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Landesarbeitsgericht Köln·7 Sa 432/16·11.01.2017

Berufung wegen unzureichender Begründung (§ 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO) unzulässig

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte gegen ein arbeitsgerichtliches Urteil zu Grundlohnansprüchen Berufung ein und rügte, es hätte Beweis über behauptete Barzahlungen erhoben werden müssen. Das LAG Köln verwarf die Berufung als unzulässig, weil die Begründung sich nicht mit den tragenden Gründen des Ersturteils (Darlegungs- und Beweislast/fehlender Beweisantritt zum Erfüllungseinwand) auseinandersetzte und nur formelhaft erstinstanzlichen Vortrag wiederholte. Die Anschlussberufung des Klägers wurde in der Verhandlung zurückgenommen; deren Kosten hat er wegen Anschlusses an eine unzulässige Hauptberufung selbst zu tragen. Die Kostenquote richtete sich nach dem Verhältnis der Werte von Haupt- und Anschlussberufung; Revision wurde nicht zugelassen.

Ausgang: Berufung der Beklagten wegen nicht ausreichender Berufungsbegründung als unzulässig verworfen; Kosten nach Wertanteilen verteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berufungsbegründung genügt § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO nur, wenn sie sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Urteils konkret auseinandersetzt und aufzeigt, aus welchen Gründen die Entscheidung unrichtig sein soll.

2

Die bloß formelhafte Wiederholung unsubstantiierten erstinstanzlichen Sachvortrags ohne Angriff der entscheidungserheblichen Begründung erfüllt die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung nicht und führt zur Unzulässigkeit der Berufung.

3

Stützt das Erstgericht seine Entscheidung auf Darlegungs- und Beweislast sowie fehlenden Beweisantritt, muss die Berufungsbegründung darlegen, welches konkrete Beweisangebot übergangen worden sein soll oder ausnahmsweise warum eine Beweiserhebung von Amts wegen geboten gewesen sei.

4

Eine Anschlussberufung verliert gemäß § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung, wenn die Hauptberufung unzulässig ist.

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Schließt sich der Berufungsbeklagte einer unzulässigen Hauptberufung an, hat er die Kosten der Anschlussberufung grundsätzlich selbst zu tragen.

Relevante Normen
§ 520, 524 ZPO§ 362 BGB§ 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO§ 64 Abs. 2 b) ArbGG§ 66 Abs. 1 ArbGG§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 15 Ca 7532/15

Leitsatz

1. Einzelfall einer Berufungsbegründung, die den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO nicht genügt.

2. Wer sich einer unzulässigen Hauptberufung anschließt, hat die Kosten der Anschlussberufung selbst zu tragen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.03.2016 in Sachen 15 Ca 7532/15 wird als unzulässig verworfen.

Von den Kosten der Berufungsinstanz haben die Beklagte ¾ und der Kläger ¼ zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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              Die Parteien streiten um Restansprüche des Klägers auf seinen Grundlohn für die Monate Januar, Mai, Juni und Juli 2015 sowie um Überstundenforderungen des Klägers für den Zeitraum Januar bis Juli 2015.

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              Der Kläger war bei der Beklagten als Lkw-Fahrer beschäftigt und verdiente einen Stundenlohn in Höhe von 8,50 € brutto. Das seit dem Jahre 2010 bestehende Arbeitsverhältnis endete zum 31.07.2015. Die Regelarbeitszeit des Klägers betrug 160 Monatsstunden.

4

              Für die Monate Februar, März und April 2015 rechnete die Beklagte 160 Stunden x 8,50 € = 1.360,- € brutto ab und überwies dem Kläger jeweils den sich ergebenden monatlichen  Nettobetrag von 1.233,18 €.

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              Für den Monat Januar 2015 rechnete die Beklagte 1.149,63 € brutto = 1.042,43 € netto ab, für Mai 2015 wiederum 1.360,- € brutto = 1.233,18 € netto, für die Monate Juni und Juli jeweils 1.530,- € brutto = 1.387,32 € netto. Unstreitig erhielt der Kläger über die Nettogrundlöhne für die Monate Februar, März und April 2015 hinaus eine weitere Nettoüberweisung in Höhe von 500,- €.

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              Der Kläger hat behauptet, außer den Überweisungen des Nettogrundlohnes für die Monate Februar, März und April 2015 sowie der weiteren Überweisung in Höhe von 500,- € habe er für die im Zeitraum Januar bis einschließlich Juli 2015 geleistete Arbeit keinen weiteren Lohn erhalten. Weiter hat der Kläger behauptet, er habe in den Monaten Januar bis Juni 2015 jeweils mehr als 160 Stunden monatlich gearbeitet, und hat dementsprechend eine Überstundenvergütung geltend gemacht.

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              Der Kläger hat beantragt,

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1)      die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.632,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2015 zu zahlen;

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2)      die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 17,- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2015 zu zahlen;

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3)      die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 382,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2015 zu zahlen;

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4)      die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 442,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2015 zu zahlen;

12

5)      die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.674,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2015 zu zahlen;

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6)      die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.946,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2015 zu zahlen;

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7)      die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.360,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2015 zu zahlen.

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              Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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              Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe für die Monate Januar bis Juli 2015 außer den unstreitigen Überweisungen noch folgende Abschlagszahlungen in bar erhalten:

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18.02.2015                                          500,00 €

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25.02.2015                                          500,00 €

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27.02.2015                                          300,00 €

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17.03.2015                                          500,00 €

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26.03.2015                                          300,00 €

23

28.07.2015                                          500,00 €

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09.01.2015                                          400,00 €

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16.01.2015                                          400,00 €

26

23.01.2015                                          400,00 €

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30.01.2015                                          300,00 €,

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insgesamt                                     4.100,00 €

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              Weitere Einzelheiten zu den Barzahlungen hat die Beklagte nicht mitgeteilt, insbesondere nicht, wer wo aus welchem Anlass die fraglichen Barzahlungen geleistet haben soll. Ebenso wenig hat die Beklagte für die behaupteten Barzahlungen Beweis angeboten.

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              Aus ihren Behauptungen zu den insgesamt geleisteten Zahlungen hat die Beklagte den Schluss gezogen, dass dem Kläger für den streitigen Zeitraum  nur noch ein Nettolohnguthaben in Höhe von 450,25 € zustehe.

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              Die Beklagte hat im Übrigen bestritten, dass der Kläger in dem fraglichen Zeitraum Überstunden geleistet bzw. mehr Arbeit erbracht gehabt habe, als in ihren Abrechnungen berücksichtigt worden sei.

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              Das Arbeitsgericht Köln hat die Beklagte mit Urteil vom 01.03.2016 dazu verurteilt, für die Monate Januar und Mai 2015 jeweils 1.360,- € brutto zu zahlen, wobei das Arbeitsgericht vom Januaranspruch die unstreitige Nettozahlung von 500,- € in Abzug gebracht hat. Ferner hat es die Beklagte verurteilt, den Kläger für die Monate Juni und Juli 2015 - entsprechend den von der Beklagten erstellten Abrechnungen - jeweils 1.530,- € brutto zu zahlen. Darüber hinaus hat das Arbeitsgericht dem Kläger Verzugszinsen zugesprochen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

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              Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Beklagten am 15.04.2016 zugestellt. Die Beklagte hat hiergegen am 04.05.2016 Berufung eingelegt und diese am 14.07.2016 – nach Verlängerung der Frist bis zum 15.07.2016 – begründet.

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              Die Berufungsbegründung der Beklagten lautet vollständig wie folg:

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Das Arbeitsgericht Köln hätte Beweis über die behaupteten Barzahlungen erheben müssen. Es wurde seitens der Beklagten detailliert aufgelistet. Insofern wird auf den Schriftsatz vom

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25.02.2015                                          500,00 €,

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27.02.2015                                          300,00 €,

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17.03.2015                                          500,00 €

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26.03.2015                                          300,00 €

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28.07.2015                                          500,00 €

41

09.01.2015                                          400,00 €

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23.01.2015                                          400,00 €,

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30.01.2015                                          300,00 €.

44

Der Kläger muss sich diese Zahlungen ebenso wie die erstinstanzlich dargestellten Überweisungen zurechnen lassen.

45

Das Urteil des Arbeitsgerichts beruht daher auf einer fehlerhaften Bewertung des dargestellten Sachverhalts.“

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              Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt nunmehr,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.03.2016 in Sachen 15 Ca 7532/15 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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              Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,

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die gegnerische Berufung zurückzuweisen.

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              Der Kläger und Berufungsbeklagte hat beanstandet, dass die Berufung der Beklagten unzulässig sei, da sie nicht den Vorgaben des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO entspreche.

51

              Innerhalb der antragsgemäß verlängerten Berufungserwiderungsfrist hat der Kläger und Berufungsbeklagte im Wege der Anschlussberufung die vom Arbeitsgericht abgewiesenen Überstundenforderungen erneut geltend gemacht. Wegen der im Rahmen der Anschlussberufung angekündigten Anträge wird auf Seite 4 und 5 der Berufungserwiderungsschrift vom 22.09.2016 (Bl. 94 f. d.) Bezug genommen. Der Kläger und Berufungsbeklagte hat die Anschlussberufung in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 12.01.2017 zurückgenommen.

Entscheidungsgründe

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I.              Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.03.2016 in Sachen 15 Ca 7532/15 war als unzulässig zu verwerfen.

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1.              Die Berufung war zwar gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Die Berufung als solche wurde auch nach Maßgabe des § 66 Abs. 1 ArbGG fristgerecht eingelegt. Auch die Berufungsbegründungsschrift vom 14.07.2016 hat das Landesarbeitsgericht innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG normierten Frist erreicht.

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2.              Wie der Kläger und Berufungsbeklagte jedoch zutreffend rügt, genügt die von der Beklagten vorgelegte Berufungsbegründung auch nicht ansatzweise   der zwingenden Zulässigkeitsvoraussetzung des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO, welche gemäß § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG auch im zweitinstanzlichen Arbeitsgerichtsverfahren Anwendung findet.

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a.              Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung u. a. zutreffend wie folgt begründet:

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              „Für den Erfüllungseinwand gemäß § 362 BGB trägt die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast. Der Kläger hat die Erfüllung durch Barzahlungen bestritten. Die Beklagte hat einen Beweis nicht angetreten. Sie ist damit beweisfällig geblieben. Das hat zur Folge, dass eine Erfüllung gemäß § 362 BGB nicht angenommen werden kann.“

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b.              Mit diesen tragenden Ausführungen des arbeitsgerichtlichen Urteils hat sich die Beklagte in der Berufungsbegründung mit keinem Wort auseinandergesetzt. Insbesondere hat sie nicht dargelegt, welches erstinstanzliche Beweisangebot das Arbeitsgericht übersehen haben soll. Ebenso wenig hat sie etwas zur Begründung dazu vorgetragen, dass das Arbeitsgericht auch ohne Beweisangebot hätte Beweis erheben müssen – was ihm nach dem im Zivilrecht, wozu auch das Arbeitsrecht gehört, geltenden Beibringungsgrundsatz selbstverständlich verboten gewesen wäre. Die bloß formelhafte Wiederholung eines für sich betrachtet ohnehin bereits unzulänglichen, weil unsubstantiierten erstinstanzlichen Sachvortrags genügt den Anforderungen an eine Berufungsbegründung im Sinne von § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO nicht.

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c.              Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass dem Kläger schon nach dem eigenen erstinstanzlichen Vorbringen der Beklagten zumindest ein Restnettolohn in Höhe von 450,25 € zugestanden hätte. Das hat die Beklagte aber nicht zu einem entsprechenden Teilanerkenntnis veranlasst. Ferner  fällt auf, dass die zweitinstanzlich vorgelegte Tabelle angeblicher Abschlagszahlungen in bar die Behauptungen, der Kläger habe am 18.02.2015 500,- € und am 16.01.2015 400,- € erhalten, nicht mehr aufweist.

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II.              Da somit die Berufung der Beklagten als unzulässig zu verwerfen war, wie auch der Kläger und Berufungsbeklagte in seiner Berufungserwiderung zu Recht gerügt hat, hätte die Anschlussberufung gemäß § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung verloren, wenn der Kläger sie nicht zurückgenommen hätte.

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              Schließt sich der Berufungsbeklagte einer unzulässigen Hauptberufung an, so hat er die Kosten seiner Anschlussberufung selbst zu tragen (BGHZ 4, 240; OLG Nürnberg MDR 1989, 648; Zöller/Hässler, ZPO, 30. Auflage, § 524 Rdnr. 43).

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III.              Die Kostenfolge ergibt sich gemäß § 92 Abs. 1 ZPO aus dem Verhältnis des Wertes der Hauptberufung und der Anschlussberufung.

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              Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist nicht gegeben.

Rechtsmittelbelehrung

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              Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen.

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Auf § 72 a ArbGG wird vorsorglich hingewiesen.