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Landesarbeitsgericht Köln·7 Sa 3/16·21.02.2018

Betriebsrentenanpassung § 16 BetrAVG: Kein Konzern-Durchgriff bei Rentnergesellschaft

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte die Anpassung seiner Betriebsrente zum Stichtag 01.04.2011 und Nachzahlung erhöhter Rentenbeträge. Streitpunkt war, ob wegen Konzernumstrukturierungen bei der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auf die Konzernobergesellschaft abzustellen sei oder ob Schadensersatz wegen unzureichender Ausstattung der Rentnergesellschaft bestehe. Das LAG stellte auf die wirtschaftliche Lage der Versorgungsschuldnerin ab und hielt deren mangelnde Leistungsfähigkeit für anpassungshindernd. Ein Berechnungsdurchgriff, eine Rechtsscheinhaftung sowie Ansprüche aus § 242 BGB, §§ 280, 241 BGB, § 613a BGB oder § 826 BGB lehnte es ab und wies die Klage ab.

Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich; Klage auf Betriebsrentenanpassung zum 01.04.2011 vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG knüpft grundsätzlich an die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners (Arbeitgeber bzw. Rechtsnachfolger) zum Anpassungsstichtag an; die Konzernzugehörigkeit ändert daran nichts.

2

Die wirtschaftliche Lage i.S.d. § 16 BetrAVG ist prognostisch zu beurteilen und kann eine Anpassung ausschließen, wenn die Finanzierung des Teuerungsausgleichs bis zum nächsten Stichtag aus Erträgen und Wertzuwächsen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich ist; ein Substanzeingriff ist nicht geschuldet.

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Auch Rentner- und Abwicklungsgesellschaften unterliegen § 16 BetrAVG; sie müssen Anpassungen jedoch nicht aus der Vermögenssubstanz finanzieren und haben Anspruch auf eine angemessene Eigenkapitalverzinsung, die sich an der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen orientieren kann.

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Ein Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage eines Konzernunternehmens setzt regelmäßig einen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung voraus, d.h. eine Refinanzierungsmöglichkeit des Versorgungsschuldners gegenüber dem anderen Unternehmen; fehlt ein Rückgriffs-/Einstandstatbestand, scheidet der Durchgriff aus.

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Weder Treu und Glauben (§ 242 BGB) noch eine Bürgschaft oder ein (typischer) Schuldbeitritt begründen für § 16 BetrAVG eine fiktive Fortschreibung wirtschaftlicher Verhältnisse oder eine Zurechnung der Konzernleistungskraft; Schadensersatz wegen konzerninterner Geschäftsübertragung erfordert für § 826 BGB eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung, die über den bloßen Betriebsübergang bzw. die Stilllegung hinausgeht.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 4, 16 BetrAVG§ 241, 242, 249, 280, 613 a, 826 BGB§ 16 BetrAVG§ 280, 241 BGB§ 242 BGB§ 280 BGB

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 9 Ca 2160/13

Leitsatz

Zur Verpflichtung der Versorgungsschuldnerin (hier: Gerling GKZ Verwaltungs-AG, genannt GKZA) und / oder anderer (aktueller) Konzerngesellschaften, die Betriebsrenten aus Versorgungszusagen im ehemaligen Gerling-Konzern gemäߠ § 16 BetrAVG anzupassen (hier: Anpassungsstichtag 1.4.2011).

(Anschluss an LAG Köln, 10 Sa 625/16 vom 02.06.2017 und LAG Köln 8 Sa 89/15 vom 18.01.2018)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.04.2014 in Sachen 9 Ca 2160/13 abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

              Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet war, die Betriebsrente des Klägers zu dem Anpassungsstichtag 01.04.2011 an den  Kaufkraftverlust  anzupassen, und  ob sie dem Kläger deshalb  für die Zeit ab dem 01.04.2011 eine  höhere Betriebsrente schuldet.

3

              Der am 1949 geborene Kläger war jahrzehntelang im G r beschäftigt. Sein letzter Arbeitgeber vor dem Renteneintritt war die G G ), die bis 2004 als G (G ) firmierte. Der genaue Zeitpunkt der Beendigung des aktiven Arbeitsverhältnisses des  Klägers  ist  nicht  aktenkundig. Er lag aber jedenfalls vor dem 01.01.2004. Aus der ihm erteilten Versorgungszusage bezieht der Kläger eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 2.529, 90 € brutto.

4

              Die damalige Konzernobergesellschaft G A G ) war aufgrund  eines  mit den Gesellschaften des G abgeschlossenen Vertrages vom 31.12.1976 (1976er - Vereinbarung) mit Wirkung zum 31.12.1976 in die bestehenden und  zukünftigen Pensionsversprechen aller Konzerngesellschaften „eingetreten“. Hintergrund  dieser Vereinbarung  war u. a., dass die Pensionsverbindlichkeiten der  Konzerngesellschaften bei der G bilanziert werden sollten. In der 1976er – Vereinbarung  ist   u. a. Folgendes geregelt:

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Die G tritt mit Wirkung vom 31.12.1976 in die Pensionsversprechen der Konzerngesellschaften mit der Maßgabe ein, dass die G im Innenverhältnis allein für die Erfüllung der Pensionsversprechungen haftet.

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Im Außenverhältnis haften die Konzerngesellschaften für die Pensionsversprechen weiterhin neben der G .

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Die Mitarbeiter und Pensionäre erhalten von der G eine Mitteilung über ihren Beitritt zur Pensionszusage.

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Als Gegenwert für die Übernahme der Pensionsverpflichtungen im Innenverhältnis zahlt jede Konzerngesellschaft an die G per 31.12.1976 einen Betrag in Höhe  der zum 31.12.1976 für ihre Gesellschaft ermittelten Pensionsrückstellung. Die Konzerngesellschaften werden außerdem die auf sie entfallenden zukünftigen Aufwendungen für die Altersversorgung halbjährlich (zum 30.06. und  31.12.) der GK erstatten. Als Aufwand für die Altersversorgung wird die Nettozuführung zu den Pensionsrückstellungen zuzüglich der laufenden Zahlungen an die Pensionäre angesetzt, vermindert  um die Verzinsung  von  5,5 % der Pensionsrückstellung des Vorjahres.

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              Gemäß der 1976er-Vereinbarung wurde den damaligen Mitarbeitern und Pensionären im G r mit Schreiben vom 10.01.1977 mitgeteilt, dass die G   den von den Konzern-Gesellschaften erteilten Versorgungsversprechen in der Weise beitrete, dass sie neben den Konzerngesellschaften für die Erfüllung in vollem Umfang hafte. Zudem wurde mitgeteilt, dass neu eintretende  Mitarbeiter  von der Konzerngesellschaft, mit  der ein Arbeitsverhältnis  bestehe, ein Pensionsversprechen erhielten, dem die G beitrete.

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              Der G K wurde zum Jahreswechsel 2003/2004 im Rahmen des Projektes „Phoenix“ gesellschaftsrechtlich neu strukturiert. Innerhalb dieser Umorganisation übertrug die G , die seit 2005 als W V G (W ) firmierte und später nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 05.12.2007 im Wege des Formwechsels in die W V G (W ) umgewandelt wurde, ihren Geschäftsbetrieb zum 31.12.2004 sukzessive auf die G B m (G ). Die G war eine Tochtergesellschaft der G und späteren W .

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              Im Rahmen des Projekts „Phoenix“ wurden zudem die Vertriebs- und Dienstleistungsgesellschaften des Konzerns, zu denen auch die G (spätere G ) gehörte, die unmittelbar unter der damaligen Konzern - Holding G zusammengefasst waren und ihre Aufgaben bis dahin gesellschaftsübergreifend wahrnahmen, aufgegliedert und jeweils direkt den entsprechenden Versicherungsgesellschaften zugeordnet. Die damalige G (später G ) übertrug im Jahre 2003 im Wege eines kombinierten Asset/Share-Deals ihr gesamtes operatives Geschäft und sämtliche aktiven Mitarbeiter auf andere Konzerngesellschaften. Dadurch wurde die G (später G ) zur reinen Abwicklungs- bzw. Rentnergesellschaft, die nur noch ihr Vermögen verwaltete. Gemäß dem Jahresabschluss 2005 der G entstand im Geschäftsjahr 2005 ein Fehlbetrag in Höhe von 536.636, 28 €. In den Jahren 2005, 2006 und 2007 erzielte die G jeweils negative Eigenkapitalrenditen.

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              Am 23.11.2005 vereinbarten die damalige Konzernobergesellschaft W und die T A (T ) die Übernahme der operativen Gesellschaften des G durch die T . Zum 30.04./01.05.2006 übernahm  die  T die Geschäftsanteile der G . Zwischen der G und der T wurde am 28.06.2006 ein Ergebnisabführungs- und Beherrschungsvertrag geschlossen, der zum 31.03.2008 aufgehoben wurde. Ebenfalls zum 01.05.2006 schied die W aus dem Ger aus. Hierbei kam es am 25.04.2006 zum Abschluss eines Pensionsübernahmevertrages zwischen der G /W und der G . Dementsprechend teilten die G und die T mit Schreiben vom 16.05.2006 dem Kläger Folgendes mit:

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Nachdem die G K V A G ihren Geschäftsbetrieb und alle Tochtergesellschaften des Erstversicherungskonzerns nunmehr auf die G G G ) übergeleitet  hat, hat die G von der G mit Wirkung zum 30.04.2006 sämtliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Ihnen gewährten Versorgungszusage übernommen.

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Die T A hat in diesem Zusammenhang eine selbstschuldnerische Bürgschaft für die Zahlungen der G im Hinblick auf ihre von der G übernommenen Versorgungsansprüche übernommen. Aufgrund der Übernahme werden dementsprechend sämtliche Zahlungen auf  ihre  Versorgungsansprüche ab dem 01. Mai 2006 von der G geleistet.

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An der Verwaltung ihrer Versorgungsansprüche hat sich dadurch nichts geändert. Sofern sie nichts Gegenteiliges von uns hören, bleiben ihre bisherigen Ansprechpartner weiterhin für sie tätig.

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              Aufgrund eines Pensionsübernahmevertrages vom 19.07.2006 übertrug die G zum 30.06.2006 sämtliche Rechte und Ansprüche aus der 1976er-Vereinbarung  im  Innenverhältnis  auf  die T . Im Geschäftsbericht der T   für  das Geschäftsjahr  2006  wird  hierzu ausgeführt:

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Durch Schuldbeitritt vom 19.07.2006 hat die T A im Zusammenhang mit der Übernahme der Anteile an der G H G die Pensionsversprechen ihrer Tochtergesellschaft G G gegenüber den Gesellschaften des G K mit der Maßgabe übernommen, dass die T A im Innenverhältnis allein für die Erfüllung der Pensionsversprechen haftet.

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              Die G wurde auf Grundlage eines Verschmelzungsvertrages vom 05.08.2008 mit Wirkung  zum  04.09.2008  auf  die  G   verschmolzen. Aufgrund eines weiteren Verschmelzungsvertrages vom 23.08.2010 wurde die H B m mit Wirkung zum 01.10.2010 auf die G verschmolzen, die anschließend als H B m firmierte. Dies ist  im vorliegenden Rechtsstreit  die Beklagte.

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              Für sämtliche  Gesellschaften des  früheren  G werden die Anpassungsprüfungen gebündelt  zum 01.04. eines jeden Kalenderjahres durchgeführt.  Eine  Anpassung  der Betriebsrente des Klägers durch die Beklagte gemäß § 16 BetrAVG erfolgte  zum  01.04.2011 wie in den Vorjahren nicht. Anders als in den Vorjahren legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein.

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              Mit seiner am 15.03.2013 beim Arbeitsgericht  Köln eingegangenen Klage verfolgt der Kläger die Geltendmachung der Betriebsrentenanpassung zu dem Stichtag 01.04.2011 weiter.

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              Der Kläger  hat  erstinstanzlich die Auffassung vertreten, aus § 16 BetrAVG bzw. §§ 280, 241 BGB folge die Verpflichtung der Beklagten zur vom Kläger begehrten Anpassung seiner Betriebsrente. Im Rahmen des § 16 BetrAVG sei hinsichtlich der erforderlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht auf die Beklagte, die als Rentnergesellschaft diese Voraussetzung nicht erfülle, abzustellen, sondern auf die vorhandene Leistungsfähigkeit der Konzernobergesellschaft  T A . Ein Berechnungsdurchgriff  auf  die T sei gerechtfertigt, weil bereits im Jahr 2006 von der Beklagten eine Kapitalrücklage in erheblicher Höhe in Gestalt der gebildeten Pensionsrückstellungen auf die  T übertragen worden sei. Jedenfalls  sei ein Schadensersatzanspruch  im  gleichen Umfang  gegeben, weil die Beklagte in treuwidriger Art und Weise in eine reine  Rentnergesellschaft  umgewandelt und  hierdurch eine  Betriebsrentenanpassung  vereitelt  worden  sei. Die Beklagte sei pflichtwidrig nicht  mit  ausreichenden  Betriebsmittel für   zukünftige Betriebsrentenanpassungen   ausgestattet worden. Die Beklagte habe zu vertreten, dass die 2008 auf sie verschmolzene G ihre werbende Geschäftstätigkeit eingestellt habe, ohne einen adäquaten Gegenwert wenigstens für die übertragenen Geschäftsbeziehungen erhalten zu haben.

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              Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

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1.           die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.282, 88 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 95, 12  € brutto seit dem 01.05.2011, 01.06.2011, 01.07.2011, 01.08.2011, 01.09.2011, 01.10.2011, 01.11.2011, 01.12.2011, 01.01.2012, 01.02.2012, 01.03.2012, 01.04.2012, 01.05.2012, 01.06.2012, 01.07.2012, 01.08.2012, 01.09.2012, 01.10.2012, 01.11.2012, 01.12.2012, 01.01.2013, 01.02.2013,    01.03.2013  und  01.04.2013  zu zahlen;

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2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit

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ab  April 2013 über den Betrag von unstreitig 2.529, 90 € brutto hinaus weitere 95, 12 €  brutto jeweils  monatlich nachschüssig  zu  zahlen.

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              Die Beklagte hat beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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              Die Beklagte hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, hinsichtlich der Anpassungsprüfung der Betriebsrente des Klägers sei ausschließlich auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten als vormalige Arbeitgeberin des Klägers abzustellen. Sie habe im Jahre 2011 eine Eigenkapitalrendite von minus 12,8 % vor und minus 5,8 % nach Steuern, im Jahre 2012 von minus 46 % und im Jahre 2013 von 1,9 % vor und 3,6 % nach Steuern erwirtschaftet. Ein Durchgriff auf die Konzernobergesellschaft T A könne nicht erfolgen. Die T A sei nur im gesellschaftsrechtlichen Innenverhältnis  der Schuld der Beklagten beigetreten und bürge auch  nur  in einem solchen Umfang. Die Voraussetzungen für  einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte lägen nicht   vor, da die Beklagte nicht vorsätzlich und sittenwidrig mit einem zu geringen Kapital ausgestattet worden sei. Der G sei im Rahmen der Umstrukturierung kein erhebliches Kapital entzogen worden. Die G habe alleine ihre Geschäftstätigkeit eingestellt und übertragen, was aus sachlichen Gründen dringend erforderlich gewesen sei.

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              Das Arbeitsgericht Köln hat  mit Urteil vom 30.04.2014 – 9 Ca 2160/13 – der  Klage im Wesentlichen stattgegeben. Gegen diese Entscheidung  richtet  sich die Berufung der Beklagten.

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              Die Beklagte macht geltend, im Rahmen der Anpassungsprüfung gemäß § 16 BetrAVG sei maßgeblich auf die wirtschaftliche Lage im Unternehmen des versorgungspflichtigen Arbeitgebers – auch bei Einbindung desselben in einen Konzern – abzustellen. Treu und  Glauben gemäß § 242 BGB stehe der Berufung auf die eigene  unzureichende  wirtschaftliche Lage hinsichtlich der Anpassung nicht entgegen. Ein Berechnungsdurchgriff hinsichtlich der Konzernobergesellschaft  T A   sei nicht  möglich. Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch aus den §§ 280, 241 BGB unter dem Gesichtspunkt eines etwaigen Verstoßes gegen die Verpflichtung, die Arbeitgebergesellschaft  des Klägers – die G – im Zuge der Ausgliederung der werbenden Tätigkeit auskömmlich wirtschaftlich auszustatten, seien nicht gegeben. Auch ein Missbrauchstatbestand im Sinne des § 826 BGB sei nicht erfüllt.

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              Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt nunmehr,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.04.2014

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9 Ca 2160/13 abzuändern und die Klage abzuweisen

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              Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,

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                            die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

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              Der Kläger verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und bekräftigt seine Auffassung, er  habe  gegen die Beklagte sowohl einen Anpassungsanspruch aus § 16 BetrAVG als auch einen Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB bzw. unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben sowie aus § 826 BGB. Für den streitgegenständlichen Stichtag  sei im  Wege des Berechnungsdurchgriffs  auf die  wirtschaftliche Lage der  aktuellen Konzernobergesellschaft T A abzustellen. Der Kläger beruft sich dazu weiter auf die Vereinbarung vom 19.07.2006 sowie die sog. 1976iger - Vereinbarung. Dabei handele es sich um einen atypischen Schuldbeitritt. Im Übrigen sei die Beklagte nach § 826 BGB schadenersatzpflichtig, da  eine  sittenwidrige Schädigung  gegeben sei; denn der Konzern sei zielgerichtet so auf- bzw. umgebaut worden, dass spätere Anpassungen der Betriebsrenten – auch der des Klägers – in den bewusst geschaffenen Rentnergesellschaften unmöglich gemacht worden seien. Diese Schädigung habe sich auch konkretisiert  und  vollständig  realisiert. Unstreitig sei nach der Umwandlung der Vertriebsgesellschaften des G -K in Rentnergesellschaften in keiner dieser Gesellschaften jemals wieder die Betriebsrente angepasst worden. Der Kläger bestreitet weiter, dass die G für die Veräußerung eine „marktgerechte“ Gegenleistung erhalten habe. Die Sanierung des Konzerns  sei insbesondere  auf  dem  Rücken der Betriebsrentner durchgeführt worden.

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              Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und  Streitstandes  wird auf die  Berufungsbegründung  der  Beklagten, die  Berufungserwiderung des Klägers und die weiteren Schriftsätze der Parteien nebst den zu den Akten gereichten Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

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I.              Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs.2  b) ArbGG statthaft und wurde nach Maßgabe von § 66 Abs.1 ArbGG fristgerecht eingelegt  und  begründet.

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II.              Die Berufung  der  Beklagten  hat  auch  in der Sache Erfolg. Die Klage ist in vollem Umfang  unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte für die Zeit ab dem Anpassungsstichtag 01.04.2011 kein Anspruch auf Zahlung einer höheren Betriebsrente zu. Der Kläger kann gegenüber der Beklagten nicht beanspruchen, die Betriebsrente des Klägers nach § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG zum 01.04.2011 anzupassen. Die wirtschaftliche  Lage der Beklagten steht einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den eingetretenen Kaufkraftverlust  zum fraglichen Anpassungsstichtag entgegen. Das Berufungsgericht schließt sich den Entscheidungen der 2. (Urteil vom 13.04.2015 - 2 Sa 792/13), 3. (Urteil vom 26.04.2017 – 3 Sa 775/16), 8. (Urteil vom 18.01.2018 – 8 Sa 89/15), 10. (Urteil vom 02.06.2016 -  10 Sa 96/1016  und  vom 02.06.2017 – 10 Sa 625/16)  und 11. Kammer ( Urteile vom 22.11.2017 – 11 Sa 545/14 und 11 Sa 546/14 sowie Urteile vom 29.11.2017 – 11 Sa 1074/15 und 11 Sa 1975/15) an, die zu vergleichbar gelagerten Rechtsstreitigkeiten auf der Grundlage der Entscheidungen  des  Bundesarbeitsgerichts  vom 17.06.2014 – 3 AZR 298/13 und   vom 15.09.2015 – 3 AZR 839/13 - (Aufhebung von LAG Köln – 3 Sa 815/12) ergangen sind. Dabei macht  sich das Berufungsgericht  insbesondere  die  Begründungen  der 10. Kammer (Urteil vom 02.06.2017 - 10 Sa 625/16) und der 8.Kammer (Urteil vom 18.01.2018 – 8 Sa 89/15) vollinhaltlich zu Eigen:

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1.              Gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei hat er die Belange der Versorgungsempfänger und seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Lässt die wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrenten nicht zu, ist  der Arbeitgeber zur Anpassung  nicht  verpflichtet.

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a)              Die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG trifft das Unternehmen, welches  als Arbeitgeber die entsprechende Versorgungszusage erteilt oder im Wege der Rechtsnachfolge übernommen hat. Auf seine wirtschaftliche Lage kommt es an. Damit  ist  es  grundsätzlich  entscheidend, wer zum jeweiligen Anpassungsstichtag Versorgungsschuldner ist (vgl. BAG, Urteil vom 17.06.2014 – 3 AZR 298/13, Rn. 38; Urteil vom 28.05.2013 – 3 AZR 125/11, Rn. 53).

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b)              Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie  umschreibt  die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine  Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden (vgl. BAG, Urteil vom 28.05.2013 – 3 AZR 125/11, Rn. 39).

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c)              Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettbewerbsfähigkeit wird beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung  reicht  die  Ertragskraft  des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung  muss  verlorene  Vermögenssubstanz  wieder aufgebaut   werden, bevor  dem  Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung nur insoweit, als dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht  möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung  und  der  Eigenkapitalausstattung  des Unternehmens an (BAG, Urteil vom 20.08.2013 – 3 AZR 750/11, Rn. 30). Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, die Anpassungen aus der Unternehmenssubstanz zu finanzieren (vgl. BAG, Urteil vom 29.09.2010 – 3 AZR 427/08, Rn. 27). Die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des vorhandenen Eigenkapitals hat grundsätzlich auf der Grundlage der handelsrechtlichen Jahresabschlüsse zu erfolgen (BAG, Urteil vom 11.12.2012 – 3 AZR 615/10, Rn. 42).

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d)              Die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens wird durch dessen Ertragskraft im Ganzen geprägt. Der Versorgungsschuldner  ist  nicht  schon dann zur Anpassung der Betriebsrenten verpflichtet, wenn einzelne Einkünfte den Umfang  der Anpassungslast  übersteigen (BAG, Urteil  vom  26.10.2010 – 3 AZR 502/08, Rn. 56). Zudem kommt es im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners an und  nicht  auf eine  fiktive  Lage, die  bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären. Insbesondere sieht § 16 BetrAVG eine fiktive Fortschreibung wirtschaftlicher Daten aus der Vergangenheit   nicht vor (vgl.  BAG,  Urteil   vom 17.06.2014  –  3 AZR 298/13, Rn. 41; Urteil vom 28.05.2013 – 3 AZR 125/11, Rn. 71).

51

e)              Diese für werbende Unternehmen entwickelten Grundsätze gelten im Wesentlichen auch für sogenannte Rentner- und Abwicklungsgesellschaften. Auch diese haben eine Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG zu prüfen. Dabei sind auch Rentner- und Abwicklungsgesellschaften nicht verpflichtet, die Kosten für die Betriebsrentenanpassung aus ihrer Vermögenssubstanz aufzubringen. Auch ihnen ist eine angemessene Eigenkapitalverzinsung zuzubilligen. Deshalb reicht es nicht aus, wenn der Rentner- oder Abwicklungsgesellschaft lediglich das gesetzlich vorgeschriebene Stammkapital verbleibt. Allerdings ist bei Rentner- und Abwicklungsgesellschaften eine Eigenkapitalverzinsung  angemessen, die der Umlaufrendite  öffentlicher  Anleihen entspricht. Für  einen  Zuschlag  von 2 %, wie er bei werbenden Unternehmen vorzunehmen ist, deren in  das  Unternehmen investierte Eigenkapital einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, besteht kein Anlass (BAG, Urteil vom 26.10.2010 – 3 AZR 502/08, Rn. 37 ff.).

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              Sinn und Zweck der Anpassung nach § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG erfordern auch bei Rentner- und Abwicklungsgesellschaften keinen Eingriff in die Vermögenssubstanz. § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG regelt keine unbedingte Anpassungspflicht, sondern sichert nur einen Anspruch auf eine Anpassungsprüfung, die auch die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners   berücksichtigt. Eine Anpassungsgarantie, die  im Fall der Einstellung der unternehmerischen Tätigkeiten einen Eingriff in die Vermögenssubstanz verlangen könnte, gewährt  § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG nicht. Zudem bestünde bei einem Substanzverzehr die Gefahr, dass der Versorgungsschuldner langfristig auch die laufenden Rentenzahlungen nicht mehr erbringen kann. Im  Insolvenzfall müsste der P die Zahlung der laufenden Renten einschließlich der aus der Vermögenssubstanz erbrachten Anpassungen – mit Ausnahme der Fallgestaltung des § 7 Abs. 5 BetrAVG – gemäß § 7 Abs. 1 BetrAVG übernehmen, obwohl  er  selbst  eine Anpassung nach § 16 BetrAVG nicht  schuldet (BAG, Urteil vom 26.10.2010 – 3 AZR 502/08, Rn. 40).

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f)              Da für die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers maßgeblich ist, kommt es auf die Verhältnisse im Unternehmen des versorgungspflichtigen Arbeitgebers an, was auch dann gilt, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist. Ein Konzern ist lediglich eine wirtschaftliche Einheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit und kann demnach nicht Schuldner der Betriebsrentenanpassung sein. Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbständigkeit der beteiligten juristischen Personen noch an der Trennung der  jeweiligen Vermögensmassen. Deshalb  ist der Konzernabschluss  auch dann nicht für die Ermittlung der wirtschaftlichen Lage einer Kapitalgesellschaft maßgeblich, wenn der Versorgungsschuldner die Führungsgesellschaft eines Konzerns, aber zugleich Einzelgesellschaft mit eigenen Geschäftsaktivitäten ist (vgl. BAG, Urteil vom 07.06.2016 – 3 AZR 193/15, Rn.125; Urteil vom 02.09.2014 – 3 AZR 952/12).

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g)              Unter Zugrundelegung der oben dargestellten Maßstäbe entspricht die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 01.04.2011 nicht  an den Kaufkraftverlust anzupassen, billigem Ermessen im Sinne des § 16 BetrAVG. Die Beklagte bewegte sich im Rahmen des ihr zuzubilligenden Ermessensspielraums, wenn sie zu  den jeweiligen Anpassungsstichtagen davon ausging, dass ihr in der Zeit bis zum jeweils nächsten Anpassungsstichtag die für die Betriebsrentenanpassung erforderliche wirtschaftliche  Leistungsfähigkeit  fehlen würde.

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              Nach den oben dargestellten Maßstäben kommt es im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG auf die wirtschaftliche Lage des die Versorgungszusage erteilenden Arbeitgebers oder dessen Rechtsnachfolgern an. Vorliegend   ist deshalb auf die Lage der Beklagten abzustellen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte selber hinsichtlich des streitbefangenen Stichtags 01.04.2011 nicht  hinreichend  leistungsfähig  war. Ihre  eigene  wirtschaftliche Lage stand  einer  Anpassung entgegen, da auch die Beklagte von einer am Markt tätigen und werbenden Gesellschaft  zu einer Abwicklungs- bzw. Rentnergesellschaft geworden  ist und nach der Umstrukturierung nur noch in der Lage gewesen ist, die  laufenden  Betriebsrenten  zu  bedienen.

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2.              Der Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB steht der Berufung der Beklagten auf die eigene unzureichende wirtschaftliche Lage für eine Anpassung gemäß § 16 BetrAVG nicht entgegen.

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              Die Beklagte braucht sich nicht entgegenhalten zu lassen, dass eine ausreichende finanzielle Ausstattung bei ihr vor Übertragung der werbenden Tätigkeit auf andere Gesellschaften nicht geschaffen wurde.

58

a)              Gegen eine  Anwendung von § 242 BGB sprechen die Wertungen des § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG. Danach ist gesetzlich nur eine Anpassungsprüfung vorgesehen, die auch die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners berücksichtigt. Dabei kommt es auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners  und  nicht  auf  eine  fiktive Lage an, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären. Da der Versorgungsschuldner nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu jedem neuen Anpassungsstichtag erneut  eine Anpassung der Betriebsrenten zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden hat und dabei auch seine – aktuelle – wirtschaftliche  Lage  berücksichtigen  darf, kommt  zudem eine fiktive  Fortschreibung   früherer  wirtschaftlicher Verhältnisse nicht  in Betracht (vgl.  BAG, Urteil vom 15.09.2015 – 3 AZR 839/13, Rn. 36; Urteil  vom  17.06.2014 – 3 AZR 298/13, Rn. 48; LAG Niedersachsen, Urteil  vom  24.11.2016 – 4 Sa 1099/15 B,  Rn. 72).

59

b)              Der Anwendung von § 242 BGB wiederspräche  auch  der  Sinn und Zweck von § 16 Abs. 1 BetrAVG. Wäre es dem Versorgungsschuldner nach § 242 BGB verwehrt, sich auf eine zur Anpassung der Betriebsrente nicht ausreichende wirtschaftliche Lage zu berufen, müsste er die Anpassung gegebenenfalls aus der Vermögenssubstanz finanzieren, was § 16 Abs. 1 BetrAVG gerade verhindern  will. Dieser gesetzgeberische Zweck kann nicht unter Rückgriff auf die allgemeinen Grundsätze  von Treu und  Glauben  in Frage gestellt werden. Das gilt auch, wenn die  für  eine  Betriebsrentenanpassung  nicht hinreichende wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners auf Einflussmaßnahmen aufgrund konzernrechtlicher Verflechtungen beruht (vgl. BAG, Urteil  vom  15.09.2015 – 3 AZR 839/13, Rn. 37; Urteil vom 17.06.2014 –  3 AZR 298/13, Rn. 50).

60

c)              Dem steht nicht die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11.03.2008 (3 AZR 358/06) entgegen, in der das Bundesarbeitsgericht erkannt hat, dass den versorgungspflichtigen Arbeitgeber grundsätzlich die arbeitsvertragliche Nebenpflicht trifft, eine Gesellschaft, auf die Versorgungsverbindlichkeiten ausgegliedert werden, so auszustatten, dass sie nicht nur die laufenden  Versorgungsleistungen  zahlen  kann, sondern auch zu der gesetzlich vorgesehenen Anpassung  in der Lage ist. Allerdings führt die Verletzung  zur Pflicht zur  ausreichenden Ausstattung  nicht dazu, dass sich der nunmehr  versorgungspflichtige  Arbeitgeber  nach  § 242 BGB  nicht  auf eine für eine Betriebsrentenanpassung nicht ausreichende wirtschaftliche   Lage berufen kann. Das Bundesarbeitsgericht hat die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur hinreichenden Ausstattung der Rentnergesellschaft vielmehr als Außenhaftungstatbestand konzipiert. Dies beruht auf dem mit der Ausgliederung der Versorgungsverbindlichkeiten verbundenen Wechsel in der Person des Versorgungsschuldners. Schuldner der Versorgungsleistungen ist im Fall der Übertragung der Versorgungsverbindlichkeiten durch Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz auf eine Rentnergesellschaft  nicht mehr der ursprüngliche Arbeitgeber, sondern die Rentnergesellschaft, auf die die Versorgungsverpflichtungen übertragen wurden. Diese  hat nunmehr nicht    nur die laufenden Versorgungsleistungen zu erbringen, sondern ist zudem zur Anpassungsprüfung  nach § 16 BetrAVG verpflichtet  und  darf  eine  Anpassung ablehnen, wenn  ihre  eigene  wirtschaftliche  Lage  eine solche  nicht  zulässt. Damit besteht die Gefahr, dass die Möglichkeiten des Umwandlungsgesetzes dazu genutzt  werden, die Versorgungsverpflichtungen auf eine nicht ausreichend ausgestattete Gesellschaft zu übertragen und dadurch die schutzwürdigen Interessen der Versorgungsberechtigten zu beeinträchtigen. Eine  vergleichbare  Gefahr besteht hingegen nicht, wenn der frühere Arbeitgeber  und – spätere – Versorgungsschuldner sein operatives Geschäft   im Wege des Betriebsübergangs an einen Betriebserwerber veräußert, da die Versorgungsverpflichtungen bei dem ursprünglichen Versorgungsschuldner verbleiben. So verhält es sich hier. Versorgungsschuldnerin war vor und nach dem Betriebsübergang  zum  01.01.2004  die G   als frühere Arbeitgeberin des Klägers (vgl. BAG, Urteil vom 17.06.2014 – 3 AZR 298/13, Rn. 57).

61

3.              Die Beklagte muss sich bezogen auf den Anpassungsstichtag zum 01.04.2011 nicht die günstigere wirtschaftliche Lage der T A im  Wege des Berechnungsdurchgriffs  zurechnen lassen.

62

a)              Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Zurechnung der günstigen wirtschaftlichen Lage eines oder mehrerer anderer Unternehmen nicht   zur  Folge haben  darf, dass der Versorgungsschuldner  die Anpassungen letztlich aus  seiner Substanz leisten muss. Da ein Berechnungsdurchgriff dazu führt, dass ein Unternehmen, das selbst wirtschaftlich nicht zur Anpassung der Betriebsrenten in der Lage ist, gleichwohl eine Anpassung des Ruhegelds vornehmen muss, wenn die wirtschaftliche Lage des anderen Konzernunternehmens dies zulässt, setzt der Berechnungsdurchgriff grundsätzlich einen Gleichlauf von Zurechnung  und  Innenhaftung  im  Sinne  von einer Einstandspflicht/Haftung des anderen Konzernunternehmens gegenüber dem  Versorgungsschuldner  voraus.  Wird der Versorgungsschuldner auf Betriebsrentenanpassung in Anspruch genommen, weil  ihm  die  günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens oder der Konzernobergesellschaft zugerechnet wird, muss er grundsätzlich die Möglichkeit haben, diese höhere Belastung an das andere Unternehmen weiterzugeben, sich also bei diesem zu refinanzieren. Dadurch wird sichergestellt, dass die Betriebsrentenanpassungen nicht – entgegen § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG - aus  der Vermögenssubstanz erbracht werden müssen. Der Berechnungsdurchgriff ändert nichts an der Schuldnerstellung. Schuldner  der Anpassungsprüfung  und  -entscheidung   nach § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG bleibt auch beim Berechnungsdurchgriff der Versorgungsschuldner (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 – 3 AZR 839/13, Rn. 43; Urteil vom 17.06.2014 – 3 AZR 298/13, Rn. 67).

63

              In diesem Zusammenhang ist Ziffer 1 der 1976er Vereinbarung zu berücksichtigen, wonach eine Verpflichtung der Konzerngesellschaften – und damit auch der G – festgelegt wurde, der jeweiligen Konzernobergesellschaft einen Betrag in Höhe von Pensionsrückstellungen und zukünftiger Aufwendungen zu erstatten. Dies spricht gegen einen Gleichlauf von Zurechnung  und  Innenhaftung und würde gegebenenfalls  dazu führen, dass eine Anpassung in die wirtschaftliche Substanz der originären Versorgungsschuldnerinnen  eingreifen  würde (vgl. BAG, Urteil  vom 15.09.2015 – 3 AZR 839/13, Rn.53; LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.11.2016 – 4 Sa 1099/15 B, zitiert nach juris, Rn. 85).

64

b)              Ein Berechnungsdurchgriff nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof zur Haftung des herrschenden Unternehmens für Verbindlichkeiten des beherrschten Unternehmens im qualifiziert faktischen Konzern aufgestellt hatte, kommt nicht mehr in Betracht. Zwar galten für einen Berechnungsdurchgriff  im  Rahmen  der  Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG nach früherer Rechtsprechung des Dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts u. a. die Grundsätze entsprechend, die der Bundesgerichtshof zur Haftung des herrschenden Unternehmens für Verbindlichkeiten des beherrschten Unternehmens im qualifiziert faktischen Konzern aufgestellt hatte. Nachdem der Bundesgerichtshof jedoch in der Grundsatzentscheidung  vom  16.07.2007 (II ZR 3/04) das von  ihm  im Wege der Rechtsfortbildung entwickelte  Haftungskonzept  aufgegeben  hat,  lassen sich die vom Dritten Senat bis dahin aufgestellten Grundsätze zum Berechnungsdurchgriff im qualifiziert faktischen Konzern nicht mehr aufrechterhalten (vgl. BAG; Urteil vom 15.01.2013 – 3 AZR 638/10, Rn. 35 ff.).

65

c)              Zudem lässt sich ein Berechnungsdurchgriff ebenfalls nicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum existenzvernichtenden Eingriff nach § 826 BGB  stützen. Eine Haftung  wegen  existenzvernichtenden  Eingriffs erfordert nicht  nur  ungerechtfertigte  und  kompensationslose  Eingriffe  in  das der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienende Gesellschaftsvermögen, sondern setzt auch die dadurch hervorgerufene Insolvenz der Gesellschaft  bzw. deren Vertiefung  voraus.  Für eine solche Haftung genügt es nicht, dass die Wettbewerbsfähigkeit der Versorgungsschuldnerin verloren geht. Da der Anspruch wegen existenzvernichtendem Eingriff nach § 826 BGB eine Insolvenz des Versorgungsschuldners voraussetzt und  in diesem Fall eine  Anpassung  weder durch diesen noch durch den gegebenenfalls einstandspflichtigen P in Betracht kommt, scheidet ein solcher als Grundlage für einen Berechnungsdurchgriff im Rahmen von § 16 BetrAVG generell aus (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 – 3 AZR 839/13, Rn. 46; BGH 09.02.2009 – II ZR 292/07).

66

d)              Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass das Bestehen eines Beherrschungsvertrages  nicht  ohne  weiteres  einen  Berechnungsdurchgriff  auf die günstige wirtschaftliche Lage  des  herrschenden Unternehmens rechtfertigt, sondern zudem verlangt, dass sich die durch den Beherrschungsvertrag begründete Gefahrenlage für den Versorgungsberechtigten  verwirklicht  hat  (vgl. BAG, Urteil  vom 15.09.2015 – 3 AZR 839/13, Rn. 44).

67

              Weitere Voraussetzung für einen auf einen Beherrschungsvertrag gestützten Berechnungsdurchgriff  ist, dass der Beherrschungsvertrag  zwischen dem Versorgungsschuldner und dem herrschenden Unternehmen zum maßgeblichen Anpassungsstichtag  bestanden haben muss und die Prognose gerechtfertigt war, dass er bis zum folgenden Anpassungsstichtag weiterhin Bestand haben würde (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 – 3 AZR 839/13, Rn. 45).

68

              Hinsichtlich des vorliegenden Anpassungsstichtags  zum   01.04.2011 bestand zwischen der  Beklagten und der T A kein Beherrschungsvertrag.  Lediglich im Zeitraum vom 28.06.2006 bis 31.03.2008 lag ein Ergebnisabführungs- bzw. Beherrschungsvertrag  zwischen der GBG und der T A vor.

69

              Ob das Vorliegen eines reinen Ergebnisabführungsvertrages  zu einem Berechnungsdurchgriff  führen kann, ist bereits grundsätzlich zweifelhaft. Zwar ist nach § 302 Abs. 1 Aktiengesetz der andere Vertragsteil bei Bestehen eines Ergebnisabführungsvertrags  zum  Verlustausgleich  verpflichtet. Allerdings  ist die Interessenlage hier eine andere. Ein bloßer Gewinnabführungsvertrag ist weder mit einer tatsächlichen Beherrschung noch mit dem Recht und der Möglichkeit zur nachteiligen Einflussnahme auf den Versorgungsschuldner verbunden. Die Rechtsfolgen der §§ 302 f. Aktiengesetz treten hier allein unter dem Gesichtspunkt   des  Ausgleichs  für die Pflicht der verbundenen Gesellschaft  zur Gewinnabführung ein. Der Gewinnabführungsvertrag  gibt  der Konzernobergesellschaft  nicht das Recht und die Möglichkeit, ihre eigene unternehmerische  Zielkonzeption  zu entwickeln und  zu verfolgen und diese, gegebenenfalls durch Ausübung des Weisungsrechts, in der durch den Unternehmensvertrag  verbundenen Gesellschaft durchzusetzen (vgl. BAG, Urteil vom 17.06.2014 – 3 AZR 298/13, Rn. 81). Hierbei ist  zudem  wieder  zu berücksichtigen, dass der zwischen der GBG und der T A bestehende Ergebnisabführungsvertrag  bereits  zum  31.03.2008 beendet war.

70

e)              Ein Berechnungsdurchgriff kann ebenfalls nicht aus der 1976er Vereinbarung hergeleitet werden. In der 1976er Vereinbarung hatte die G /W als damalige Konzernobergesellschaft einen Eintritt in die Pensionsversprechen der Konzerngesellschaften und damit auch der G zugesichert. Aufgrund des Pensionsübernahmevertrages vom 19.07.2006 hat die T A die aus den 1976er Vereinbarung herrührenden Rechte und Pflichten übernommen.

71

aa)              Ein Schuldbeitritt der G W , an den die T A aufgrund des Pensionsübernahmevertrages  vom 19.07.2006 gebunden ist, bewirkt  allerdings lediglich, dass  der  Mitübernehmer  zusätzlich  neben  dem  bisherigen  Schuldner in das Schuldverhältnis eintritt, wobei sich der Schuldbeitritt zwar neben der Verpflichtung  zur  Zahlung  der  laufenden  Betriebsrenten auch auf die Anpassungsprüfungs-  und Entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG bezieht, allerdings hinsichtlich der Betriebsrentenanpassungen erfordert, die wirtschaftliche Lage der Versorgungsschuldnerin zu berücksichtigen. Da die Verpflichtungen des  Beitretenden  in ihrer Beschaffenheit  von derjenigen des Schuldners  abhängen, hätte ein Schuldbeitritt mithin daran, dass es nach § 16 Abs. 1 BetrAVG auf die wirtschaftliche Lage der originären Versorgungsschuldnerin G bzw. später der Beklagten für den vorliegend streitgegenständlichen Anpassungsstichtag ankommt, nichts  geändert (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 – 3 AZR 839/13, Rn. 49 f.).

72

bb)              Der Berechnungsdurchgriff kann sich auch nicht auf einen etwaigen atypischen  Schuldbeitritt  der  G W   im  Rahmen der 1976er Vereinbarung stützen lassen. Hierfür wäre erforderlich, dass sich der 1976er Vereinbarung entnehmen ließe, hinter dem Versorgungsversprechen der einzelnen Konzerngesellschaften und  damit  damals der G gegenüber dem Kläger stehe der gesamte Konzern oder jedenfalls die jeweilige Konzernobergesellschaft mit der Folge, dass die Betriebsrenten der Versorgungsempfänger nach § 16 BetrAVG bereits dann anzupassen wären, wenn nur die wirtschaftliche Lage der Konzernobergesellschaft eine Anpassung zuließe (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 - 3–AZR 839/13, Rn. 51). Dabei ist jedoch zu beachten, dass ein Berechnungsdurchgriff aufgrund eines atypischen Schuldbeitritts  einen Gleichlauf  von  Zurechnung  und  Innenhaftung  im  Sinne einer Einstandspflicht/Haftung des anderen Konzernunternehmens gegenüber dem Versorgungsschuldner voraussetzt. Wird der Versorgungsschuldner auf Betriebsrentenanpassung in Anspruch genommen, weil ihm die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens oder der Konzernobergesellschaft zugerechnet wird, muss er grundsätzlich die Möglichkeit haben, diese höhere Belastung an das andere Unternehmen weiterzugeben, sich also bei diesem zu refinanzieren (vgl. BAG, Urteil vom 29.09.2010 – 3 AZR 427/08, Rn. 32).

73

              Hierbei ist zu berücksichtigen, dass in Ziffer 2 Absatz 2 der 1976er Vereinbarung  sich die  Konzerngesellschaften  als  Gegenwert für die Übernahme  der Pensionsverpflichtungen im  Innenverhältnis  zur  Zahlung   eines Betrages in Höhe der ermittelten Pensionsrückstellungen und darüber hinaus  zur  Erstattung  der auf  sie  entfallenden  zukünftigen  Aufwendungen  für die Altersversorgung verpflichtet haben. Dies spricht gegen einen Gleichlauf von Zurechnung  und  Innenhaftung  und würde gegebenenfalls dazu führen, dass eine Anpassung in die wirtschaftliche Substanz der originären Versorgungsschuldnerin eingreifen  würde (vgl. LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.11.2016 – 4 Sa 1099/15 B, zitiert nach juris, Rn. 85). Zudem ist eine Einstandspflicht im Sinne eines  Rückgriffsrechts  der  Konzerngesellschaften  auf die jeweilige Konzernobergesellschaft weder in der 1976er Vereinbarung noch im Pensionsübernahmevertrag mit der T A vom 19.07.2006 vorgesehen. Soweit daher  für  die  Anpassungsprüfung  auf  die  wirtschaftlichen Verhältnisse  der T A   abgestellt würde, wäre die Beklagte verpflichtet, die Betriebsrentenanpassung aus ihrem Eigenkapital zu erbringen.

74

              Von einem  atypischen  Schuldbeitritt im Rahmen der 1976er Vereinbarung und später bei Rechtsnachfolge der T A aufgrund des Pensionsübernahmevertrages  vom 19.07.2006 ist nicht auszugehen. Sowohl der Wortlaut der 1976er Vereinbarung wie auch das Anschreiben an die betroffenen Arbeitnehmer vom 10.01.1977 enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass  es  für  die  Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit  im  Falle  der Betriebsrentenanpassung nach § 16 BetrAVG jeweils auf die Leistungsfähigkeit der Konzernholding ankommen solle. Auch aus dem Schreiben der Beklagten und der Talanx AG vom 16.05.2006 wie aus dem Pensionsübernahmevertrag vom 19.07.2006 ergibt sich kein atypischer Schuldbeitritt  der  Ta A . Den  Pensionsberechtigten  wurde  nicht  zugesagt, dass sich die zukünftigen Betriebsrentenanpassungsprüfungen nach der wirtschaftlichen Lage der jeweiligen Konzernobergesellschaft  richten  sollten (vgl. LAG Köln, Urteil vom 30.11.2015 – 2 Sa 7/15, zitiert nach juris, Rn. 32 ff.).

75

f)              Ein Berechnungsdurchgriff folgt auch nicht aus einer etwaigen selbstschuldnerischen Bürgschaft der T A . Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines  Dritten (Hauptschuldner), mit seinem  gesamten  Vermögen  für die  Erfüllung der Verbindlichkeit eines Dritten (Hauptschuld) einzustehen. Hierbei ist die Bürgschaft  akzessorisch, d. h. sie ist eine von Entstehen und Erlöschen, Umfang, Zuordnung und Durchsetzbarkeit von der Hauptschuld dauernd  abhängige  Hilfsschuld (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 – 3 AZR 839/13, Rn. 55). Daher ist die Verpflichtung des selbstschuldnerischen Bürgen nicht weiterreichend als die Verpflichtung des Hauptschuldners selber. Ein Berechnungsdurchgriff lässt sich hierauf nicht stützen.

76

g)              Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsscheinhaftung ist vorliegend ein Berechnungsdurchgriff  mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Lage etwa der T A ebenfalls nicht durchzuführen.

77

              Im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG kann es auf die wirtschaftliche Lage eines anderen Unternehmens als des Versorgungsschuldners ankommen, wenn der Versorgungsschuldner Erklärungen abgegeben hat, die ein schützenswertes Vertrauen des Versorgungsempfängers darauf begründen, auch das andere Unternehmen werde sicherstellen, dass die Versorgungsverbindlichkeiten durch den Versorgungsschuldner ebenso erfüllt werden wie Versorgungsansprüche von Betriebsrentnern des anderen Unternehmens. In einem solchen Fall muss die Betriebsrente auch bei einer ungünstigen wirtschaftlichen Lage des Versorgungsschuldners an den Kaufkraftverlust angepasst werden, wenn die wirtschaftliche  Lage des  anderen  Unternehmens  eine Anpassung gestattet (vgl. BAG, Urteil vom 15.01.2013 – 3 AZR 638/10, Rn. 39). Eine solche Haftung kann allerdings nur denjenigen treffen, der den Rechtsschein in zurechenbarer Art und Weise gesetzt hat. Entscheidend ist deshalb ausschließlich, ob der erforderliche Vertrauenstatbestand durch Erklärungen oder Verhaltensweisen begründet wurde, die dem originären Versorgungsschuldner zugerechnet werden können (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 – 3 AZR 839/13, Rn. 59).

78

              Beitrittserklärungen für sich genommen rechtfertigen nach der obigen Darstellung keinen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage eines anderen Unternehmens und schaffen auch keine Grundlage für einen dahingehenden Vertrauenstatbestand.

79

              Auch das vom Kläger in Bezug genommene Schreiben vom 30.11.2004, mit dem unter Hinweis auf  die  wirtschaftliche Lage der G eine Anpassung der Betriebsrente zum 01.04.2004 abgelehnt wurde, schafft keinen Vertrauenstatbestand   zu  Gunsten  des  Klägers. Aus dieser Erklärung  ist  nicht zu entnehmen, dass die Versorgungsschuldnerin Verpflichtungen übernehmen wollte, die über die Verpflichtungen aus § 16 BetrAVG hinausgehen sollten. Vielmehr wird in dem Schreiben vom 30.11.2004 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es im Rahmen der Anpassungsprüfung  nach § 16 BetrAVG darauf ankommt, die Interessen des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage  der  Arbeitgebergesellschaft  bzw. der Nachfolgegesellschaft  zu  berücksichtigen. Damit  nimmt das Schreiben Bezug auf  die Anpassungsparameter des § 16 BetrAVG und somit auf die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners selber. Einen über die Verpflichtungen aus § 16 BetrAVG hinausgehenden  Vertrauenstatbestand  hat das Schreiben vom 30.11.2004 gegenüber den Versorgungsempfängern und damit gegenüber dem Kläger nicht bewirkt.

80

4.              Unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes kann der Kläger eine Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftverlust gegenüber der Beklagten hinsichtlich des Anpassungsstichtages zum 01.04.2011 ebenfalls  nicht verlangen.

81

a)              Eine  hierfür erforderliche Pflichtverletzung der Beklagten dahingehend, die damalige Arbeitgeberin des Klägers – die G – anlässlich ihrer „Umwandlung“ zur  Rentnergesellschaft  so  auszustatten, dass  sie nicht  nur  zur Zahlung der laufenden Betriebsrenten in der Lage sein würde, sondern auch die erforderlichen Anpassungen vornehmen könnte, lässt  sich  aus § 613 a BGB nicht herleiten. Aus § 613 a BGB folgt keine Verpflichtung des Betriebsveräußerers, dafür Sorge zu tragen, dass er auch nach dem Betriebsübergang noch zu einer Anpassung der Betriebsrente an den Kaufkraftverlust fähig ist. Die vorgenannte Vorschrift schützt nur die im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse. Für Arbeitsverhältnisse, die zu diesem Zeitpunkt – also zum 31.12.2003 – wie dasjenige des Klägers bereits beendet waren, gilt § 613 a BGB nicht (vgl. BAG, Urteil vom 17.06.2014 – 3 AZR 298/13, Rn.  55).

82

b)              Ein solcher Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten für den Kläger ergibt sich ebenfalls nicht unter dem Gesichtspunkt der §§ 280 Abs. 1 S. 1, 241 Abs. 2 BGB wegen unzureichender Ausstattung der G im Zusammenhang mit ihrer „Umwandlung“ in eine Rentnergesellschaft. Die im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11.03.2008 (3 AZR 358/06) entwickelten Grundsätze  betreffen die Ausstattung einer Rentnergesellschaft, auf die im Wege der Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz Versorgungsverbindlichkeiten übertragen werden. Sie sind nicht anwendbar auf eine Rentnergesellschaft, die durch Übertragung ihres operativen Geschäfts im Wege des  Betriebsübergangs  auf  einen  Betriebserwerber  entsteht. Die  im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11.03.2008 angenommene  Haftung im Fall der Übertragung der Versorgungsverbindlichkeiten durch Ausgliederung nach dem  Umwandlungsgesetz  auf eine Rentnergesellschaft  beruht  auf  dem mit der Ausgliederung  der Versorgungsverbindlichkeiten verbundenen  Wechsel in  der Person des Versorgungsschuldners. Schuldner der Versorgungsleistungen ist in diesem Fall nicht mehr der ursprüngliche Arbeitgeber, sondern die Rentnergesellschaft, auf die die Versorgungsverbindlichkeiten  übertragen  wurden. Diese hat nunmehr  nicht nur die laufenden Versorgungsleistungen zu erbringen, sondern ist  zudem zur Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG verpflichtet und darf eine Anpassung ablehnen, wenn ihre eigene wirtschaftliche Lage eine solche nicht zulässt. Damit besteht die Gefahr, dass die Möglichkeiten des Umwandlungsgesetzes  dazu genutzt  werden, die Versorgungsverbindlichkeiten auf eine nicht ausreichend ausgestattete Gesellschaft zu übertragen und dadurch die schutzwürdigen Interessen der Versorgungsberechtigten zu  beeinträchtigen. Eine vergleichbare Gefahr besteht hingegen nicht, wenn der frühere Arbeitgeber und – spätere – Versorgungsschuldner sein operatives Geschäft im Wege des Betriebsübergangs an einen Betriebserwerber veräußert, da die Versorgungsverpflichtungen bei dem ursprünglichen Versorgungsschuldner verbleiben (vgl. BAG, Urteil vom 17.06.2014 – 3 AZR 298/13, Rn. 57). Die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG verbleibt beim bisherigen Versorgungsschuldner, der für den Verkauf seines operativen Geschäfts  den vereinbarten Kaufpreis  erhält. Insoweit  findet „bilanziell“ lediglich ein Aktivtausch statt. Die Höhe des Kaufpreises richtet sich dabei regelmäßig im Wesentlichen nach der wirtschaftlichen Situation. Je geringer die Erträge sind, desto niedriger  ist  der Kaufpreis. Insoweit  realisiert  sich  damit  für die Betriebsrentner ihre Teilhabe am Wirtschaftsrisiko des Versorgungsschuldners, was  sich  mit  den Vorgaben von § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG in Einklang  bringen lässt (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.20015 – 3 AZR 839/13, Rn. 30).

83

c)              Auch aus den Wertungen des § 4 BetrAVG kann der Kläger nicht die Grundlage  für  einen Schadensersatzanspruch im  vorgenannten Sinn gegenüber der Beklagten herleiten. Nach § 4 BetrAVG kann sich der die Versorgung schuldende  Arbeitgeber grundsätzlich  nicht  ohne  Zustimmung   des betroffenen Arbeitnehmers von seinen Versorgungsverpflichtungen befreien und  so  die Verbindung zwischen ihm und den Versorgungsberechtigten aufheben. Sie zeigt über ihren Anwendungsbereich hinaus, dass  der Gesetzgeber typische Gefahren für den Versorgungsempfänger  beim  Wechsel  des Versorgungsschuldners, nicht aber bei der Beibehaltung der Schuldnerstellung sieht. § 4 BetrAVG bestätigt, dass die Zuordnung der Versorgungsverpflichtungen zum Versorgungsschuldner grundsätzlich aufrechterhalten bleiben sollte (vgl. BAG, Urteil vom 15.09.2015 – 3 AZR 839/13, Rn. 31).

84

d)              Auch auf  § 826 BGB kann der Kläger einen Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente an den Kaufkraftverlust im Wege des Schadensersatzes nicht stützen.

85

              Nach § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden  Weise  einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

86

              In objektiver Hinsicht  muss  das Verhalten  nach seinem Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller  billig  und  gerecht  Denkenden verstoßen. Der Gesamtcharakter ist  durch umfassende  Würdigung von  Inhalt,  Beweggrund und Zweck zu ermitteln. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass eine Handlung gegen vertragliche Pflichten oder das Gesetz verstößt oder  bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Es muss vielmehr eine  besondere Verwerflichkeit hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der  zu Tage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Nach seinem Zweck stellt § 826 BGB  als deliktsrechtliche Generalklausel einen Auffangtatbestand für von anderen Tatbeständen der unerlaubten Handlung nicht erfasste Schutzlücken dar.

87

              In subjektiver Hinsicht  verlangt  § 826 BGB  Vorsatz. Das erfordert keine Schädigungsabsicht  im Sinne eines Beweggrundes oder Zieles. Vielmehr genügt bedingter Vorsatz hinsichtlich der für möglich gehaltenen Schadensfolgen. Zudem  muss der – bedingte – Vorsatz auch nicht den konkreten  Kausalverlauf  sowie  den genauen Umfang  des  Schadens  erfassen. Es reicht  vielmehr, wenn er sich auf Art und Richtung des Schadens erstreckt.

88

              Rechtsfolge eines Schadensersatzanspruchs nach § 826 BGB ist die Wiederherstellung des Zustandes, der ohne die sittenwidrige Schädigung entstanden wäre (§ 249 Abs. 1 BGB).

89

              Allerdings stellt  die bloße Stilllegung eines Betriebes von vornherein keine Grundlage  für einen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB dar. Das Recht des  Unternehmers, seinen Betrieb einzustellen, ist von der Rechtsordnung geschützt. Auch ein Betriebsübergang als solcher rechtfertigt grundsätzlich keinen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB, da die Rechtsordnung dies ausdrücklich zulässt. Folglich kann sich allein aus dem Umstand, dass ein Betriebsübergang stattgefunden hat, der zur Folge hat, dass der Versorgungsschuldner zu einer Rentnergesellschaft wird, kein Ersatzanspruch ergeben (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 15.09.2015 – 3 AZR 839/13, Rn.64 ff.).

90

              In Betracht kann ein gegen den originären Versorgungsschuldner gerichteter Schadensersatzanspruch kommen, wenn dieser sein operatives Geschäft innerhalb des Konzerns überträgt. Arbeitnehmer und Betriebsrentner eines konzernangehörigen Unternehmens sind besonderen Gefahren ausgesetzt. Ein wirtschaftlich vernünftig  handelnder  Arbeitgeber bemüht  sich im Eigeninteresse darum, die Liquidität seines Unternehmens zu erhalten und den Gewinn zu steigern. Dies ist jedoch bei einem konzernangehörigen Unternehmen nicht ohne weiteres zwingend anzunehmen. Es kann deshalb ein Schadensersatzanspruch  auch nach § 826 BGB in Betracht kommen, wenn die bislang  vom Versorgungsschuldner  ausgeübten  wirtschaftlichen Aktivitäten  im Konzern weitergeführt werden und dadurch ein Auseinanderfallen der wirtschaftlichen Aktivitäten einerseits und der Versorgungsverbindlichkeiten andererseits herbeigeführt wird. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, ob dem Versorgungsschuldner für den veräußerten Geschäftsbetrieb eine (marktgerechte) Gegenleistung zugeflossen ist. Zudem ist der Anlass für die Veräußerung  des  Betriebs oder des Betriebsteils relevant (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 15.09.2015 – 3 AZR 839/13, Rn. 37).

91

              Nach allgemeinen Grundsätzen trägt der Anspruchsteller  die Beweislast für die Haftungsvoraussetzungen des § 826 BGB.

92

              Von den Voraussetzungen einer  vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung im Sinne des § 826 BGB ist vorliegend bei der Übertragung des aktiven Geschäftsbetriebes der  damaligen Arbeitgeberin des  Klägers – der G – zum 31.12.2003 auf andere Konzerngesellschaften nicht auszugehen. Auch bei Annahme des zu Gunsten des Klägers unterstellten Umstandes, der G sei damals keine marktgerechte Gegenleistung für die Übertragung ihres Geschäftsbetriebes zugeflossen, kann nicht unberücksichtigt bleiben, aus welchem Anlass  die  Einstellung  und Übertragung  des Geschäftsbetriebs erfolgt ist. Hierbei ist  zu berücksichtigen, dass  nach  dem Vortrag  der  Beklagten die gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen im Rahmen des damaligen Projekts Phoenix, die  zu  einer  Einstellung  der   werbenden Tätigkeit der G und zu deren Existenz als Rentnergesellschaft führten, einen wesentlichen Beitrag zur Rettung des Ger und dessen Restrukturierung darstellten. Nach den Ausführungen der Beklagten war  die  Restrukturierung  des Ger aufgrund der eingetretenen Verluste zwingend erforderlich. Im Rahmen des umfassenden  und  konzernweiten  Personalabbaus wurde  die tarifliche  Gehaltsentwicklung  für  die aktiven Mitarbeiter im Rahmen eines Beschäftigungspakts  ausgesetzt  sowie  die  betriebliche  Altersvorsorge für die zu diesem Zeitpunkt noch aktiven Mitarbeiter vereinheitlicht, was mit einem deutlichen Absenken der erreichten Anwartschaften dieser Mitarbeiter verbunden war. Zudem wurden die Geschäftsbereiche der jeweiligen Sparte zugeordnet und  risikoreichere Unternehmensteile veräußert. Weiterhin  wurde im Rahmen der Restrukturierung das operative Geschäft auf neue Gesellschaften übertragen und damit einhergehend Abwicklungs- und Rentnergesellschaften  gebildet. Dabei  habe es sich um notwendige Maßnahmen zur Konsolidierung des Konzerns gehandelt. Nach den Ausführungen der Beklagten, denen der Kläger entgegen der ihm obliegenden Darlegungslast  nicht  ausreichend entgegengetreten ist, lag daher ein erheblicher  Anlass  für  die  Übertragung  des operativen Geschäfts vor. Damit aber verstößt die Einstellung  und  Übertragung  des  Geschäftsbetriebs  jedenfalls  nicht  gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Die Voraussetzungen  für einen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB liegen nicht vor.

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III.              Die Kosten des  Berufungsverfahrens  trägt  der unterlegene Kläger gemäß § 91 Abs.1 ZPO.

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              Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 72 ArbGG liegen nicht vor. Die Entscheidung  beruht  unter  Berücksichtigung  der  Einzelfallumstände auf der  einschlägigen  Rechtsprechung  des  Bundesarbeitsgerichts.