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Landesarbeitsgericht Köln·7 Sa 441/17·21.08.2019

Variable Vergütung im Leasing: Barwertmarge, Schlusszahlung und Akquisitionsursächlichkeit

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte der Kläger variable Vergütung sowie im Wege der Stufenklage Auskunft zu mehreren Leasingverträgen. Streitig war u.a., ob die Provision nur für „Neukunden“ geschuldet ist, wie die Barwertmarge zu berechnen ist und ob der Kläger für bestimmte Vertragsabschlüsse ursächlich war. Das LAG gab der Berufung überwiegend statt: Es sprach dem Kläger 5.182,49 € für unstreitig vermittelte Verträge zu und verurteilte die Beklagte zur Auskunft über die für die Barwertmarge relevanten Parameter weiterer Verträge. Im Übrigen wies es den weitergehenden Auskunftsantrag ab; die Revision wurde nicht zugelassen.

Ausgang: Berufung überwiegend erfolgreich: Auskunft und Zahlung von 5.182,49 € zugesprochen, weitergehender Auskunftsantrag abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine arbeitsvertragliche Regelung, die eine variable Vergütung an „akquirierte und zur Abrechnung gelangte“ Verträge knüpft, ist grundsätzlich nicht auf Geschäfte mit „Neukunden“ beschränkt, wenn der Vertragstext eine solche Differenzierung nicht vorsieht.

2

Für die Berechnung der Barwertmarge als Bemessungsgrundlage einer variablen Vergütung ist die vertraglich vereinbarte Leasingschlusszahlung grundsätzlich in voller Höhe als Kalkulationsparameter anzusetzen, wenn sie der Amortisations- und Restwertkalkulation dient.

3

Für die Bemessung einer zeitnah fällig werdenden variablen Vergütung ist regelmäßig auf die bei Vertragsschluss fixierten Parameter des Leasingvertrags abzustellen; spätere Verwertungserlöse am Vertragsende sind hierfür grundsätzlich unbeachtlich.

4

Soweit die variable Vergütung vertraglich auf die „Grundmietzeit“ bezogen ist, erhöhen spätere Vertragsverlängerungen die Vergütung nicht.

5

Ein Auskunftsanspruch besteht in dem Umfang, in dem der Anspruchsteller ohne Angaben zu den für die Berechnung maßgeblichen Vertragsparametern seinen Leistungsanspruch nicht beziffern kann; nicht erforderliche Detailparameter sind nicht geschuldet.

Relevante Normen
§ 254, 308 ZPO§ 64 Abs. 2 b) ArbGG§ 66 Abs. 1 ArbGG§ 308 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 4 Ca 4609/16

Leitsatz

Zur Berechnung der sog. Barwertmarge im Leasinggeschäft.

Zur Beweiswürdigung in Bezug auf die Fragestellung, ob die Arbeit des Klägers für den verbindlichen Abschluss bestimmter Leasingverträge ausschlaggebend war.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.04.2017 in Sachen 4 Ca 4609/16 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über

-              Leasingvertragsnummer

-              Leasingobjekt

-              Nettoanschaffungskosten

-              Refinanzierungskosten

-              Refinanzierungsüberschuss

-              Laufzeit des Leasingvertrages in Monaten

-              Monatliche Leasingrate

-              Leasingschlusszahlung

und die sich daraus ergebende Barwertmarge, bezogen auf

die Grundmietzeit

zu den von der Beklagten mit den nachfolgend genannten Kunden im Zeitraum 01.01.2015 bis 30.11.2015 abgeschlossenen und  abgerechneten Leasingverträgen

-              Kunde M G und C K , betreffend ein

Bohrsystem und eine Säge

-              Kunde H G , betreffend  zwei Leasingverträge

vom 13.05.2015

-              Kunde T G , betreffend  eine neue und eine

gebrauchte Maschine

-              Kunde Mu G , betreffend zwei

LKW-Anhänger

-              Kunde H G , betreffend  einen Breyer

Extrusionskopf.

2.              Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger  für die Vermittlung der Verträge mit E G (Verträge Nr. 125 und Nr.125 ), F J S G & C . KG (Vertragsnr. 125 ), Eu G (Vertragsnr. 1253 ) und G Er G & C . K (Vertragsnr.126 ) einen Betrag in Höhe von 5.182,49 € nebst               Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.12.2015 zu zahlen.

3.              Der weitergehende Klageantrag zu 1 wird abgewiesen.

4.              Die Kostenentscheidung bleibt dem Schluss-Urteil vorbehalten.

5.              Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

              Die Parteien streiten – teilweise im Rahmen einer Stufenklage, teilweise im Rahmen einer Zahlungsklage – nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses um erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile.

3

              Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, derentwegen die 4. Kammer des Arbeitsgerichts Köln die Klage abgewiesen hat, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 06.04.2017 Bezug genommen.

4

              Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 02.05.2017 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen am 30.05.2017 Berufung eingelegt und diese am 28.06.2017 begründet.

5

              Der Kläger und Berufungskläger wiederholt seine – auch vom Arbeitsgericht befürwortete – Auffassung, dass sich sein arbeitsvertraglicher Anspruch auf eine variable Vergütung nach § 3 Abs. 2 Arbeitsvertrag auf alle von ihm „akquirierten und zur Abrechnung gelangten Leasingverträge“ bezieht und sich nicht auf Leasingverträge mit sogenannten Neukunden beschränkt.

6

              Der Kläger beanstandet hingegen, dass das Arbeitsgericht seinen Sachvortrag zur Akquisition bestimmter Verträge mit den Firmen M G & C . K , SO G , H G , T G , Mu G und H GmbH als unsubstantiiert und daher nicht anspruchsbegründend bewertet habe. Der Kläger trägt in Abschnitt II. seiner Berufungsbegründungsschrift nochmals zu seinen Akquisitionsbemühungen vor, die nach seiner Darstellung ausschlaggebend zu dem Abschluss bestimmter Leasinggeschäfte der Beklagten mit den oben genannten Kunden geführt hätten. Auf die Ausführungen des Klägers unter II. der Berufungsbegründungsschrift wird Bezug genommen. Der Kläger behauptet, ohne seine von ihm angesprochenen Akquisitionsbemühungen wäre es zum Abschluss dieser bestimmten Geschäfte mit diesen Kunden nicht gekommen.

