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Landesarbeitsgericht Köln·7 Sa 232/19·30.10.2019

Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen „Steuerfachangestellter“-Bewerbung ohne Arglist

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Arbeitgeber verweigerte nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses die Zahlung restlicher Entgeltfortzahlung und Urlaubsabgeltung und berief sich auf eine nachträgliche Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Streitpunkt war, ob der Arbeitnehmer durch seine Bewerbung als „Steuerfachangestellter“ den Eindruck einer abgeschlossenen Berufsausbildung erweckt habe. Das LAG Köln wies die Berufung zurück, weil es jedenfalls an einem Täuschungsvorsatz und damit an Arglist fehlte. Aus den Unterlagen ergab sich vielmehr erkennbar die Qualifikation als Dipl.-Betriebswirt (FH); zudem durfte der Bewerber erwarten, dass der Arbeitgeber die beigefügten Unterlagen zur Kenntnis nimmt.

Ausgang: Berufung des Arbeitgebers gegen die erstinstanzliche Verurteilung zur Zahlung von Entgeltfortzahlung und Urlaubsabgeltung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen arglistiger Täuschung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber vorsätzlich über eine für den Vertragsschluss erhebliche Tatsache täuscht; fehlt es an Täuschungsvorsatz, scheidet Arglist aus.

2

Die Angabe „Bewerbung als [Berufsbezeichnung]“ im Betreff und in der einleitenden Formulierung eines Bewerbungsschreibens ist im Kontext der Stellenausschreibung auszulegen und stellt nicht ohne Weiteres eine Tatsachenbehauptung über eine formal abgeschlossene Berufsausbildung dar.

3

Legt ein Bewerber seiner Bewerbung Unterlagen bei, die seine tatsächliche Qualifikation klar erkennen lassen, kann daraus im Einzelfall folgen, dass objektiv kein bewusstes Erwecken eines unzutreffenden Eindrucks über eine bestimmte Ausbildung angenommen werden kann.

4

Der Stellenbewerber darf grundsätzlich erwarten, dass der Arbeitgeber die übersandten Bewerbungsunterlagen zur Kenntnis nimmt, wenn er die Bewerbung in die engere Auswahl einbezieht.

5

Ist die Stellenausschreibung nicht eindeutig auf eine bestimmte formale Qualifikation (z.B. „abgeschlossene Berufsausbildung“) beschränkt, kann die Bewerbung einer anderweitig qualifizierten Person für die ausgeschriebene Tätigkeit für sich genommen keine Arglist begründen.

Relevante Normen
§ 123, 611 BGB

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 11 Ca 5960/17

Leitsatz

Einzelfall einer offensichtlich unbegründeten nachträglichen Anfechtung eines Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.02.2019 in Sachen 11 Ca 5960/17 wird  kostenpflichtig  zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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              Die Parteien streiten nach einer arbeitnehmerseitig ausgesprochenen fristgerechten Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses um Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaubsabgeltung.

3

              Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 11. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, dem zuletzt gestellten Klageantrag in vollem Umfang stattzugeben, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 07.02.2019 Bezug genommen.

4

              Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Beklagten am 25.03.2019 zugestellt. Der Beklagte hat hiergegen am 25.04.2019 Berufung eingelegt und diese am Montag, den 27.05.2019, begründen lassen.

5

              Der Beklagte und Berufungskläger hält ungeachtet der Ausführungen des arbeitsgerichtlichen Urteils seine Auffassung aufrecht, dass er nicht verpflichtet sei, den unstreitig noch offen stehenden Teil der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Monat August 2017 und die Abgeltung der dem Kläger während des Arbeitsverhältnisses nicht gewährten 5,5 Urlaubstage nicht bezahlen müsse, weil er das Arbeitsverhältnis erfolgreich wegen arglistiger Täuschung angefochten habe. Hierzu behauptet der Beklagte, indem sich der Kläger bei ihm „als Steuerfachangestellter“ beworben bzw. in der Bewerbung als „Ihr neuer Steuerfachangestellter“ bezeichnet habe, habe er bei ihm, dem Beklagten, den Irrtum erregt, der Kläger habe eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten absolviert. Bei realitätsnaher Betrachtung sei es so, dass bei einer Fülle von Bewerbungen, die man als potentieller Arbeitgeber erhalte, lediglich stichprobenartige Kontrollen gemacht würden und die Bewerber, die dem Stellenprofil dem ersten Anschein nach entsprächen, zu Bewerbungsgesprächen geladen würden. Dann stelle sich in der Regel auf Basis des persönlichen Eindrucks heraus, ob eine zukünftige Zusammenarbeit als möglich erachtet werde. Es komme nicht darauf an, ob er, der Beklagte, die Unkenntnis darüber, dass der Kläger kein geprüfter Steuerfachangestellter gewesen sei, fahrlässig habe vermeiden können, sondern nur darauf, dass der Kläger wahrheitswidrig und täuschend den Eindruck habe erwecken wollen, er sei gelernter Steuerfachangestellter.

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              Auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift des Beklagten vom 27.05.2019 wird Bezug genommen.

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              Der Beklagte und Berufungskläger beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.02.2019– 11 Ca 5960/17 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

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              Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,

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die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

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              Der Kläger und Berufungsbeklagte macht sich die Ausführungen des Arbeitsgerichts zu Eigen und macht geltend, dass er dem Beklagten keine falschen Tatsachen vorgespiegelt und ihn auch nicht getäuscht habe, sondern im Gegenteil mit einer klaren und lückenlosen Darstellung seines beruflichen Werdegangs seine gesamte Vita offen und ehrlich dargelegt habe. Der Kläger geht davon aus, der Beklagte habe in den von ihm vorgelegten Lebenslauf hineingeschaut, dort die Berufsbezeichnung Dipl.-Betriebswirt (FH) gesehen und sodann die Absicht verfolgt, mit der Einstellung des Klägers ein wirtschaftliches „Schnäppchen“ zu machen, in- dem er einen Dipl.-Betriebswirt zum Preis eines üblicherweise geringer bezahlten Steuerfachangestellten erhalte.

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              Auf den vollständigen Inhalt der Berufungserwiderungsschrift des Klägers vom 01.08.2019 wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.              Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.02.2019 in Sachen 11 Ca 5960/17 ist zwar zulässig, erweist sich aber als offensichtlich unbegründet.

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Das Arbeitsgericht Köln hat zutreffend erkannt und begründet, dass die Anfechtung des Arbeitsvertrages der Parteien durch den Beklagten wegen arglistiger Täuschung jedenfalls in Ermangelung eines Täuschungsvorsatzes und somit wegen fehlender Arglist keinen Erfolg haben konnte. In Ergänzung der zutreffenden arbeitsgerichtlichen Entscheidungsgründe bleibt aus Sicht des Berufungsgerichts noch auf Folgendes hinzuweisen:

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1.              Es erscheint bereits sehr zweifelhaft, kann aber mit dem Arbeitsgericht im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob überhaupt eine Täuschungshandlung des Klägers vorliegt, die geeignet war, bei dem Beklagten den Irrtum zu erwecken, der Kläger verfüge über eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung als Steuerfachangestellter. Es kann anhand der Umstände des Einzelfalls nämlich aus objektiver Sicht zumindest ausgeschlossen werden, dass der Kläger es vorsätzlich darauf angelegt oder auch nur bewusst billigend in Kauf genommen hätte, bei dem Beklagte durch Gestaltung seiner Bewerbung einen entsprechenden Eindruck zu erwecken.

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a.              Zunächst hat der Kläger an keiner Stelle der Bewerbungsunterlagen die Behauptung aufgestellt, er verfüge über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Steuerfachangestellter. Bei der Bezeichnung des Absenders seines Bewerbungsschreibens vom 23.02.2016 bezeichnet er sich unter der Angabe seines Namens nicht etwa als Steuerfachangestellter, sondern korrekt als „Dipl.-Betriebswirt (FH)“.

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b.              Die fettgedruckten drei Worte „Bewerbung als Steuerfachangestellter“ über der Anredezeile des Bewerbungsschreibens stellen erkennbar den Betreff des Schreibens dar. Es wird damit die Stellenanzeige des Beklagten im K vom 20.02.2016 aufgegriffen, in der der Beklagte, ebenfalls durch Fettdruck hervorgehoben, eben eine/n Steuerfachangestellte/r sucht.

19

c.              Keine andere Bedeutung kommt dem ersten Satz des Bewerbungsschreibens zu, wenn es dort heißt: „…möchte mich deshalb als Ihr neuer Steuerfachangestellter bewerben.“ Schon der nächste Satz: „steuerliche und buchhalterische Themen weckten schon immer mein besonderes Interesse, weshalb ich in meinen BWL-Studium die Schwerpunktfächer Steuern und Controlling belegt habe“, verdeutlicht, worum es dem Kläger in seiner Bewerbung in Wirklichkeit ging: Er möchte dem Beklagten signalisieren, dass er über ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium als Dipl.-Betriebswirt mit dem Schwerpunkt Steuern und Controlling verfügt und sich aus diesem Grund in der Lage sieht, die vom Beklagten annoncierten typischen Tätigkeiten eines Steuerfachangestellten ordnungsgemäß auszuüben.

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d.              Aus diesem Grund fügt der Kläger seiner Bewerbung die ausführliche Darstellung seines „Fachprofils als Dipl.-Betriebswirt“ bei, aber auch das Zwischenzeugnis seines vorhergehenden Arbeitgebers, der Steuerberatungsgesellschaft F aus dem hervorgeht, dass der Kläger bei seinem vorhergehenden Arbeitgeber genau diejenigen Tätigkeiten verrichtet hat, die der Beklagte in seiner Stellenanzeige unter dem Oberbegriff „Steuerfachangestellter“ zusammengefasst hat, aber gleichwohl bei der Firma F als „Dipl.-Betriebswirt (FH) beschäftigt“ war.

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e.              Der Beklagte selbst hat in seiner Stellenanzeige nicht einmal unmissverständlich klargestellt, dass er nur an der Einstellung eines „staatlich geprüften“ Steuerfachangestellten oder eines Steuerfachangestellten „mit abgeschlossener Berufsausbildung“ o. ä. interessiert ist. Die Anzeige konnte auch so verstanden werden, dass es dem Beklagten darum ging, eine Person einzustellen, die in der Lage ist, die typischen Aufgaben eines Steuerfachangestellten ordnungsgemäß auszuüben.

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f.              Geht man aber einmal davon aus, dass der Leser der Stellenanzeige den Eindruck gewinnen müsste, der Beklagte lege Wert drauf, gerade nur   einen „staatlich geprüften“ Steuerfachangestellten  einzustellen, so erscheint es geradezu lebensfremd und ausgeschlossen, dass ein Bewerber, der über die entsprechende Ausbildung tatsächlich verfügt, diese in seinen Bewerbungsunterlagen nicht hervorhebt.  Der  Kläger hat an keiner Stelle seiner umfangreichen Bewerbungsunterlagen explizit  angegeben, er habe eine abgeschlossene Berufsausbildung als Steuerfachangestellter absolviert. Erst recht hat er auch kein entsprechendes Zeugnis vorgelegt. Somit lag es objektiv betrachtet nahe, dass er eben nicht über eine entsprechende Ausbildung verfügt, sondern sich hier aufgrund anderer Qualifikation, nämlich derjenigen eines Dipl.-Betriebswirts (FH), in der Lage sah, die ausgeschriebene Stelle einzunehmen.

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g.              Dabei ist auch zu beachten, dass der Kläger als diplomierter Betriebswirt (FH) mit Fachprofil Steuern und Controlling über eine höherwertige Ausbildung verfügt als ein Steuerfachangestellter, der die Ausbildung im dualen Bildungssystem absolviert hat. Darüber hinaus wird bezeichnender Weise z. B. in den Ausbildungshinweisen der Steuerberaterkammer D ein Studium als Dipl.-Betriebswirt mit einem Schwerpunkt Steuern als ein (mindestens) ebenso geeigneter Einstieg in eine spätere Berufskarriere als Steuerberater angeführt wie die Ausbildung als Steuerfachangestellter im dualen System.

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h.              Ferner geht ein Stellenbewerber, der seiner Bewerbung umfangreiche Bewerbungsunterlagen beifügt, typischerweise davon aus, dass der Inserent der Stellenausschreibung derartige Unterlagen erwartet. Der Stellenbewerber darf und muss dann aber auch damit rechnen, dass der Stellenanbieter von solchen Bewerbungsunterlagen Kenntnis nimmt, insbesondere  dann, wenn er eine bestimmte Bewerbung  in den engeren Kreis der Einstellungsaspiranten einbeziehen will.

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i.              Angesichts dieser Umstände erscheint es somit objektiv betrachtet geradezu fernliegend anzunehmen, der Kläger habe es mit den von ihm eingereichten Bewerbungsunterlagen darauf angelegt, den Beklagten vorsätzlich darüber zu täuschen, dass er über keine im dualen Bildungssystem abgeschlossene Berufsausbildung als Steuerfachangestellter verfüge.

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2.              Nur ergänzend sei angemerkt, dass der Kläger vor dem Hintergrund seiner Qualifikation als Dipl.-Betriebswirt (FH) in seiner bisherigen beruflichen Laufbahn offenbar sehr wohl in der Lage war, die in der Stellenanzeige des Beklagten annoncierten Aufgaben eines Steuerfachangestellten ordnungsgemäß zu erfüllen. Immerhin wurde das Arbeitsverhältnis der Parteien, in welchem der Kläger Aufgaben eines Steuerfachangestellten zu verrichten hatte, über nahezu eineinhalb Jahren vollzogen und wurde vom Kläger selbst und nicht etwa vom Beklagten beendet, ohne dass dem Beklagten bis dahin aufgefallen wäre, dass der Kläger nicht über die nötige Qualifikation verfügt.

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II.              Die Kosten der erfolglosen Berufung fallen dem Beklagten zur Last. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Die vorliegende Entscheidung beruht auf den individuellen Umständen des Einzelfalls.