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Landesarbeitsgericht Köln·7 Sa 440/02·24.09.2002

Urlaubsabgeltung im laufenden Arbeitsverhältnis auch bei Schadensersatz ausgeschlossen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte nach verweigerter Urlaubsgewährung eine Geldentschädigung für 15 Urlaubstage aus 2000. Streitig war, ob sich ein bei Verfall entstehender Schadensersatzanspruch im fortbestehenden Arbeitsverhältnis in Geld statt in Natur erfüllen lässt und ob § 250 BGB eingreift. Das LAG wies die Berufung (unechtes Versäumnisurteil) zurück: Der Anspruch wandelt sich zwar bei Verfall in Schadensersatz, dieser ist aber auf Nachgewährung von Urlaub (Naturalrestitution) gerichtet. Eine Geldleistung kommt erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht; § 250 BGB ist nicht anwendbar.

Ausgang: Berufung der Klägerin auf Zahlung einer Urlaubsentschädigung wurde zurückgewiesen; nur Nachgewährung möglich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird ein rechtzeitig geltend gemachter Urlaubsanspruch vom Arbeitgeber grundlos und rechtswidrig verweigert, wandelt er sich mit dem urlaubsrechtlichen Verfall ohne weiteres in einen Schadensersatzanspruch um.

2

Der Schadensersatzanspruch wegen verweigerten Urlaubs unterliegt den Grundsätzen der Naturalrestitution (§ 249 BGB) und ist grundsätzlich auf Nachgewährung gleichwertigen Urlaubs gerichtet.

3

Eine Geldentschädigung für nicht gewährten Urlaub kann im fortbestehenden Arbeitsverhältnis nur verlangt werden, wenn Naturalrestitution unmöglich ist; dies ist regelmäßig erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Fall.

4

Das Abgeltungsverbot des § 7 Abs. 4 BUrlG erfasst im laufenden Arbeitsverhältnis auch einen an die Stelle des Urlaubsanspruchs getretenen Schadensersatzanspruch und verhindert dessen Erfüllung in Geld.

5

§ 250 BGB ist in der Konstellation der Urlaubsnachgewährung im fortbestehenden Arbeitsverhältnis nicht geeignet, einen Anspruch auf Geldzahlung statt Naturalrestitution zu begründen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 4, 5, 7 BUrlG§ 249, 250, 251 BGB§ 250 BGB§ 4 BUrlG§ 1 Diskontsatz-überleitungsgesetz§ 87 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 12 Ca 5683/01

Leitsatz

Das Verbot, einen Urlaubsanspruch in Geld abzugelten, gilt im fortbestehenden Arbeitsverhältnis auch für den Schadensersatzanspruch, der nach rechtswidriger Ablehnung eines Urlaubsanspruchs im Zeitpunkt von dessen urlaubsrechtlichem Verfall an seine Stelle getreten ist. § 250 BGB ist nicht anwendbar.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.12.2001 in Sachen 12 Ca 5683/01 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

Das vorliegende Urteil verhält sich über die Berufung der Klägerin gegen das arbeitsgerichtliche Teilurteil vom 04.12.2001. Ihre Berufung richtet sich dagegen, dass das Arbeitsgericht ihre Klage auf geldliche Entschädigung für 15 beantragte, aber nicht gewährte Urlaubstage abgewiesen hat.

3

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, den erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Klageanträgen und den Gründen, die das Arbeitsgericht Köln dazu bewogen haben, den Urlaubsentschädigungsanspruch der Klägerin abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Teilurteils vom 04.12.2001 in Sachen 12 Ca 5683/01 Bezug genommen.

4

Das arbeitsgerichtliche Teilurteil wurde der Klägerin am 15.05.2002, den Beklagten am 08.05.2002 zugestellt. Die Klägerin hat gegen das Teilurteil am 02.05.2002, die Beklagten haben am 06.05.2002 Berufung eingelegt. Die Klägerin hat ihre Berufung nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 14.06.2002 am 11.06.2002 begründet. Die Beklagten haben die von ihnen eingelegte Berufung nicht begründet. Der ursprüngliche Beklagte zu 1) ist nach Klageerhebung verstorben. Der Beklagtenvertreter hat mit Schriftsatz vom 11.06.2002 an das Berufungsgericht mitgeteilt, dass er die Beklagten nicht mehr anwaltlich vertrete.

