Prozessvergleich: Option zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erfordert fristgerechten Zugang
KI-Zusammenfassung
Die Parteien stritten nach einem Prozessvergleich darüber, ob das Arbeitsverhältnis fortbesteht, weil der Arbeitnehmer fristgerecht die Fortsetzung erklärt habe. Zentral war, ob für die Optionsausübung die Abgabe genügt oder der Zugang der Erklärung bis Fristablauf erforderlich ist. Das LAG Köln verneinte eine bloße Abgabefrist und verlangte Zugang i.S.v. § 130 Abs. 1 S. 1 BGB spätestens am Fristtag. Weder die Übergabe an einen Security-Mitarbeiter nach Geschäftsschluss noch ein Fax auf die Mobilbox der Assistentin bewirkten vor Fristablauf Zugang; § 12 KSchG sei außerhalb der Postaufgabe nicht analogiefähig.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; Fortsetzungserklärung nicht fristgerecht zugegangen.
Abstrakte Rechtssätze
Eröffnet ein Prozessvergleich die Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses nur bei fristgebundener schriftlicher Erklärung „gegenüber“ dem Arbeitgeber, ist die Erklärung als empfangsbedürftige Willenserklärung rechtzeitig nur bei Zugang bis zum Fristablauf wirksam (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB).
Für den Zugang einer Willenserklärung genügt es, dass sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt und unter normalen Umständen mit Kenntnisnahme zu rechnen ist; nach Geschäftsschluss ist dies regelmäßig erst mit Beginn der nächsten Geschäftszeit anzunehmen.
Wird eine Erklärung an einen nicht dem Empfänger zuzuordnenden Dritten am Empfang eines Bürogebäudes übergeben, wirkt dieser allenfalls als Empfangsbote; Zugang tritt erst ein, wenn objektiv mit Weiterleitung und Kenntnisnahme durch den Empfänger zu rechnen ist.
Die Fristwahrungsregel des § 12 S. 2 KSchG („Aufgabe zur Post“) ist auf andere Übermittlungsarten wie Boten oder Telefax nicht analog anwendbar.
Geht ein Telefax lediglich als Benachrichtigung auf einer Mobilbox ein und erfordert das Auslesen weitere Zwischenschritte, ist vor Ende der Geschäftszeit bzw. ohne Erwartbarkeit zeitnaher Kenntnisnahme regelmäßig kein fristgerechter Zugang bewirkt.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 3 Ca 5138/16
Leitsatz
1. Wird dem Arbeitnehmer in einem gerichtlichen Vergleich die Option eröffnet, den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses herbeizuführen, indem er „schriftlich gegenüber der Beklagten bis zum Ablauf des 04.05.2016 erklärt, dass er das Arbeitsverhältnis bei der Beklagten fortsetzen wird“, so muss die Erklärung, mit der die Option ausgeübt werden soll, der Beklagten spätestens am Tag des Fristablaufs im Sinne von § 130 Abs.1 S.1 BGB zugehen.
2. § 12 KSchG ist im Hinblick auf andere Übermittlungsarten als die „Aufgabe zur Post“ nicht analogiefähig.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.02.2017 in Sachen 3 Ca 5138/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses nach Abschluss eines Prozessvergleichs in dem Vorprozess Arbeitsgericht Köln 3 Ca 5016/15.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 08.02.2017 in Sachen 3 Ca 5138/16 Bezug genommen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 11.03.2017 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen am 11.04.2017 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Frist am 12.06.2017 begründet.
Der Kläger rügt, dass das erstinstanzliche Urteil die Vereinbarung in Ziffer 1 des Prozessvergleichs in dem Vorprozess Arbeitsgericht Köln 3 Ca 5016/15 fehlerhaft ausgelegt habe. Es komme für die Wahrung der dort vereinbarten Erklärungsfrist nicht auf den Zugang der Erklärung bei der Beklagten an, sondern nur auf deren Abgabe. Die Parteien hätten in dem Vergleich die Regelung des § 12 KSchG vollständig wiederspiegeln wollen. Dies ergebe sich bereits aus der Kürze der vereinbarten Frist. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts müsse die Erklärung des Arbeitnehmers dabei dem Empfänger auch dann nicht zugehen, wenn sie nicht zur Post aufgegeben worden sei.
Es sei zudem nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber gerade die Übermittlung per Post im Gegensatz zu anderen Übermittlungsarten in § 12 KSchG habe privilegieren wollen. Der Sinn und Zweck der Regelung in § 12 KSchG würde ins Leere laufen, wenn der Arbeitnehmer die dortige kurze Frist nur durch eine Übermittlung per Post – nicht aber per Fax oder Boten – bis zum letzten Tag ausschöpfen könne.
Ferner wiederholt der Kläger seine erstinstanzliche Behauptung, dass das von ihm versandte Fax bereits am 04.05.2016 in den Machtbereich der Beklagten gelangt sei. Das Fax sei auf der Mailbox des Handys der Assistentin des Geschäftsführers bereits am Abend des 04.05.2016 um 21.59 Uhr empfangen worden. Damit sei der Zugang der in dem Fax enthaltenen Erklärung bewirkt. Der Empfang eines Faxes auf der Mobilbox eines Handys sei nicht mit einem Übergabe-, sondern mit einem Einwurfeinschreiben vergleichbar.
Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr,
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.02.2017, 3 Ca 5138/16, abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht aufgrund des Vergleichs vom 27.04.2016 am 31.12.2015 geendet hat, sondern aufgrund der schriftlichen Erklärung des Klägers vom 04.05.2016 gegenüber der Beklagten, dass er das Arbeitsverhältnis fortsetzen wird, gemäß Ziffer 1 des Vergleichs über den 31.12.2015 fortbesteht.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die Gründe des arbeitsgerichtlichen Urteils und verweist auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. Sie macht geltend, bei der vom Kläger für 21.59 Uhr behaupteten Zustellung, die außerhalb ihrer von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr andauernden üblichen Geschäftszeiten gelegen hätte, sei nicht mehr mit einer Kenntnisnahme durch die Empfängerin an diesem Tage zu rechnen gewesen. Erst recht gelte dies für die zu einer noch späteren Uhrzeit am 04.12.2016 am Empfang des Bürogebäudes S 22 übergebene schriftliche Erklärung.
Die Beklagte macht geltend, dass sich die Parteien im Vergleich des Vorprozesses gerade nicht über die Anwendung des § 12 KSchG geeinigt hätten. Aber selbst bei unterstellter Anwendbarkeit dieser Vorschrift komme es auch bei § 12 KSchG maßgeblich auf den Zugang und nicht die Abgabe der Erklärung an. Auf § 12 S. 2 KSchG könne sich der Kläger nicht berufen. Es fehle an den Voraussetzungen für eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf den Fall der Übermittlung einer Erklärung durch Boten.
Ergänzend wird auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift des Klägers vom 11.04.2017 sowie der Berufungserwiderungsschrift der Beklagten vom 21.08.2017 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.02.2017 in Sachen 3 Ca 5138/16 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 c) ArbGG statthaft. Sie wurde auch innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen formal ordnungsgemäß eingelegt und begründet.
II. Die Berufung des Klägers konnte jedoch keinen Erfolg haben. Die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat den Rechtsstreit zur Überzeugung des Berufungsgerichts zutreffend entschieden und ihre Entscheidung ausführlich, tragfähig und überzeugend begründet. Das Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.
1. Das Arbeitsgericht hat Ziffer 1 des Prozessvergleichs der Parteien vom 27.04.2016 im Verfahren Arbeitsgericht Köln, 3 Ca 5016/15 zu Recht so ausgelegt, dass es nach §§ 133, 157 BGB für eine wirksame und fristgerechte Erklärung des Klägers, dass er das Arbeitsverhältnis bei der Beklagten fortsetzen werde, nicht lediglich auf die Abgabe dieser Erklärung binnen der vereinbarten Frist ankommen sollte, sondern auf den Zugang der Erklärung bei der Beklagten.
a. In Ziffer 1 des Vergleichs vom 27.04.2016 in Sachen 3 Ca 5016/15 einigten sich die Parteien grundsätzlich darauf, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis am 31.12.2015 ordentlich und betriebsbedingt beendet worden sei. Dem Kläger wurde jedoch die Option eröffnet, diese Rechtsfolge auszuschließen und den Fortbestand des beiderseitigen Arbeitsvertragsverhältnisses herbeizuführen, wenn er „schriftlich gegenüber der Beklagten bis zum Ablauf des 04.05.2016 erklärt, dass er das Arbeitsverhältnis bei der Beklagten fortsetzen wird.“ Indem die vom Kläger abzugebende Willenserklärung auf die Fortsetzung des Arbeitsvertragsverhältnisses mit der Beklagten gerichtet war, berührte sie unmittelbar die rechtliche Sphäre der Beklagten. Willenserklärungen, die auf Rechtsfolgen gerichtet sind, die (zumindest auch) eine oder mehrere bestimmte andere Personen betreffen, bedürfen des Empfangs durch diese Personen. Nach § 130 Abs. 1 S. 1 BGB wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Dabei ist § 130 Abs. 1 BGB auf sämtliche Arten empfangsbedürftiger Willenserklärungen anzuwenden (vgl. z.B. Eisele in MüKo-BGB, 7. Auflage 2015, § 130 BGB, Rn. 1 m. w. N.).
b. Für das Berufungsgericht besteht auch kein Zweifel daran, dass die Parteien in Ziffer 1 des Prozessvergleichs vom 27.04.2016 keine Ausnahme von dem nach § 130 Abs. 1 S. 1 BGB gegebenen grundsätzlichen Erfordernis des Zugangs für das Wirksamwerden einer empfangsbedürftigen Willenserklärung vereinbart haben. Im Gegenteil: Die Parteien haben in Ziffer 1 des Vergleichs ausdrücklich festgehalten, dass die schriftliche Erklärung des Klägers, das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten fortsetzen zu wollen, binnen bestimmter Frist „gegenüber der Beklagten“ abgegeben werden muss. Nur dies entspricht auch der Interessenlage der Parteien; denn die Erklärung des Klägers sollte bewirken können, dass die Beklagte an das Dauerschuldverhältnis des Arbeitsvertrags mit dem Kläger auch für die Zukunft gebunden sein sollte.
c. Eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die unter Abwesenden abgegeben wird, geht dem Empfänger zu, wenn er die Erklärung tatsächlich zur Kenntnis nimmt oder wenn die Erklärung zumindest derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (z. B. Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Auflage, 2017, Rn. 5). Um die Interessensphäre des Erklärenden zu schützen, ist jedenfalls in dem Zeitpunkt ein Zugang der Willenserklärung anzunehmen, zu dem der Erklärende nach objektiver Betrachtung aufgrund der Gesamtumstände redlicher Weise damit rechnen kann, dass der Empfänger von der ihm übermittelten Erklärung Kenntnis nimmt.
2. Von diesen nach ganz herrschender Meinung geltenden Rechtsgrundsätzen ist das Arbeitsgericht bei seiner erstinstanzlichen Entscheidung zutreffend ausgegangen. Es ist nach zutreffender Anwendung der Grundsätze zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass weder die per Boten überbrachte, um ca. 22.45 Uhr am 04.05.2016 am Empfang des Bürogebäudes S 22 abgegebene schriftliche Willenserklärung noch eine um 21.59 Uhr per Fax übermittelte Willenserklärung des Klägers der Beklagten noch vor Ablauf des 04.05.2016 zugegangen sind. Der Zugang im rechtlichen Sinne erfolgte vielmehr frühestens bei Geschäftsbeginn der Beklagten am Freitag, dem 06.05.2016, und mithin erst nach dem in Ziffer 1. des Vergleichs vom 27.04.2016 festgelegten Zeitpunkt.
a. Bei dem Mitarbeiter am Empfang des Bürogebäudes S 22 handelte es sich unstreitig um den Mitarbeiter einer Sicherheitsfirma und nicht etwa um einen Mitarbeiter der Beklagten. Es bestand, soweit ersichtlich geworden, auch keine sonstige rechtliche Sonderbeziehung zwischen dem Securitymitarbeiter am Empfang und dem Unternehmen der Beklagten. In dem fraglichen Bürogebäude sind neben der Beklagten unstreitig noch etliche andere Unternehmen angesiedelt. Der Securitymitarbeiter am Empfang des Gebäudes ist der Hausverwaltung zuzuordnen, nicht aber der Beklagten.
b. Für die Beklagte kann er allenfalls die Funktion eines Empfangsboten ausüben. Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, entspricht die Stellung eines Empfangsboten derjenigen eines ‚menschlichen Briefkastens‘. Eine in einen Briefkasten eingeworfene Sendung geht dem Empfänger erst dann zu, wenn aus objektiver Sicht damit zu rechnen ist, dass der Empfänger seinen Briefkasten leert. Dementsprechend geht die an einen Empfangsboten übergebene Sendung dem Empfänger dann zu, wenn aus objektiver Sicht damit zu rechnen ist, dass der Empfänger die ihm vom Empfangsboten weitergeleitete Nachricht zur Kenntnis nehmen kann.
c. Wenn ein Empfangsbote um 22.45 Uhr eine für die Beklagte bestimmte Sendung entgegennimmt, die Bürozeiten der Beklagten aber unstreitig um 19.00 Uhr enden, so kann der Absender der Sendung redlicher Weise nicht damit rechnen, dass die Beklagte als Empfängerin vor Beginn der Büroöffnungszeiten am nächsten Arbeitstag durch einen dazu autorisierten Mitarbeiter vom Inhalt der Erklärung Kenntnis nimmt. Da es sich bei dem 05.05.2016 um einen gesetzlichen Feiertag handelte, ist die schriftliche Willenserklärung des Klägers, die er per Boten am Empfang des Bürohauses S 22 am Abend des 04.05.2016 hat abgeben lassen, frühestens am 06.05.2016 mit Bürobeginn um 9.00 Uhr zugegangen. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist gemäß Ziffer 1. des Vergleichs vom 27.04.2016 bereits abgelaufen.
d. Wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, kann der Kläger auch aus § 12 S. 2 KSchG keine günstigere Rechtsfolge für sich herleiten. Das Arbeitsgericht hat es zu Recht dahingestellt sein lassen, in welchem Umfang die Parteien eventuell ihre in Ziffer 1 des Vergleichs vom 27.04.2016 enthaltene Regelung an § 12 KSchG anlehnen wollten. Die in § 12 S. 2 KSchG enthaltene Regelung, wonach die einwöchige Erklärungsfrist „auch durch eine vor ihrem Ablauf zur Post gegebene schriftliche Erklärung gewahrt“ wird, betrifft nur den Fall, dass sich der Arbeitnehmer eines Postdienstleisters bedient, und ist nach allgemeiner Meinung darüber hinaus nicht analogiefähig (APS/Biebl, 5. Auflage, § 12 KSchG, Rn. 13, 15; MüKo-BGB/Hergenröder, 6. Auflage, § 12 KSchG, Rn. 12, 14).
e. Die Erklärung des Klägers ist schließlich auch nicht per Fax vor Ablauf des 04.05.2016 bei der Beklagten eingegangen.
aa. Es mag hier zugunsten des Klägers die streitige Behauptung als richtig unterstellt werden, dass die vom Kläger versehentlich an die Festnetztelefonnummer der Assistentin des Geschäftsführers der Beklagten gerichtete Faxsendung auf das Privathandy der Assistentin umgeleitet wurde und dort am 04.05.2016 um 21.59 Uhr eingegangen ist.
bb. In diesem Fall wäre, wie das Arbeitsgericht zutreffend bewertet hat, der Assistentin lediglich eine Art Benachrichtigungsschein zugegangen. Um den Text eines auf der Mailbox des Handys eingegangenen Faxes lesen zu können, hätte die Assistentin das Fax nämlich erst an ein reguläres Faxgerät weiterleiten und dort ausdrucken lassen müssen. Der Kläger konnte schlechterdings nicht damit rechnen, dass die Assistentin am fortgeschrittenen Abend des 04.05.2016, ca. 3 Stunden nach Büroschluss der Beklagten noch derartige Aktivitäten unternehmen würde. Auch hiermit konnte ein objektiver Beobachter redlicher Weise erst wieder ab Bürobeginn am nächsten Arbeitstag rechnen. Auch die vom Kläger behauptete Faxübermittlung konnte die in Ziffer 1. des Vergleichs vom 27.04.2016 vereinbarte Erklärungsfrist somit nicht wahren.
f. Auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB konnte der Kläger nicht erwarten, dass die Beklagte die ihr rechtlich erst am 06.05.2016 zugegangene Fortsetzungserklärung gemäß Ziffer 1 des Vergleichs vom 27.04.2016 noch gegen sich gelten lassen würde. Die Parteien haben in Ziffer 1 des Vergleichs bewusst eine nur einwöchige Frist gewählt, um möglichst zügig Rechtssicherheit über die Frage des Fortbestands des sie verbindenden Arbeitsverhältnisses zu erhalten. Andererseits war die Frist aber auch nicht so kurz bemessen, dass der Kläger sie nur unter unzumutbaren Anstrengungen hätte einhalten können. Das Überbringen der schriftlichen Erklärung am 04.05.2016 kurz vor Büroschluss der Beklagten um 19.00 Uhr hätte im Zweifel ausgereicht. Der Kläger hat nichts dafür vorgebracht, warum es ihm aufgrund etwaiger besonderer Umstände ausnahmsweise unzumutbar gewesen wäre, die vereinbarte Frist einzuhalten mit der Folge, dass sich die Beklagte eventuell redlicher Weise auch einer verspätet zugegangenen Erklärung nicht hätte verschließen dürfen.
3. Gemäß Ziffer 1. S. 1, 1. Halbsatz des Vergleichs vom 27.04.2016 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien damit am 31.12.2015 ordentlich und betriebsbedingt sein Ende gefunden.
Das Arbeitsgericht hat die Rechtslage in jeder Hinsicht zutreffend beurteilt. Die Berufung des Klägers konnte daher keinen Erfolg haben.
III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor.