Eingruppierung eines Packers im Obst- und Gemüsehandel nach Lohnrahmenabkommen NRW
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Feststellung einer Eingruppierung ab 01.11.2017 in Lohngruppe III des Lohnrahmenabkommens für den Groß- und Außenhandel NRW sowie daraus folgende Entgeltnachzahlung. Streitentscheidend war, ob seine Pack- und Sortiertätigkeit mit Endkontrolle und Etikett-Auffälligkeitsmeldung eine kurze Einarbeitung (LG III) erfordert oder bereits nach bloßer Einweisung (LG II) ausgeübt werden kann. Das LAG wies die Berufung zurück, weil die Tätigkeit im Kern eine einfache Pack- und Aussortierarbeit ohne besondere Warenkenntnisse sei und auch von Aushilfen nach Einweisung verrichtet werde. Betriebszugehörigkeit und gesteigerte Routine seien nach der Tarif-Systematik für die Eingruppierung nicht maßgeblich; Qualitätsverantwortung liege beim Qualitätsmanagement.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zur begehrten Höhergruppierung (Lohngruppe III) zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Eingruppierung nach einem tariflichen Lohnrahmenabkommen sind vorrangig die Anforderungen der konkret auszuübenden Tätigkeit maßgeblich, insbesondere ob sie nach Einweisung, nach kurzer Einarbeitung oder erst nach Anlernzeit verrichtet werden kann.
Die Dauer der Betriebszugehörigkeit und die durch langjährige Tätigkeit erworbene Routine sind für die Eingruppierung unerheblich, wenn das Tarifmerkmal allein an die Anforderungen der Tätigkeit und nicht an Berufserfahrung anknüpft.
Eine Pack- und Sortiertätigkeit, die lediglich das Aussortieren sichtbar schadhafter Ware erfordert, begründet regelmäßig keine höheren tariflichen Anforderungen, wenn hierfür keine besondere Warenkunde notwendig ist.
Die bloße Tatsache, dass ein Arbeitnehmer als letzter im Betrieb mit der Ware vor Auslieferung in Kontakt kommt, begründet ohne ausdrückliche tarifliche Anknüpfung keine Eingruppierungsrelevanz über die Qualität der Tätigkeit hinaus; Qualitätsverantwortung kann organisatorisch anderen Stellen zugewiesen sein.
Eine höhere Eingruppierung kann nicht allein mit der Eingruppierung anderer Arbeitnehmer begründet werden, wenn deren Tätigkeit zusätzliche tariflich relevante Merkmale (z.B. Bedienung eines Flurförderfahrzeugs mit Anlernzeit) aufweist.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 4 Ca 3376/17
Leitsatz
Zur Eingruppierung eines Packers im Obst- und Gemüsehandel.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil desArbeitsgerichts Köln vom 18.01.2018 in Sachen4 Ca 3376/17 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach Maßgabe des Gehalts- und Lohnrahmenabkommens der Tarifverträge für den Groß- und Außenhandel NRW und davon abhängige Nachzahlungsbeträge.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, welche die 4. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 18.01.2018 Bezug genommen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 14.02.2018 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen am 14.03.2018 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Frist bis zum 16.05.2018 am 07.05.2018 begründet.
Der Kläger macht in der Berufungsinstanz nur noch eine Eingruppierung in die Lohngruppe III des Lohnrahmenabkommens vom 14.03.1980 für den Groß- und Außenhandel in Nordrhein-Westfalen geltend und reduziert entsprechend seine Nachzahlungsforderungen.
Der Kläger ist der Auffassung, schon die in seinem Arbeitsvertrag vom 09.10.1995 enthaltenen Regelungen ließen sich teilweise mit der Annahme, bei seiner Tätigkeit handele es sich um diejenige eines einfachen Lagerarbeiters der Lohngruppe II, nur schwer vereinbaren. So habe der Arbeitsvertrag eine sechsmonatige Probezeit vorgesehen, was wohl nicht nötig gewesen wäre, wenn die Tätigkeit des Klägers nach einfacher Anweisung ausgeführt werden könnte.
Der Kläger beanstandet, dass die langjährige Dauer seiner Tätigkeit für die Beklagte in den Überlegungen des Arbeitsgerichts keine Rolle gespielt habe. So habe er in seiner bisherigen Tätigkeit seit dem Jahre 1995 bis heute umfassende praktische Kenntnisse erworben, die er für seine Arbeit benötige und auf die die Beklagte im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgabenstellung zurückgreife.
