Eingruppierungsfeststellung für abgeschlossenen Zeitraum: Rechtsschutzbedürfnis erforderlich
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Feststellungen zur Eingruppierung in der Vergangenheit sowie eine Höhergruppierung nach TV-N und Differenzvergütung. Streitentscheidend war u.a., ob für Feststellungsanträge zu einem lange abgeschlossenen Zeitraum ein aktuelles Rechtsschutzbedürfnis besteht und welche Darlegungslasten bei Eingruppierungsstreitigkeiten gelten. Das LAG hielt die Feststellungsanträge für 1988–1992 mangels fortwirkender Rechtsfolgen für unzulässig und wies im Übrigen die Klage wegen unschlüssigen Vortrags und fehlender Anspruchsgrundlagen (u.a. zeitlicher Anwendungsbeginn TV-N) ab. Die Berufung blieb insgesamt ohne Erfolg.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; Feststellungsanträge teils unzulässig, im Übrigen unbegründet.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Feststellungsklage zur Eingruppierung für einen abgeschlossenen Zeitraum in der Vergangenheit setzt ein besonderes aktuelles Rechtsschutzbedürfnis voraus, das nur aus fortwirkenden Rechtsfolgen für Gegenwart oder Zukunft hergeleitet werden kann.
Bestehen etwaige, aus einer früheren Eingruppierung abgeleitete Zahlungsansprüche wegen tariflicher Verfallfristen nicht mehr, begründet dies regelmäßig kein fortwirkendes Feststellungsinteresse an der früheren Eingruppierung.
Im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren gilt der Beibringungsgrundsatz; die Partei, die eine höhere Eingruppierung begehrt, hat die hierfür erforderlichen Tatsachen zu Arbeitsvorgängen und deren Bewertung schlüssig darzulegen.
Beweisantritte, die erst die Tatsachengrundlage für einen Anspruch „ermitteln“ sollen, sind als Ausforschungsbeweis unzulässig; eine Beweisaufnahme ist nur bei schlüssigem Tatsachenvortrag veranlasst.
Ein Anspruch auf Höhergruppierung kann nicht auf einen Tarifvertrag zu einem Zeitpunkt gestützt werden, zu dem dieser auf das Arbeitsverhältnis noch nicht anwendbar ist.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 13 Ca 9822/07
Leitsatz
Für eine Klage auf Feststellung einer bestimmten Eingruppierung während eines abgeschlossenen Zeitraums in der Vergangenheit bedarf es der Begründung eines aktuellen Rechtsschutzbedürfnisses. Dieses kann nur daraus hergeleitet werden, dass sich aus den Verhältnissen in der Vergangenheit noch Rechtsfolgen für Gegenwart und/oder Zukunft ableiten lassen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.10.2009 in Sachen
13 Ca 9822/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers und davon abhängige Zahlungsansprüche für die Zeit von Mai bis Oktober 2007.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich vom Kläger zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 13. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage vollständig abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 27.10.2009 Bezug genommen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 08.03.2010 zugestellt. Er hat hiergegen am 18.03.2010 Berufung einlegen und diese am 07.05.2010 begründen lassen.
Der Kläger wirft dem Arbeitsgericht vor, dieses habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da es nach dem Zeugen S nicht auch den Zeugen D angehört habe. Das Arbeitsgericht habe insoweit gegenüber dem Kläger in der Pflicht gestanden, gewisse Tatsachen zu ermitteln, wenigstens insoweit, als diese schon in der Klageschrift angelegt waren.
Ferner ist der Kläger der Auffassung, aufgrund der prekären Situation an seinem Arbeitsplatz müsse ein Sachverständigengutachten über seinen genauen Tätigkeitsumfang erstellt werden. Dies habe er bereits in der Klageschrift angeregt. Nur so könne ermittelt und bewiesen werden, ob und dass die Tätigkeiten und Aufgabengebiete des Klägers mit der Tätigkeit eines Beschäftigten mit Entgeltgruppe 9 TV-N vergleichbar seien und der Kläger einen Anspruch auf eine höhere Entgeltgruppe habe.
Für den Zeitraum 01.12.1988 bis 14.03.1992 lässt der Kläger vortragen, er habe hier Sonderaufgaben für die Werkstätten Bus und Bahn ausgeführt, die eine Höhergruppierung für diesen Zeitraum gerechtfertigt hätten. Er habe vom 01.12.1987 bis zum 14.03.1992 als Meister unter Vertrag gestanden. Dies alleine reiche aus, um den Anspruch auf Höhergruppierung für die Zeit vom 01.12.1991 bis 14.03.1992 zu belegen.
Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr,
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.10.2009, Az.: 13 Ca 9822/07, abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen:
festzustellen, dass der Kläger vom 01.12.1988 bis zum 14.03.1992 in der Vergütungsgruppe IV b BAT (heute: Entgeltgruppe 9 TV-N) einzugruppieren war;
- festzustellen, dass der Kläger vom 01.12.1988 bis zum 14.03.1992 in der Vergütungsgruppe IV b BAT (heute: Entgeltgruppe 9 TV-N) einzugruppieren war;
hilfsweise: festzustellen, dass der Kläger vom 01.12.1991 bis zum 14.03.1992 in die Vergütungsgruppe IV b BAT (heute: Entgeltgruppe 9 TV-N) einzugruppieren war;
- hilfsweise: festzustellen, dass der Kläger vom 01.12.1991 bis zum 14.03.1992 in die Vergütungsgruppe IV b BAT (heute: Entgeltgruppe 9 TV-N) einzugruppieren war;
festzustellen, dass der Kläger seit dem 01.02.2003 in die Entgeltgruppe 9 TV-N einzugruppieren ist;
- festzustellen, dass der Kläger seit dem 01.02.2003 in die Entgeltgruppe 9 TV-N einzugruppieren ist;
hilfsweise: festzustellen, dass der Kläger seit dem 13.09.2004 in die Entgeltgruppe 9 TV-N einzugruppieren ist;
- hilfsweise: festzustellen, dass der Kläger seit dem 13.09.2004 in die Entgeltgruppe 9 TV-N einzugruppieren ist;
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.606,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.606,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte macht geltend, dass das Arbeitsgericht den Rechtsstreit zutreffend entschieden habe und die arbeitsgerichtlichen Entscheidungsgründe richtig seien.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte bezweifelt, dass die Berufungsbegründung des Klägers eine ausreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des arbeitsgerichtlichen Urteiles enthalte.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte meint, der Kläger verkenne offenbar, dass beim Arbeitsgericht nicht der Ermittlungsgrundsatz gelte. Ein schlüssiger Tatsachenvortrag, der geeignet sei, sein Begehren auf Höhergruppierung zu stützen, fehle nach wie vor. Insoweit habe das Arbeitsgericht auch richtigerweise keine Beweisaufnahme durchführen müssen. Erst recht sei eine Vernehmung des Zeugen Dorp oder die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht in Betracht gekommen, weil der Kläger insoweit auf Ausforschungsbeweise abziele.
Auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift, der Berufungserwiderung sowie des weiteren Schriftsatzes des Klägers vom 14.07.2010, beim Berufungsgericht eingegangen am 16.07.2010, bei der Beklagten eingegangen am 20.07.2010, wird der Vollständigkeit halber ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.10.2009 ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Die Berufung wurde auch nach Maßgabe des § 66 Abs. 1 ArbGG fristgerecht eingelegt und begründet.
- Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.10.2009 ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Die Berufung wurde auch nach Maßgabe des § 66 Abs. 1 ArbGG fristgerecht eingelegt und begründet.
Unter Hintanstellung erheblicher Bedenken entspricht auch die Berufungsbegründung gerade noch der Zulässigkeitsanforderung einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den tragenden Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils.
Die demnach insgesamt zulässige Berufung musste jedoch erfolglos bleiben. Sie ist ersichtlich unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit zutreffend entschieden, indem es die Klage einschließlich der Hilfsanträge vollständig abgewiesen hat. Die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts tragen die Entscheidung. Das Berufungsgericht kann hieran anknüpfen. Die Klageanträge zu I und II – jetzt a) und b) – waren allerdings bereits als unzulässig abzuweisen.
- Die demnach insgesamt zulässige Berufung musste jedoch erfolglos bleiben. Sie ist ersichtlich unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit zutreffend entschieden, indem es die Klage einschließlich der Hilfsanträge vollständig abgewiesen hat. Die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts tragen die Entscheidung. Das Berufungsgericht kann hieran anknüpfen. Die Klageanträge zu I und II – jetzt a) und b) – waren allerdings bereits als unzulässig abzuweisen.
