Themis
Anmelden
Landesarbeitsgericht Köln·7 Sa 265/17·08.11.2017

Korrigierende Rückgruppierung nur bei vollzogener Höhergruppierung (TV EntgO Bund)

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtTarifvertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Differenzvergütung, weil er für 01.01.2014 bis 31.10.2015 nach EG 12 Stufe 5 statt nach EG 11 Stufe 5 vergütet werden wolle. Er berief sich u.a. auf eine „korrigierende Rückgruppierung“, da die Beklagte intern eine Höhergruppierung erwogen und den Personalrat beteiligt hatte. Das LAG wies die Berufung zurück: Eine korrigierende Rückgruppierung setzt voraus, dass die höhere Eingruppierung zuvor im Außenverhältnis bereits vollzogen wurde (z.B. durch Zahlung oder gleichwertigen Umsetzungsakt). Da es weder EG-12-Zahlungen noch eine verbindliche Verfügung gab, blieb es bei der Darlegungs- und Beweislast des Klägers für die begehrte höhere Eingruppierung.

Ausgang: Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung zur begehrten Vergütung nach EG 12 zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Eingruppierung im öffentlichen Dienst folgt als rechtlicher Erkenntnisakt objektiv aus der tatsächlich auszuübenden Tätigkeit und nicht aus einer Willensentscheidung der Arbeitsvertragsparteien.

2

In einem Eingruppierungsrechtsstreit trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen und rechtlichen Voraussetzungen der von ihm begehrten höheren Entgeltgruppe.

3

Eine korrigierende Rückgruppierung liegt nur vor, wenn der Arbeitgeber eine bislang praktizierte höhere Entlohnung/Eingruppierung zu Lasten des Arbeitnehmers künftig absenken will und die höhere Eingruppierung zuvor bereits im Außenverhältnis vollzogen war.

4

Ein bloß interner Entscheidungsprozess zur Höhergruppierung, einschließlich Personalratsbeteiligung, begründet ohne Umsetzung im Außenverhältnis keine korrigierende Rückgruppierung und verschiebt die Darlegungs- und Beweislast nicht.

5

Als Vollzug einer (höheren) Eingruppierung genügt neben der Zahlung allenfalls ein gleichwertiger, nach außen gerichteter und für den Arbeitnehmer eindeutiger Umsetzungsakt, der den Abschluss der Entscheidungsfindung erkennen lässt.

Relevante Normen
§ Teil III Abschnitt 24 der Anlage I zu TV EntgO Bund§ EG 11, 12 TVEntgO Bund§ 64 Abs. 2 b) ArbGG§ 66 Abs. 1 ArbGG§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Bonn, 1 Ca 1562/16

Leitsatz

1. Ein Fall einer korrigierenden Rückgruppierung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes einen Arbeitnehmer künftig nach einer niedrigeren Vergütungsgruppe oder Eingruppierungsstufe entlohnen will, als dies seiner bisherigen Praxis entsprach. Die bisherige höhere Eingruppierung muss dabei durch Zahlung des höheren Entgelts oder einen anderen gleichwertigen Umsetzungsakt im Außenverhältnis zum Arbeitnehmer in der Vergangenheit bereits vollzogen worden sein.

2. Es reicht nicht aus, wenn der Arbeitgeber sich vorübergehend geneigt gezeigt hat, einem Antrag des Arbeitnehmers auf Höhergruppierung stattzugeben und hierzu auch bereits die Personalvertretung angehört hat, dann aber von der Höhergruppierung wieder Abstand nimmt, ohne sie vollzogen zu haben. In einem sich anschließenden Prozess um die höhere Eingruppierung bleibt es dann bei der allgemeinen Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 22.02.2017 in Sachen 1 Ca 1562/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

              Die Parteien streiten um die richtige Eingruppierung des Klägers in der Zeit seit dem 01.01.2014 bis zum altersbedingten Ausscheiden des Klägers aus dem aktiven Dienst am 31.10.2015.

3

              Wegen des Sach– und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und  wegen der Gründe, die die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Bonn dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 22.02.2017 Bezug genommen.

4

              Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 01.03.2017 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen am 21.03.2017 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Frist bis zum 01.06.2017 am 30.05.2017 begründet.

5

              Der Kläger wiederholt seine Auffassung, dass er im Anspruchszeitraum 01.01.2014 bis 31.10.2015 objektiv in die Entgeltgruppe EG 12 Stufe 5 des TV EntgO Bund eingruppiert war. Der Kläger meint, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass vorliegend ein Fall einer sogenannten korrigierenden Rückgruppierung gegeben sei. Der durch seinen Höhergruppierungsantrag ausgelöste Entscheidungsprozess der Beklagten sei zu seinen Gunsten mit dem Ergebnis abgeschlossen worden, dass eine Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe EG 12 die richtige sei. Der Personalrat sei hierzu angehört worden und habe dem zugestimmt. Im Geschäftsverteilungsplan sei seine bisherige Stellenbezeichnung „Sachbearbeitung“ in „Sachbearbeitung in herausgehobener Stellung“ umbenannt worden. Lediglich seine, des Klägers, formelle Unterrichtung über die Höhergruppierung habe noch gefehlt. Auf eine solche Mitteilung komme es jedoch nicht alleinentscheidend an. Zu betrachten sei vielmehr der gesamte Zuordnungsvorgang, der abgeschlossen gewesen sei.

6

              In den Fällen einer korrigierenden Rückgruppierung sei es jedoch Sache des Arbeitgebers, im Einzelnen darzulegen und ggf. nachzuweisen, dass nicht die höhere, sondern die später für richtig gehaltene niedrigere Entgeltgruppe die objektiv richtige sei. Dieser Darlegungs- und Beweislast sei die Beklagte nicht gerecht geworden. Es müsse daher bei der Höhergruppierung in die Entgeltgruppe EG 12 bleiben.

7

              Ferner macht der Kläger noch geltend, dass die Beklagte in ihrer Tätigkeitsbeschreibung mit den Arbeitsvorgängen  4.1 und 4.2 gegen das sog. Aufspaltungsverbot verstoßen habe. In Wirklichkeit handele es sich nämlich um dieselbe Arbeitsaufgabe, die die Beklagte lediglich in einfache Fälle (4.1) und schwierige Fälle (4.2) aufgeteilt habe. Der von der Beklagten gebildete Arbeitsvorgang 4.2 rechtfertige die begehrte Höhergruppierung. Bei zutreffender Zusammenfassung mit dem Arbeitsvorgang 4.1 mache die hierauf entfallende Tätigkeit auch mehr als die Hälfte der Gesamttätigkeit aus.

8

              Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr,

9

1)              die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Zeit vom 01.01.2014 bis 28.02.2014 einen Differenzlohn von 842,46 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit zu zahlen, des Weiteren für den Zeitraum vom 01.03.2014 bis 28.02.2015 einen Differenzlohn von 5.206,32 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit sowie für den Zeitraum vom 01.03.2015 bis 31.10.2015 einen Differenzlohn von 3.554,24 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

10

2)              hilfsweise

11

              festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, den Kläger seit dem 01.01.2014 bis zu seinem Ausscheiden am 31.10.2015 nach der Vergütungsgruppe des TVöD Bund EG 12 Stufe 5 zu vergüten und den Nachzahlungsbetrag ab Rechtshängigkeit mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

12

              Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

13

                            die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

14

              Die Beklagte hält das arbeitsgerichtliche Urteil für richtig und verteidigt seine Begründung. Ein Fall korrigierender Rückgruppierung liege nicht vor. Zwar habe sie, die Beklagte, unstreitig vorübergehend tatsächlich beabsichtigt, den Kläger in die Entgeltgruppe EG 12 höherzugruppieren. Diese Absicht habe sie aber niemals umgesetzt. Insbesondere habe der Kläger niemals eine Verfügung über die Höhergruppierung erhalten, wie sie in der von ihm selbst vorgelegten E-Mail vom 12.09.2016 für den Fall einer Zustimmung des Personalrats angekündigt   worden sei. Auch die Bezeichnung der Stelle des Klägers als „Sachbearbeiter in herausgezogener Stellung“ im Geschäftsverteilungsplan sei nichtssagend, da sie auch für eine Vielzahl von Stellen Verwendung  finde, die unstreitig in der Entgeltgruppe EG 11 angesiedelt seien.

