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Landesarbeitsgericht Köln·7 Sa 291/19·10.07.2019

Keine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung im Post-Konzern; Kündigung bleibt wirksam

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitnehmerüberlassungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger griff eine betriebsbedingte Kündigung an und begehrte zudem die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses zur Konzernmutter wegen angeblich unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung (§ 10 AÜG). Das LAG Köln wies die Berufung zurück. Eine erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung sei nicht schlüssig dargelegt, weil der Kläger weder eine Eingliederung in einen Betrieb der Beklagten zu 2 noch deren arbeitsvertragliche Weisungsbefugnis substantiiert aufgezeigt habe. Konzernweite Abwicklungen (Bonus, Dienstwagen, Formulare/Briefpapier) begründeten für sich keine Eingliederung; zudem blieb die Kündigung der Beklagten zu 1 mangels wirksamer Angriffe gegen die erstinstanzlichen Gründe bestehen.

Ausgang: Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung (insb. zur behaupteten Arbeitnehmerüberlassung) zurückgewiesen; Kündigung bleibt wirksam, kein Arbeitsverhältnis zur Beklagten zu 2.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Konzern als solcher ist nicht Arbeitgeber; Arbeitgeber bleibt das rechtlich selbstständige Konzernunternehmen, mit dem der Arbeitsvertrag geschlossen wurde.

2

Für die Annahme einer Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des § 1 Abs. 1 AÜG ist substantiiert darzulegen, dass der Arbeitnehmer wie ein Leiharbeitnehmer in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert ist und dessen arbeitsvertraglichen Weisungen unterliegt.

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Konzernübliche Zentralfunktionen (z.B. konzernweite Abwicklung von Bonuszahlungen, Dienstwagenverwaltung, einheitliche Vorlagen) haben regelmäßig keinen Aussagewert für die Frage, welchem Unternehmen die Eingliederung und Weisungsunterworfenheit zuzuordnen ist.

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Der Umstand, dass ein Vorgesetzter konzernintern Vorgaben der Muttergesellschaft zu beachten hat, begründet ohne konkrete Weisungslage keine Weisungsunterworfenheit des Arbeitnehmers gegenüber der Muttergesellschaft.

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Wird die Begründung eines erstinstanzlichen Urteils zu selbstständig tragenden Einwendungen (z.B. Sozialwidrigkeit/Formmängel der Kündigung) in der Berufungsbegründung nicht angegriffen, verbleibt es bei der erstinstanzlichen Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung, sofern der geltend gemachte Hauptangriff (hier: AÜG-Fiktion) nicht durchgreift.

Relevante Normen
§ 1 III, 9, 10 AÜG§ 106 GewO§ 67 IV 1 ArbGG§ 10 Abs. 1 S. 1 AÜG§ 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG§ 64 Abs. 2 c ArbGG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Bonn, 5 Ca 1459/18

Leitsatz

Zur Frage einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung bei der Deutschen Post

(Parallelsache zu 7 Sa 77/19 vom 11.07.2019)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn in Sachen 5 Ca 1459/18 vom 16.01.2019 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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              Die Parteien streiten darüber, ob eine von der Beklagten zu 1. am 25.06.2018 zum 31.12.2018 ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung  „das Arbeitsverhältnis des Berufungsklägers“ aufgelöst, oder ob dieses über den 31.12.2018 hinaus fortbestanden hat, ob zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2. seit dem 01.04.2004 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht und ob die Beklagte zu 2. verpflichtet war/ist, den Kläger über den 31.12.2018 hinaus  zu unveränderten Arbeitsbedingungen zu  beschäftigen.

3

              Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich  zur  Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 5. Kammer des Arbeitsgerichts Bonn dazu bewogen haben, die Klage vollständig abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils  vom  16.01.2019 Bezug genommen.

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              Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 21.01.2019 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen am 14.02.2019 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Frist am 23.04.2019 begründet. Erstinstanzlich hatte der Kläger geltend gemacht, die Kündigung der Beklagten zu 1. vom 25.06.2018 sei wegen fehlerhafter Sozialauswahl sozial ungerechtfertigt  gewesen. Die Kündigung sei auch formal unwirksam gewesen wegen einer unwirksamen Massenentlassungsanzeige und der Nichtanhörung des Betriebsrats der Beklagten zu 1. Außerdem habe in Wirklichkeit ein  (Teil-)Betriebsübergang  von der Beklagten zu 1. auf die Beklagte zu 2. stattgefunden und schließlich liege eine verbotene Arbeitnehmerüberlassung seitens der Beklagten zu 1. auf die Beklagte zu 2. vor, weswegen gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 2.  zustande gekommen sei.

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              In der Berufungsinstanz hält der Kläger zwar an allen bereits erstinstanzlich gestellten Klageanträgen weiter fest, beschränkt sich in der Berufungsbegründung aber im Wesentlichen auf den Gesichtspunkt einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung und geht auf die Ausführungen der Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils zu den übrigen erstinstanzlich geltend gemachten Einwendungen nicht ein. Erst in seiner Replik vom 08.07.2019 auf die Berufungserwiderung der Gegenseite macht der Berufungskläger erneut Ausführungen dazu, dass verschiedene bisher von der Beklagten zu 1 bearbeitete Aufgabenbereiche nunmehr von Mitarbeitern der Beklagten zu 2 wahrgenommen würden und  daher  ein  (Teil-)Betriebsübergang anzunehmen sei.

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              Der Kläger bleibt bei seiner Auffassung, dass nach § 10 Abs. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis  mit  der  Beklagten zu 2. zustande gekommen sei.

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              Hierzu  führt  der Kläger aus, er sei in die Arbeitsorganisation der Beklagten zu 2. als  Entleiherin eingegliedert gewesen und habe ihren Weisungen unterlegen. Der Konzern D P D besitze zwar keine eigene Rechtspersönlichkeit, sei jedoch mit der D P A gleichzusetzen. Einerseits sei er, der Kläger, ausweislich seiner dienstlichen Visitenkarte als Mitarbeiter des Konzerns D P D geführt worden, andererseits erscheine er auch in einem – erstinstanzlich bereits vorgelegten – Organigramm der Beklagten zu 2.

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              Die in den Zielvereinbarungen mit ihm gesetzten Ziele seien identisch gewesen mit denjenigen der übrigen Mitarbeiter der D P A . Firmenwagenbestellungen seien durch die Beklagte zu 2. in Person des Herrn Pittgens  zu entscheiden gewesen. Bonuszahlungen seien ebenfalls durch die Beklagte zu 2. abgerechnet und vergütet worden.

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              Weiter führt der Kläger aus, gegen ein werk- oder dienstvertragliches Rechtsverhältnis  zwischen  der  Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. spreche, dass erbrachte Leistungen der Beklagten zu 1. teilweise unvergütet geblieben  seien  und  die  Beklagte zu 1. somit im  Verhältnis   zur  Beklagten  zu 2. nicht nur externer Dienstleister gewesen sei. Seine  Weisungsgebundenheit gegenüber der Beklagten zu 2. folge daraus, dass Herr P als Geschäftsführer der Beklagten zu 1. sein Vorgesetzter gewesen sei, Herr P aber  zugleich  Mitarbeiter  der  Beklagten  zu 2. gewesen und somit von seinen eigenen Vorgesetzten bei der Beklagten zu 2. selbst weisungsabhängig  gewesen sei. Hieraus lasse sich eine Weisungshierarchie ausmachen. Dessen ungeachtet  habe  er  seine Arbeitsanweisungen direkt durch die Beklagte zu 2. erhalten im Stab von Herrn Dr. O N Ein Zwischenzeugnis vom 31.05.2016 weise die Beklagte zu 2 als Aussteller aus.

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              Darüber hinaus  vertritt der Kläger die Ansicht, dass sich die Beklagten auch nicht auf das sog. Konzernprivileg des § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG berufen könnten. Dieses greife nämlich nur ein, wenn eine lediglich temporäre Überlassung  beabsichtigt  gewesen sei. Er, der Kläger, sei jedoch ausschließlich zum Zwecke der Überlassung an die Beklagte zu 2. von der Beklagten zu 1. eingestellt worden.

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              Ergänzend wird auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift des Klägers sowie seiner weiteren Schriftsätze vom 08.07.2019 und 10.07.2019 Bezug genommen.

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Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr,

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unter Abänderung  des Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom 16.01.2019, zugestellt am 21.01.2019, Aktenzeichen 5 Ca 1459/18,

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1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Berufungsklägers  durch  Kündigung  vom 25. Juni 2018, dem Kläger zugestellt am 27. Juni 2018, unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist nicht aufgelöst worden ist, sondern auch über den 31. Dezember 2018 hinaus besteht;

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2. festzustellen, dass  zwischen  dem  Berufungskläger und  der Berufungsbeklagten zu 2. seit dem 1. Oktober 2004  ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht;

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3. die Berufungsbeklagte zu 2. zu verurteilen, den Berufungskläger über den 31. Dezember 2018 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen zu beschäftigen.

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Die Beklagten und Berufungsbeklagten beantragen,

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die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

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              Die Beklagten halten die Berufung des Klägers bereits für unzulässig, soweit dieser an seinen Klageanträgen zu 1. und 3. weiter festhalten will; denn der Kläger sei in seiner Berufungsbegründung nur auf den Aspekt einer vermeintlichen  unzulässigen Arbeitnehmerüberlassung   eingegangen  und  habe sich mit den Ausführungen des Arbeitsgerichts zu den Themen Sozialwidrigkeit und formelle Unwirksamkeit der Kündigung vom 25.06.2018 sowie vermeintlicher  Betriebsübergang nicht  auseinandergesetzt.

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              Weiterhin treten die Beklagten den Ausführungen des Klägers zu einer verbotenen Arbeitnehmerüberlassung entgegen und  verteidigen insoweit ebenfalls die Entscheidungsgründe  des arbeitsgerichtlichen Urteils. Die Beklagten machen geltend, die Beklagte zu 1. sei  in  eigener  Verantwortung  im Auftrag der Beklagten zu 2. als konzerninterner  Dienstleister tätig geworden. Über diese Dienstleistungen seien sehr wohl vertragliche Vereinbarungen in Form sog. Service Level Agreements (SLA) abgeschlossen worden und die Leistungen seien dementsprechend auch vollständig vergütet worden.

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              Die Beklagten  beanstanden, dass der Kläger auch in der Berufungsinstanz  nichts  Konkretes  dazu dargelegt  habe, in  welcher  Weise  er in welchen der vielen ihrer Betriebe nun eingegliedert  gewesen sein wolle. Fachliche  und  disziplinarische  Weisungen  habe der Kläger ausschließlich durch Beschäftigte der Beklagten zu 1. erhalten. Fachlich und disziplinarisch  sei der Kläger unmittelbar Herrn P in dessen Eigenschaft als Geschäftsführer der Beklagten zu 1 unterstellt gewesen. Die Behauptung des Klägers, er habe Weisungen aus dem Stab von Herrn Dr. N erhalten, sei  nicht  nachvollziehbar  und  einlassungsfähig.

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              Im Zwischenzeugnis vom 31.05.2016 sei möglicherweise die Firmierung der Beklagten zu 2 vor der Unterschriftenzeile aus einer anderen Vorlage übernommen worden. Maßgeblich sei aber, dass das Zwischenzeugnis gerade die Position des Klägers als Leiter des Intelligence Center der Beklagten zu 1 kennzeichne und beschreibe  und auch vom Geschäftsführer der Beklagten zu 1 ausdrücklich  in dieser seiner  Funktion unterschrieben sei.

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              Die Bonuszahlungen an den Kläger seien durch die Abteilung „Führungskräfte Management PeP“ abgewickelt worden, die die Vertragsangelegenheiten der Führungskräfte im Konzern zentral und unternehmensübergreifend betreue. Die Abwicklung der Dienstwagenbestellung sei über den konzerninternen Dienstleister  D P F G   erfolgt, die Freigabe  für  die  Bestellung  sei  durch den Geschäftsführer der Beklagten zu 1. erteilt worden.

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              Gänzlich  unsubstantiiert   und   unzutreffend   sei  auch  die  Behauptung des Klägers, die für ihn in den Zielvereinbarungen definierten Ziele seien identisch mit denen der übrigen Mitarbeiter der Beklagten zu 2. gewesen. In die durch Herrn P mit dem Kläger abgeschlossenen Zielvereinbarungen sei vielmehr neben individuellen Zielen auch das Unternehmensziel (EBIT) der Beklagten zu 1. eingeflossen.

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              Auf den vollständigen Inhalt der Berufungserwiderung der Beklagten wird ebenfalls Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.              Die Berufung  des  Klägers  gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom  16.01.2019 in Sachen  5 Ca 1459/18 ist  zulässig. Die  Berufung ist  gemäß § 64 Abs. 2 c) ArbGG statthaft. Sie wurde auch innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgesehenen Fristen formal ordnungsgemäß eingelegt und begründet.

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              Das Berufungsgericht  teilt  auch  nicht  die Ansicht der Beklagten, dass die Berufung teilweise unzulässig sei, und zwar insoweit, als der Kläger die Klageanträge zu 1. und  3. auch in der Berufungsinstanz  aufrechterhält. Es trifft zwar  zu, dass sich der Kläger in seiner Berufungsbegründungsschrift nur mit demjenigen Teil der Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils auseinandergesetzt hat, die den Aspekt einer verbotenen Arbeitnehmerüberlassung mit der Folge eines Übergangs des Arbeitsverhältnisses gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG betreffen.   Hätte  der   Kläger jedoch mit seiner  Rechtsansicht   Erfolg, dass   sein  Arbeitsverhältnis  zur Beklagten zu 1. gemäߠ § 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG unwirksam gewesen  und  zu einem Zeitpunkt vor dem Jahr 2018 gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 2. zustande gekommen sei, so wäre die von der Beklagten zu 1. unter dem 25.06.2018 gegenüber dem Kläger ausgesprochene  Kündigung  ins  Leere gegangen und  der Kläger hätte auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der daraus resultierenden Unwirksamkeit, da sich auch die Beklagte zu 2. auf die Wirksamkeit der von der Beklagten zu 1. ausgesprochenen Kündigung beruft. Der Klageantrag zu 3. ist ohnehin nur  gegen die  Beklagte zu 2. gerichtet  und  von  der  Feststellung  eines Arbeitsverhältnisses  dieser Partei mit  dem  Kläger  gemäß Klageantrag zu 2. abhängig.

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II.              Die  Berufung des Klägers konnte jedoch in der Sache keinen Erfolg haben. Auch der Sachvortrag des Klägers in der  Berufungsinstanz erscheint nicht  geeignet, die Annahme zu rechtfertigen, dass sein arbeitsvertraglich mit der Beklagten zu 1. begründetes Arbeitsverhältnis Gegenstand einer erlaubnispflichtigen Arbeitnehmerüberlassung  an die Beklagte zu 2. im Sinne von § 1 Abs. 1 AÜG gewesen wäre. Der Kläger hat nach wie  vor nicht  plausibel darlegen können, dass er wie ein Leiharbeitnehmer in die Arbeitsorganisation der Beklagten zu 2. eingegliedert worden sei und deren Weisungen unterlegen hätte.

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1.              Der Kläger unterliegt  schon im  Ansatzpunkt  seiner Überlegungen  einem grundlegenden  Rechtsirrtum, wenn  er  in  seiner Berufungsbegründung ausführt: „Der Konzern D P D G besitzt zwar keine eigene Rechtspersönlichkeit, ist jedoch mit der D P A gleichzusetzen.“ Sowohl bei der Beklagten zu 1. wie auch bei der Beklagten zu 2. handelt   es  sich  – unstreitig –  um jeweils rechtlich selbstständige Unternehmen. Ein Konzern ist ein Zusammenschluss  von  rechtlich  selbstständigen  Unternehmen, die ihre wirtschaftliche  Selbstständigkeit  aufgeben  und  sich  einer  einheitlichen Leitung  unterstellen (Duden, Wirtschaft, Abschnitt  Microökonomie Stichwort Konzern). Dabei können die konzernangehörigen Unternehmen im Innenverhältnis aufgrund wechselseitiger Kapitalbeteiligungen gleichgeordnet seien. Es kann aber auch eine einzelnes Unternehmen, oft Muttergesellschaft genannt, aufgrund einer Kapital- oder Stimmrechtsmehrheit  konzernintern  eine beherrschende Stellung einnehmen, sog. Unterordnungskonzern. In arbeitsrechtlicher Hinsicht  wird  Arbeitgeber  eines   Arbeitnehmers, der mit einem  konzernangehörigen, aber rechtlich  selbstständigen Unternehmen  einen Arbeitsvertrag abschließt, stets das Unternehmen und  nicht  etwa der Konzern. Dies gilt auch dann, wenn es sich um einen sog. Unterordnungskonzern handelt und  ein  anderes als das Arbeitgeberunternehmen innerhalb eines Konzerns eine beherrschende Stellung einnimmt. Keinesfalls wird eine Konzernmuttergesellschaft aufgrund ihrer konzerninternen Stellung damit automatisch zur Arbeitgeberin sämtlicher Arbeitnehmer sämtlicher Konzernunternehmen.

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2.a.              Aus den genannten Gründen erscheint  es z. B. zwar sachlich zutreffend, aber für die Frage, in die Arbeitsorganisation  welchen  Unternehmens  der  Kläger eingegliedert war, gänzlich unerheblich, wenn er auf seiner dienstlichen Visitenkarte  als Mitarbeiter des Konzerns D P D G ausgewiesen wird. Ohne indizielle Bedeutung erscheint auch das vom Kläger erstinstanzlich vorgelegte Organigramm, wird er dort doch als  Mitarbeiter der Beklagten zu 1. identifiziert.

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b.              Ohne dass dies etwas an ihrer rechtlichen Selbstständigkeit ändert, erscheint  es  für  konzernangehörige Unternehmen auch typisch, wenn diese zum Zweck der Verwaltungsvereinfachung, Rationalisierung oder um Synergieeffekte zu erzielen z. B. dieselbe Zeiterfassungssoftware benutzen, einheitliche Reisekostenrichtlinien beachten und für die buchhalterische Abwicklung des Zahlungsverkehrs im Personalwesen die Dienste einer konzerneinheitlichen  Zahlstelle  in  Anspruch  nehmen. So ist es zu erklären, dass dem Kläger zustehende Boni über den Bereich Führungskräfte Management PeP als konzerninterne und unternehmensübergreifende Betreuungsstelle oder die Verwaltung und Ausgabe von Dienstwagen durch das Konzernserviceunternehmen D P F G abgewickelt werden, ohne dass dies einen Aussagewert zu der Frage besitzt, in die Arbeitsorganisation welchen Unternehmens der Arbeitnehmer eingegliedert ist und wessen Weisungen er unterliegt.

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c.              Dasselbe gilt  letztlich für den Umstand, dass  in dem Zwischenzeugnis des Klägers vom 31.05.2016 der Firmenname der Beklagten über der Unterschriftenzeile auftaucht. Inhaltlich wird der Kläger nämlich als Leiter des Intelligence Center der Beklagten zu 1 beschrieben und der Linksunterzeichner Peter Pittgens wird ausdrücklich als „Geschäftsführer und Sprecher der Geschäftsführung Siegfried Vögele Institut GmbH“  gekennzeichnet. Das aktuellere Zwischenzeugnis vom 30.8.2018 wurde zudem  von vorneherein auf dem Briefpapier der Beklagten zu 1 erstellt.

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3.a.              Was nun die  Erbringung  der  vom  Kläger der  Beklagten zu 1. gegenüber arbeitsvertraglich geschuldeten konkreten Leistungen angeht, so ist dem Arbeitsgericht  darin  zuzustimmen, dass  der Kläger bereits nicht dargetan hat, in welchen der vielen  Betriebe der Beklagten zu 2. er  überhaupt  eingegliedert gewesen sein will. Daran hat  sich auch in der Berufungsinstanz  nichts  geändert.

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b.              Ebenso wenig hat der Kläger nachvollziehbar dargelegt, dass er die konkreten, seine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit betreffenden Weisungen nicht  von  der  Beklagten zu 1., sondern von  der Beklagten zu 2. erhalten hätte. Aufgrund seiner Stellung bei der Beklagten zu 1 war der Kläger unmittelbar dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1, Herrn Peter Pittgens, unterstellt.  Es liegt dabei in der Natur der Sache, dass Herr P in seiner Eigenschaft  als  Geschäftsführer der Beklagten zu 1. dem arbeitsvertraglich mit der Beklagten zu 1. verbundenen Kläger gegenüber weisungsbefugt  war   und von seinem Weisungsrecht auch Gebrauch gemacht hat. Dabei spielt es keine Rolle, dass Herr P seinerseits Vorgaben der Beklagten zu 2. als Muttergesellschaft  des  Konzerns  zu beachten hatte. Welche konkreten anderen, ausschließlich der Beklagten zu 2. zuzuordnenden Personen dem Kläger in welcher Hinsicht bzw. bei welcher Gelegenheit arbeitsvertragliche Weisungen im Sinne von § 106 GewO erteilt haben sollen und  erteilen durften, konnte der Kläger auch in der Berufungsinstanz nicht vortragen. Allein der unsubstantiierte Hinweis des Klägers auf den „Stab von Herrn Dr. O N “ verdeutlicht    nicht,  welche   konkrete  Art   von Weisungen in welchem arbeitsorganisatorischen Zusammenhang hierbei angesprochen werden sollen.

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c.              Zu Recht beanstanden die Beklagten auch weiterhin, dass die Behauptung des Klägers, die in seinen Zielvereinbarungen gesetzten Ziele seinen „identisch mit den Zielen der Mitarbeiter der Beklagten zu 2.“, schon deshalb  unsubstantiiert  sei, weil der Kläger nicht  konkretisiert, welchen Kreis der 170.000 Mitarbeiter der Beklagten zu 2. er meint. Im Übrigen wird die Behauptung durch die von der Beklagten vorgelegten Zielvereinbarungen  für  die Jahre 2017 und 2018  widerlegt. Die dort aufgeführten Individualziele lassen einen unmittelbaren Bezug  zur  Beklagten  zu 2. nicht  erkennen. Bemerkenswert erscheint  aber, dass als Unternehmensziel auf das EBIT der Beklagten zu 1. abgestellt wird. Wenn der Kläger weiter ausführt, in älteren Zielvereinbarungen hätte zu  den ihm gesetzten Zielen z.B. auch „Erfolg auf einzelnen Produktfeldern der D P A , wie z. B. Brief- und Dialogmarketing“ gehört, so  ist  zu  beachten, dass auch nach Darstellung der Beklagten ein Aufgabenschwerpunkt der Abteilung der  Beklagten zu 1., welcher  der  Kläger  zugeordnet  war, in der Erbringung  von Leistungen für die Beklagte zu 2. bestanden habe. Selbst  wenn somit in einzelnen Zielvereinbarungen auch auf den  Erfolg  in Produktfeldern der D P A abgestellt worden  sein sollte, so könnte  dies  ohne  Weiteres auch dadurch erklärt werden, dass der Kläger in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter der Beklagten zu 1. unstreitig für die Beklagte zu 2. verschiedene Leistungen zu erbringen hatte.

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d.              Die Beklagten bestreiten keineswegs, dass ein Schwerpunkt der Tätigkeit des  Klägers  darin  bestanden  habe, die  Geschäftsinteressen u. a. der Beklagten zu 2. durch die Durchführung bestimmter Projekte zu fördern. Sie führen jedoch aus, dass der Kläger diese Leistungen in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter der Beklagten zu 1. und maßgeblich deren Arbeitsorganisation angehörig erbracht  habe, weil die Beklagte zu 1. gegenüber der Beklagten zu 2. insoweit  als  konzerninterner  Dienstleister  gehandelt  habe. Hierüber seien auch zwischen der Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. vertragliche Vereinbarungen in Form von Service Level Agreements geschlossen worden,  die auch zur  Folge hatten, dass die Leistungen  der  Beklagten zu 1., u. a. erbracht in der Person des Klägers, entsprechend von der Beklagten zu 2. zu vergüten waren. Der Kläger stellt diese Darstellung der Beklagten sogar zumindest  teilweise unstreitig, in dem er in der Berufungsbegründung ausführt: „Das SVI [also die Beklagte zu 1.] war im Verhältnis zur D P G also nicht nur externer Dienstleister.“  Woraus sich dann aber ergeben soll, dass der  Einsatz  des  Klägers zu Gunsten der Beklagten zu 2. gerade nur in dem Bereich stattgefunden haben soll, in dem die Beklagte zu 1. nicht als externer Dienstleister für die Beklagte zu 2. tätig wurde, dazu bleibt der Kläger jede Angabe schuldig.

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4.              Soweit  der Kläger  schließlich mehrfach Bezug nimmt auf Ermittlungen des Hauptzollamts G bei der Beklagten zu 2. zum Thema unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung im Jahr 2016, so lässt sich kein entscheidungserheblicher Bezug zum vorliegenden Verfahren erkennen. Das Arbeitsverhältnis  des Klägers zur Beklagten zu 1. war unstreitig nicht Gegenstand der Ermittlungen des Hauptzollamts G .

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5.              Unklar bleibt schließlich auch, warum der Kläger ausweislich der Formulierung seines Klageantrags zu 2. meint, dass zwischen ihm und der Beklagten zu 2. bereits seit dem 1. Oktober 2004 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehe.

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6.              Auch die Ausführungen in dem zwei Tage vor dem Kammertermin im Berufungsverfahren bei Gericht eingegangenen Schriftsatz des Klägers vom 08.07.2019 vermögen seiner Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen.  Der Kläger stellt  hier – erstmals in der Berufungsinstanz – Behauptungen auf, die dafür sprechen sollen, „dass keine vollständige Stilllegung der Beklagten zu 1 stattfindet, sondern in großen Teilen ein Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2 erfolgte“.

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a.              Inhaltlich erscheinen die Ausführungen schon nicht geeignet, den erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten zu entkräften, wonach zwar einzelne bisher von der Beklagten zu 1 erbrachte Leistungen in  schon bestehenden Strukturen verschiedener Stellen bei der Beklagten zu 2 fortgeführt würden, andere Aufgaben künftig fremd vergeben würden oder wegfielen und über eine bloße Auftrags- und Funktionsnachfolge hinaus keinerlei organisatorische Betriebseinheiten als solche identitätswahrend aufrechterhalten worden seien.

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b.              Zum anderen hätte der Kläger solche Ausführungen zum Thema Betriebsübergang  gemäߠ § 67 Abs. 4 S. 1 ArbGG in seiner Berufungsbegründung  vorbringen müssen, und schließlich  setzen sie sich auch nicht mit den Ausführungen zur Frage eines (Teil-)Betriebsübergangs in den Entscheidungsgründen des arbeitsgerichtlichen Urteils auseinander.

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7.              Geht somit die Auffassung des Klägers, zwischen  ihm und  der  Beklagten zu 2. sei - insbesondere  auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG - ein Arbeitsverhältnis zustande  gekommen,  fehl, so muss es bei der Feststellung des Arbeitsgerichts verbleiben, wonach das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Beklagten zu 1. durch deren Kündigung vom 25.06.2018 aus betriebsbedingten Gründen rechtswirksam zum 31.12.2018 aufgelöst worden ist und keine Weiterbeschäftigungspflicht der Beklagten zu 2 gegenüber dem Kläger besteht. Wie bereits eingangs ausgeführt, hat der Kläger die diesbezüglichen Feststellungen des arbeitsgerichtlichen Urteils in seiner Berufungsbegründung nicht angegriffen. Unabhängig davon erscheinen die diesbezüglichen Ausführungen des arbeitsgerichtlichen Urteils auch inhaltlich nachvollziehbar und überzeugend.

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III.              Die Kosten der erfolglosen Berufung  fallen gemäß § 97 Abs. 1 ZPO dem Kläger zur Last.

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              Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist nicht ersichtlich.