5

Die Klägerin hält an ihrer Auffassung fest, dass sie für einen Teilanspruch von 15 Urlaubstagen aus dem Urlaubsjahr 2000 Entschädigung in Geld verlangen könne. Sie begründet dies wie folgt: Im Hinblick auf ihren Eintritt bei den Beklagten am 03.07.2000 habe sie vor dem 03.01.2001, dem Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit nach § 4 BUrlG, keinen Urlaub verlangen können. Ende Februar 2001, vermutlich am 20. oder 22. Februar 2001, habe sie die bei den Beklagten hierfür zuständige Zeugin B mehrmalig vergeblich um die Gewährung von Urlaub gebeten. Sodann habe sie ein weiteres Mal am 10.03.2001 für die Dauer der Osterferien Urlaub beantragt. Ihr, der Klägerin sei jedes Mal erklärt worden, dass ihr überhaupt kein Urlaubsanspruch zustehe. Diese Aussage habe sich nicht nur auf das Kalenderjahr 2000 bezogen, sondern sollte grundsätzlich für das Arbeitsverhältnis gelten. Da sie, die Klägerin in der Zeit vom 13.03. bis 09.05.2001 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei, habe sie während des restlichen Urlaubsübertragungszeitraums den Urlaub nicht mehr nehmen können. Sie könne daher nunmehr für den nicht gewährten Erholungsurlaub Schadensersatz in Geld verlangen. Dies folge aus § 250 BGB, wobei die in dieser Vorschrift vorausgesetzte Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung entbehrlich gewesen sei, da die Beklagte die Urlaubsgewährung ernsthaft und endgültig verweigert habe.

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In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 25.09.2002 ist für die Beklagten niemand erschienen, obwohl ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 25.06.2002 (Bl. 131 d. A.) deren anwaltlicher Prozessbevollmächtigte zu diesem Termin fristgerecht geladen worden war.

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Die Klägerin richtet die Berufung nur noch gegen die ursprünglichen Beklagten zu 2), 3) und 4) und beantragt gegen diese den Erlass eines Versäumnisurteils mit folgendem Inhalt:

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Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.12.2001, Az. 12 Ca 5683/01, wird zu Ziffer 3 dahingehend abgeändert, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an die Klägerin 819,23 EUR (1.602,27 DM) netto nebst Zinsen von 5 % über den Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-überleitungsgesetztes seit dem 24.06.2001 zu zahlen.

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Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 4.12.2001 hat das Berufungsgericht durch Beschluss vom 25.9.2002 als unzulässig verworfen.

Entscheidungsgründe

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Dem Antrag der Klägerin auf Erlass eines Versäumnisurteils konnte nicht stattgegeben werden. Nachdem die Klägerin trotz Hinweis des Gerichts auf Bedenken gegen die Erfolgsaussichten ihrer Berufung ihren Antrag aufrecht erhalten hatte, musste ihre Berufung durch Sachurteil (sog. unechtes Versäumnisurteil) zurückgewiesen werden.

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Die Beklagten waren im Termin vom 25.09.2002 säumig. Sie waren zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten ausweislich des von diesem erteilten Empfangsbekenntnisses am 25.06.2002 ordnungsgemäß und rechtzeitig zum Termin geladen worden. Dem steht die Mitteilung des Prozessbevollmächtigten über die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit Schriftsatz vom 11.06.2002 nicht entgegen. Dies folgt aus dem in § 87 Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO gesetzlich vorgeschriebenen Grundsatz des sog. konstruktiven Mandatswechsels im Anwaltsprozess. Nach diesem Grundsatz wird im Anwaltsprozess - hierum handelt es sich bei einem Berufungsverfahren in der Arbeitsgerichtsbarkeit - der Mandatswechsel erst wirksam und prozessrechtlich relevant, wenn sich für die Partei ein anderer Anwalt bestellt. Solange dies nicht der Fall ist, kann und muss die Partei weiterhin zu Händen ihres bisherigen anwaltlichen Prozessvertreters wirksam geladen werden (RGZ 60, 271; BGH NJW 80, 999; Zöller/Stöber, ZPO, 23.Aufl., § 172 Rz.11).

  1. Die Beklagten waren im Termin vom 25.09.2002 säumig. Sie waren zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten ausweislich des von diesem erteilten Empfangsbekenntnisses am 25.06.2002 ordnungsgemäß und rechtzeitig zum Termin geladen worden. Dem steht die Mitteilung des Prozessbevollmächtigten über die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit Schriftsatz vom 11.06.2002 nicht entgegen. Dies folgt aus dem in § 87 Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO gesetzlich vorgeschriebenen Grundsatz des sog. konstruktiven Mandatswechsels im Anwaltsprozess. Nach diesem Grundsatz wird im Anwaltsprozess - hierum handelt es sich bei einem Berufungsverfahren in der Arbeitsgerichtsbarkeit - der Mandatswechsel erst wirksam und prozessrechtlich relevant, wenn sich für die Partei ein anderer Anwalt bestellt. Solange dies nicht der Fall ist, kann und muss die Partei weiterhin zu Händen ihres bisherigen anwaltlichen Prozessvertreters wirksam geladen werden (RGZ 60, 271; BGH NJW 80, 999; Zöller/Stöber, ZPO, 23.Aufl., § 172 Rz.11).
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Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.12.2001 war auch zulässig. Insbesondere war sie gem. § 64 Abs. 2 b) ArbGG a.F. statthaft und wurde von der Klägerin auch fristgerecht eingelegt und begründet. Dabei war unschädlich, dass die Klägerin die Berufung sogar schon vor Zustellung des arbeitsgerichtlichen Teilurteils eingelegt hat.

  1. Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.12.2001 war auch zulässig. Insbesondere war sie gem. § 64 Abs. 2 b) ArbGG a.F. statthaft und wurde von der Klägerin auch fristgerecht eingelegt und begründet. Dabei war unschädlich, dass die Klägerin die Berufung sogar schon vor Zustellung des arbeitsgerichtlichen Teilurteils eingelegt hat.
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Der von der Klägerin vorgebrachte und aufgrund der Säumnis der Beklagten als zugestanden zu behandelnde Tatsachenvortrag der Klägerin rechtfertigt es derzeit jedoch nicht, die Beklagten zur Zahlung eines Urlaubsentschädigungsbetrages in Geld zu verurteilen. Der Sachvortrag der Klägerin war insoweit rechtlich weiterhin unschlüssig, worauf das Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2002 auch hingewiesen hat. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

  1. Der von der Klägerin vorgebrachte und aufgrund der Säumnis der Beklagten als zugestanden zu behandelnde Tatsachenvortrag der Klägerin rechtfertigt es derzeit jedoch nicht, die Beklagten zur Zahlung eines Urlaubsentschädigungsbetrages in Geld zu verurteilen. Der Sachvortrag der Klägerin war insoweit rechtlich weiterhin unschlüssig, worauf das Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2002 auch hingewiesen hat. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
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Richtig ist zunächst, dass die Klägerin im Urlaubsjahr 2000 einen Teilanspruch in Höhe von 15 Urlaubstagen erworben hat. Dies ist zwischen den Parteien sogar ausdrücklich unstreitig gewesen (vgl. Beklagtenschriftsatz vom 14.09.2001, Seite 3, Bl. 41 d. A.).

  1. Richtig ist zunächst, dass die Klägerin im Urlaubsjahr 2000 einen Teilanspruch in Höhe von 15 Urlaubstagen erworben hat. Dies ist zwischen den Parteien sogar ausdrücklich unstreitig gewesen (vgl. Beklagtenschriftsatz vom 14.09.2001, Seite 3, Bl. 41 d. A.).
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Der streitgegenständliche Teilurlaubsanspruch ist vor dem 31.3.2002 auch nicht verfallen.

  1. Der streitgegenständliche Teilurlaubsanspruch ist vor dem 31.3.2002 auch nicht verfallen.
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a. Die Klägerin hat diesen Urlaubsanspruch am 20. oder 22.02.2001 und nochmals am 10.03.2001 vergeblich gegenüber den Beklagten geltend gemacht. Diese Behauptung der Klägerin ist aufgrund der Säumnis der Beklagten als zugestanden anzusehen. Dies gilt überdies auch für die Behauptung der Klägerin, der Urlaub sei ihr mit der ernsthaften und endgültigen Bemerkung verwehrt worden, ihr stehe im laufenden Arbeitsverhältnis überhaupt kein Urlaubsanspruch zu.

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Auf einen am 31.03.2001 endenden Übertragungszeitraum kam es hierbei ohnehin nicht an. Dies ergibt sich bereits aus § 7 Abs. 3 Satz 4 BUrlG. Die Klägerin ist nämlich, wie sich bereits aus der Klageschrift vom 12.06.2001 ergibt und im übrigen auch unstreitig geblieben ist, erst am 03.07.2000 in das Arbeitsverhältnis eingetreten. Der im Kalenderjahr 2000 erworbene Teilurlaubsanspruch ist somit gem. § 5 Abs. 1 a) i.V.m. § 7 Abs. 3 Satz 4 BUrlG ohne weitere Voraussetzungen auf das gesamte folgende Kalenderjahr übertragen worden.

  1. Auf einen am 31.03.2001 endenden Übertragungszeitraum kam es hierbei ohnehin nicht an. Dies ergibt sich bereits aus § 7 Abs. 3 Satz 4 BUrlG. Die Klägerin ist nämlich, wie sich bereits aus der Klageschrift vom 12.06.2001 ergibt und im übrigen auch unstreitig geblieben ist, erst am 03.07.2000 in das Arbeitsverhältnis eingetreten. Der im Kalenderjahr 2000 erworbene Teilurlaubsanspruch ist somit gem. § 5 Abs. 1 a) i.V.m. § 7 Abs. 3 Satz 4 BUrlG ohne weitere Voraussetzungen auf das gesamte folgende Kalenderjahr übertragen worden.
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Der in Anspruchnahme des hier in Rede stehenden Urlaubsguthabens stand auch nicht etwa eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit der Klägerin entgegen. Die Klägerin war ab dem 09.05.2001 wieder arbeitsfähig und hätte nach diesem Zeitpunkt jederzeit den Urlaub erhalten können.

  1. Der in Anspruchnahme des hier in Rede stehenden Urlaubsguthabens stand auch nicht etwa eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit der Klägerin entgegen. Die Klägerin war ab dem 09.05.2001 wieder arbeitsfähig und hätte nach diesem Zeitpunkt jederzeit den Urlaub erhalten können.
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Allerdings kam der Verfall des Urlaubsanspruchs mit Ablauf des Übertragungszeitraums am 31.03.2002 in Betracht. Ein vom Arbeitnehmer rechtzeitig geltend gemachter und vom Arbeitgeber grundlos und rechtswidrig verweigerter Urlaubsanspruch wandelt sich jedoch in dem Zeitpunkt, in dem er nach den allgemeinen Urlaubsgrundsätzen verfällt, ohne weiteres in einen Schadensersatzanspruch um. Dieser Schadensersatzanspruch ist nicht mehr an die allgemeinen urlaubsrechtlichen Übertragungszeiträume gebunden (HzA-Schütz, Teilbereich 1 Urlaub/Urlaubsrecht Gruppe 4, Rz. 336 m.w.N.).

  1. Allerdings kam der Verfall des Urlaubsanspruchs mit Ablauf des Übertragungszeitraums am 31.03.2002 in Betracht. Ein vom Arbeitnehmer rechtzeitig geltend gemachter und vom Arbeitgeber grundlos und rechtswidrig verweigerter Urlaubsanspruch wandelt sich jedoch in dem Zeitpunkt, in dem er nach den allgemeinen Urlaubsgrundsätzen verfällt, ohne weiteres in einen Schadensersatzanspruch um. Dieser Schadensersatzanspruch ist nicht mehr an die allgemeinen urlaubsrechtlichen Übertragungszeiträume gebunden (HzA-Schütz, Teilbereich 1 Urlaub/Urlaubsrecht Gruppe 4, Rz. 336 m.w.N.).
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Für den vorgenannten Schadensersatzanspruch gelten jedoch die Grundsätze der Naturalrestitution gem. § 249 BGB. Dies bedeutet, dass der Kläger als Inhalt des Schadensersatzanspruches verlangen kann, einen Urlaub gleichen Umfangs nachgewährt zu bekommen (BAG EzA § 7 BUrlG Nr. 39; BAG EzA § 7 BUrlG Nr. 43 b). Mit diesem Inhalt besteht der Schadensersatzanspruch der Klägerin derzeit auch noch fort.

  1. Für den vorgenannten Schadensersatzanspruch gelten jedoch die Grundsätze der Naturalrestitution gem. § 249 BGB. Dies bedeutet, dass der Kläger als Inhalt des Schadensersatzanspruches verlangen kann, einen Urlaub gleichen Umfangs nachgewährt zu bekommen (BAG EzA § 7 BUrlG Nr. 39; BAG EzA § 7 BUrlG Nr. 43 b). Mit diesem Inhalt besteht der Schadensersatzanspruch der Klägerin derzeit auch noch fort.
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Die Klägerin begehrt indessen eine Entschädigung in Geld. Diese kann aber gem. § 251 BGB nur verlangt werden, wenn die Naturalrestitution unmöglich geworden ist. Dies ist jedoch, da der Schadensersatzanspruch wegen rechtswidrig nicht gewährten Urlaubs, wie bereits ausgeführt, nicht an die urlaubsrechtlichen Übertragungszeiträume gebunden ist, ausschließlich erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Fall.

  1. Die Klägerin begehrt indessen eine Entschädigung in Geld. Diese kann aber gem. § 251 BGB nur verlangt werden, wenn die Naturalrestitution unmöglich geworden ist. Dies ist jedoch, da der Schadensersatzanspruch wegen rechtswidrig nicht gewährten Urlaubs, wie bereits ausgeführt, nicht an die urlaubsrechtlichen Übertragungszeiträume gebunden ist, ausschließlich erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Fall.
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Es ist davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien derzeit und bis auf weiteres noch fortbesteht. Dies folgt aus der von der Klägerin selbst mit Erfolg eingereichten vorliegenden Klage: Die Klägerin hat sich im vorliegenden Verfahren in erster Linie ausdrücklich dagegen gewehrt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 01.06.2001 aufgelöst worden wäre. Das Arbeitsgericht hat diesem Feststellungsantrag durch sein Teilurteil vom 04.12.2001 stattgegeben. Die von den Beklagten hiergegen eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 25.09.2002 als unzulässig verworfen. Andere Rechtsgründe, die zwischenzeitlich zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien hätten führen können, sind nicht aktenkundig und konnten von der Klägerin auch im Termin vom 25.09.2002 nicht benannt werden. Dementsprechend könnte die Klägerin im fortbestehenden Arbeitsverhältnis die in Rede stehenden 15 Urlaubstage weiterhin verlangen. Erst im Zeitpunkt einer noch zu bewirkenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses käme die von der Klägerin begehrte Abgeltung in Geld in Betracht.

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Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus § 250 BGB.

  1. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus § 250 BGB.
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a. Diese in der bürgerlich-rechtlichen Kommentarliteratur übereinstimmend als praktisch kaum relevant bezeichnete Vorschrift (Palandt/Heinrichs, 61. Aufl., § 250 Rz. 1) hat die Funktion, dem Gläubiger eines Schadensersatzanspruchs die finanziellen Mittel an die Hand zu geben, um die vom Schuldner geschuldeten Naturalrestitutionen selbst bewirken zu können, wenn der Schuldner nicht in angemessener Zeit tätig wird. Wird z. B. als Schadensersatz die Herausgabe einer Sache geschuldet, sind nach § 250 BGB nur die Kosten des Rücktransports zu ersetzen, nicht aber der Substanzwert selbst. Dieses von Palandt/Heinrichs a.a.O. im Anschluss an OLG Düsseldorf NJW Nr. 98, 1716 wiedergegebene Beispiel zeigt, dass die Vorschrift in der vorliegend gegebenen Konstellation nicht passt, um trotz des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses einen geldlichen Entschädigungs-anspruch für die nicht gewährten 15 Urlaubstage aus dem Urlaubsjahr 2000 begründen zu können.

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Noch gewichtiger spricht jedoch das aus § 7 Abs. 4 BUrlG herzuleitende, strikte Abgeltungsverbot, dessen Geltung im Urlaubsrecht allgemein angenommen wird, gegen das Begehren der Klägerin. Das Abgeltungsverbot ist erforderlich, um den gesetzgeberisch vorausgesetzten Sinn und Zweck des Urlaubsanspruchs zu sichern: Der Urlaubsanspruch soll als Freizeitanspruch der Gesundheit und Regeneration des Arbeitnehmers dienen und gerade nicht als beliebiger geldwerter Vermögensbestandteil in die freie Verfügungsgewalt der Arbeitsvertragsparteien gestellt werden. Gerade weil je nach Lage der Dinge die Versuchung für beide Arbeitsvertragsparteien groß sein kann, den Urlaubsanspruch zu einer bloßen geldlichen Verrechnungsposition zu instrumentalisieren, hält die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Recht strikt an dem Abgeltungsverbot fest und hält z. B. jegliche Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, einen Urlaubsanspruch im laufenden Arbeitsverhältnis in Geld auszugleichen, für nichtig (BAG AP Nr. 56 zu § 7 BUrlG Abgeltung; BAG AP Nr. 1 zu § 2 BUrlG; BAG AP Nr. 5 zu § 5 BUrlG; BAG Nr. 1 zu § 7 BUrlG Urlaubsjahr; BAG AP Nr. 9 zu § 7 BUrlG Abgeltung; Dersch/Neumann BUrlG, 8. Aufl., § 7 Rz. 102 f. m.w.N.). Die einzige Ausnahme von dem Abgeltungsverbot, die das Gesetz kennt, ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Würde man demgegenüber auch im laufenden Arbeitsverhältnis einen auf Geld gerichteten Schadensersatzanspruch für nicht gewährte Urlaubstage zulassen, so wäre einer Umgehung des Abgeltungsverbots durch die Arbeitsvertragsparteien Tür und Tor geöffnet.

  1. Noch gewichtiger spricht jedoch das aus § 7 Abs. 4 BUrlG herzuleitende, strikte Abgeltungsverbot, dessen Geltung im Urlaubsrecht allgemein angenommen wird, gegen das Begehren der Klägerin. Das Abgeltungsverbot ist erforderlich, um den gesetzgeberisch vorausgesetzten Sinn und Zweck des Urlaubsanspruchs zu sichern: Der Urlaubsanspruch soll als Freizeitanspruch der Gesundheit und Regeneration des Arbeitnehmers dienen und gerade nicht als beliebiger geldwerter Vermögensbestandteil in die freie Verfügungsgewalt der Arbeitsvertragsparteien gestellt werden. Gerade weil je nach Lage der Dinge die Versuchung für beide Arbeitsvertragsparteien groß sein kann, den Urlaubsanspruch zu einer bloßen geldlichen Verrechnungsposition zu instrumentalisieren, hält die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Recht strikt an dem Abgeltungsverbot fest und hält z. B. jegliche Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, einen Urlaubsanspruch im laufenden Arbeitsverhältnis in Geld auszugleichen, für nichtig (BAG AP Nr. 56 zu § 7 BUrlG Abgeltung; BAG AP Nr. 1 zu § 2 BUrlG; BAG AP Nr. 5 zu § 5 BUrlG; BAG Nr. 1 zu § 7 BUrlG Urlaubsjahr; BAG AP Nr. 9 zu § 7 BUrlG Abgeltung; Dersch/Neumann BUrlG, 8. Aufl., § 7 Rz. 102 f. m.w.N.). Die einzige Ausnahme von dem Abgeltungsverbot, die das Gesetz kennt, ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Würde man demgegenüber auch im laufenden Arbeitsverhältnis einen auf Geld gerichteten Schadensersatzanspruch für nicht gewährte Urlaubstage zulassen, so wäre einer Umgehung des Abgeltungsverbots durch die Arbeitsvertragsparteien Tür und Tor geöffnet.
28

Die auf die erfolglose eigene Berufung entfallenden Kosten fallen gem. § 97 ZPO der Klägerin zur Last.

  1. Die auf die erfolglose eigene Berufung entfallenden Kosten fallen gem. § 97 ZPO der Klägerin zur Last.
29

Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist nicht gegeben.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des § 72 a ArbGG wird hingewiesen.