15

              Auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift des Klägers und seiner weiteren Schriftsätze vom 09.10. und 08.11.2017 sowie der Berufungserwiderung der Beklagten und ihres weiteren Schriftsatzes vom 08.11.2017 wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

I.              Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 22.02.2017 in Sachen 1 Ca 1562/16 ist zulässig. Die Berufung ist  gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Sie wurde auch innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen formal ordnungsgemäß eingelegt und begründet.

18

II.              Die Berufung des Klägers konnte  jedoch keinen Erfolg haben. Die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Bonn hat den Rechtsstreit zutreffend entschieden und seine Entscheidung umfassend und in jeder Hinsicht überzeugend begründet.

19

              Anknüpfend an die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils bleibt in Anbetracht des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz zusammenfassend und ergänzend das Folgende auszuführen:

20

1.              Auch das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung   zugrunde zu legen, dass der Kläger im Anspruchszeitraum 01.01.2014 bis 31.10.2015  zutreffend in die Entgeltgruppe 11 Stufe 5 TV EntgO Bund eingruppiert war und entsprechend vergütet wurde.

21

a.              Ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung stets in derjenigen tariflichen Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tarifmerkmalen die von ihm auf der Grundlage seines Arbeitsvertrages ausgeübte Tätigkeit bei objektiver Betrachtung tatsächlich entspricht. Die Eingruppierung richtet sich somit nicht nach einer Willensentscheidung des Arbeitgebers oder der Arbeitsvertragsparteien gemeinsam, sondern stellt das Ergebnis eines rechtlichen Erkenntnisaktes dar.

22

b.              Entstehen zwischen einem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber Meinungsverschiedenheiten über das Ergebnis dieses korrekt durchgeführten Erkenntnisaktes zur Frage der richtigen Eingruppierung, gelangt also der Arbeitnehmer zu der Überzeugung, dass bei korrekter Subsumtion der seine Tätigkeit ausmachenden Arbeitsvorgänge unter die Merkmale des einschlägigen Eingruppierungsregelwerks eine höhere Vergütungsgruppe maßgeblich wäre als sie ihm vom Arbeitgeber zugebilligt  wird, so ist es Sache des Arbeitnehmers in einem auf die Durchsetzung der richtigen Eingruppierung abzielenden Prozess, die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der von ihm für richtig gehaltenen Eingruppierung in allen Einzelheiten schlüssig darzulegen und unter Beweis zu stellen. Diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast folgt dem allgemeinen Grundsatz des Zivilprozesses, dass jede Partei die für die eigene Rechtsposition günstigen Tatsachen, aufbereitet nach ihrer rechtlichen Bedeutung, darzulegen und nachzuweisen hat.

23

c.              Dieser in der Standardvariante des Prozesses eines Arbeitnehmers um die Durchsetzung einer höheren Eingruppierung gegebenen Darlegungs-  und Beweislast  wird der Sachvortrag des Klägers, wie vom Arbeitsgericht richtig erkannt, nicht gerecht.

24

aa.              So hat der Kläger bereits die von ihm vorgenommene Aufteilung seiner Tätigkeiten in Arbeitsvorgänge, die von der seitens der Beklagten erstellten Tätigkeitsbeschreibung abweicht, nicht ausreichend gerechtfertigt.

25

bb.              Ferner hat der Kläger nicht hinreichend plausibel begründet, warum es sich bei ihm um einen „Beschäftigten in der Informationstechnik“ im Sinne des Teils III, Abschnitt 24 der Anlage I zum TV EntgO Bund handelt und sämtliche Arbeitsvorgänge, in die seine Gesamttätigkeit zu untergliedern wäre, deshalb nach den Eingruppierungsregularien dieses Teils III Abschnitt 24 zu bewerten wären.

26

cc.              Schließlich ermöglicht der Sachvortrag des Klägers auch nicht den notwendigen wertenden Vergleich, der erforderlich ist, um nachvollziehen zu können, dass die Tätigkeit des Klägers sich entsprechend der von ihm für sich in Anspruch genommenen tariflichen Heraushebungsmerkmale der höheren Vergütungsgruppe von der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit unterscheidet.

27

dd.              Das Berufungsgericht macht sich insoweit die Ausführungen des Arbeitsgerichts unter IV. seiner Entscheidungsgründe (mit Ausnahme des zweiten Absatzes auf Seite 13) zu Eigen. Der Kläger hat sich in seiner Berufungsbegründung mit diesem Abschnitt der Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils auch nicht auseinandergesetzt und konkrete inhaltliche Einwände nicht erhoben.

28

2.              Der Kläger stützt seine Berufung stattdessen darauf, dass vorliegend entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts der Fall einer sogenannten korrigierenden Rückgruppierung gegeben sei. Dies ist jedoch in Wirklichkeit nicht der Fall, wie das Arbeitsgericht ebenfalls zutreffend erkannt hat.

29

a.              Wie bereits eingangs ausgeführt, handelt es sich bei der Eingruppierung eines Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst nicht um eine auf einer Willensentscheidung des Arbeitgebers oder der Arbeitsvertragsparteien gemeinsam  beruhenden Maßnahme, sondern um einen Akt der rechtlichen Erkenntnis. Mit anderen Worten steht die korrekte Eingruppierung eines Arbeitnehmers bei objektiver Betrachtung immer fest. Sie kann sich nicht ändern, sofern sich nicht die Tätigkeit und/oder die Tarifmerkmale für die Eingruppierung ändern. Bei der sogenannten korrigierenden Rückgruppierung ändert sich somit nicht die Eingruppierung als solche. Die Änderung betrifft vielmehr die Umsetzung bzw. den Vollzug einer zuvor vom Arbeitgeber für richtig gehaltenen, nun aber von ihm vermeintlich als irrtümlich erkannten Eingruppierung, und zwar zu Lasten des Arbeitnehmers.

30

b.              Will der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes einen Arbeitnehmer künftig nach einer niedrigeren Vergütungsgruppe oder Eingruppierungsstufe entlohnen, so will er einen von ihm bisher praktizierten, bestehenden Zustand zu seinen Gunsten und zu Lasten des Arbeitnehmers abändern. In einem Prozess, dessen Streitgegenstand eine korrigierende Rückgruppierung darstellt, trägt daher der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass nicht die in der Vergangenheit praktizierte, sondern die nachträglich von ihm nunmehr für richtig erkannte Eingruppierung zutrifft.

31

c.              Ein Fall der korrigierenden Rückgruppierung ist vorliegend nicht gegeben, weil eine Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe EG 12 der Anlage I des TV EntgO Bund von der Beklagten zu keinem Zeitpunkt umgesetzt oder vollzogen worden ist.

32

aa.              Der klassische Fall des Vollzugs einer Eingruppierung besteht darin, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer diejenige Vergütung auszahlt, welche tariflich der entsprechenden Eingruppierung zugeordnet ist. Der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt von der Beklagten Entgelt nach Maßgabe der Entgeltgruppe EG 12 bezogen.

33

bb.              Es kann dahingestellt bleiben, ob es nach den Grundsätzen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nicht angebracht wäre, eine sogenannte korrigierende Rückgruppierung nur dann anzunehmen, wenn die vorher für richtig gehaltene Eingruppierung nicht schon durch Zahlung oder Gewährung anderer nur nach der höheren Vergütungsgruppe geschuldeter tariflicher Leistungen umgesetzt und vollzogen worden ist. Auch wenn man anerkannt, dass eine frühere Eingruppierung in anderer Weise als durch Gewährung der entsprechenden tariflichen Leistungen umgesetzt und vollzogen worden sein könnte, um die Anwendbarkeit der Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung nach sich zu ziehen, so bedarf es dann in jedem Fall aber eines Umsetzungsaktes, der in seiner Aussagekraft dem Vollzug durch die Gewährung von Leistungen nicht nachsteht. Es muss ein nach außen gerichteter Akt des Arbeitgebers gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer vorliegen, welcher nach dem Empfängerhorizont keinen Zweifel zulässt, dass der Rechtsfindungsprozess des Arbeitgebers abgeschlossen ist und die künftige Eingruppierung endgültig und verbindlich feststehen soll.

34

cc.              In diesem Sinne hat die Beklagte die von ihr ins Auge gefasste Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe EG 12 zu keinem Zeitpunkt umgesetzt und vollzogen.

35

aaa.              Die vom Kläger zitierte mündliche Äußerung der Zolloberinspektorin S vom 20.08.2015 stellt – vorausgesetzt, sie ist korrekt wiedergegeben – ersichtlich nur eine informelle Information des Klägers über den damaligen Stand der internen Überlegungen der Entscheidungsträger auf Seiten der Beklagten dar.

36

bbb.              In der E-Mail des Herrn U H vom 02.09.2015 wird der Kläger zunächst darüber informiert, dass sich eine Personalratsanfrage – zu seiner Höhergruppierung – im Geschäftsgang befinde. Sodann heißt es: „Nach der Zustimmung durch den Personalrat erhalten Sie und das Servicecenter eine Verfügung über die Höhergruppierung. Das Servicecenter kann dann die Rückrechnung vornehmen.“ Damit wird der Kläger unmissverständlich darüber in Kenntnis gesetzt, dass es auch dann, wenn der Personalrat einer Höhergruppierung zustimmt, zur Umsetzung der Höhergruppierung noch einer Verfügung über die Höhergruppierung ihm gegenüber und gegenüber dem Servicecenter bedarf. Eine solche Verfügung hat der Kläger ebenso wie das Servicecenter zu keinem Zeitpunkt erhalten.

37

ccc.              Die Anhörung des Personalrats zur Höhergruppierung als solche stellt ebenfalls noch keine Umsetzung der Höhergruppierung dar. Die Anhörung des Personalrats war dem Umstand geschuldet, dass die Beklagte unstreitig intern eine Höhergruppierung des Klägers in die EG 12 ins Auge gefasst hatte. Es besteht kein Automatismus dahingehend, dass der Arbeitgeber verpflichtet wäre, eine Personalmaßnahme, zu der er den Personalrat beteiligt hat, im Falle von dessen Zustimmung auch umzusetzen. Zudem fehlt es bei der Personalratsbeteiligung als solcher an der notwenigen unmittelbaren Außenwirkung gegenüber dem Kläger. Es war der Beklagten nicht verboten, nach der Zustimmung des Personalrats erneut – unter Beteiligung des zuständigen Ministeriums – in die interne Entscheidungsfindung einzutreten und dann, wie geschehen, von der ursprünglichen Absicht, dem Antrag des Klägers auf Höhergruppierung in die EG 12 stattzugeben, wieder abzurücken.

38

3.              Die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 08.11.2017 sind für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich. Abgesehen davon erscheint nicht nachvollziehbar, warum die in der Tätigkeitsbeschreibung der Beklagten unter den Ordnungsziffern 4.1 und 4.2 gebildeten Arbeitsvorgänge jeweils den Inhalt haben sollen, den ihnen der Kläger in seinem Schriftsatz beimisst. Die Formulierung der Arbeitsvorgänge 4.1 und 4.2 durch die Beklagte legt dies in keiner Weise nahe. Es kann somit auch dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen des Klägers aus dem Schriftsatz vom 08.11.2017 im Falle seiner Erheblichkeit nicht als verspätet hätte zurückgewiesen werden müssen.

39

III.              Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

40

              Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist nicht gegeben.