Aus der Sicht der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gilt im Anschluss an die arbeitsgerichtlichen Entscheidungsgründe das Folgende:
1. Die Klageanträge zu a) und b), die auf die Feststellung einer bestimmten Eingruppierung in der Zeit zwischen dem 01.12.1988 und dem 14.03.1992 gerichtet sind, sind bereits unzulässig. Das Berufungsgericht vermag ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für diese Klageanträge nicht zu erkennen.
a. Begehrt ein Kläger rechtliche Feststellungen zu einem weit in der Vergangenheit liegenden, abgeschlossenen Zeitraum, bedarf ein aktuelles Rechtsschutzbedürfnis einer besonderen Begründung. Diese kann nur darin bestehen, dass aus dem für die Vergangenheit festzustellenden Rechtsverhältnis auch aktuell noch Rechtsfolgen zu Gunsten des Klägers hergeleitet werden könnten (vgl. z.B. BAG vom 21.7.2009, 9 AZR 279/08).
b. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Das Berufungsgericht vermag nicht zu erkennen, welche Rechte der Kläger im jetzigen Zeitpunkt noch daraus herleiten will, dass er zwischen dem 01.12.1988 und dem 14.03.1992 in einer bestimmten Weise einzugruppieren gewesen wäre.
aa. Etwaige von einer möglicherweise falschen Eingruppierung abhängige Zahlungsansprüche sind, wie der Kläger erstinstanzlich selbst ausdrücklich eingeräumt hat, aufgrund der tarifvertraglichen Verfallfristen seit langem obsolet.
bb. Auch die in der Klageschrift vom 23.11.2007 geäußerte Ansicht des Klägers, sein Feststellungsinteresse folge daraus, dass die rückwirkende Eingruppierung auch für die rentenrechtliche Anwartschaft von Belang sei, geht fehl. Die Rentenansprüche des Klägers richten sich nach den entsprechenden Beiträgen, die von ihm und für ihn vom jeweiligen Bruttoarbeitslohn abgeführt worden sind. Wenn jedoch unstreitig selbst für den Fall einer fehlerhaften, weil zu niedrigen Eingruppierung im Zeitraum zwischen dem 01.12.1988 und dem 14.03.1992 keine Nachzahlungsansprüche mehr bestehen, ändern sich auch die für den Kläger in diesem Zeitraum abgeführten Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr. Es ist daher nicht ersichtlich, welche rentenrechtliche Relevanz eine etwaige damalige falsche Eingruppierung noch haben sollte.
cc. Schließlich ist die Frage, ob der Kläger in dem fraglichen Zeitraum fehlerhaft eingruppiert worden ist, auch für seinen heutigen Anspruch auf zutreffende Eingruppierung nicht mehr relevant. Die Parteien haben ihr Arbeitsverhältnis bekanntlich am 15.03.1992 auf eine völlig neue Grundlage gestellt, indem sie über das bis dahin bestehende Arbeitsverhältnis einen Auflösungsvertrag geschlossen und ein neues Arbeitsverhältnis – wenn auch unter Anrechnung der Vordienstzeiten und mit gewissen Besitzstandsgarantien – abgeschlossen haben. Insbesondere hat sich der arbeitsvertragsvertragliche Aufgabenbereich des Klägers seit dem 15.03.1992 grundlegend geändert, indem der Kläger jetzt nicht mehr als Mitarbeiter im technischen Bereich geführt wurde, sondern in einen Aufgabenbereich als kaufmännischer Angestellter gewechselt ist. Der Kläger selbst hat unstreitig gestellt, dass er sodann in der Zeit vom 15.03.1992 bis zum 31.01.2003, wie auch im Arbeitsvertrag vom 15.03.1992 ausdrücklich vorgesehen, in der Vergütungsgruppe V b BAT zutreffend eingruppiert war. Inwieweit in Anbetracht dieser Umstände die Verhältnisse bis zum 14.03.1992 auf die weitere Entwicklung einer Eingruppierung des Klägers ab dem 01.02.2003 sollten Einfluss nehmen können, ist für das Berufungsgericht nicht nachvollziehbar.
2. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht aber zutreffend erkannt, dass die Anträge I und II, jetzt a) und b), auch unbegründet waren.
a. Der Kläger konnte ab dem 01.12.1988 seine bis dahin ausgeübte Meistertätigkeit in der Werkhalle aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben.
b. Die Beklagte hat ihn sodann in der Folgezeit, bis das Arbeitsverhältnis durch die Verträge vom 15.03.1992 auf eine neue Grundlage gestellt wurde, außerhalb ihres Stellenplanes – und insofern im Stellen-Übersoll – mit unterschiedlichen Aufgaben betraut. Über eine bloße schlagwortartige Umschreibung dieser Aufgaben hinaus hat der Kläger die entsprechenden Tätigkeiten weder in die eingruppierungsrechtlich notwendigen Strukturen aufgegliedert, Arbeitsvorgänge herausgearbeitet und quantifiziert, noch an Hand der Eingruppierungsvoraussetzungen eine Bewertung vorgenommen. Dies gilt insbesondere auch für die Ausführungen im Schriftsatz des Klägers vom 14.07.2010, sodass die naheliegende Frage, ob der in diesem Schriftsatz enthaltene Tatsachenvortrag nicht als verspätet hätte zurückgewiesen werden müssen, dahingestellt bleiben kann.
c. Allein der Umstand, dass die Beklagte dem Kläger auch in der Zeit vom 01.12.1988 bis 14.03.1992 die frühere Meistervergütung fortgezahlt hat, ist eingruppierungsrechtlich unerheblich. Dies kann nämlich auch lediglich aus Gründen der Besitzstandswahrung erfolgt sein.
3. Die übrigen Klageanträge hat das Arbeitsgericht ebenfalls zu Recht und mit tragfähiger Begründung als unbegründet abgewiesen.
a. Eine Höhergruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe 9 TV-N mit Wirkung zum 01.02.2003 kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil zu diesem Zeitpunkt der TV-N auf die bei der Beklagten bestehenden Arbeitsverhältnisse noch gar keine Anwendung fand. Vielmehr wurde der TV-N durch die sogenannte Anwendungsvereinbarung vom 07.10.2003 (Bl. 56 ff. d. A.) erst mit Wirkung zum 01.01.2004 für den Bereich der Beklagten in Kraft gesetzt.
b. Für die Zeit ab 13.09.2004 hat zunächst auch die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf Vergütung in Höhe der Eingruppierungsentgeltgruppe 9 TV-N angenommen und auch erfüllt. Dies beruhte jedoch darauf, dass der Kläger vorübergehend, nämlich für die Zeit bis 21.11.2004, eine höherwertige (Vertretungs-) Tätigkeit auszuüben hatte. Ein Anspruch auf dauerhafte Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 TV-N kann daraus nicht hergeleitet werden.
c. Ein Anspruch des Klägers auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 TV-N kann aber auch zu einem anderen als den von ihm genannten Zeitpunkten nicht angenommen werden. Der Kläger hat keine ausreichenden Tatsachen dargelegt, die den rechtlichen Schluss zulassen, dass die von ihm bei der Beklagten arbeitsvertraglich zu verrichtende Tätigkeit die Eingruppierungsvoraussetzungen für die Entgeltgruppe 9 TV-N erfüllt. Die Tatsachen vorzutragen, die einen solchen rechtlichen Schluss ermöglichen, ist nach allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast Sache desjenigen, der einen bestimmten Anspruch durchsetzen will, hier also des Klägers. Wenn der Kläger beanstandet, dass das Arbeitsgericht kein Sachverständigengutachten eingeholt habe, um die richtige Eingruppierung zu "ermitteln", so scheint er grundlegend zu verkennen, dass das Arbeitsgerichtsverfahren eine besondere Spielart des Zivilprozesses darstellt mit der Folge, dass der sogenannte Beibringungsgrundsatz und nicht etwa ein Amtsermittlungsgrundsatz gilt.
d. In der Berufungsinstanz scheint der Kläger seine ursprüngliche Auffassung, bereits seine eigene arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit erfülle die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 des TV-N, nicht weiter aufrechterhalten zu wollen. Mit den ausführlichen Darlegungen des Arbeitsgerichts, warum sich seinem erstinstanzlichen Sachvortrag ein Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 TV-N nicht schlüssig entnehmen lässt, hat sich der Kläger jedenfalls in der Berufungsinstanz in keiner Weise inhaltlich näher auseinander gesetzt.