Der Kläger betont, dass er die Endkontrolle des Obstes bzw. Gemüses vornehme, bevor die Ware zum Kunden transportiert werde. Er habe daher die von Kundenfirmen wie A oder R für sich propagierten Qualitätsanforderungen zu erfüllen. Seine Tätigkeit unterliege daher einer hohen Verantwortung. Es reiche auch nicht aus darauf hinzuweisen, dass der Kläger bei der Beklagten – unstreitig – keine Eingangskontrolle der bei der Beklagten eingehenden Produkte vornehme. Ihm sei aber auch keine Mitarbeitergruppe bekannt, die solche Tätigkeiten leiste.
Er, der Kläger, kenne sich auch notwendigerweise mit den unterschiedlichen Obst- und Gemüsesorten aus, was mit einer bloßen Einweisung nicht erreicht werden könne. Er schaue auch nicht nur nach, ob sich ein Etikett auf der für den Kunden bereitgestellten Ware befinde, sondern er prüfe auch die Auszeichnung.
Schließlich verweist der Kläger auf das Parallelverfahren Arbeitsgericht Köln, 11 Ca 2498/17, in welchem das Arbeitsgericht einem Arbeitskollegen die Lohngruppe IV zugebilligt habe, weil er bei seinen Tätigkeiten ein Flurförderfahrzeug benutze. Der Kläger meint, es könne bei ansonsten gleichartiger Tätigkeit nicht darauf ankommen, ob die Tätigkeit, wie in seinem Fall, händisch verrichtet werde oder ob dabei technische Hilfsmittel wie ein Flurförderfahrzeug benutzt würden.
Der Kläger ist der Meinung, es handele sich bei ihm um einen Lagerarbeiter mit Material- und Warenteilkenntnissen, sodass er eigentlich sogar in die Lohngruppe IV einzugruppieren sei. Lediglich aus prozessökonomischen Gründen verfolge er jedoch nur noch die Einordnung in die Lohngruppe III weiter.
Auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift des Klägers, seiner weiteren, nicht nachgelassenen, in der Berufungsinstanz eingereichten Schriftsätze vom 03.07.2018, 02.10.2018 und 17.12.2018 sowie auf die Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, wie sie im Protokoll vom 31.01.2019 festgehalten sind, wird ergänzend Bezug genommen.
Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 18.01.2018 – 4 Ca 3376/17 –,
a) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.11.2017 in die Lohngruppe III des Gehalts- und Lohnrahmenabkommens (Eingruppierung) der Tarifverträge für den Groß- und Außenhandel NRW einzugruppieren und dem Kläger die Vergütung nach der Lohngruppe III zu bezahlen;
b) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 974,00 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.11.2017 zu bezahlen (Restlohn für die Zeit vom 01.12.2016 bis 31.10.2017).
Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte bleibt bei ihrer durch das arbeitsgerichtliche Urteil bestätigten Auffassung, dass die Tätigkeit des Klägers eine solche im Sinne der Lohngruppe II sei, da sie weder einer Anlernzeit noch einer Einarbeitung bedürfe, sondern nach Einweisung unmittelbar vom ersten Tag an ausgeübt werden könne. Die Beklagte weist darauf hin, dass sie in der Ferienzeit für diese Tätigkeit auch Schüleraushilfen oder Leiharbeitnehmer einsetze.
Die Aufgabe des Klägers bestehe darin, die Früchte oder Gemüsesorten in Kartons der vom Kunden gewünschten Größe zu verpacken. Richtig sei, dass er dabei auch insoweit eine Endkontrolle vorzunehmen habe, als er sichtbar unbrauchbare Früchte auszusortieren habe, z. B. wenn sie faule Stellen oder Schimmelbefall aufwiesen. Hierbei mache er nichts anderes als der Kunde im Selbstbedienungssupermarkt, der ebenfalls Früchte, die erkennbar schadhaft sind, aus seinem Einkaufskorb aussortiert. Besonderer Warenkenntnisse bedürfe es hierzu nicht, da auch jeder Verbraucher erkennen kann, wenn Avocados, Zucchini, Orangen o. ä. faule Stellen aufwiesen oder vom Schimmel befallen seien.
