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Landesarbeitsgericht Köln·7 Sa 397/16·26.10.2016

ATZ-Einmalzahlung entfällt bei rentenabschlagsfreier Rente nach Gesetzesänderung

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach Ende der Altersteilzeit eine im ATZ-Vertrag genannte Einmalzahlung (13.450 EUR). Streitpunkt war, ob § 8 ATZ einen bedingungslosen Zahlungsanspruch oder nur einen Ausgleich für tatsächlich eintretende Rentenabschläge begründet. Das LAG Köln legte die Klausel zweckbezogen als Rentenabschlagsausgleich aus und verneinte den Anspruch, weil infolge einer späteren Gesetzesänderung (§ 236b SGB VI) keine Abschläge anfielen. Eine Unklarheitenregel (§ 305c Abs. 2 BGB) und behauptete steuerliche Ausgleichsabreden griffen nicht durch.

Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich; Klage auf ATZ-Einmalzahlung wegen fehlender Rentenabschläge abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Sieht eine Altersteilzeitvereinbarung eine Einmalzahlung „zum Rentenabschlag“ vor, ist die Zusage regelmäßig als zweckgebundener Ausgleich tatsächlich eintretender Rentenabschläge auszulegen.

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Entfällt aufgrund einer nachträglichen gesetzlichen Änderung der Rentenabschlag, geht ein vertraglich zugesagter prozentualer Abschlagsausgleich ins Leere; ein Zahlungsanspruch besteht dann nicht.

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Die Nennung eines rechnerisch ermittelten Betrags in einer Altersteilzeitvereinbarung begründet ohne eindeutige Zusage regelmäßig keinen bedingungslosen Mindestanspruch, wenn der Kontext die Zahlung als Abschlagskompensation beschreibt.

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§ 305c Abs. 2 BGB findet keine Anwendung, wenn Systematik, Überschrift und Regelungszweck einer Klausel eine eindeutige Auslegung ermöglichen.

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Behauptete Nebenabreden (z.B. Ausgleich steuerlicher Nachteile) sind für den Vertragsinhalt unbeachtlich, wenn sie im schriftlichen Altersteilzeitvertrag keinen Niederschlag gefunden haben und mit der Berechnungslogik der Klausel unvereinbar sind.

Relevante Normen
§ 236 b SGB VI§ 305 c BGB§ 2 ATzA§ 236b SGB VI§ 305c Abs. 2 BGB§ 64 Abs. 2 ArbGG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 15 Ca 6963/15

Leitsatz

Sieht ein ATZ-Vertrag vor, dass der Arbeitnehmer mit Vollendung des 63.Lebensjahres die gesetzliche Altersrente in Anspruch nimmt, und sagt der ATZ-Vertrag dem Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Ausscheidens eine Einmalzahlung zu, um die zu erwartenden Rentenabschläge teilweise auszugleichen, so entfällt der Anspruch auf die Einmalzahlung im Zweifel dann, wenn aufgrund einer nachträglichen Gesetzesänderung Rentenabschläge tatsächlich nicht eintreten.

Tenor

                       Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des

                            Arbeitsgerichts Köln vom 18.02.2016 in Sachen

                            15 Ca 6963/15 abgeändert:

                            Die Klage wird abgewiesen.

                            Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

                            Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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              Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 31.05.2015 eine Einmalzahlung in Höhe von 13.450,00 EUR zustand.

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              Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 15. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, der Klage stattzugeben, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 18.02.2016 Bezug genommen.

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              Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Beklagten am 22.03.2016 zugestellt. Die Beklagte hat hiergegen am 21.04.2016 Berufung eingelegt und diese am 20.05.2016 begründet.

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              Die Beklagte ist der Auffassung, dass das Arbeitsgericht den Altersteilzeitvertrag der Parteien vom 22.05./16.06.2009 fehlerhaft ausgelegt hat. § 8 dieser Vereinbarung habe den eindeutigen Sinn, einen aus damaliger Sicht bei Eintritt in die gesetzliche Altersrente mit Vollendung des 63. Lebensjahres zu erwartenden Rentenabschlag auszugleichen. Dies folge schon daraus, dass die Zusage auf der Tarifvorschrift des § 2 Abs. 9 ATzA beruhe.   § 8 Abs. 1 der Altersteilzeitvereinbarung regele die Zusage dem Grunde nach. § 8 Abs. 2 befasse sich demgegenüber nur mit der Höhe eines etwaigen Ausgleichsanspruchs.