7

              Soweit die Beklagte bereits vorgerichtlich, aber auch im Laufe des vorliegenden Verfahrens Ansprüche des Klägers auf variable Vergütung für die Akquisition der Verträge Nr. 125 mit der Firma E , Nr. 125 mit der Firma S Nrn. 125 und 125 mit der Firma Eu sowie Nr. 126 mit der Firma Er unstreitig gestellt hat, macht sich der Kläger nunmehr die in dem außergerichtlichen Schreiben der Beklagten vom 18.02.2016 vorgenommene Abrechnung (Anlage K 7, Bl. 33 d. A.) der Höhe nach zu eigen und verfolgt seine diesbezüglichen Auskunftsansprüche ausdrücklich nicht weiter, auch wenn er mangels hinreichend detaillierter Angaben der Beklagten nicht exakt überprüfen könne, ob sie in dem dortigen Schreiben von korrekt berechneten Barwertmargen ausgegangen sei. Unzutreffend seien jedenfalls die neuen Berechnungen nach Anlage B 3 (Bl. 157 ff. d. A.).

8

              Insbesondere sei die Beklagte dort fehlerhaft vorgegangen, indem sie nicht die volle mit dem jeweiligen Leasingnehmer vereinbarte Leasingschlusszahlung der Berechnung der Barwertmarge zugrunde gelegt habe. Richtigerweise erhöhe sich diese vielmehr auch noch durch ursprünglich nicht einkalkulierte Zusatzerlöse, die aus einer nachträglichen Verlängerung der Vertragslaufzeit oder Mehrerlösen bei der Schlussverwertung des Leasinggegenstandes resultierten. Um die Barwertmarge und damit die Höhe des variablen Vergütungsanteils korrekt berechnen zu können, bedürfe es daher zumindest hinsichtlich der schon dem Grunde nach streitigen Geschäfte mit den im Antrag zu 1) genannten Unternehmen einer Auskunft der Beklagten zu den im Antrag zu 1) genannten Kriterien.

9

              Der Kläger beantragt in der Berufungsinstanz nunmehr,

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1.              die Beklagte zu verurteilen, Auskunft über

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-              Leasingvertragsnummer

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-              Leasingobjekt

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-              Nettoanschaffungskosten

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-              Laufzeit in Monaten

15

-              kalkulierter Restwert

16

-              erzielter Restwert

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-              Effektivzins

18

-              Einstandszins

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-              monatliche Leasingrate

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-              Leasingschlusszahlung

21

-              Refinanzierungszins

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-              Zinsmarge

23

-              Barwert der Refinanzierung

24

-              Barwertmarge

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-              Status

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-              der von der Beklagten mit den nachfolgenden genannten Kunden im Zeitraum 01.01.2015 bis 30.11.2015 abgeschlossenen und abgerechneten Leasingverträgen zu erteilen:

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a)              M G & C K

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b)              S B P G

29

c)              H G

30

d)              T S G

31

e)              Mu V G

32

f)              H P G ;

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2.              die Beklagte zu verurteilen, die Richtigkeit ihrer Auskünfte an Eides statt zu versichern;

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3.              die Beklagte zu verurteilen, für die Vermittlung der Verträge E (Nr. 125 ), S (Nr. 125 ), Eu (Nr. 125 und 125 ) sowie Er (Nr. 126 ) an den Kläger 5.182,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 01.12.2015 zu zahlen;

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4.              die Beklagte zu verurteilen, nach erteilter Auskunft für die Vermittlung der Verträge

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a)              M G & C . K

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b)              S B P G

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c)              H G

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d)              T S G

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e)              Mu V G

41

f)              H P G

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Provisionen in Höhe von 10 % der jeweiligen Barwertmarge nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2015 zu zahlen;

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5.              hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 3):

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Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.658,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2015 zu zahlen.

45

              Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

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die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

47

              Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass dem Kläger die arbeitsvertraglich vereinbarte variable Vergütung nur für die Akquisition von Geschäften mit sogenannten Neukunden zugestanden habe. Dies ergebe sich daraus, dass der Kläger gemäß § 1 Abs. 2 des Anstellungsvertrages für die Neukundenakquisition eingestellt worden sei. Im Übrigen hält die Beklagte und Berufungsbeklagte das arbeitsgerichtliche Urteil für zutreffend. Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger für den Abschluss der Leasingverträge mit den in Antrag 1 a - f), 4 a - f) genannten Kunden im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 30.11.2015 in irgendeiner Weise ursächlich geworden sei. Es handele sich sämtlich um Bestandskunden, die von anderen Mitarbeitern betreut worden seien, die auch die fraglichen Geschäfte herbeigeführt hätten.

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              Hinsichtlich der in Antrag zu 3) genannten, unstreitig vom Kläger akquirierten Geschäfte sei ihre Berechnung gemäß Anlage B 3 zutreffend. Bei der Höhe der Barwertmarge sei zu berücksichtigen, dass sie, die Beklagte, jeweils vertraglich verpflichtet sei, den Leasingnehmern 90 % der sogenannten Leasingschlusszahlung aus dem erzielten Verwertungserlös zu erstatten. Die Barwertmarge werde in der Leasingbranche durch die Faktoren Anschaffungskosten, Laufzeit, Restwert, Zinssatz und Refinanzierungskosten ermittelt, wobei der Restwert nicht der anschließende Verkaufswert, sondern ein Wert sei, der bereits bei Vertragsschluss fixiert ist (die „Schlusszahlung“). Der spätere Verkaufserlös, der bei Abschluss des Leasingvertrages noch gar nicht bekannt sein könne, sei kein Berechnungsfaktor der Barwertmarge. Auch etwaige spätere Verlängerungen der Leasingvertragslaufzeit  hätten auf die Berechnung der variablen Vergütung keinen Einfluss.

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              Auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift nebst ihren Anlagen, der Berufungserwiderungsschrift der Beklagten nebst deren Anlagen sowie die weiteren Schriftsätze des Klägers vom 23.03.2018 sowie vom 05.06.2019 sowie der Beklagten vom 14.01.2019, 22.05.2019 und 24.07.2019 wird ergänzend Bezug genommen. Bezug genommen wird ferner auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vor dem Berufungsgericht vom 12.04.2018, 24.01.2019 und 04.07.2019.

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              Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T M , D U A H , H Mo , R Z und A H . Auf die Protokolle der Zeugenaussagen gemäß Sitzungsprotokoll vom 24.01.2019 und 22.08.2019 wird verwiesen. Bezug genommen wird ferner auf die schriftlichen Angaben des Zeugen Ra S gemäß Schreiben vom 18.01.2019 (Bl. 382 d. A.) sowie der Zeugin A H vom 03.01.2019 (Bl. 372 ff. d. A.).

Entscheidungsgründe

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I.              Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.04.2017 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Sie wurde auch innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen formal ordnungsgemäß eingelegt und begründet. Auch die in der Berufungsinstanz vorgenommenen Antragsänderungen erweisen sich als zulässig, weil sie geeignet sind, den Streit der Parteien in der Sache umfassend zu erfassen, ohne eine Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits zu bewirken.

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II.              Die Berufung des Klägers musste bezogen auf den Umfang der zuletzt gestellten Sachanträge nach durchgeführter Beweisaufnahme auch überwiegend Erfolg haben.

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1.              Zunächst ist der in der Berufungsinstanz gestellte Zahlungsantrag (Antrag zu 3) in vollem Umfang begründet. Die Beklagte schuldet dem Kläger aus der unstreitigen Vermittlung der Leasingverträge Nr. 125 (Fa. E ), Nr. 125 (Fa. S ), Nrn. 125 und 1253 (Fa. Eu ) sowie Nr. 126 (Fa. Er ) eine variable Vergütung in Höhe von (mindestens) 5.182,49 € nebst eingeklagter Verzugszinsen seit dem 01.12.2015.

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a.              Dies lässt sich anhand des Zahlenwerks nachvollziehen, welches der von der Beklagten - ansonsten fehlerhaft (hierzu sogleich) vorgenommenen - Alternativberechnung gemäß Anlage B 3 (Bl. 157 ff. d. A.) zugrunde liegt. Beispielhaft lässt sich dies an dem dem Kläger aus der Vermittlung des Leasingvertrages Nr. 125 , betreffend die Fa. E , zustehenden Bonus verdeutlichen: Die Nettoanschaffungskosten für die von der Beklagten an die Fa. E verleasten Kanalballenpresse EP60V4 beliefen sich auf 90.000,00 €. Einen Betrag in Höhe von 81.311,80 € hiervon finanzierte die Beklagte über die Sparkasse E . Somit musste sie weitere 8.688,20 € für die Anschaffung des Leasingobjektes zusätzlich aus eigenen Mitteln investieren. Die an die Sparkasse Es zurückzuzahlenden Refinanzierungskosten beliefen sich auf 85.401,12 € (48 Raten à 1.779,19 €). Der Gesamtaufwand der Beklagten belief sich somit auf 94.089,32 €.

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              Dem standen Einnahmen aus dem Geschäft in Höhe von 87.144,00 € (vom Leasingnehmer aufzubringende 48 Leasingraten à 1.815,50 €) sowie eine Leasingschlusszahlung in Höhe von 13.797,00 € gegenüber. Den Ausgaben von insgesamt 94.089,32 € standen somit Einnahmen in Höhe von insgesamt 100.941,00 € gegenüber. Die kalkulierte Barwertmarge belief sich somit auf 6.851,68 €. Hieraus steht dem Kläger gemäß § 3 Abs. 2 Unterabs. 2 des Anstellungsvertrages ein variabler Vergütungsanteil in Höhe von 10 %, also ein Betrag in Höhe von 685,17 € zu.

57

b.              Die Auffassung der Beklagten, bei der Berechnung der für die variable Vergütung des Klägers maßgeblichen Barwertmarge sei aus der mit dem Leasingnehmer vereinbarten Leasingschlusszahlung nur ein Betrag von 10 % zu berücksichtigen, ist ersichtlich rechtsfehlerhaft.

58

aa.              Es trifft nicht zu, dass der Beklagten bei regulärer Durchführung des Leasingvertrages stets nur ein Anteil von 10 % der mit dem Leasingnehmer vereinbarten Leasingschlusszahlung verbliebe. Vielmehr hat die Beklagte durch die Vertragsgestaltung mit ihren Leasingnehmern sichergestellt, dass ihr bei regulärer Durchführung des Leasingvertrages am Ende ein Betrag mindestens in Höhe der vereinbarten Leasingschlusszahlung verbleibt. Die Beklagte ist nämlich nur dann verpflichtet, dem Leasingnehmer einen Betrag in Höhe von 90 % der von diesem geleisteten Schlusszahlung zu erstatten, wenn sie selber zuvor einen Verwertungserlös in Höhe von mindestens 100 % des Betrages der Schlusszahlung vereinnahmt hat. Dies ergibt sich aus den u. a. auch von der Beklagten selbst (Anlage B 2, Bl. 112 ff. d. A.) zur Akte gereichten Mustervertragsformularen für Leasinggeschäfte. Dort heißt es nämlich unter Überschrift „Berechnungsgrundlage“ auszugsweise wie folgt: „Der vom Leasinggeber nach Beendigung des Vertrages für das Leasingobjekt vereinnahmte Nettoverwertungserlös wird dem Leasingnehmer nach Eingang beim Leasinggeber bis zur Höhe seiner Schlusszahlung zu 90 % erstattet.“ Die Verpflichtung der Beklagten gegenüber dem Leasingnehmer besteht also keineswegs darin, diesem in jedem Fall 90 % der geleisteten Schlusszahlung zu erstatten. Zutreffend lautet die Verpflichtung der Beklagten vielmehr dahingehend, dem Leasingnehmer 90 % des von der Beklagten erzielten Verwertungserlöses zu erstatten, gedeckelt durch die Höhe der vom Leasingnehmer geleisteten Schlusszahlung.

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bb.              Dies bedeutet zugleich, dass die Beklagte durch einen abschließenden Verwertungserlös stets noch einen über die Höhe der Schlusszahlung hinausgehenden zusätzlichen Gewinn erzielt. Aber selbst wenn eine abschließende Verwertung des Leasingobjekts nicht mehr möglich sein sollte bzw. die Beklagte aus einer abschließenden Verwertung keinerlei Erlös erzielt, verbleibt ihr zumindest der volle Betrag der Leasingschlusszahlung; denn in einem solchen Fall entfällt auch die Erstattungspflicht gegenüber dem Kunden bzw. beträgt  0,- € (90 % von 0 = 0).,

60

cc.              In ihrer Berufungserwiderungsschrift hat die Beklagte auf Seite 39 selbst ausgeführt, dass der Restwert des Leasingobjekts in der Leasingbranche einen Faktor für die Berechnung der Barwertmarge darstellt, wobei unter dem Restwert aber nicht der anschließend tatsächlich erzielte Verkaufswert zu verstehen ist, „sondern ein Wert …, der bereits bei Vertragsschluss fixiert ist (die „Schlusszahlung“)“ (Bl. 313 unten d. A.). Aus diesen Zusammenhängen kann geschlossen werden, dass die Kalkulation der Höhe der vertraglich zu vereinbarenden Leasingschlusszahlung an dem prognostizierten Restwert des Leasingobjekts im Zeitpunkt des vereinbarten Vertragsablaufs orientiert ist. Erweist sich die Prognose als richtig, erhält der Leasingnehmer am Ende im Ergebnis tatsächlich 90 % der von ihm geleisteten Schlusszahlung erstattet. Das Risiko der Richtigkeit der Prognose des Restwertes liegt aber allein beim Leasingnehmer, nicht bei der Beklagten; denn deren Erstattungspflicht bezieht sich nur auf 90 % des von ihr vereinnahmten Nettoverwertungserlöses, keineswegs aber auf 90 % der geleisteten Schlusszahlung.

61

dd.              Mit diesem Verständnis lässt sich auch die Aussage des Justitiars der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht in Einklang bringen, wonach die vereinbarte Schlusszahlung nicht (unbedingt ) mit dem (wirklichen) Restwert identisch ist, sondern eine Zahlung darstellt, die die Amortisation des Geschäfts für die Beklagte sicherstellen soll.

62

ee.              Wenn die Beklagte im Einzelfall einem Leasingnehmer somit 90 % der von diesem erbrachten Schlusszahlung erstattet, so gibt sie ihm nicht einfach 90 % der von ihm erhaltenen Schlusszahlung wieder zurück, sondern beteiligt ihn lediglich an einem von ihr zusätzlich zu der Schlusszahlung generierten Verwertungserlös. In Anbetracht dessen erscheint es unter keinem Gesichtspunkt gerechtfertigt, bei der Berechnung der für die variable Vergütung des Klägers maßgeblichen Barwertmarge nur 10 % und nicht 100 % der mit dem Leasingnehmer vereinbarten Leasingschlusszahlung anzusetzen.

63

c.              Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass auch die vom Kläger in seiner Berufungsbegründung vorgenommenen Berechnungen der ihm zustehenden variablen Vergütung aus den Verträgen Nr. 125 , 125 und 126 zutreffend sind. Bei der Berechnung seines Anspruchs aus der Vermittlung des Vertrages Nr. 125 (Fa. Eu ) hat der Kläger es allerdings versäumt, die von der Beklagten im Rahmen der Refinanzierung an ihre Bank zu erbringende Ablösesumme von 18.682,31 € bei den Refinanzierungskosten zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen. Dies hätte jedoch geschehen müssen, da die Ablösesumme Bestandteil der Gesamtrefinanzierung ist. Der Kläger gelangt aus diesem Geschäft somit zu einem deutlich überhöhten Teilanspruch. Dies kann allerdings letztlich dahingestellt bleiben, da sich der Kläger in der Berufungsinstanz zuletzt ausdrücklich die von der Beklagten ohne nähere Erläuterung in ihrer ursprünglichen Berechnung gemäß Schreiben vom 18.02.2016 genannte Gesamtsumme von 5.182,49 € aus den unstreitig vom Kläger vermittelten Geschäften zu eigen gemacht hat. Dieser vom Kläger geltend gemachte Betrag wird durch die zutreffende Berechnung seiner variablen Vergütung aus den unstreitigen Geschäften jedenfalls nicht unterschritten, § 308 ZPO.

