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Landesarbeitsgericht Köln·7 Sa 427/02·01.10.2002

Berufung zu Erstattungsanspruch wegen Einstellungsauflage (§153a StPO) gegen Arbeitgeber abgewiesen

ArbeitsrechtArbeitnehmerhaftungSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt von seinem Arbeitgeber Erstattung eines Betrags, den er zur Erfüllung einer Einstellungsauflage (§153a Abs.2 StPO) gezahlt hat. Das LAG Köln weist die Berufung gegen das ArbG-Urteil ab. Es stellt fest, dass der rechtscharakter einer Auflage grundsätzlich Erstattungsansprüche gegen Dritte ausschließt; eine Ausnahme käme allenfalls bei Veranlassung nach §826 BGB in Betracht. Ansprüche aus Gesamtschuldnerausgleich oder aufgrund der Betriebshaftpflicht werden verneint.

Ausgang: Berufung des Klägers wegen Erstattungsanspruchs gegen den Arbeitgeber abgewiesen; Revision nicht zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Rechtscharakter einer Einstellungsauflage nach §153a Abs.2 StPO schließt grundsätzlich einen zivilrechtlichen Erstattungsanspruch des Auflagenschuldners gegen Dritte aus.

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Ein Erstattungsanspruch gegen einen Dritten kommt nur in Betracht, wenn dieser den Täter durch ein Verhalten, das die Voraussetzungen des §826 BGB erfüllt, zur Tat veranlasst hat.

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Die Festlegung der Begünstigten oder der Leistungsform im Rahmen einer Einstellungsauflage liegt im Ermessen des Strafgerichts; die Auflage erfüllt eine öffentlich-rechtliche Kompensationsfunktion und ist nicht auf Dritte übertragbar.

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Ein innerbetrieblicher Gesamtschuldnerausgleich begründet nicht automatisch einen Erstattungsanspruch; die zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vorzunehmende Quotierung richtet sich nach dem Grad des Verschuldens.

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Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, gegen die ablehnende Entscheidung seiner Betriebshaftpflichtversicherung prozesshaft auf eigenes Risiko für eine Erstattung vorzugehen, wenn der Anspruchsteller keine hinreichende Aussicht auf Erfolg dargetan hat.

Relevante Normen
§ 153 a StPO§ 153 a Abs. 2 StPO§ 826 BGB§ 69 Abs. 2 ArbGG§ 64 Abs. 2 b) ArbGG§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Bonn, 2 Ca 163/02

Leitsatz

1. Der Rechtscharakter einer Auflage im Sinne von § 153 a Abs. 2 StPO schließt einen Erstattungsanspruch des Auflagenschuldners gegen einen Dritten grundsätzlich aus. 2. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann allenfalls dann in Betracht kommen, wenn der Dritte, z. B. der Arbeitgeber, den Täter durch ein Verhalten, das den Voraussetzungen des § 826 BGB entspricht, zu seiner Tat veranlasst hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 22.03.2002 in Sachen 2 Ca 163/02 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 22.03.2002 wird mit der Ergänzung Bezug genommen, dass sich der Kläger in beiden Instanzen auch darauf berufen hat, wenn überhaupt schuldhaft, dann nur mit leichtester Fahrlässigkeit gehandelt zu haben.

Entscheidungsgründe

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Der Kläger hat die gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthafte Berufung innerhalb der in § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet. Die Berufung ist mithin zulässig.

  1. Der Kläger hat die gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthafte Berufung innerhalb der in § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet. Die Berufung ist mithin zulässig.
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Die Berufung konnte jedoch keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht hat nicht nur im Ergebnis zutreffend, sondern auch mit überzeugender Begründung, die sich das Berufungsgericht zu eigen macht, den Kläger mit dem von ihm geltend gemachten Erstattungsanspruch abgewiesen. Aus der Sicht des Sach- und Streitstandes in der letzten mündlichen Verhandlung der Berufungsinstanz ist zusammenfassend und ergänzend nochmals auf folgendes hinzuweisen:

  1. Die Berufung konnte jedoch keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht hat nicht nur im Ergebnis zutreffend, sondern auch mit überzeugender Begründung, die sich das Berufungsgericht zu eigen macht, den Kläger mit dem von ihm geltend gemachten Erstattungsanspruch abgewiesen. Aus der Sicht des Sach- und Streitstandes in der letzten mündlichen Verhandlung der Berufungsinstanz ist zusammenfassend und ergänzend nochmals auf folgendes hinzuweisen:
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Zu Recht hat das Arbeitsgericht angenommen, dass schon der Rechtscharakter eine Auflage im Sinne von § 153 a Abs. 2 StPO einen Erstattungsanspruch des Auflagenschuldners gegen einen Dritten grundsätzlich ausschließt. Das Strafverfahren stellt eine höchstpersönliche Angelegenheit des Beschuldigten, bzw. Angeklagten mit der Allgemeinheit dar. Der Geschädigte ist hieran nur als Zeuge, die Beklagte überhaupt in keiner Weise beteiligt. Wie das Arbeitsgericht richtig ausführt, dient die Erfüllung einer Auflage im Sinne des § 153 a Abs. 2 StPO der Kompensation des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung des Angeklagten, hier also des Klägers. Dementsprechend kommt es sehr wohl darauf an, dass die Auflage von demjenigen erfüllt wird, den das Strafverfahren allein angeht und kann grundsätzlich kein zivilrechtlicher Anspruch anerkannt werden, die Auflagenbelastung auf einen Dritten abzuwälzen. Ausnahmen mögen dann in Betracht kommen, wenn ein Dritter, z.B. der Arbeitgeber, den Täter durch ein Verhalten, das den Voraussetzungen des § 826 BGB entspricht, zu seiner Tat veranlasst hat. Eine solche Konstellation ist vorliegend jedoch offensichtlich nicht gegeben (vgl. auch BAG NZA 2001, 653 f. zur Frage der Erstattung von Geldbußen und Geldstrafen).

  1. Zu Recht hat das Arbeitsgericht angenommen, dass schon der Rechtscharakter eine Auflage im Sinne von § 153 a Abs. 2 StPO einen Erstattungsanspruch des Auflagenschuldners gegen einen Dritten grundsätzlich ausschließt. Das Strafverfahren stellt eine höchstpersönliche Angelegenheit des Beschuldigten, bzw. Angeklagten mit der Allgemeinheit dar. Der Geschädigte ist hieran nur als Zeuge, die Beklagte überhaupt in keiner Weise beteiligt. Wie das Arbeitsgericht richtig ausführt, dient die Erfüllung einer Auflage im Sinne des § 153 a Abs. 2 StPO der Kompensation des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung des Angeklagten, hier also des Klägers. Dementsprechend kommt es sehr wohl darauf an, dass die Auflage von demjenigen erfüllt wird, den das Strafverfahren allein angeht und kann grundsätzlich kein zivilrechtlicher Anspruch anerkannt werden, die Auflagenbelastung auf einen Dritten abzuwälzen. Ausnahmen mögen dann in Betracht kommen, wenn ein Dritter, z.B. der Arbeitgeber, den Täter durch ein Verhalten, das den Voraussetzungen des § 826 BGB entspricht, zu seiner Tat veranlasst hat. Eine solche Konstellation ist vorliegend jedoch offensichtlich nicht gegeben (vgl. auch BAG NZA 2001, 653 f. zur Frage der Erstattung von Geldbußen und Geldstrafen).
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger den Auflagenbetrag ausweislich des amtsgerichtlichen Einstellungsbeschlusses an den Geschädigten "zur Verrechnung seiner Schmerzensgeldansprüche" zu zahlen hatte und dass andererseits der Geschädigte in dem zivilrechtlichen Schadensersatzprozess auch gegen die Beklagte des hiesigen Verfahrens einen Anspruch auf Ersatz seiner immateriellen und materiellen Schäden erworben hat.

  1. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger den Auflagenbetrag ausweislich des amtsgerichtlichen Einstellungsbeschlusses an den Geschädigten "zur Verrechnung seiner Schmerzensgeldansprüche" zu zahlen hatte und dass andererseits der Geschädigte in dem zivilrechtlichen Schadensersatzprozess auch gegen die Beklagte des hiesigen Verfahrens einen Anspruch auf Ersatz seiner immateriellen und materiellen Schäden erworben hat.
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a. Der amtsgerichtliche Einstellungsbeschluss enthält insoweit die öffentlich-rechtliche Anordnung, dass jedenfalls derjenige Teil der Schmerzensgeldansprüche des Geschädigten, der der Höhe nach der Einstellungsauflage entspricht, von niemand anderem als dem Kläger des hiesigen Verfahrens zu tragen ist.

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Die Richtigkeit dieser Überlegung ergibt sich schon daraus, dass in § 153 a Abs. 2 StPO keineswegs vorgeschrieben ist, dass eine als Auflage festzusetzende Leistung dem bei der zu beurteilenden Straftat individuell Geschädigten zu Gute kommen müsste. Die Gestaltung der Einstellungsauflage liegt vielmehr im Rahmen der in § 153 a Abs.1 S.2 StPO vorgesehenen Möglichkeiten im Ermessen des Strafgerichts. Dieses hätte dem Kläger somit ebensogut aufgeben können, einen Betrag in Höhe von 1.500,00 DM an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen.

  1. Die Richtigkeit dieser Überlegung ergibt sich schon daraus, dass in § 153 a Abs. 2 StPO keineswegs vorgeschrieben ist, dass eine als Auflage festzusetzende Leistung dem bei der zu beurteilenden Straftat individuell Geschädigten zu Gute kommen müsste. Die Gestaltung der Einstellungsauflage liegt vielmehr im Rahmen der in § 153 a Abs.1 S.2 StPO vorgesehenen Möglichkeiten im Ermessen des Strafgerichts. Dieses hätte dem Kläger somit ebensogut aufgeben können, einen Betrag in Höhe von 1.500,00 DM an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen.
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Schließlich kann der Kläger auch aus dem Gesichtspunkt eines Gesamtschuldnerausgleichs nichts für sich herleiten. Dies gilt unabhängig von den obigen Ausführungen zum höchstpersönlichen Charakter der Einstellungsauflage. Auch dies hat das Arbeitsgericht bereits zutreffend erkannt und richtig begründet:

  1. Schließlich kann der Kläger auch aus dem Gesichtspunkt eines Gesamtschuldnerausgleichs nichts für sich herleiten. Dies gilt unabhängig von den obigen Ausführungen zum höchstpersönlichen Charakter der Einstellungsauflage. Auch dies hat das Arbeitsgericht bereits zutreffend erkannt und richtig begründet:
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Zunächst hat das Arbeitsgericht bereits zutreffend festgestellt, dass bei der Betrachtung eines etwaigen Gesamtschuldnerausgleichs der vom Kläger an den Geschädigten zur Erfüllung der Einstellungsauflage des Strafverfahrens gezahlte Schmerzensgeldteilbetrag von 1.500,00 DM nicht isoliert von den weitergehenden Schadensersatzansprüchen behandelt werden kann, die der Geschädigte gegen beide Parteien des vorliegenden Verfahrens durchgesetzt hat.

  1. Zunächst hat das Arbeitsgericht bereits zutreffend festgestellt, dass bei der Betrachtung eines etwaigen Gesamtschuldnerausgleichs der vom Kläger an den Geschädigten zur Erfüllung der Einstellungsauflage des Strafverfahrens gezahlte Schmerzensgeldteilbetrag von 1.500,00 DM nicht isoliert von den weitergehenden Schadensersatzansprüchen behandelt werden kann, die der Geschädigte gegen beide Parteien des vorliegenden Verfahrens durchgesetzt hat.
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b. Insgesamt hat der Geschädigte von den Parteien des hiesigen Verfahrens bis dato 16.500,00 DM als materiellen und immateriellen Schadensersatz erhalten. Von dieser Summe haben bisher der Kläger 1.500,00 DM, die Beklagte 15.000,00 DM getragen. Der bisher realisierte Haftungsanteil des Klägers beträgt somit ca. 9 %. Denkt man an einen innerbetrieblichen Schadensausgleich nach den allgemeinen Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung, so findet eine quotierliche Aufteilung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitnehmer statt, die sich wesentlich nach dem Grad des Verschuldens bei dem haftungsbegründenden Verhalten des Arbeitnehmers richtet. Der Eckwert einer nullprozentigen Haftung des Arbeitnehmers kommt dabei nur bei leichtester Fahrlässigkeit in Betracht (BAG DB 88, 1603; BAG ArbuR 98, 123; Küttner/Griese, Personalbuch 2002, Nr. 31 Rz. 12). In Würdigung des beiderseitigen Sachvortrags und der von den Parteien in das Verfahren eingeführten Beweisaufnahme vor dem Landgericht Bonn in Sachen - 18 O 48/01 - kommt es jedoch nicht ernsthaft in Betracht, dass dem Kläger bei Vornahme eines innerbetrieblichen Schadensausgleichs eine niedrigere Haftungsquote zuzumessen gewesen wäre als es dem von ihm tatsächlich erbrachten Haftungsanteil von 9 % entspricht. Auch dies hat bereits das Arbeitsgericht sinngemäß zutreffend ausgeführt.

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Zu guter Letzt kann der Kläger sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beklagte auch den von ihm an den Geschädigten geleisteten Betrag in Höhe von 1.500,00 DM bei der von ihr abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung hätte durchsetzen müssen.

  1. Zu guter Letzt kann der Kläger sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beklagte auch den von ihm an den Geschädigten geleisteten Betrag in Höhe von 1.500,00 DM bei der von ihr abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung hätte durchsetzen müssen.
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Die Beklagte hat vorgetragen und durch entsprechenden außergerichtlichen Schriftverkehr belegt, dass sie auch die vom Kläger gezahlten 1.500,00 DM bei ihrer Betriebshaftpflichtversicherung geltend gemacht, insoweit jedoch einen ablehnenden Bescheid (Bl. 28 d. A.) erhalten hat. Die Beklagte war nicht verpflichtet, gegen diesen ablehnenden Bescheid auf eigenes Risiko klageweise vorzugehen, zumal der Kläger nicht schlüssig dargelegt hat, dass sie dies mit hinreichender Aussicht auf Erfolg hätte tun können.

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Die Kosten der Berufungsinstanz waren gemäß § 97 ZPO dem Kläger und Berufungskläger aufzuerlegen.

  1. Die Kosten der Berufungsinstanz waren gemäß § 97 ZPO dem Kläger und Berufungskläger aufzuerlegen.
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Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diese Entscheidung ist weiteres Rechtsmittel nicht gegeben. Auf den Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG wird hingewiesen.