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              Bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages im Jahre 2009 sei nicht

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vorhersehbar gewesen, dass der Kläger aufgrund nachfolgender Gesetzesänderungen tatsächlich keinen Rentenabschlag in Kauf nehmen müsste. Durch die Änderung des § 236 b SGB VI aufgrund des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vom   23.06.2014 sei der Grund für eine Ausgleichszahlung an den Kläger entfallen. Ebenso sei die Geschäftsgrundlage für die in § 8 der Altersteilzeitvereinbarung erfolgte Zusage weggefallen. Ein anderer Zweck als der Ausgleich eines  zu erwartenden Rentenabschlages habe der Zusage in § 8 nicht zugrunde gelegen.

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              Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt nunmehr,

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                            unter Abänderung der angefochtenen erstinstanzlichen

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                            Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln vom 18.02.2016

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                            (Az. 15 Ca 6963/15) die Klage abzuweisen.

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              Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,

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                            die gegnerische Berufung zurückzuweisen.

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              Der Kläger verteidigt das Ergebnis des arbeitsgerichtlichen Urteils und seine Begründung. Jedenfalls unter dem Aspekt des § 305 c Abs. 2 BGB sei das Urteil richtig. Zudem   wiederholt der Kläger und Berufungsbeklagte seine Behauptung, dass nach mündlicher Vereinbarung der Parteien mit der Zusage in   § 8 der Altersteilzeitvereinbarung auch etwaige steuerliche Nachteile, die ihm durch die Altersteilzeit erwachsen würden, ausgeglichen werden sollten.

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              Auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift der Beklagten und ihres weiteren Schriftsatzes vom 25.10.2016 sowie auf den vollständigen Inhalt der Berufungserwiderungsschrift des Klägers und auf die Feststellungen im Sitzungsprotokoll des Berufungsgerichts vom 27.10.2016 wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.              Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.02.2016 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 Buchstabe b) ArbGG statthaft. Sie wurde auch formell ordnungsgemäß und innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.

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II.              Die Berufung der Beklagten musste zur Überzeugung des Berufungsgerichts auch Erfolg haben. Die sachgerechte Auslegung von § 8 der Altersteilzeitvereinbarung der Parteien vom 22.05./16.06.2009 ergibt, dass dem Kläger bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien kein Anspruch auf eine Einmalzahlung durch die Beklagte zustand. Etwas anderes kann auch aus § 305 c Abs. 2 BGB nicht hergeleitet werden.

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1.              Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte darauf, dass ihm mit Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 31.05.2015 eine Einmalzahlung gezahlt wird. Eine Anspruchsgrundlage hierfür ist nicht erkennbar. Insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus § 8 der Altersteilzeitvereinbarung vom 22.05./16.06.2009.

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a.              Im Gegensatz zur Auffassung des Arbeitsgerichts begründet § 8 der ATZ-Vereinbarung keinen selbständigen Anspruch des Klägers auf eine Einmalzahlung, für deren Zusage der aus der damaligen Sicht der Parteien zu erwartende Rentenabschlag bei Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente mit Vollendung des 63. Lebensjahres lediglich ein – rechtlich letztlich unbeachtliches – „Motiv“ dargestellt hätte. Der rechtsgeschäftliche Wille der Beklagten ging – nach Auffassung der Berufungskammer eindeutig und ausschließlich – nur darauf, den nach der Gesetzeslage im Jahre 2009 als sicher zu erwartenden Rentenabschlag des Klägers auszugleichen bzw. abzumildern, den dieser aufgrund des Abschlusses der konkreten Altersteilzeitvereinbarung zu erwarten hatte.

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aa.              So trägt § 8 der ATZ-Vereinbarung bezeichnenderweise nicht etwa eine Überschrift wie „Einmalzahlung“, „Abfindung“ oder ähnliches. Die Überschrift lautet vielmehr „Rentenabschlag“. In § 8 Abs. 1 Satz 2 befindet sich sodann die substantielle rechtsgeschäftliche Zusage der Beklagten. Diese lautet: „Die D leistet hierzu [d.h. zum zu erwartenden Rentenabschlag von 9 %] einen Ausgleich in Höhe von 3,6 % in Form einer Einmalzahlung im letzten Monat der Altersteilzeit“.