4. In der Berufungsinstanz scheint sich der Kläger vielmehr auf seine Auffassung konzentrieren zu wollen, ein Anspruch auf Höhergruppierung folge für ihn daraus, dass die übrigen Mitarbeiter seiner Arbeitsgruppe ihrerseits nach einer höheren Eingruppierungsgruppe – sogar nach Entgeltgruppe 10 – vergütet würden, obwohl deren Tätigkeit seiner eigenen gleichwertig sei.
a. Es scheint bereits im Ansatz rechtlich zweifelhaft, ob der Kläger einen Anspruch auf eine – objektiv fehlerhafte – höhere Eingruppierung damit begründen könnte, dass die Beklagte andere Mitarbeiter ebenfalls tariflich fehlerhaft zu hoch eingruppiert.
b. Die Frage kann jedoch dahingestellt bleiben. Jedweder auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz zurückzuführender Anspruch setzt nämlich voraus, dass der Arbeitgeber gleichgelagerte Sachverhalte unterschiedlich behandelt. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz besagt, dass Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt werden soll. Wenn der Kläger seinen Anspruch auf die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes stützen will, so wäre es seine Sache als Anspruchsteller gewesen darzulegen, dass die Beklagte tatsächlich gleiche bzw. gleichwertige Tätigkeiten unterschiedlich vergütet. Hierzu hätte es eines eingehenden Tatsachenvortrags des Klägers bedurft, aus dem sich objektiv hätte entnehmen lassen, welche Tätigkeiten die von der Beklagten höher eingruppierten Kollegen im einzelnen ausführen, und dass diese tatsächlich demselben Eingruppierungsniveau entsprechen wie die Tätigkeiten des Klägers. Der Kläger kann sich für sein vorliegendes Klagebegehren schon deshalb nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz stützen, da es erst- wie zweitinstanzlich an einem entsprechenden schlüssigen Sachvortrag fehlt.
c. Dementsprechend geht auch die gegenüber dem Arbeitsgericht erhobene Rüge fehl, das Gericht habe seine Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen D fortsetzen müssen. Wenn der Kläger erst aus der Vernehmung des Zeugen D erfahren will, ob und gegebenenfalls inwiefern die Tätigkeiten der Kollegen seiner Arbeitsgruppe mit den seinen als in eingruppierungsrechtlicher Hinsicht vergleichbar und gleichwertig anzusehen sind, handelt es sich um den klassischen Fall eines im Zivilgerichtsprozess verbotenen Ausforschungsbeweises.
d. Insofern war zur Überzeugung des Berufungsgerichts auch der Zeuge S schon nicht zu vernehmen.
e. Wenn der Kläger dem im seinem Schriftsatz vom 14.07.2010 entgegen hält, der Zeuge D solle lediglich "den Vortrag des Klägers bestätigen, dass solche Bewertungen vorgenommen würden", so wäre der Beweisantritt und eine ihm folgende Beweisaufnahme auch deshalb als überflüssig anzusehen, weil die Tatsache, dass überhaupt die Tätigkeiten des Klägers und seiner Kollegen einer eingruppierungsrechtlichen Bewertung unterzogen worden sind, unstreitig ist. Auch aus den Angaben des Zeugen S geht bereits hervor, dass es entsprechende Bewertungen gegeben hat. Diese sind allerdings offenbar hinsichtlich des Klägers einerseits, seiner Kollegen andererseits unterschiedlich ausgefallen.
f. Dessen ungeachtet hat der Betriebsrat, dem die Zeugen Schnäpp und Dorp angehört haben, seinerzeit der nunmehr vom Kläger beanstandeten Eingruppierung zugestimmt.
5. Schließlich folgt ein Anspruch des Klägers auf Höhergruppierung auch nicht aus einer rechtsgeschäftlichen Zusage, die die Herren A und W nach der Behauptung des Klägers gemacht haben sollen.
Das Arbeitsgericht hat in seinen Entscheidungsgründen (Seite 6 unten / 7 oben) auch hierzu bereits das Notwendige ausgeführt. Auch hierauf ist der Kläger in der Berufungsinstanz nicht näher eingegangen, geschweige denn, dass er den deutlichen Hinweisen des Arbeitsgerichts auf die Notwendigkeiten bestimmten weiteren Sachvortrages Rechnung getragen hätte.
6. Ist ein Rechtsanspruch des Klägers auf Eingruppierung und Bezahlung nach Maßgabe der Entgeltgruppe 9 TV-N somit nicht erkennbar, konnte auch der Differenzvergütungsforderung für den Zeitraum Mai bis Oktober 2007 kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
- Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft.
Dr. Czinczoll Willner Rath