Jubiläumsgratifikation: Gesamtzusage nicht durch spätere GBV verschlechterbar
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte zum 25-jährigen Dienstjubiläum höhere Jubiläumszuwendungen aufgrund einer bei Einstellung bestehenden Gesamtzusage. Streitpunkt war, ob diese individualvertraglich wirkende Zusage durch die spätere Gesamtbetriebsvereinbarung 2002 abgelöst bzw. verschlechtert werden durfte. Das LAG gab der Berufung statt: Ein Ablösungs- bzw. Eingriffstatbestand lag nicht vor, insbesondere war die Zusage nicht betriebsvereinbarungsoffen und ein kollektiver Günstigkeitsvergleich wurde nicht substantiiert dargelegt. Hilfsweise bejahte das Gericht eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung wegen einer Namensliste, die vergleichbare Arbeitnehmer privilegierte, den Kläger aber ohne Grund ausließ.
Ausgang: Berufung erfolgreich; Arbeitgeber zur Zahlung der höheren Jubiläumsleistungen und Übergabe eines Sachgeschenks verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche aus einer Gesamtzusage werden mit ihrem Inhalt Bestandteil des Individualarbeitsvertrags und wirken als einzelvertragliche Ansprüche fort.
In individualvertragliche Ansprüche aus einer Gesamtzusage darf durch eine spätere Betriebsvereinbarung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen verschlechternd eingegriffen werden; hierfür bedarf es eines anerkannten Eingriffstatbestands (z.B. Wegfall der Geschäftsgrundlage, Widerrufsvorbehalt, Betriebsvereinbarungsvorbehalt oder kollektive Nichtverschlechterung bei fehlender Unangemessenheit im Einzelfall).
Aus Regelungen, die lediglich Auszahlungsmodalitäten (Zeit/Art der Auszahlung) betreffen, folgt regelmäßig kein konkludenter Vorbehalt, die Höhe zugesagter Leistungen künftig auch verschlechternd durch Betriebsvereinbarung neu zu regeln.
Beruft sich der Arbeitgeber auf die Zulässigkeit eines verschlechternden Eingriffs wegen kollektiver Nichtungünstigkeit, muss er den wirtschaftlichen Wert der Gesamtleistungen substantiiert darlegen; bloße Behauptungen genügen nicht.
Betriebsparteien haben beim Abschluss und bei der Anwendung von Betriebsvereinbarungen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 BetrVG) zu beachten; eine sachlich nicht gerechtfertigte Herausnahme eines vergleichbaren Arbeitnehmers aus einer begünstigten Gruppe ist rechtswidrig und führt zur Gleichbehandlung im Ergebnis.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 4647/10
Leitsatz
Einzelfall zu der Frage, inwieweit in auf einer früheren Gesamtzusage beruhende Ansprüche auf bestimmte Jubiläumsgratifikationen durch eine spätere Betriebsvereinbarung verschlechternd eingegriffen werden kann.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.01.2011, 6 Ca 4647/10, abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 613,55 € netto und 3.527,92 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 15.05.2010 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Sachgeschenk im Werte von mindestens 255,65 € zu übergeben.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Umfang vom Kläger zu beanspruchender Jubiläumszuwendungen.
Der Kläger trat im April 1985 bei einer der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten, einer Firma H. S K G C K in das jetzt zur Beklagten fortbestehende Arbeitsverhältnis als Auslieferungsfahrer ein. Schriftliche Arbeitsverträge wurden bei der Firma S K seinerzeit nicht abgeschlossen. Nach einer im Zeitpunkt der Einstellung des Klägers bei der Firma S K bestehenden, auf einer sog. Gesamtzusage beruhenden arbeitsvertraglichen Einheitsregelung erhielten Mitarbeiter, die ihr 25jähriges Arbeitsjubiläum erreichten, eine Jubiläumsgratifikation in Höhe von 10.000,-- DM brutto sowie weitere 1.200,-- DM steuerfrei. Später als der Kläger eingestellte Mitarbeiter erhielten schriftliche Arbeitsverträge, in die eine entsprechende Zusage ausdrücklich aufgenommen war (vgl. den vom Kläger als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Musterarbeitsvertrag der Firma S vom 17.10.1990, Bl. 3 ff. d. A.).
Im Jahre 1993 schlossen der im Betrieb gewählte Betriebsrat sowie eine weitere Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Firma C G , eine "Betriebsvereinbarung Nr. 8", in der es auszugsweise wie folgt heißt:
"Präambel
Diese Betriebsvereinbarung soll den Besitzstand folgender Sozialleistungen der ehemaligen Mitarbeiter/innen der Firma H S G & C K regeln.
Diese sozialen Leistungen werden zum 01.11.1993 für die neuen noch einzustellenden Mitarbeiter/innen gekündigt.
…
2. Arbeitsjubiläum
Bei Arbeitsjubiläen zahlt das Unternehmen:
…
25 / 40jähriges Arbeitsjubiläum 10.000,-- DM steuerpflichtig
1.200,-- DM / 2.400,-- DM steuerfrei
ein Sachgeschenk von 500,-- DM
plus Mehrwertsteuer"
(vgl. Bl. 32 f. d. A.)
Nachdem die jetzige Beklagte den ehemaligen Betrieb der Firma S K übernommen hatte, schloss sie mit dem bei ihr gewählten Gesamtbetriebsrat am 28.02.2002 eine "Gesamtbetriebsvereinbarung Mitarbeiter-Jubiläum", auf deren vollständigen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 21 - 27 d. A.).
Im April 2010 erreichte der Kläger sein 25jähriges Dienstjubiläum. Die Beklagte zahlte ihm aus diesem Anlass eine Jubiläumsgratifikation in Höhe von 1.585,-- € brutto (= 3.100,-- DM). Dabei handelt es sich um denjenigen Betrag, der in der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 28.02.2002 anlässlich eines 25- jährigen Dienstjubiläums als Regelleistung vorgesehen ist.
Mit der vorliegenden, am 08.06.2010 beim Arbeitsgericht Köln erhobenen Klage macht der Kläger die Auszahlung der Differenzbeträge zur Höhe derjenigen Zuwendungen anlässlich eines 25 jährigen Dienstjubiläums geltend, wie sie im Zeitpunkt seiner Einstellung bei der Firma S K üblich waren und in der Betriebsvereinbarung Nr. 8 aus 1993 als Besitzstand bestätigt wurden.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass er einen individualarbeitsvertraglichen Anspruch auf die im Zeitpunkt seiner Einstellung üblichen und ihm damit auch zugesagten Jubiläumsleistungen habe, der durch die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 28.02.2002 nicht wirksam habe verschlechtert werden können.
Der Kläger hat beantragt,
1) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 613,55 € netto und 3.527,92 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2010 zu zahlen;
2) die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein Sachgeschenk mit einem Wert in Höhe von mindestens 255,65 € zu übergeben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass die in der GBV Mitarbeiter-Jubiläum vom 28.02.2002 vorgesehenen Regelleistungen auch für den Kläger maßgeblich seien. Die seinerzeit bei der Firma S K erteilte Gesamtzusage sei betriebsvereinbarungsoffen gewesen. Abgesehen davon ergebe ein Günstigkeitsvergleich auf kollektiver Ebene, dass die in der GBV 2002 vorgesehenen Leistungen auch keine Verschlechterung gegenüber der früheren Gesamtzusage beinhalteten. In einem solchen Fall müsse der Kläger eine sich in seinem individuellen Fall ergebende Verschlechterung hinnehmen.
Die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat mit Urteil vom 20.01.2011 die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 03.03.2011 zugestellt. Er hat hiergegen am 24.03.2011 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Frist bis zum 03.06.2011 am 01.06.2011 begründet.
Der Kläger bleibt bei seiner Auffassung, dass ihm die von ihm geltend gemachten höheren Jubiläumsleistungen individualarbeitsvertraglich zustünden. Die Gesamtzusage der Firma S K sei keineswegs betriebsvereinbarungsoffen gestaltet gewesen.
Der Kläger bestreitet, dass die in der GBV 2002 vorgesehenen Jubiläumsleistungen auf kollektiver Ebene günstiger seien als die Gesamtleistungen aus der Gesamtzusage der Firma S K . Im Übrigen führe die Anwendung der Gesamtbetriebsvereinbarung 2002 auf seinen Fall auch zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung. Die GBV 2002 sei nämlich durch eine weitere "Vereinbarung zur Gesamtbetriebsvereinbarung Mitarbeiter-Jubiläum" ergänzt worden, die eine Namensliste von Mitarbeitern beinhalte, welche von der Firma S K in den 60ziger, 70ziger und 80ziger Jahren nur aufgrund mündlicher Arbeitsverträge eingestellt worden seien. Zu Gunsten dieser Mitarbeiter sei auf der Grundlage von § 4 Nr. 3 der GBV vom 28.02.2002 vereinbart worden, dass die seinerzeit mit der Firma S K einzelvertraglich vereinbarten Jubiläumsregelungen fortbestehen sollten. Er, der Kläger, sei auf dieser Namensliste schlicht vergessen worden.
Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr,
unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 20.01.2011, Az. 6 Ca 4647/10, die Beklagte zu verurteilen,
1) an den Kläger 613,55 € netto und 3.527,92 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 15.05.2010 zu zahlen;
2) an den Kläger ein Sachgeschenk mit einem Wert in Höhe von mindestens 255,65 € zu übergeben.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil. Sie wiederholt ihre Einschätzung, wonach die bei der Firma S K bestehende Gesamtzusage über Jubiläumszuwendungen als betriebsvereinbarungsoffen anzusehen gewesen sei. Dies belege nicht nur die Existenz der sog. Betriebsvereinbarung Nr. 8 aus dem Jahre 1993, sondern auch die Existenz einer bereits von der Firma S K abgeschlossenen Betriebsvereinbarung vom 06.02.1985, welche sich ebenfalls mit den Leistungen zum 25jährigen Dienstjubiläum befasse (Bl. 112 d. A.).
Die Beklagte bleibt auch dabei, dass die Gesamtbetriebsvereinbarung 2002 bei Vornahme eines kollektiven Günstigkeitsvergleiches keine schlechteren Leistungen vorsehe als die Gesamtzusage der Firma S K .
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.01.2011 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Sie wurde auch formell ordnungsgemäß und fristgerecht im Sinne von § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet.
II. Die Berufung des Klägers musste auch Erfolg haben. Das Arbeitsgericht Köln hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Dem Kläger steht ein individualarbeitsvertraglicher Anspruch auf eine Jubiläumsgratifikation anlässlich seines 25jährigen Dienstjubiläums zu, die eine Zahlung in Höhe von 5.112,92 € brutto (= 10.000,-- DM) sowie von weiteren 613,55 € netto (= 1.200,-- DM) sowie die Übergabe eines Sachgeschenkes im Werte von mindestens 255,65 € (= 500,-- DM) beinhaltet. Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Arbeitsgerichts ist die von der Firma S K ihrer Belegschaft erteilte entsprechende Zusage, die Bestandteil des Individualarbeitsvertrages des Klägers geworden ist, nicht wirksam durch die Regelungen der Gesamtbetriebsvereinbarung 2002 abbedungen worden. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
1. Unstreitig bestand bei der Firma S K im Zeitpunkt der Einstellung des Klägers eine Gesamtzusage mit dem Inhalt der vom Kläger begehrten Leistungen. Der Inhalt einer solchen Gesamtzusage wird zum Gegenstand der individualarbeitsvertraglichen Ansprüche der Zusageempfänger. § 4 Nr. 3 der GBV vom 28.02.2002 bestimmt, dass einzelvertragliche Regelungen von ihr unberührt bleiben. Schon daraus folgt, dass für den Kläger weiterhin der Inhalt der im Zeitpunkt seiner Einstellung bei der Firma S K bestehenden Zusagen maßgeblich ist und er sich nicht auf die in der Gesamtbetriebsvereinbarung 2002 vorgesehenen Jubiläumsleistungen verweisen lassen muss.
2. An dieser Sachlage ändert auch der Umstand nichts, dass der individualvertragliche Anspruch des Klägers auf die seinerzeit von der Firma S K zugesagten Leistungen anlässlich eines 25jährigen Dienstjubiläums auf einer sog. Gesamtzusage beruht und in ihrem Ursprung daher eine kollektivrechtliche Komponente aufweist.
a. Zwar entspricht es der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung im Anschluss an eine Entscheidung des Großen Senats des BAG vom 16.09.1986 (BAG, GS 1/82), dass in individualvertragliche Zusagen dieser Art in eng begrenzten Ausnahmefällen auch durch später abgeschlossene Betriebsvereinbarungen verschlechternd eingegriffen werden kann. Die Beklagte kann sich vorliegend jedoch auf keinen dieser anerkannten Ausnahmetatbestände berufen, weil deren Voraussetzungen nicht vorliegen (ebenso: LAG Köln vom 14.07.2011, 13 Sa 227/11 in einem vergleichbar gelagerten Parallelverfahren):
b. Von der höchstrichterlichen Rechtsprechung im o. g. Sinne anerkannte Ausnahmetatbestände sind:
- der Wegfall der Geschäftsgrundlage für die ursprünglich erteilte Gesamtzusage;
- die Aufnahme eines Widerrufsvorbehalts in die Gesamtzusage;
- der Vorbehalt einer abändernden Neuregelung durch Betriebsvereinbarung.
Schließlich wird ein verschlechternder Eingriff in den individualvertraglichen Bestand einer Gesamtzusage durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung beim betroffenen einzelnen Arbeitnehmer auch dann als zulässig angesehen, wenn die Neuregelung durch Betriebsvereinbarung bei kollektiver Betrachtung insgesamt für die Belegschaft nicht ungünstiger erscheint als die ursprüngliche Gesamtzusage, und die dadurch hervorgerufene Verschlechterung beim einzelnen Arbeitnehmer nicht unangemessen erscheint.
aa. Anhaltspunkte für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage liegen nicht vor. Die Beklagte selbst hat sich hierauf auch nicht berufen.
bb. Ebenso wenig behauptet die Beklagte, dass die von der Firma S K erteilte Gesamtzusage mit einem - ausdrücklichen oder konkludenten, aber klar erkennbaren - Widerrufsvorbehalt versehen gewesen sei. Auch hierfür liegen im Übrigen keinerlei objektive Anhaltspunkte vor.
cc. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann aber ebenso wenig angenommen werden, dass die von der Firma S erteilte Gesamtzusage zu Jubiläumszuwendungen betriebsvereinbarungsoffen gestaltet gewesen wäre, mit anderen Worten unter dem Vorbehalt einer abändernden, gegebenenfalls auch verschlechternden Neuregelung durch Betriebsvereinbarung gestanden hätte.
(1) Ein entsprechender ausdrücklicher Vorbehalt ist nicht erkennbar und wird auch von der Beklagten als solcher nicht behauptet.
(2) Es ist jedoch ebenfalls nicht erkennbar, das die Gesamtzusage der Firma S K zumindest konkludent unter dem Vorbehalt einer - gegebenenfalls auch verschlechternden - Neuregelung durch Betriebsvereinbarung gestanden hätte.
(2.1) Die Existenz der Betriebsvereinbarung vom 06.02.1985 mit dem Betreff "Auszahlung für 25jähriges Dienstjubiläum" erscheint in dieser Hinsicht kein aussagekräftiger Beleg. Die Betriebsvereinbarung vom 06.02.1985 greift nämlich in keiner Weise in den Inhalt der zugesagten Leistungen ein, sondern regelt lediglich - augenscheinlich zum Zwecke einer Verwaltungsvereinfachung - einen künftigen alljährlichen einheitlichen Auszahlungstermin. Eine solche Regelung über bloße Auszahlungsmodalitäten lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass auch Inhalt und Höhe der zugesagten Leistungen in jeder Richtung, also nicht nur begünstigend, sondern auch verschlechternd, einer verbindlichen Neuregelung durch Betriebsvereinbarung zugänglich sein sollte. Auch die Existenz von § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG verdeutlicht, dass eine Regelungskompetenz der Betriebspartner über "Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte" keineswegs darauf schließen lässt, dass dann auch die Höhe der Arbeitsentgelte durch Betriebsvereinbarung regelbar sein müsse.
(3) Erst recht stellt die Betriebsvereinbarung Nr. 8 aus dem Jahr 1993 kein Indiz für eine Betriebsvereinbarungsoffenheit der ursprünglichen Gesamtzusage der Firma S K dar.
(3.1) In Abs. 1 der Präambel der BV Nr. 8 ist nämlich ausdrücklich vom Besitzstand der ehemaligen Mitarbeiter/innen der Firma H. & . S G & C K die Rede. Dieser Besitzstand wird, was die Arbeitsjubiläen angeht, in Ziffer 2 der BV Nr. 8 uneingeschränkt bestätigt und festgeschrieben.
(3.2) Einen Eingriff in diesen Besitzstand sieht die BV Nr. 8 dagegen nicht vor. In Abs. 2 der Präambel wird vielmehr ausgeführt, dass lediglich für die ab dem 01.11.1993 neu einzustellenden Mitarbeiter andere Regelungen gelten sollen.
(4) Schließlich spricht vieles dafür, dass auch die Beklagte selbst und ihr Gesamtbetriebsrat bei Abschluss der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 28.02.2002 übereinstimmend nicht davon ausgegangen sind, dass die früher am Standort K von der Firma S abgegebene Gesamtzusage betriebsvereinbarungsoffen gestaltet gewesen wäre.
(4.1) In der sog. "Vereinbarung zur Gesamtbetriebsvereinbarung Mitarbeiter-Jubiläum" (wie Bl. 26 f. d. A.) haben die Betriebspartner eine Liste von insgesamt 69 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgestellt, die in dem Zeitraum zwischen 1964 und 1983 von der Firma S K eingestellt worden waren und über lediglich mündliche Arbeitsverträge verfügten. Für diese Mitarbeiter soll der "Vereinbarung" zufolge § 4 Ziffer 3 der GBV vom 28.02.2002 gelten,
d. h. für die diesen Mitarbeitern zustehenden Jubiläumszuwendungen soll es allein auf die einzelvertraglichen Regelungen und nicht auf die GBV ankommen. Anlass und Zweck einer solchen "Vereinbarung" sind schwer erklärbar, wenn die Beklagte und ihr Gesamtbetriebsrat im Jahre 2002 davon ausgegangen wären, dass sie durch eine neue (Gesamt-)Betriebsvereinbarung ohne Weiteres in den Bestand der auf der Gesamtzusage der Firma S beruhenden arbeitsvertraglichen Regelungen hätten eingreifen können.
dd. Schließlich hat die Beklagte auch nicht dargelegt, dass die auf der Grundlage der Gesamtbetriebsvereinbarung 2002 vorgesehenen Jubiläumsleistungen bei kollektiver Betrachtungsweise nicht ungünstiger ausfielen als die in der Gesamtzusage der Firma S K vorgesehenen Leistungen.
(1) Die kollektive Betrachtung kann sich dabei nur auf die Belegschaft des Betriebes K beziehen.
(2) Maßgeblich ist der wirtschaftliche Wert der zugesagten Gesamtleistungen. Hierzu hat die Beklagte weder für die Leistungen der GBV 2002 noch für die auf der Gesamtzusage der Firma S K beruhenden Leistungen irgendeine substantiierte Aussage getroffen.
(3) Auch aus dem Inhalt der Regelungen der GBV 2002 selbst lässt sich für das Gericht nicht feststellen, dass eine kollektive Verschlechterung nicht stattgefunden hat. Zwar hat sich durch die GBV 2002 die Anzahl der Jubiläumsanlässe, zu denen die Mitarbeiter Sachgeschenke erhalten, erweitert. Auf der anderen Seite wurden jedoch die Geldzuwendungen bei 10-, 25- und 40jährigen Dienstjubiläen auf einen Bruchteil der früher von der Firma S K zugesagten Leistungen eingeschränkt.
(4) Ob somit, bezogen auf die Belegschaft des K Betriebes, die GBV 2002 insgesamt gesehen mindestens gleichwertige Leistungen zusagt wie die frühere Gesamtzusage der Firma S K , erscheint sehr zweifelhaft. Jedenfalls fehlen jedwede konkrete Angaben dazu, dass keine wirtschaftliche Verminderung des zugesagten Gesamtvolumens eingetreten ist.
2. Die Klage wäre aber selbst dann berechtigt, wenn man einmal zugunsten der Beklagten unterstellt, dass die Regelungen der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 28.02.2002 über Inhalt und Höhe der Jubiläumszuwendungen grundsätzlich auch für den Kläger maßgeblich wären. In diesem Falle wäre der Kläger nämlich das Opfer einer durch sachliche Gründe nicht gerechtfertigten und daher rechtswidrigen Ungleichbehandlung.
a. Gemäß § 75 Abs. 1 S. 1 BetrVG haben die Betriebspartner beim Abschluss von Betriebsvereinbarungen auch den allgemein anerkannten arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten (vgl. z. B. BAG vom 28.03.2007, AP § 611 BGB Gratifikation Nr. 265 m. w. N.). Gleichbehandlung bedeutet in der Kurzformel, dass gleichgelagerte Sachverhalte auch zu gleichen Rechtsfolgen führen, während ungleiche Sachverhalte ungleich zu behandeln sind.
b. Die Beklagte hat gemeinsam mit ihrem Gesamtbetriebsrat in der "Vereinbarung zur GBV Mitarbeiter-Jubiläen" aus dem Jahre 2002 eine Gruppe von Mitarbeitern gebildet, die von der Firma S K in das Arbeitsverhältnis eingestellt worden sind und - wie bis Ende der 80ziger Jahre bei der Firma S K üblich - nur aufgrund eines mündlich abgeschlossenen Arbeitsvertrages tätig wurden. Die Vereinbarung zur GBV besagt, dass für diese Gruppe der Arbeitnehmer § 4 Ziffer 3 der GBV gelten soll, wonach "einzelvertragliche Regelungen von dieser Gesamt- betriebsvereinbarung unberührt" bleiben. Dies kann nur bedeuten, dass die in der Namensliste aufgeführten Mitarbeiter weiterhin entsprechend der früheren Gesamtzusage der Firma S K behandelt werden sollten, welche - entsprechend einer arbeitsvertraglichen Einheitsregelung - Eingang in die (mündlichen) Arbeitsverträge dieser Mitarbeiter gefunden hatte.
c. Auch der Kläger gehört zu den Mitarbeitern, die von der Firma S K zu einem Zeitpunkt, als deren Gesamtzusage über die Jubiläumszuwendungen Gültigkeit hatte, ohne schriftlichen Arbeitsvertrag eingestellt wurden. Sachliche Gründe dafür, dass nicht auch der Kläger in die Gruppe der Mitarbeiter mit mündlichem Arbeitsvertrag aufgenommen wurde, die in der "Vereinbarung" namentlich aufgeführt sind, sind nicht ersichtlich.
d. Der Kläger selbst vermutet, dass er bei Aufstellung der Namensliste schlicht "vergessen" worden sei. Auch die Beklagte war jedoch nicht in der Lage, sachliche Gründe dafür anzugeben, warum der Name des Klägers auf der Liste fehlt. Wenn es jedoch für die Nichtaufnahme des Klägers in die Liste der "Vereinbarung" keinen erkennbaren sachlichen Grund gibt, muss der Kläger wie die anderen in der Liste aufgeführten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer behandelt werden, da er im Hinblick auf die Frage der Dienstjubiläumszusagen über dieselben Gruppenangehörigkeitsmerkmale verfügt wie jene.
e. Dies gilt umso mehr, als schon aus der Existenz der "Vereinbarung zur GBV vom 28.02.2002 geschlossen werden kann, dass die Beklagte und ihr Gesamtbetriebsrat im Jahre 2002 offenbar auch gewillt waren, diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die von der Firma S K Ende der 80ziger und Anfang der 90ziger Jahre mit schriftlichem Arbeitsvertrag eingestellt wurden, in welchen die Jubiläumszusagen expressis verbis enthalten sind, ebenfalls nach der alten Gesamtzusage zu behandeln. Wäre dies nicht der Fall, fragt sich, warum mit der Vereinbarung zur Gesamtbetriebsvereinbarung eine - offenbar dem Zwecke der Klarstellung dienende - Spezialregelung gerade für solche Mitarbeiter geschaffen werden musste, die über einen nur mündlichen Arbeitsvertrag verfügten.
3. Zusammengefasst erweist sich die Klage somit als begründet, zum einen, weil die GBV 2002, bezogen auf den Fall des Klägers, den Inhalt der Gesamtzusage der Firma S K nicht rechtswirksam abgelöst hat, zum anderen deshalb, weil selbst für den Fall, dass man die Gesamtbetriebsvereinbarung 2002 als auch für den Kläger maßgeblich ansehe, zu seinen Lasten eine rechtswidrige Ungleichbehandlung vorläge.
Zum selben Ergebnis gelangt auch die 13. Kammer des LAG Köln in ihrer Entscheidung vom 14.07.2011, 13 Sa 227/11, auf deren Entscheidungsgründe ergänzend Bezug genommen wird.
4. In rechnerischer Hinsicht sind die Klageforderungen unstreitig.
III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen.
Dr. Czinczoll Kanitz Hejtmanek