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bb.              Der Zweck der Zusage in § 8 der Altersteilzeitvereinbarung wird umso deutlicher , wenn man sich vor Augen hält, dass die Beklagte hiermit die Regelung in § 2 Abs. 9 TV-ATzA umsetzen wollte. Diese tarifvertragliche Regelung regelt ebenfalls nichts anderes als einen Ausgleich für einen Rentenabschlag, der einem Angestellten droht, wenn er infolge einer Altersteilzeitvereinbarung mit dem 63. Lebensjahr sein Arbeitsverhältnis beendet.

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cc.              In der Tarifnorm, die § 8 der Altersteilzeitvereinbarung  zugrunde liegt, wird die Ausschließlichkeit des Zuwendungszweckes noch dadurch betont, dass der Ausgleich nur gewährt wird, wenn der Rentenabschlag „nachweislich“ erfolgt.

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dd.              Die tarifliche Regelung lässt dem Arbeitgeber hinsichtlich der Art und Weise, wie er die Kompensation des zu erwartenden Rentenabschlags vornimmt, verschiedene Wahlmöglichkeiten, von denen (nur) eine darin besteht, am Ende des Arbeitsverhältnisses eine  Einmalzahlung  zu erbringen. In § 8

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Abs. 1 der Altersteilzeitvereinbarung sagt die Beklagte dem Kläger somit die tariflich vorgesehene Kompensation des zu erwartenden Rentenabschlags zu,  verbunden mit der Erklärung, dass die Kompensation in der Variante einer Einmalzahlung erfolgen soll.

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ee.              Der Kläger hat gegen die Beklagte somit aus § 8 Abs. 1 der ATZ-Vereinbarung nur einen Anspruch auf einen Ausgleich eines Rentenabschlags in Höhe von 3,6 % erworben. Da der Kläger im Ergebnis aufgrund des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 23.06.2014, welches für die im Jahre 2009 vertragschließenden Parteien in keiner Weise vorhersehbar war, einen Rentenabschlag tatsächlich nicht erlitten hat, geht die in § 8 Abs. 1 der ATZ-Vereinbarung gemachte Zusage auf einen Ausgleich des Rentenabschlags ins Leere. 3,6 % von Null ergibt Null.

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b.              Das Berufungsgericht tritt der Beklagten in der Auslegung von § 8 der ATZ-Vereinbarung auch darin bei, dass sich § 8 Abs. 2 ausschließlich mit Berechnungsfragen befasst und keine eigene Anspruchsgrundlage darstellt.

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aa.              Dies folgt schon aus der Formulierung: „Eine Berechnung durch den Bereich betriebliche Altersversorgung hat einen Betrag in Höhe von …… ergeben“. Diese - offenkundig bewusst ‚vorsichtig‘ gewählte  -  Formulierung trägt dem Umstand Rechnung, dass es sehr schwierig erscheint, auf sechs Jahre im Voraus eine ganz exakte Vorhersage der genauen Höhe des vom Kläger im Jahre 2015 hinzunehmenden Abschlags bei der gesetzlichen Rente zu treffen. Dass sodann der durch den Bereich Betriebliche Altersversorgung ermittelte Betrag in Höhe von 13.450,00 EUR in Summe genannt   wird, dient ersichtlich dazu, auf der Grundlage der damals erkennbaren Berechnungsparameter eine Größenordnung der Einmalzahlung zu benennen, die der Arbeitnehmer als Abschlagsausgleich zu erwarten haben würde.

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bb.              Die Benennung des Betrages von 13.450,- € bedeutet demgegenüber aber gerade nicht, dass die Beklagte dem Kläger ohne Wenn und Aber bedingungslos und unabhängig von einem real eintretenden Rentenabschlag eine Einmalzahlung von (mindestens) 13.450,00 EUR zusagen wollte. Wäre Letzteres der Fall gewesen, hätte die Beklagte keine vor diesem Hintergrund derart gekünstelt wirkende Formulierung wählen müssen, wie sie in § 8 Abs. 2 Satz 1 der ATZ-Vereinbarung enthalten ist. Im Übrigen wäre in diesem Fall § 8 Abs. 1 überflüssig gewesen und die Überschrift des gesamten § 8 ( „Rentenabschlag“) irreführend.

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cc.              Da sich § 8 Abs. 2 der ATZ-Vereinbarung nur mit der Höhe eines Rentenabschlagsausgleichsanspruches befasst und das Bestehen eines Anspruchs entsprechend § 8 Abs. 1 der ATZ-Vereinbarung dem Grunde nach bereits   voraussetzt, kann der Kläger auch aus § 8 Abs. 2 Satz 2 keine anspruchsbegründende Folge für sich herleiten. Die in § 8 Abs. 2 Satz 1 genannte Summe beruht auf Hochrechnungen, die die Fachabteilung der Beklagten für betriebliche Altersversorgung vorgenommen hat. § 8 Abs. 2 Satz 2 besagt daher nicht mehr und nicht weniger, als dass die Beklagte bereit ist, Hochrechnungsfehler, die sich zu Lasten des Klägers ausgewirkt hätten, durch eine Anpassung der Ausgleichszahlung der Höhe nach zu kompensieren, während sie auf einen Vorbehalt etwaiger Hochrechnungsfehler zu ihren eigenen Ungunsten verzichtet.

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2.              Der Kläger konnte aufgrund § 8 des Altersteilzeitvertrages aus dem Jahre 2009 auch kein schutzwertes Vertrauen darauf aufbauen, dass er zum Ende seines Arbeitsverhältnisses auf jeden Fall eine Einmalzahlung in Höhe von 13.450,00 EUR erhalten werde. Das Vertrauen des Klägers konnte sich redlicherweise nur darauf beziehen, dass die Beklagte die nach den gesetzlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitvertrages mit Sicherheit zu erwartenden Rentenabschläge des Klägers mit einer einmaligen Summe in Höhe von (mindestens) 13.450,00 EUR ausgleichen würde. Ein Vertrauen dahingehend, dass der Kläger in jedem Fall auch dann eine Einmalzahlung bzw. Abfindung in Höhe von 13.450,00 EUR erhalten würde, wenn er keinerlei Rentenabschläge würde hinnehmen müssen, findet in § 8 der Altersteilzeitvereinbarung der Parteien keine Grundlage.

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3.              Etwas anderes kann der Kläger auch nicht mit seiner Behauptung begründen, im Rahmen der Gespräche im Vorfeld des Abschlusses des Altersteilzeitvertrages habe er auch die Frage der steuerlichen Nachteile angesprochen, die ihm durch den ATZ-Vertrag erwachsen könnten, und ihm sei hierzu gesagt worden, er erhalte ja die Einmalzahlung.

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a.              Abgesehen davon, dass ein solcher Inhalt mündlicher Gespräche zwischen den Parteien von der Beklagten ausdrücklich bestritten wird, hat er jedenfalls keinen Eingang in den schließlich unter dem 22.05./16.06.2009 abgeschlossenen ATZ-Vertrag gefunden.

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b.              Träfe die Behauptung des Klägers zu und wäre sie entsprechend in den Geschäftswillen beider Parteien eingegangen, so hätte sie auch in die vorläufige Berechnung der zu erwartenden Einmalzahlung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des ATZ-Vertrages Eingang finden müssen. Dies war jedoch unstreitig nicht der Fall. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht eingeräumt hat, hätte die hochgerechnete Einmalzahlung wesentlich höher ausfallen müssen, wenn hierin auch die Kompensation steuerlicher Nachteile eingerechnet worden wäre.

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4.              Die Systematik von § 8 des ATZ-Vertrages und dessen erkennbarer Sinn und Zweck erscheinen – nicht zuletzt vor dem Hintergrund der zugrunde liegenden tariflichen Regelungen, die durch § 8 des ATZ-Vertrages zwischen den Parteien umgesetzt werden sollten – zur Überzeugung der Berufungskammer derart eindeutig, dass nach ihrer Auffassung für Zweifel  im Sinne von § 305 c Abs. 2 BGB kein Raum bleibt.

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III.              Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.

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              Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor.