen gewesen. Es habe daher eine Mitteilungsfrist von 6 Monaten eingehalten werden müssen. Hilfsweise macht der Kläger geltend, dass das Beschäftigungsverhältnis bis zum 31.03.2015 fortbestanden habe, da ausgehend von der Beendigungsmitteilung vom 15.09.2014 die Mitteilungsfrist am 31.03.2015 abgelaufen sei.
Darüber hinaus ist der Kläger der Auffassung, dass er für die Zeit von Januar bis März 2015 auch Fortzahlungsentgelt bzw. Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges, berechnet nach § 9 Abs. 2 TVaP, beanspruchen könne. Insoweit erweitert er in der Berufungsinstanz seine Klage um den Vergütungsanspruch für März 2015. Nach Meinung des Klägers habe das Arbeitsgericht seine Klage daher zu Unrecht abgewiesen. Wegen der Rechtsgründe, die der Kläger seiner Auffassung, das Arbeitsgericht habe den TVaP falsch ausgelegt, im Einzelnen zugrundelegt, wird auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift Bezug genommen.
Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom 18.03.2015, Aktenzeichen 4 Ca 2928/14
1. festzustellen, dass das Beschäftigungsverhältnis der Parteien in freier Mitarbeit im Rahmen des Honorarrahmenvertrages vom 18.09.2013 durch die Mitteilung der Beklagten vom 15.09.2014 nicht beendet worden ist, sondern unbefristet fortbesteht;
hilfweise hierzu:
festzustellen, dass das Beschäftigungsverhältnis der Parteien in freier Mitarbeit im Rahmen des Honorarrahmenvertrags vom 18.09.2013 durch die Mitteilung der Beklagten vom 15.09.2014 erst zum 31.03.2015 beendet worden ist;
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 10.233,72 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5116,86 € brutto seit dem 01.02.2015 sowie aus 5.116,86 € brutto seit dem 01.03.2015 zu zahlen;
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.116,86 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2015 zu zahlen.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe den Rechtsstreit zutreffend entschieden. Das befristete Honorarbeschäftigungsverhältnis der Parteien habe mit dem Befristungsablauf am 31.12.2014 sein Ende gefunden. Weder sei die sog. Mitteilungsfrist des
§ 18 Abs. 8 TVaP nicht eingehalten, noch würde aus einer Nichteinhaltung dieser Frist folgen, dass ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis entstehe. Die Zahlungsansprüche des Klägers endeten demzufolge mit dem 31.12.2014.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 18.03.2015 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b) und c) ArbGG statthaft. Sie wurde auch innerhalt der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen formell ordnungsgemäß eingelegt und begründet.
II. Die Berufung des Klägers konnte jedoch keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht Bonn hat den Rechtsstreit zutreffend entschieden. Das Honorarbeschäftigungsverhältnis des Klägers mit der Beklagten hat am 31.12.2014 sein Ende gefunden. Der Kläger hat über diesen Zeitpunkt hinaus weder einen Anspruch auf das sog. Fortzahlungsentgelt des § 9 TVaP noch Ansprüche aus Annahmeverzug nach § 615 BGB oder auf Schadensersatz aus allgemeinen Gesichtspunkten.
1. Das befristete Honorarbeschäftigungsverhältnis der Parteien hat mit Ablauf des vorgesehenen Befristungszeitraums am 31.12.2014 sein Ende gefunden.
Dies folgt unmissverständlich und nicht anders auslegbar aus § 4 Abs. 2 Nr. 1 TVaP. § 4 Abs. 2 TVaP enthält eine bezifferte Aufzählung von fünf Varianten, unter denen ein arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis zur Beklagten sein Ende findet. Unter Nr. 1 der Aufzählung ist der Tatbestand erwähnt: „Mit Ablauf eines befristeten Honorar-Rahmenvertrages (§ 18)“. Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits waren durch einen solchen befristeten Honorar-Rahmenvertrag miteinander verbunden. Als Befristungsende war in dem letzten maßgeblichen Honorar-Rahmenvertrag der 31.12.2014 vorgesehen.
2. Die Auffassung des Klägers, das Beschäftigungsverhältnis ende nicht, wie in dem befristeten Honorar-Rahmenvertrag vorgesehen, am 31.12.2014, weil die Beklagte die Mitteilungsfrist des § 18 Abs. 8 TVaP nicht eingehalten habe, geht aus mehreren Gründen fehl:
a. Im Ausgangspunkt trifft es bereits nicht zu, dass die Beklagte die Mitteilungsfrist des § 18 Abs. 8 TVaP nicht eingehalten hätte.
aa. § 18 TVaP befasst sich umfassend mit der Regelung der Honorar-Rahmenverträge. Dabei unterscheidet der Tarifvertrag zwischen unbefristeten und befristeten Honorar-Rahmenverträgen. Unbefristete Honorar-Rahmenverträge bedürfen zu ihrer Beendigung einer Kündigung. Hierfür sind in § 18 Abs. 7 TVaP besondere Kündigungsfristen vorgesehen. Dabei bestimmt
§ 18 Abs. 7 TVaP ausdrücklich, dass für die Berechnung der Dauer der Kündigungsfrist nur „die Dauer der zusammenhängenden Beschäftigung unter Honorar-Rahmenverträgen“ maßgeblich sein soll.
bb. Zur Beendigung eines befristeten Honorar-Rahmenvertrages bedarf es keiner Kündigung. Hier ist durch die Festlegung des Befristungsendzeitpunkts der Beendigungstatbestand bereits im Vertrag selbst enthalten.
cc. Die Tarifvertragsparteien wollten aber offensichtlich dem Umstand Rechnung tragen, das freie Mitarbeiter, die mit befristeten Honorar-Rahmenverträgen ausgestattet sind, sich häufig Hoffnung machen oder gar damit rechnen, dass ihr befristeter Vertrag verlängert wird. Deshalb haben die Tarifvertragsparteien in § 18 Abs. 8 TVaP die Verpflichtung der Beklagten vorgesehen, dem auf der Grundlage eines befristeten Honorar-Rahmenvertrages beschäftigten Mitarbeiter vorher mitzuteilen, ob auf ihrer Seite die Absicht besteht, das befristete Beschäftigungsverhältnis zu verlängern.
dd. Der Mitteilung nach § 18 Abs. 8 TVaP kommt daher eine ganz andere Funktion zu als der ausdrücklich so im Tarifvertrag genannten Beendigungsmitteilung des § 9 TVaP. Während die Beendigungsmitteilung nach § 9 Abs. 2 TVaP konstitutiv erforderlich ist, um ein zuvor mit einer gewissen Kontinuität gelebtes Beschäftigungsverhältnis als arbeitnehmerähnliche Person zu beenden, handelt es sich bei der Mitteilung nach § 18 Abs. 8 TVaP lediglich – nach der eigenen Diktion des Tarifvertrages – um eine Absichtserklärung mit Ankündigungsfunktion.
ee. Der systematische Regelungszusammenhang der Honorar-Rahmenverträge in § 18 TVaP legt es nahe, bei der Berechnung der Frist für die Ankündigungsmitteilung wie in § 18 Abs. 7 TVaP lediglich „die Dauer der zusammenhängenden Beschäftigung unter Honorar-Rahmenverträgen“ zugrundezulegen.
ff. Der aus § 18 Abs. 8 S. 2 TVaP folgende, ausdrücklich lediglich „entsprechende“ Verweis auf die Mitteilungsfristen des § 10 TVaP bezieht sich dabei lediglich auf die Länge der Mitteilungsfrist in Monaten.
gg. Nach der vom Kläger für richtig gehaltenen Auslegung, wonach für die Berechnung der Mitteilungspflicht nach § 18 Abs. 8 TVaP im Gegensatz zur Berechnung der Kündigungsfristen des § 18 Abs. 7 TVaP auch Beschäftigungszeiten Berücksichtigung finden müssten, die die arbeitnehmerähnliche Person außerhalb einer bestehenden Honorar-Rahmenvereinbarung zurückgelegt hat, gelangte zu dem nicht als sinnvoll zu bezeichnenden Ergebnis, dass die Beklagte dem Kläger gegenüber bei unveränderten Beschäftigungsdaten lediglich eine Kündigungsfrist von 3 Monaten hätte einhalten müssen, wenn der Kläger über einen unbefristeten Honorar-Rahmenvertrag verfügt hätte, dagegen angesichts des befristeten Honorar-Rahmenvertrags eine doppelt solange Mitteilungsfrist von 6 Monaten, um die Absicht der Nichtverlängerung anzukündigen.
b. Selbst wenn jedoch die Ankündigungsfrist des § 18 Abs. 8 TVaP von der Beklagten zu kurz bemessen worden wäre, folgte daraus nicht die vom Kläger gewünschte Rechtsfolge, dass das Beschäftigungsverhältnis als freier Mitarbeiter deshalb über den 31.12.2014 hinaus fortbestanden hätte.
aa. Wie bereits ausgeführt, konstituiert § 4 Abs. 2 Nr. 1 TVaP bei befristeten Honorar-Rahmenverträgen ohne Wenn und Aber dessen Ablauf als den maßgeblichen Beendigungszeitpunkt.
bb. Dies wird noch durch die Regelung in § 20 Abs. 2 S. 3 TVaP bestärkt; denn danach entfällt bei befristeten Honorar-Rahmenverträgen mit Ablauf des Befristungszeitraums ausdrücklich auch der Anspruch auf das sog. Fortzahlungsentgelt nach § 9 TVaP. Die ausdrückliche Aufnahme des § 20 Abs. 2 S. 3 in den TVaP verdeutlicht nochmals, dass die Tarifvertragsparteien für die Beendigung eines befristeten Honorar-Rahmenvertrages ausschließlich auf das vereinbarte Befristungsende abgestellt haben und nicht auf das korrekte Ende der nach § 18 Abs. 8 TVaP normierten Mitteilungspflicht.
cc. Die Auslegung des Klägers führt ungeachtet der Tatsache, dass sie mit dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Tarifvertrages nicht in Einklang zu bringen ist, überdies auch wiederum nicht zu sinnvollen Ergebnissen; denn wenn es für die Beendigung eines befristeten Honorar-Rahmenvertrages immer dann wenn das Befristungsende mit dem Ende der richtig berechneten Mitteilungsfrist des § 18 Abs. 8 TVaP divergiert, auf das Ende der Mitteilungsfrist ankäme, hätte § 4 Abs. 2 Nr. 1 TVaP keinen eigenen Anwendungsbereich.
c. Auch der Schutzzweck des TVaP spricht entgegen der Ansicht des Klägers nicht für dessen Rechtsauffassung.
aa. Die Schutzfunktion der Absichtsankündigungspflicht nach § 18 Abs. 8 TVaP ist wesentlich weniger stark ausgeprägt als diejenige der Beendigungsmitteilung nach § 9 Abs. 2 TVaP; denn sie betrifft einen Personenkreis von freien Mitarbeitern, der aufgrund des Abschlusses eines befristeten Honorar-Rahmenvertrages von Anfang an damit rechnen muss, dass sein Beschäftigungsverhältnis mit dem Tag des vereinbarten Befristungsendes beendet sein wird.
bb. Vor diesem Hintergrund stellte es auch einen eklatanten Wertungswiderspruch dar, wenn einerseits § 4 Abs. 2 Ziffer 2 TVaP bestimmt, dass mit Ablauf der – richtig berechneten – Mitteilungsfrist einer Beendigungsmitteilung nach § 9 TVaP das Beschäftigungsverhältnis auf jeden Fall zu Ende ist, während der Kläger aus der Nichteinhaltung der bloßen Absichtsankündigungspflicht nach § 18 Abs. 8 TVaP herleiten will, dass ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis zustandekommt.
cc. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass § 18 Abs. 8 S. 2 TVaP wegen der Berechnung der Mitteilungspflicht zwar eine „entsprechende“ Anwendung des § 10 TVaP vorsieht, dass § 18 Abs. 8 TVaP aber an keiner Stelle auf die in § 9 Abs. 2 geregelte Beendigungsmitteilung Bezug nimmt.
dd. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Schutzfunktion des § 18 Abs. 8 TVaP auch in der hier für richtig gehaltenen Auslegung bereits deutlich über den gesetzlichen Standard des Befristungsrechts hinausgeht; denn das Teilzeit- und Befristungsgesetz begründet an keiner Stelle eine Pflicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer auf das bevorstehende Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung bestimmter Fristen hinzuweisen. Schon gar nicht enthält das Teilzeit- und Befristungsgesetz eine solche Hinweispflicht, die mit der Sanktion versehen wäre, dass bei ihrer Nichteinhaltung ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande käme.
d. Aus alledem folgt, dass eine Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses über den vereinbarten Befristungszeitpunkt hinaus auch dann nicht in Frage kommt, wenn die Beklagte die Mitteilungspflicht nach § 18 Abs. 8 TVaP falsch berechnet hätte. Eine Regelung dahingehend, dass ein befristeter Honoror-Rahmenvertrag immer erst frühestens mit Ablauf der Mitteilungsfrist endet oder sich gar in einen unbefristeten Vertrag umwandelt, wenn die Mitteilungsfrist bis zum vereinbarten Befristungsende nicht eingehalten ist, enthält der Tarifvertrag bewusst nicht.
2. Da das Beschäftigungsverhältnis des Klägers als freier Mitarbeiter der Beklagten somit mit dem Befristungsende am 31.12.2014 sein Ende gefunden hat, kann der Kläger auch kein Fortzahlungsentgelt für den Zeitraum nach dem 31.12.2014 beanspruchen. Dies ist in § 20 Abs. 2 S. 3 TVaP ausdrücklich festgehalten. Aus denselben Gründen kommt auch ein Anspruch aus Annahmeverzug nach § 615 BGB nicht in Betracht.
3. Desweiteren scheidet ein Schadensersatzanspruch des Klägers unter allgemeinen schadensrechtlichen Gesichtspunkten aus. Einen solchen Schadensersatzanspruch hat der Kläger bereits erstinstanzlich nicht schlüssig dargelegt, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat. In der Berufungsinstanz hat sich der Kläger mit dem allgemeinen Schadensersatzanspruch im Einzelnen nicht mehr auseinandergesetzt. Es muss daher auch in dieser Hinsicht bei den zutreffenden Ausführungen der arbeitsgerichtlichen Entscheidungsgründe verbleiben.
III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft. Auf § 72 a ArbGG wird vorsorglich hingewiesen.