Die Verantwortung für die Qualität der ausgelieferten Ware trügen ohnehin die Abteilung Qualitätsmanagement, die Abteilungsleitung der Verpackung/Kommissionierung sowie der Bereich Einkauf/Verkauf. Die Abteilung Qualitätsmanagement bestehe aus zwei Mitarbeiterinnen, die beide über ein abgeschlossenes Studium in Agrar- bzw. Gartenbauwissenschaften verfügten. Diese nähmen auch die eigentliche Qualitätskontrolle schon im Zeitpunkt des Eingangs der Ware bei ihr vor.
Es sei auch nicht Aufgabe des Klägers und seiner Kollegen, die Auszeichnung der Ware im Einzelnen zu kontrollieren. Sie seien nur angehalten, das Fehlen eines Etiketts dem Vorgesetzten zu melden bzw. auf sonstige offensichtliche Fehler des Etiketts zu achten.
Der Kläger könne sich auch nicht mit dem Kläger des Verfahrens Arbeitsgerichts Köln 11 Ca 2498/17 vergleichen; denn er übe seine Tätigkeit nicht mithilfe eines Flurförderfahrzeugs aus, was aber im Rahmen der Eingruppierungssystematik des Lohnrahmenabkommens von Bedeutung sei. Ebenso wenig lasse der Inhalt seines Arbeitsvertrages aus dem Jahre 1995 Rückschlüsse auf die an seine Arbeit zu stellenden Anforderungen zu. Sie, die Beklagte habe seinerzeit für alle Mitarbeiter einheitliche Standardarbeitsverträge benutzt. Mit der darin vorgegebenen sechsmonatigen Probezeit habe sie nur pauschal in zulässigerweise die diesbezüglichen gesetzlichen Möglichkeiten ausgenutzt.
Auf den vollständigen Inhalt der Berufungserwiderungsschrift der Beklagten sowie ihrer weiteren an das Berufungsgericht gerichteten Schriftsätze vom 06.08.2018 und 13.11.2018 sowie die Erklärungen des Geschäftsführers der Beklagten, die zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 31.01.2019 genommen wurden, wird ebenfalls ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.01.2018 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Sie wurde auch innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen formal ordnungsgemäß eingelegt und begründet.
II. Die Berufung des Klägers konnte jedoch keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht hat den in der ersten Instanz erreichten Sach- und Streitstand sorgfältig und angemessen erfasst und gewürdigt und ist dabei zu dem überzeugend nachvollziehbaren Ergebnis gelangt, dass der Kläger nicht hat darlegen können, dass er in Lohngruppe III (oder gar Lohngruppe IV) des Lohnrahmenabkommens der Tarifverträge für den Groß- und Außenhandel NRW eingruppiert ist. Auch in der Berufungsinstanz hat der Kläger es nicht hinreichend plausibel machen können, dass er nach den Regeln des Lohnrahmenabkommens entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts zutreffend in Lohngruppe III eingruppiert wäre.
1. Die Tarifvertragsparteien haben nach der Systematik des Lohnrahmenabkommens für eine Eingruppierung in die Lohngruppen II, III oder IV in den für die Eingruppierung maßgeblichen Obersätzen dieser Lohngruppen maßgeblich darauf abgestellt, welche Anforderungen an die jeweilige vom Arbeitnehmer auszuübende spezifische Tätigkeit zu stellen sind.
a. Je höher die Anforderungen an die jeweilige Tätigkeit einzuschätzen sind, desto höher soll die Eingruppierung sein. Die Tarifvertragsparteien haben das für die Eingruppierung in die Lohngruppen II, III und IV konkret daran festgemacht, ob die auszuübende Tätigkeit schon nach bloßer Einweisung verrichtet werden kann (Lohngruppe II) oder ob dafür zumindest eine kurze Einarbeitungszeit erforderlich ist (Lohngruppe III) oder gar eine Anlernzeit von gewisser Dauer (Lohngruppe IV).