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d.              Allerdings folgt das Berufungsgericht insoweit der Auffassung der Beklagten und nicht des Klägers, als es für die zutreffende Berechnung der variablen Vergütung nur auf die bei Vertragsschluss fixierte Leasingschlusszahlung ankommt und nicht etwa auf den am Vertragsende von der Beklagten tatsächlich erzielten Verwertungserlös, auch wenn dieser zu einem zusätzlichen Gewinn der Beklagten aus einem bestimmten Leasinggeschäft geführt haben würde. Nur die Auffassung, für die Berechnung der variablen Vergütung auf die vertraglich kalkulierte Schlusszahlung und nicht den später wirklich erzielten Verwertungserlös abzustellen, erscheint praktisch durchführbar und auch für beide Parteien interessengerecht. Bei den vom Kläger aus von ihm akquirierten Leasingverträgen zu generierenden Boni handelt es sich gemäß § 3 Abs. 2 des Anstellungsvertrages um den variablen Anteil seiner monatlichen Arbeitsvergütung. Er soll gemäß § 3 Abs. 2 Anstellungsvertrag nach Ablauf von sechs Monaten für das Arbeitsvertragsverhältnis des Klägers maßgeblich werden. Verdient ist der variable Vergütungsanteil, wenn der vom Kläger akquirierte Vertrag verbindlich zustande gekommen, d. h. rechtsgültig unterschrieben ist und „zur Abrechnung gelangt“, d. h. in Vollzug gesetzt wurde. Soll der variable Vergütungsanteil am Monatseinkommen des Klägers somit zeitnah nach dem Zeitpunkt gezahlt werden können, zu dem er verdient worden ist, so muss die Berechnung auf die zu diesem Zeitpunkt bekannten Parameter des Leasingvertrages abstellen, also neben den anderen Faktoren auf die kalkulierte Leasingschlusszahlung. Da die von der Beklagten angebotenen Leasingverträge oft mehrjährige Laufzeiten haben, könnte die dem Kläger zustehende variable Vergütung aus dem einzelnen Vertrag erst mehrere Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Kläger seinen Bonus verdient hat, berechnet werden, da die tatsächlich erzielte Schlussverwertung des Leasingobjekts erst am Ende des Vertragszeitraums stattfindet. Dies kann nicht Sinn der arbeitsvertraglichen Regelung über den variablen Vergütungsbestandteil sein.

65

e.              Ebenso wenig kommt es entgegen der Ansicht des Klägers darauf an, ob ein Leasingvertrag nach Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Vertragsdauer nochmals verlängert wird, auch wenn die Beklagte durch eine solche Verlängerung einen zusätzlichen Profit erzielen sollte. Dass es auf eine etwaige Verlängerung der Vertragslaufzeit eines vom Kläger vermittelten Leasingvertrages für die Berechnung der variablen Vergütung nicht ankommt, folgt schon daraus, dass in § 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 des Anstellungsvertrages die Berechnung des variablen Anteils ausdrücklich „auf die Grundmietzeit dieser Leasingverträge“ bezogen wird.

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2.              Die Berufung des Klägers ist überwiegend auch insoweit begründet, als er im Wege einer Stufenklage mit dem Klageantrag zu 1) zunächst Auskunft über die für die Berechnung der variablen Vergütung maßgeblichen Faktoren verlangt zu den von der Beklagten im Zeitraum 01.01.2015 bis 30.11.2015 abgeschlossenen und abgerechneten Leasingverträgen, betreffend die Kundenfirma M & S G & C K , die Firma H G , die Firma T S G , die Firma M V G und die Firma HP P G . Hinsichtlich der mit diesen Kunden zustande gekommenen, im Urteilstenor zu Ziffer 1. noch näher bezeichneten Leasingverträgen war zwischen den Parteien streitig, ob sie vom Kläger im Sinne von § 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 des Anstellungsvertrages akquiriert worden sind oder ob ihr Zustandekommen auf das Wirken anderer Mitarbeiter der Beklagten zurückzuführen war. Die vom Berufungsgericht durchgeführte Beweisaufnahme hat insoweit ergeben, dass diese Verträge ohne die maßgebliche Mitwirkung des Klägers nicht zustande gekommen wären.

67

a.              Vorauszuschicken ist, dass es für den Anspruch des Klägers auf die variable Vergütung nicht darauf ankommt, ob die vom Kläger akquirierten und zur Abrechnung gelangten Leasingverträge sog. Neukunden betreffen oder nicht.

68

aa.              Schon die Unterscheidung der Begriffe ‚Bestandskunden‘ und ‚Neukunden‘ erscheint, bezogen auf das Geschäftsfeld der Beklagten, unklar und unbestimmt. So vermittelt die Beklagte im Wege ihres Leasinggeschäftes häufig sehr werthaltige und teure Maschinen, deren Anschaffung für die Firmenkunden der Beklagten oft bedeutsame Investitionen darstellen. Bei den von der Beklagten angebotenen Leasinggeschäfte handelt es sich regelmäßig nicht um routinemäßige Alltagsangelegenheiten, sondern um Geschäfte, bei denen sich die Leasingnehmer oft auch ein oder mehrere Vergleichsangebote einholen. Es erscheint bereits von daher fragwürdig, ein Unternehmen, das vor einer Reihe von Jahren bereits einmal ein Leasinggeschäft mit der Beklagten abgeschlossen hatte, als „Bestandskunden“ anzusehen.

69

bb.              Unabhängig hiervon erscheint jedoch entscheidend, dass § 3 Abs. 2 Unterabs. 2 des Anstellungsvertrags der Parteien gerade nicht zwischen der Akquisition von Neukunden und Bestandskunden unterscheidet. Grundlage des Anspruchs auf den variablen Vergütungsanteil sollen vielmehr uneingeschränkt alle „von Herrn M akquirierten und zur Abrechnung gelangten Leasingverträge“ sein.

70

cc.              Gegenüber dieser klaren in § 3 des Anstellungsvertrages enthaltenen Vergütungsregelung kann die Beklagte auch nicht einwenden, dass es in § 1 Abs. 2 des Anstellungsvertrages zum Thema „Art und Ort der Tätigkeit“ heißt: „Sein Aufgabenbereich umfasst die Neukundenakquisition incl. aller dazu erforderlichen administrativen Tätigkeiten, Kundenbesuche, Messepräsenz und ähnliche Aufgaben.“ Es mag sein, dass die Beklagte sich von der Einstellung des Klägers nicht zuletzt die Zuführung von ihr als sog. Neukunden angesehener Unternehmen erhofft hat und deshalb in der Beschreibung des Aufgabenbereichs die Neukundenakquisition in den Vordergrund gestellt hat. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Begriff der Neukundenakquisition in § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrages in einem ganz anderen Regelungszusammenhang steht und in der an anderer Stelle des Arbeitsvertrages angesiedelten Vergütungsregelung des § 3 hätte aufgegriffen werden müssen, wenn sie für den Anspruch des Klägers auf einen variablen Vergütungsanteil eine Rolle hätte spielen sollen.

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dd.              Vor allem aber hat sich die Beklagte auch in § 1 Abs. 2, nämlich dort unter a) ausdrücklich vorbehalten, „Herrn M auch andere seiner Vorbildung und Fähigkeiten entsprechende gleichwertige und zumutbare Aufgaben zu übertragen.“ Die vom Berufungsgericht durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beklagte die in Ziffer 1. des Urteilstenors aufgeführten Verträge maßgeblich akquiriert hat. Wenn es sich bei den davon betroffenen Unternehmen in der Sicht der Beklagten um sog. Bestandskunden gehandelt hat, so kann daraus nur der Schluss gezogen werden, dass die Beklagte den Kläger arbeitsvertraglich eben zumindest auch dazu eingesetzt hat, bei sog. Bestandskunden neue Leasingverträge zu akquirieren. Dementsprechend ergibt die nicht zwischen Bestandskunden und Neukunden differenzierende Regelung über die variable Vergütung, wie sie dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Anstellungsvertrag allein entspricht, auch vor dem Hintergrund der Regelung in § 1 Abs. 2 des Anstellungsvertrages ihren guten Sinn.

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b.              Soweit der Kläger ursprünglich mit seinen Berufungsanträgen zu 1. g) und 4 g) einen Anspruch aus der Vermittlung eines Geschäftes mit der Firma E H & S G geltend gemacht hat, hat er seine Berufung in der mündlichen Verhandlung vom 22.08.2019 auf Anraten des Berufungsgerichts zurückgenommen. Vorangegangen war die schriftliche Aussage des Zeugen S vom 18.01.2019 (Bl. 382 d. A.), wonach das ursprünglich vom Kläger mit dem Kunden verhandelte Leasinggeschäft über zwei Karat Roboter-Trennzellen im Gesamtwert von 504.720,00 Euro letztlich doch nicht verbindlich zustande gekommen ist und die Bestätigung dieser Angabe durch die Beklagte. Der Kläger hatte den Rechtsstreit im Hinblick auf die Zeugenaussage insoweit zunächst für erledigt erklärt. Bei der Frage des verbindlichen Zustandekommens eines vom Kläger akquirierten Geschäfts handelt es sich jedoch um eine anspruchsbegründende Tatsache, deren Nichtvorliegen zu Lasten des Anspruchstellers geht. Die Klage war insoweit von Anfang an unbegründet.

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c.              Als unbegründet hat sich die Berufung des Klägers auch insoweit erwiesen, als er mit seinen Anträgen zu 1. b) und 4 b) einen Bonusanspruch aus einem von ihm vermittelten Geschäft mit der Firma S B P G herzuleiten versucht.

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aa.              Der Zeuge U hat zwar bestätigt, dass ausführliche Beratungsgespräche durch den Kläger ausschlaggebend dafür gewesen seien, dass die Firma S B P G das fragliche Leasinggeschäft letztlich mit der Beklagten abgeschlossen hat.

75

bb.              Der Zeuge hat aber auch dezidiert angegeben, dass der Zeitpunkt des Abschlusses des Leasingvertrages vor dem 28.11.2014 gelegen haben muss. Er konnte dies auch anschaulich mit der Indiztatsache belegen, dass am 28.11.2014 die Muttergesellschaft der Firma S B P G dem Geschäft in Form eines Ergänzungsvertrages, wie erforderlich, zugestimmt hat und der Ursprungsvertrag mit der Beklagten vorher unterzeichnet worden war. Gemäß § 3 Abs.2 S. 1 des Anstellungsvertrages sollte der Anspruch des Klägers auf eine variable Vergütung aber erst nach Ablauf von sechs Monaten, beginnend mit der Einstellung am 15.06.2014, entstehen. Das vom Kläger maßgeblich vermittelte Geschäft mit der Firma SONA BLW Präzisionsschmiede GmbH wurde aber, wie sich aus der Zeugenaussage ergibt, vor Ablauf von sechs Monaten verbindlich abgeschlossen.

76

cc.              Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers kommt es maßgeblich auf den Zeitpunkt des verbindlichen Zustandekommens des Leasingvertrages an und nicht auf den Zeitpunkt der Auslieferung des Leasingobjekts an den Kunden. Abgesehen davon hat der Kläger weder konkret vorgetragen noch nachgewiesen, dass im Zeitpunkt der Auslieferung des Leasingobjekts an die Firma S B P G die Sechsmonatsfrist des § 3 Abs. 2 S. 1 Anstellungsvertrag bereits abgelaufen war.

77

d.              Hinsichtlich der Anträge zu 1 a), 1 c), 1 d), 1 e) und 1 f) hat die Berufung des Klägers jedoch Erfolg. In allen diesen Fällen hat die Beweisaufnahme zur Überzeugung des Berufungsgerichts unzweifelhaft ergeben, dass die Arbeit des Klägers für den verbindlichen Abschluss der fraglichen Leasingverträge mit dem betroffenen Kunden ausschlaggebend war, mit anderen Worten, dass es ohne die Mitwirkung des Klägers zum Abschluss dieser Verträge nicht gekommen wäre.

78

aa.              Für das unter Berufungsantrag 1 a) angesprochene Leasinggeschäft mit der Firma M & S G & C K hat der Zeuge T M u.a ausgesagt, „dass wir nach dem Gespräch mit Herrn M und aufgrund dieses Gespräches den Entschluss gefasst haben, das Geschäft zu tätigen. Das war also der ausschlaggebende Punkt.

79

              Das Geschäft ist dann zustande gekommen, und zwar zu den Konditionen, die wir mit Herrn M vereinbart haben. Herr M war auch bei der Vertragsunterzeichnung dabei.“

80

bb.              Zu dem unter Antrag 1 c) angesprochenen Vorgang, betreffend den Abschluss von zwei Leasingverträgen am 13.03.2015, hat der Zeuge H bestätigt, dass er aus seinem damaligen Schriftverkehr entnimmt, es habe „seinerzeit einen Erstkontakt zwischen uns und der Firma M durch einen Anruf von Herrn M gegeben, der gefragt hat, ob man sich mal treffen könne und ob eventuell Geschäfte anstehen könnten.“ Es habe dann ein Treffen zwischen dem Zeugen und Herrn M stattgefunden. Der weiteren Aussage zu Folge war an den weiteren Vertragsverhandlungen sodann der Kläger zusammen mit Herrn K beteiligt. Folgt man dem Zeugen H , so haben der Kläger und Herr K die weiteren Schritte seitens der Beklagten bis hin zum verbindlichen Abschluss des Geschäftes durchgeführt. Dabei war nach dem Gesamtduktus der Zeugenaussage Herr M keineswegs als untergeordneter „Helfer“ des Herrn K tätig. Dies geht anschaulich aus der Aussage hervor, dass im Zusammenhang mit einer vom Kunden gewünschten Änderung der niedergelegten Vertragskonditionen Herr K an den Kunden geschrieben habe, „nach Rücksprache mit Herrn M seien die Vertragskonditionen wie gewünscht angepasst worden“.

81

              Der Zeuge H hat in Vorbereitung der Zeugenaussage in seine damaligen Geschäftsunterlagen Einblick genommen und sich ersichtlich bemüht, die Vorgänge neutral, chronologisch und korrekt wiederzugeben. Aus seiner Aussage geht hervor, dass der Kläger mindestens gleichberechtigt mit Herrn K , wenn nicht sogar übergeordnet für die Beklagte das Zustandekommen des Geschäfts bewirkt hat. Damit hat der Kläger auch in diesem Fall den Vertragsbonus verdient.

82

cc.              Im Ergebnis ergibt sich Entsprechendes für das Geschäft der Beklagten mit der Firma T S G , betreffend eine neue Maschine im Wert   von ca. 125.000,- bis 130.000,- Euro und eine gebrauchte Maschine im Wert von ca. 70.000,- bis 75.000,- Euro. Der Zeuge M hat als Geschäftsführer der Firma T S G ausgeführt: „Das Leasinggeschäft mit der Firma M ist zustande gekommen durch den Kontakt mit Herrn M … Herr M war dann eindeutig derjenige, der sich als erster zeitnah bei uns gemeldet hat und auf uns zugekommen ist. Es hat dann mehrere Termine gegeben mit ihm. Wir haben z. B. die Firma gemeinsam besichtigt und Produkte durchgesprochen, um die es ging. Herr M war damals mein Ansprechpartner. Von den anderen Firmen, bei denen wir nachgefragt hatten, war keiner zu uns gekommen. Wenn man solche Geschäfte vorhat, bei denen wir ja ca. 200.000,- Euro investieren wollten, dann macht man das gerne mit einem Partner, wo man ein Gesicht vor sich hat, und dass war eben Herr M , der zu uns gekommen ist. Deswegen ist das Geschäft mit der Firma M abgeschlossen worden. … In den Gesprächen, an deren Ende wir uns dann entschlossen hatten, das Geschäft mit der Firma M zu tätigen, war nach meiner Erinnerung nur Herr M von der Firma M beteiligt. Als dann später der Vertrag unterschrieben wurde, war außer Herrn M noch ein anderer Mitarbeiter von M dabei.“ Auf die Nachfrage des Gerichts, ob das Geschäft mit der Firma des Zeugen ohne die Gespräche mit Herrn M nicht zustande gekommen wäre, antwortet der Zeuge: „Definitiv nicht.“ Die Namen anderer Mitarbeiter der Beklagten, T , M oder K , sagten dem Zeugen nichts. Vielmehr äußerte dieser: „Mir ist nur der Name von Herrn M hängengeblieben. Ich habe auch noch die Visitenkarte von Herrn M gefunden. An andere Namen kann ich mich jetzt aus der Erinnerung heraus nicht erinnern, auch nicht was Telefonate angeht oder Ähnliches.“

83

              In Anbetracht der Aussage des Zeugen M hegt das Berufungsgericht keinen Zweifel, dass der Kläger auch für die Vermittlung der Leasinggeschäfte mit der Firma T S G ursächlich geworden ist.

84

dd.              Nichts anderes gilt für das vom Kläger angesprochene Geschäft mit dem Kunden M -V G , betreffend zwei Lkw-Anhänger. Der Zeuge Z erläuterte hierzu, dass im Frühjahr 2015 der Kläger zunächst ohne Termin in seine Firma gekommen sei, um die Firma M vorzustellen. Nach diesem Kennenlerngespräch habe noch ein weiteres Gespräch stattgefunden, an dem auf Seiten der Firma M der Kläger und auf Seiten der Firma M -V G der Zeuge und zeitweise der Geschäftsführer G beteiligt gewesen sein. Zum Inhalt dieses Gesprächs führt der Zeuge aus: „In diesem weiteren Gespräch ging es dann um das konkrete Geschäft mit den Anhängern und den Konditionen. Es lag dann auch schon ein Angebot vor und als Ergebnis dieses Gesprächs waren wir uns einig. In dem späteren Termin, als es dann zum Vertragsabschluss selbst kam, standen dann die Konditionen schon fest.“

85

              Auch hier belegt die Zeugenaussage unzweifelhaft, dass der Kläger das Geschäft mit der Firma M -V G im Sinne von § 3 Abs. 2 S. 1 des Anstellungsvertrages akquiriert hat.

86

ee.              Dasselbe gilt schließlich für das Leasinggeschäft mit der Kundenfirma HP P G , betreffend einen Breyer Extrusionskopf. Die Zeugin H als damalige Geschäftsführerin der Firma HP P G berichtet, dass sie mit Herrn M am 28.11.2014 ein Gespräch geführt hatte, nachdem er sie schon vorher „akquiriert“ hatte, von ihr aber vertröstet worden war. An das Gespräch vom 28.11.2014 konnte sich die Zeugin gut erinnern, „weil wir bis dahin noch nie einen Leasingvertrag abgeschlossen hatten, sondern immer Finanzierungen über unsere Hausbank vorgenommen hatten. Es war dann in der Tat so, dass Herr M mich in unseren Gesprächen über einen Leasingvertrag entsprechend umfassend informiert und beraten hat. Es ging damals um die Anschaffung eines sog. Extrusionskopfes. … Es war ein besonders konstruierter Kopf, der für unsere Verhältnisse ausnehmend teuer war. Wir haben uns deshalb entschlossen, statt einer Hausbankfinanzierung uns über die Möglichkeiten von Leasing einer solchen Maschine zu erkundigen. … Es stimmt, dass ich später auch noch ein anderes Angebot einer anderen Leasingfirma eingeholt habe. Wir haben uns dann aber letztlich für das Angebot der Beklagten entschieden wegen der guten und vertrauensvollen Beratung durch Herrn M der in dieser Angelegenheit mein Ansprechpartner war. Es gab auch noch weitere Gespräche vor dem Abschluss des Geschäfts. Ich habe in meinem Terminkalender noch einen Termin vom 25. März 2015 um 10:00 Uhr gefunden. Dort steht hier in meinem Kalender jetzt kein Name eingetragen, aber ich gehe mit Sicherheit davon aus, dass mindestens Herr M dabei war und eventuell noch ein weiterer Mitarbeiter der Beklagten, eventuell ein Herr K

87

              Im Weiteren führt die Zeugin aus, dass sie auch mit Herrn K noch ein Gespräch gehabt habe, Herrn K aber lediglich als jemanden angesehen hat, der „wohl damit betraut ist, die Verträge auszuarbeiten“. Beim finalen Vertragsabschluss sprach die Zeugin sodann wiederum mit dem Kläger. „Ich kann mich nicht erinnern, dass Herr K dabei war. Als wir soweit waren, dass wir gesagt haben, dann können wir ja jetzt den Vertrag unterschreiben, war ich mit Herrn M alleine. Das weiß ich noch. Herr M sagte mir dann aber, dass er keine Unterschriftsbefugnis habe und für die Unterschrift jemanden hinzuziehen müsse. Es kam dann jemand für die Beklagte und hat den Vertrag unterschrieben. Das war eine Person, die ich nicht kannte und auch jetzt noch nicht kenne.

88

              An den von der Beklagten ins Spiel gebrachten Namen des Mitarbeiters T und an ein Gespräch mit einem solchen Herrn konnte sich die Zeugin ausdrücklich nicht erinnern.

89

              Gerade die Zeugin H hat den Eindruck erweckt, sich besonders um eine detaillierte, korrekte Darstellung der Vertragsverhandlungen zu bemühen. Auch sie hat die maßgebliche Rolle des Klägers für das Zustandekommen des Geschäftes über den Breyer Extrusionskopf und den verbindlichen Abschluss dieses Geschäftes nachvollziehbar und glaubhaft geschildert.

90

ff.              Bei allen vernommenen Zeugen hat das Berufungsgericht das redliche Bemühen um die korrekte und neutrale Darstellung der Ereignisse feststellen können. Anhaltspunkte, die gegen die Glaubwürdigkeit eines der vernommenen Zeugen sprechen, sind für das Berufungsgericht nicht   ersichtlich geworden.

91

gg.              Für das Berufungsgericht besteht somit im Ergebnis kein Zweifel, dass dem Kläger aus der Akquisition der Geschäfte mit den Firmen M & S G & C K , H G , T S G , M -V G und HP P G ebenfalls eine variable Vergütung zusteht.

92

e.              Der Auskunftsanspruch des Klägers ist deshalb in dem tenorierten Umfang begründet, da der Kläger ohne die von der Beklagten beizutragenden Informationen seinen Anspruch nicht näher berechnen kann.

93

aa.              Die Auskunft über Leasingvertragsnummer und Leasingobjekt dienen der eindeutigen und unmissverständlichen Bestimmung des jeweiligen Geschäfts. Die Nettoanschaffungskosten, die Refinanzierungskosten, ein etwaiger Refinanzierungsüberschuss, die Laufzeit des Leasingvertrages in Monaten, die Höhe der monatlichen Leasingrate und die Höhe der vertraglich vereinbarten Leasingschlusszahlung stellen die für die Berechnung des jeweiligen Anspruchs auf die variable Vergütung unerlässlichen Faktoren dar, über die die Beklagte Auskunft zu geben hat.

94

bb.              Die weiteren im Klageantrag zu 1. des Klägers angegebenen Auskunftsgegenstände, die im Urteilstenor nicht wiedergegeben werden, sind nach Überzeugung des Berufungsgerichts zur Berechnung des klägerischen Anspruchs nicht zwingend erforderlich. Die Begründung ergibt sich hierfür aus den obigen Ausführungen unter II 1.

95

f.              Über die weiteren Anträge zu 2. und 4. der klägerischen Stufenklage   wird nach erteilter Auskunft zu befinden sein.

96

III.              Die abschließende Kostenentscheidung muss dem Schlussurteil vorbehalten bleiben.

97

              Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist nicht gegeben.