b. Dagegen spielt nach dem Willen der Tarifvertragsparteien das Vorhandensein einer bestimmten Berufserfahrung oder die Beschäftigungsdauer beim jetzigen Arbeitgeber für die Eingruppierung in die Lohngruppen II, III oder IV keine Rolle. Schon aus diesem Grund kann der Kläger mit seiner Rüge nicht gehört werden, dass die Dauer seiner Tätigkeit für die Beklagte in den Überlegungen des Arbeitsgerichts keine Rolle gespielt habe. Ungeachtet der Frage, ob die von ihm verrichtete Tätigkeit nach bloßer Einweisung, nach kurzer Einarbeitungszeit oder nach einer gewissen Anlernzeit verrichtet werden kann, kann der Kläger nicht ernsthaft darauf abstellen wollen, dass nur Mitarbeiter, die über eine ebenso lange Beschäftigungsdauer bei der Beklagten verfügten wie er selbst, in der Lage wären, die ihm aufgetragene Tätigkeit sachgerecht zu erledigen.
c. Dies wird auch nicht durch die Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung widerlegt, dass Leute, die in der Arbeit, so wie er, langjährig erfahren seien, die faulen und fleckigen Stücke der Ware besser erkennen und aussortieren könnten als unerfahrene Mitarbeiter. Dieser Aussage des Klägers soll nicht widersprochen werden. Sie bedeutet aber nicht, dass weniger erfahrene Mitarbeiter nicht auch in der Lage wären, die Anforderungen an die Arbeitsaufgabe als solche zu erfüllen. Auf eine durch gesteigerte Berufserfahrung besonders qualitätsvolle Erfüllung der Arbeitsaufgabe stellt die Eingruppierungssystematik des Lohnrahmenabkommens nicht ab.
d. Für die Annahme der Beklagten und des Arbeitsgerichts, dass die Tätigkeit des Klägers schon aufgrund bloßer Einweisung verrichtet werden kann, spricht auch der Umstand, dass die Beklagte nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag in Ferienzeiten z. B. auch Schüleraushilfen mit der fraglichen Tätigkeit betraut. Der Kläger seinerseits hat selbst vorgetragen, dass bei entsprechendem Bedarf auch Leiharbeiter eingesetzt werden.
e. Schließlich konnte die Beklagte auch den Umstand, dass der Arbeitsvertrag des Klägers aus dem Jahre 1995 eine sechsmonatige Probezeit vorsah, schlüssig mit dem Umstand erklären, dass sie in der damaligen Zeit ohne Rücksicht auf die jeweilige konkrete Tätigkeit Standardarbeitsverträge benutzt habe, in denen die gesetzlichen Möglichkeiten einer Probezeitvereinbarung voll ausgenutzt worden seien. Hinzukommt, dass eine Probezeit im Allgemeinen nicht nur dazu dient, die fachliche Leistung eines Mitarbeiters auszutesten, sondern auch sein Sozialverhalten, seine Zuverlässigkeit, seine Fähigkeit, sich in die Belegschaft zu integrieren usw.
2. Die Arbeitsaufgabe des Klägers besteht darin, eine bestimmte Anzahl von Stücken der jeweiligen Obst- oder Gemüsesorte entsprechend dem Wunsch des Kunden in für diesen bestimmte Kartons zu verpacken.
a. Dabei handelt es sich zunächst um eine reine Pack- und Sortiertätigkeit, die nur der Vorgabe bedarf, wieviel Exemplare welcher Obst- oder Gemüsesorte in welche Kartons zu packen sind.
b. Hinzu kommt unstreitig, dass der Kläger bei dieser Tätigkeit eine „Endkontrolle“ in dem Sinne vorzunehmen hat, als er solche Exemplare der entsprechend zu verpackenden Obst- oder Gemüsesorte auszusortieren hat, die sichtbare Qualitätsmängel aufweisen, sei es z. B. in Form fauler Stellen, Schimmelbefalls oder Ähnlichem. Für eine solche an sichtbaren Äußerlichkeiten orientierte Aussortiertätigkeit bedarf es auch nach Einschätzung des Berufungsgerichts keiner besonderen Warenkunde in Bezug auf das betreffende Obst oder Gemüse. Der Beklagten ist darin Recht zu geben, dass diese Aussortiertätigkeit dem Verhalten eines Verbrauchers im Selbstbedienungssupermarkt ähnelt, der Obst und Gemüse für den eigenen Einkauf aussucht. Eher wird der Verbraucher sogar weitergehend bemüht sein, für sich besonders „schöne“ Stücke auszusuchen, während der Kläger sich darauf beschränken kann, sichtbar schadhafte Ware auszusortieren.
c. Auch wenn das Lohnrahmenabkommen hinsichtlich der Lohngruppen II bis IV nicht auf das Kriterium der Verantwortung abstellt, bleibt jedoch hervorzuheben, dass der Kläger zwar als letzter bei der Beklagten mit der Ware vor ihrem Abtransport zum Kunden buchstäblich „in Berührung kommt“. Gleichwohl muss der Kläger dem Kunden gegenüber keineswegs die Verantwortung für die Qualität der ausgelieferten Ware übernehmen. Erst recht ist es nicht Aufgabe des Klägers, die Qualitätsansprüche zu garantieren, die Kundenfirmen wie A oder R in ihren Werbeverlautbarungen ihren eigenen Kunden gegenüber für sich in Anspruch nehmen. Hierfür ist ausschließlich das Qualitätsmanagement der Kundenfirmen zuständig.
d. Aber auch bei der Beklagten selbst existiert eine Abteilung Qualitätsmanagement, die mit zwei Mitarbeiterinnen bestückt ist, die über ein einschlägiges Studium verfügen. Die Abteilung Qualitätsmanagement ist für die Qualitätskontrolle im eigentlichen Sinne, und zwar auch schon in Form einer Wareneingangskontrolle, zuständig und hat neben dem Bereich Einkauf/Verkauf und der Abteilungsleitung der Verpackung auch dem Kunden gegenüber die Qualitätsverantwortung der ausgelieferten Ware. Nachdem die Beklagte spätestens in der Berufungsinstanz zu der Existenz der Abteilung Qualitätsmanagement, den darin arbeitenden Personen und deren Qualifikation, sowie zu den Aufgaben und Verantwortlichkeiten dieser Abteilung eingehend vorgetragen hat, ohne dass der Kläger hierauf nochmals eingegangen ist, kann der Kläger mit seiner pauschalen Einlassung aus der Berufungsbegründung, er kenne keine Mitarbeitergruppe, die mit solchen Tätigkeiten wie Eingangskontrollen befasst sei, nicht mehr gehört werden.
e. Auch die Aufgaben, die der Kläger im Zusammenhang mit der Etikettierung der zu verpackenden Ware für sich angibt, führen nicht zu einer Überschreitung der Eingruppierungsanforderungen der Lohngruppe II. Es mag zwar sein, dass der Kläger nicht nur darauf zu achten hat, ob eine Ware überhaupt ein Etikett erhalten hat, sondern seine Aufgabe unstreitig auch darin besteht, eine augenscheinlich falsche Etikettierung und sonstige Auffälligkeiten weiter zu melden. Es bedarf aber z. B. keiner besonderen Warenkenntnisse, um zu erkennen, dass ein Etikett falsch ist, wenn es auf einem Paket mit Äpfeln angebracht ist, aber Birnen als Inhalt ausweist oder eine erkennbar falsche Stückzahl benennt.
f. Es hilft dem Kläger schließlich auch nicht weiter, wenn er sich zum Vergleich auf die Eingruppierung eines Kollegen in Lohngruppe IV beruft, welcher zur Ausübung seiner Tätigkeit ein sogenanntes Flurförderfahrzeug zu bedienen hat. Letzteres ist bei dem Kläger jedenfalls jetzt und in der jüngeren Vergangenheit nicht der Fall (gewesen).
Eine Entscheidung darüber, ob es sinnvoll erscheint, die Eingruppierung eines Mitarbeiters (auch) davon abhängig zu machen, ob dieser, um die ihm zugewiesene Tätigkeit verrichten zu können, einen Gabelstapler oder ein ähnliches Fahrzeug lenken muss, liegt im Übrigen allein bei den Tarifvertragsparteien. Diese haben den „Staplerfahrer (einfache Staplerverhältnisse)“ ausdrücklich als Beispiel für eine Arbeitsaufgabe genannt, die im Sinne der Lohngruppe IV eine „Anlernzeit“ erfordert.
3. In Anbetracht der von den Tarifvertragsparteien im Lohnrahmenabkommen für maßgeblich gehaltenen Eingruppierungskriterien muss es somit dabei bleiben, dass eine höhere Eingruppierung des Klägers als diejenige in Lohngruppe II nach wie vor nicht erkannt werden kann.
III. Die Kosten der erfolglosen Berufung fallen gemäß § 97 Abs. 1 ZPO dem Kläger und Berufungskläger zur Last.
Die vorliegende Entscheidung beruht auf den Umständen des Einzelfalls. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor.