MTV Groß- und Außenhandel NRW: Keine Zuschläge bei branchenüblicher Nachtarbeit im Frischecenter
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge nach § 4 MTV Groß- und Außenhandel NRW sowie Umstellung des Zeiterfassungssystems, Auskunft und Zahlung einer Leistungsprämie. Streitpunkt war insbesondere, ob die tariflichen Ausnahmen für branchen-/berufsübliche Nachtarbeit im Frischebereich greifen und ob ein Anspruch auf Prämie bzw. auf bestimmte Zeiterfassung besteht. Das LAG verneinte Zuschläge wegen branchenüblicher Nachtarbeit im Frischecenter (Verderblichkeitswaren) und mangels betriebsüblicher Zuschlagsgewährung. Ein Anspruch auf Leistungsprämie scheiterte bereits an fehlender Anspruchsgrundlage und fehlender Vergleichbarkeit i.S.d. Gleichbehandlungsgrundsatzes; Vorgaben zur Ausgestaltung der Zeiterfassung unterfallen der Organisationsfreiheit. Die Berufung wurde insgesamt zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung (Zuschläge, Zeiterfassung/Prämie/Auskunft) zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der tarifliche Nachtarbeitszuschlag nach § 4 Abs. 4 MTV entfällt, wenn die Nachtarbeit in einer Betriebsstätte branchenüblich i.S.d. Ausnahmeregelung anfällt und der Zuschlag nicht betriebsüblich gewährt wird.
Die Ausnahme für branchenübliche Nachtarbeit knüpft an Betriebsstätten bzw. Arbeitsbereiche an; sie setzt nicht voraus, dass der gesamte Betrieb oder eine gesamte Branche ausschließlich in Nachtarbeit betrieben wird.
Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit nach § 4 Abs. 5 MTV entfallen entsprechend, wenn die tarifliche Ausnahme für branchenübliche Arbeit in einer Betriebsabteilung/Betriebsstätte erfüllt ist.
Ein Anspruch auf eine Leistungs- bzw. Kommissionierungsprämie ist schlüssig nur dargelegt, wenn eine tragfähige Anspruchsgrundlage (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Vertrag) benannt und deren Voraussetzungen vorgetragen werden.
Der Arbeitnehmer kann eine ordnungsgemäße, transparente Abrechnung verlangen, dem Arbeitgeber jedoch grundsätzlich nicht vorschreiben, wie dieser seine Zeit- und Leistungserfassung technisch/organisatorisch zur Anspruchsermittlung auszugestalten hat (unternehmerische Organisationsfreiheit).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 2083/09
Leitsatz
1. Zur Auslegung der §§ 4 Abs. 4 und 4 Abs. 5 MTV Groß- und Außenhandel NRW.
2. Wie der Arbeitgeber technisch und/oder organisatorisch sicherstellt, dass er in der Lage ist, die Lohnansprüche der Arbeitnehmer korrekt zu ermitteln, um sie sodann korrekt abrechnen zu können, unterliegt seiner unternehmerischen Organisationsfreiheit.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 17.12.2009 in Sachen
3 Ca 2083/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um Forderungen des Klägers auf Zahlung von Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlägen sowie um die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, ihr Zeiterfassungssystem in einer bestimmten Weise umzustellen, ihm Auskunft über die von ihm – bei korrekter Zeit- und Leistungserfassung – erarbeitete Leistungsprämie zu erteilen und ihm die entsprechende Leistungsprämie zu zahlen.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Bonn dazu bewogen haben, die Klage vollständige abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom 17.12.2009 Bezug genommen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 19.01.2010 zugestellt. Er hat hiergegen am 08.02.2010 Berufung eingelegt und diese nach – nach Verlängerung der Frist bis zum 19.04.2010 – am 16.04.2010 begründen lassen.
Der Kläger hält daran fest, dass ihm auf der Grundlage des § 4 MTV Groß- und Außenhandel NRW Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge zustünden. Die in § 4 Abs. 4 a) und Abs. 5 d) normierten Ausnahmen, deren tatsächliche Voraussetzungen die Beklagte darzulegen und nachzuweisen habe, seien vorliegend nicht einschlägig. Es sei Wille der Tarifvertragsparteien gewesen, auf ganze Branchen abzustellen und nicht lediglich auf einzelne Arbeitsbereiche einer Branche. Weder in der Branche, der die Beklagte angehöre, noch in ihrem Betrieb des Lagers M werde ausschließlich nachts gearbeitet. Demnach bestehe auch keine entsprechende "Branchenüblichkeit" im Sinne der Ausnahmeregeln des § 4 Abs. 4 a) und Abs. 5 d) MTV Groß- und Außenhandel NRW.
Der Kläger und Berufungskläger hält auch daran fest, dass die Beklagte ihr Zeiterfassungssystem umzustellen habe. Dieses erfasse nämlich zwar den Umfang der geleisteten Arbeitszeit zutreffend, nicht aber – unstreitig – die Lage der Arbeitszeit an Sonntagen und Feiertagen. Das bestehende Zeiterfassungssystem sei daher ungeeignet, als Grundlage für die korrekte Abrechnung von Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlägen zu dienen.
Ein weiteres Manko bestehe darin, dass die Zeiterfassung während der Nachtschichten anders als bei den Kommissionierern, die ausschließlich in der Tagschicht arbeiten, nicht mit dem Warenwirtschaftssystem "W " vernetzt sei. Die ausschließlich in der Tagschicht und ausschließlich mit Kommissioniertätigkeiten eingesetzten Kollegen könnten bei Übererfüllung ihres Leistungssolls eine Leistungsprämie erarbeiten, die sich aus der Kombination der Daten des Zeiterfassungs- und des Warenwirtschaftssystems ablesen lasse. Dies sei in der Nachtschicht nicht möglich; denn hier werde bei der Zeiterfassung nicht zwischen Kommissioniertätigkeiten und den in der Nachtschicht anfallenden anderweitigen Arbeitsaufgaben, die mehr als 50 % der Gesamtarbeitszeit ausmachten, differenziert. Der Kläger meint, die Beklagte habe ihm Auskunft zu erteilen über die Höhe einer sich aus korrekter Ermittlung der Zeiterfassung und Leistungserfassung ergebenden Leistungsprämie und diese sodann an ihn auszuzahlen.
Nachdem der Kläger und Berufungskläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht seinen ursprünglichen Antrag auf Höhergruppierung in die Lohngruppe V des LohnrahmenTV Groß- und Außenhandel NRW zurückgenommen hat, beantragt er nunmehr,
das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn, Az. 3 Ca 2083/09, verkündet am 17.12.2009, aufzuheben und
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 9.105,93 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2009 zu bezahlen; die Beklagte zu verurteilen,
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 9.105,93 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2009 zu bezahlen;
- die Beklagte zu verurteilen,
das Zeiterfassungssystem der Nachtschicht im Frischecenter M so einzurichten, dass die real gearbeitete Arbeitszeit der Mitarbeiter der Nachtschicht erfasst wird,
- das Zeiterfassungssystem der Nachtschicht im Frischecenter M so einzurichten, dass die real gearbeitete Arbeitszeit der Mitarbeiter der Nachtschicht erfasst wird,
hilfsweise:
bezogen auf die Nachtschicht im Frischecenter das Zeiterfassungssystem für die Nachtschicht dem Zeiterfassungssystem für die Tagschicht gleichwertig anzupassen;
die Leistungserfassung der Nachtschicht für die Gesamtarbeitszeit zu erfassen;
- die Leistungserfassung der Nachtschicht für die Gesamtarbeitszeit zu erfassen;
die Beklagte zu verurteilen, Auskunft über die Höhe der sich aus korrekter Ermittlung der Zeiterfassung sowie der Leistungserfassung ergebenden Leistungsprämie des Klägers zu erteilen und die sich hieraus ergebende Prämie mit Wirkung ab 01.07.2009 an den Kläger auszubezahlen.
- die Beklagte zu verurteilen, Auskunft über die Höhe der sich aus korrekter Ermittlung der Zeiterfassung sowie der Leistungserfassung ergebenden Leistungsprämie des Klägers zu erteilen und die sich hieraus ergebende Prämie mit Wirkung ab 01.07.2009 an den Kläger auszubezahlen.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte hält das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 17.12.2009 für richtig und die Klage nach wie vor für unbegründet. Die Beklagte verteidigt die Auffassung, dass ein tarifvertraglicher Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Nacht-, Sonn- und Feiertagszulage im Sinne des § 4 MTV Groß- und Außenhandel NRW nicht gegeben sei. Vielmehr seien nach Wortlaut, Sinn und Zweck die Ausnahmevorschriften des § 4 Abs. 4 a) und Abs. 5 d) MTV Groß- und Außenhandel NRW eindeutig erfüllt.
Schließlich habe der Kläger auch keinen Anspruch auf eine Leistungsprämie. Vielmehr stehe die sog. Kommissionierungsprämie nach Maßgabe des zwischen ihr und dem Gesamtbetriebsrat vereinbarten Prämiensystems nur den Mitarbeitern in der Tagschicht zu. Zum Ausgleich dafür, dass Mitarbeiter wie der Kläger nicht in den Genuss einer Kommissionierungsprämie sowie der tariflichen Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge gelangen könnten, erhielten sie Vergütung in Höhe der Lohngruppe IV des Lohnrahmentarifvertrages, obwohl die von ihnen verrichtete Tätigkeit nach den tariflichen Eingruppierungsmerkmalen nur den niedrigeren Lohngruppen II bzw. III zugeordnet werden könnten.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 17.12.2009 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Sie wurde auch nach Maßgabe des § 66 Abs. 1 ArbGG fristgerecht eingelegt und begründet.
II. Die Berufung des Klägers konnte jedoch keinen Erfolg haben. Dem Kläger steht der von ihm geltend gemachte Anspruch auf tarifliche Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge nicht zu. Darüber hinaus kann er auch die von ihm für sich reklamierte Leistungsprämie für Kommissioniertätigkeiten nicht beanspruchen. Unter anderem schon deshalb konnten auch die Forderung auf Änderung des Zeiterfassungssystems und auf Auskunft keinen Erfolg haben.
Anknüpfend an die Entscheidungsgründe des angegriffenen arbeitsgerichtlichen Urteils gilt aus der Sicht der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zusammenfassend und ergänzend das Folgende:
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlägen auf der Grundlage des § 4 MTV Groß- und Außenhandel NRW.
a. Zwar sieht § 4 Abs. 4 a) S. 2 MTV grundsätzlich einen Nachtarbeitszuschlag von 50 % vor, wobei die zuschlagspflichtige Nachtarbeit in § 4 Abs. 4 a) S. 1 MTV als "die in der Zeit zwischen 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr bzw. Marktbeginn geleistete Arbeit" definiert ist. Die Arbeit des Klägers im Frischecentrum des Lagers M der Beklagten fällt auch regelmäßig in die in § 4 Abs. 4 a) S. 1 als Nachtarbeitszeit definierte Zeitspanne; denn der Kläger beginnt seine Arbeit nach eigenem Bekunden regelmäßig um 19:00 Uhr und beendet sie im Regelfall zwischen 02:00 Uhr und 04:00 Uhr am Morgen des Folgetages.
b. Gleichwohl steht dem Kläger der tarifliche Nachtarbeitszuschlag nicht zu, da dieser aufgrund der Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 4 a) S. 3 MTV in seinem Falle entfällt. § 4 Abs. 4 a) S. 3 MTV lautet bekanntlich:
"Für die in Betrieben und Betriebsstätten branchen- (Obst und Gemüse, Blumen, Milch und Milchprodukte, Brot und Backwaren, Fleisch und Fleischerzeugnisse) oder berufsübliche Nachtarbeit (z. B. Nachtwächter) entfällt der Zuschlag, es sei denn, er wird betriebsüblich gewährt."
Genau diese Ausnahmevoraussetzungen treffen für den Arbeitsbereich des Klägers zu: Im Frischecenter des Lagers M der Beklagten werden Waren umgeschlagen, bei denen die Frische eines der maßgeblichsten Kaufkriterien für den Endverbraucher darstellt, und die überdies leicht verderblich sind. Es handelt sich dabei insbesondere um Obst und Gemüse, Milch und Milchprodukte, Brot und Backwaren, Fleisch und Fleischerzeugnisse, also genau diejenigen Beispielsfälle, die die Tarifvertragsparteien in § 4 Abs. 4 a) S. 3 MTV ausdrücklich aufgeführt haben. Wo im Lebensmittelgroßhandel derartige Warengruppen in größerem Stil umgeschlagen werden, fällt – ähnlich wie z. B. in einem herkömmlichen Obst- und Gemüsegroßmarkt – typischer- und üblicherweise regelmäßig Nachtarbeit an. Für solche Fälle, in denen regelmäßig und ständig aufgrund der mit dem Handelsgegenstand verbundenen Sachzwänge Nachtarbeit zu leisten ist, ist der in § 4 Abs. 4 a) S. 2 MTV geregelte Nachtarbeitszuschlag nicht gedacht. Dies zeigt sich im Übrigen auch, mittelbar, aber deutlich, bereits in § 4 Abs. 1 S. 1 MTV, wenn es dort heißt:
"Mehr-, Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind nach Möglichkeit zu vermeiden."
Eine solche Aussage macht für solche Arbeitsbereiche keinen Sinn, bei denen schon aufgrund der aus der Natur der Sache folgenden Sachzwänge der regelmäßige Anfall von Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit unumgänglich erscheint.
c. Bei dem Frischecenter des Lagers M der Beklagten handelt es sich auch um eine "Betriebsstätte" im Sinne von § 4 Abs. 4 a) S. 3 MTV; denn es handelt sich um einen auch räumlich abgrenzbaren Bereich, der gerade dafür eingerichtet ist, verderbliche Waren nach Art der im Klammerzusatz des § 4 Abs. 4 a) S. 3 MTV genannten Beispielsfälle zu lagern und umzuschlagen. Ob es sich darüber hinaus sogar um einen organisatorisch eigenständigen Betrieb oder nur um einen Betriebsteil oder eine in gewisser Hinsicht organisatorisch verselbständigte Betriebsabteilung handelt, kann dahingestellt bleiben. Allein maßgeblich erscheint, dass im Betrieb des Lagers M der Beklagten branchenübliche Nachtarbeit zu leisten ist, nämlich soweit der Bereich des sog. Frischecenters betroffen ist, in dem genau die tarifvertraglich als Beispielsfälle genannten Waren umgeschlagen werden.
d. Für die einschränkende Auslegung des Klägers, wonach die Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 4 a) S. 3 MTV nur dann eingreifen könne, wenn der gesamte Betrieb ausschließlich in Nachtarbeit betrieben werde, findet sich im Wortlaut des Tarifvertrages kein Anhaltspunkt. Sie wird auch dem Sinn und Zweck der Ausnahmeregel nicht gerecht. Dies gilt in noch gesteigertem Maße für die Ansicht des Klägers, es müsse sogar für eine gesamte Branche flächendeckend Nachtarbeit üblich sein, was in der Branche, der die Beklagte angehöre, also dem "Großhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren" nicht der Fall sei. Wie die Beklagte zu Recht anmerkt, dürfte eine solche Branche, in der ausnahmslos Nachtarbeit geleistet wird, im gesamten Einzugsbereich des Groß- und Außenhandels nicht existieren. Außerdem verlören in Anbetracht einer solchen Auslegung die in § 4 Abs. 4 a) S. 3 enthaltenen Klammerzusätze, die sich lediglich auf einzelne Warengruppen innerhalb einer Branche beziehen, jede Bedeutung.
e. Gemäß § 4 Abs. 4 a) S. 3 letzter Halbsatz MTV greift die Ausnahmeregelung dann nicht ein, wenn der tarifliche Nachtarbeitszuschlag ungeachtet des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen der Ausnahmenorm "betriebsüblich gewährt" wird. Dies ist jedoch bei der Beklagten unstreitig gerade nicht der Fall.
f. Was für den Anspruch des Klägers auf die tariflichen Nachtarbeitszuschläge gilt, trifft entsprechend auch auf die in § 4 Abs. 5 b) MTV geregelten Zuschläge für Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit zu. Hier fällt der Kläger unter die dem § 4 Abs. 4 a) S. 3 MTV entsprechende Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 5 d) MTV. Dies gilt um so mehr, als in § 4 Abs. 5 d) MTV auch der Begriff der "Betriebsabteilung" verwendet wird und der Kläger das sog. Frischecenter in seiner Berufungsbegründungsschrift selbst ausdrücklich als Betriebsabteilung des Lagers M bezeichnet.
2. Auch das Klagebegehren gemäß Berufungsantrag zu 2 a) – einschließlich des zugehörigen Hilfsantrages – und 2 b) ist unbegründet.
a. Das Klagebegehren gemäß Antrag 2 a) zielt darauf ab, das Zeiterfassungssystem der Beklagten so einzurichten, dass sich aus seinen Aufzeichnungen unmittelbar der Umfang der vom Kläger geleisteten Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit ablesen lässt. Dies war im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht unstreitig nicht der Fall. Die unmittelbare Erfassung der geleisteten Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit soll sodann dem Kläger dazu dienen, seine vermeintlichen Ansprüche auf die tariflichen Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge zu beziffern. Da der Kläger jedoch, wie bereits ausgeführt, die tariflichen Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge ohnehin nicht beanspruchen kann, entfällt damit auch der Grund für sein Anspruchsbegehren gemäß Antrag 2 a).
b. Entsprechendes gilt auch für den Antrag 2 b). Dieser Antrag soll es dem Kläger letztlich ermöglichen, die Höhe seiner vermeintlichen Ansprüche auf eine Leistungsprämie, auch Kommissionierungsprämie genannt, zu ermitteln.
aa. Der Kläger hat jedoch schon dem Grunde nach nicht dargelegt, dass ihm ein Anspruch auf eine derartige Leistungs- bzw. Kommissionierungsprämie zusteht. Der Kläger hat es hier bereits versäumt, überhaupt eine Anspruchsgrundlage für die Verpflichtung der Beklagten zu benennen, ihm eine derartige Leistungsprämie zu zahlen. Eine tarifvertragliche Grundlage für eine solche Prämie ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat jedoch auch keine andere Norm, z. B. aus einer Betriebsvereinbarung, oder eine entsprechende vertragliche Vereinbarung benannt, die zu einem Anspruch auf eine derartige Leistungsprämie führen könnte.
bb. Allein der Hinweis des Klägers darauf, dass diejenigen Mitarbeiter der Beklagten im Lager M , die regelmäßig in Tagschicht eingesetzt werden und ausschließlich Kommissionierungsarbeiten verrichten, eine solche Prämie erhalten, reicht hierfür ersichtlich nicht aus, zumal der Kläger auch nicht konkretisiert, auf welcher Rechtsgrundlage jenen Mitarbeitern diese Prämie gezahlt wird.
cc. Denkbar erscheint insoweit lediglich, dass der Kläger mit seinem Hinweis auf die Zahlung der Leistungsprämie an die Kommissionierer der Tagschicht auf eine Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu seinen Gunsten hinaus will. Auch dieser Weg vermag dem Kläger jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen.
(1) Grundvoraussetzung für eine Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu Gunsten des Klägers wäre, dass die Beklagte gleichartige Sachverhalte ungleich behandelte. Zwischen der Tätigkeit des Klägers und den in gleicher Weise wie er in den Nachtschichten des Frischecenters eingesetzten Kollegen einerseits, den in der Tagschicht arbeitenden Kommissionierern andererseits bestehen jedoch schon auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts gleich mehrere gravierende Unterschiede. Zum einen verrichten die fraglichen, in der Tagschicht eingesetzten Kollegen ausschließlich Kommissioniertätigkeiten, während dies beim Kläger nach dessen eigenem Bekunden lediglich zu weniger als 50 % seiner Arbeitszeit der Fall sein soll. Zum anderen wird der Kläger von der Beklagten nach Maßgabe der Lohngruppe IV des einschlägigen Lohntarifvertrages vergütet, während die Beklagte zutreffend darauf hinweist, dass nach Maßgabe der tariflichen Vorgaben Kommissioniertätigkeiten lediglich in Lohngruppe II, unter bestimmten Umständen allenfalls in Lohngruppe III angesiedelt sind. Nach Angaben der Beklagten sind die in der Tagschicht eingesetzten Kommissionierer, welche die Leistungsprämie erarbeiten können, dementsprechend auch in die Lohngruppen II bzw. III eingruppiert. Dem ist der Kläger nicht mit konkretem Sachvortrag entgegengetreten. Eine Vergleichbarkeit des Klägers mit den ausschließlich in der Tagschicht und hier zu 100 % mit Kommissioniertätigkeiten eingesetzten Kollegen scheidet somit aus.
(2) Dem kann der Kläger auch nicht etwa entgegenhalten, dass seine Eingruppierung in die tarifliche Lohngruppe IV nicht durch den Anteil seiner Kommissioniertätigkeiten gerechtfertigt sei, sondern dadurch, dass derjenige Teil seiner Tätigkeit, der nicht in Kommissionierungsarbeiten besteht, eine solche Eingruppierung tariflich rechtfertigen würde. Zum einen änderte dieser Umstand grundsätzlich nichts an der fehlenden Vergleichbarkeit mit den ausschließlich in der Tagschicht als Kommissionierer eingesetzten Kollegen. Zum anderen hat die Beklagte auch hier im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt, dass auch die anderen vom Kläger verrichteten Teiltätigkeiten – unabhängig von der Frage, ob sie wirklich den überwiegenden Anteil an der Gesamttätigkeit des Klägers ausmachen oder nicht – ihrerseits ebenfalls tariflich nach den Lohngruppen II oder III zu bewerten wären. Auch dies konnte der Kläger nicht hinreichend in Frage stellen.
dd. Dementsprechend hat die Beklagte plausibel darlegen können, dass ihr Prämiensystem im Einvernehmen mit dem Gesamtbetriebsrat die sog. Kommissionierungsprämie nur für die ausschließlich mit Kommissionierungstätigkeiten befassten Mitarbeiter der Tagschicht vorsieht, während dem Kläger – und den mit ihm vergleichbaren Kollegen der Nachtschicht im Frischecenter – zum Ausgleich dafür, dass er weder eine Leistungsprämie, noch die tariflichen Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge erarbeiten kann, eine gemessen an seinen Arbeitsaufgaben übertarifliche Vergütung der Lohngruppe IV gewährt wird.
c. Aber selbst wenn – was nach den vorstehenden Ausführungen nicht der Fall ist – grundsätzlich ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlägen einerseits sowie einer Leistungsprämie andererseits in Betracht käme, wären die Anträge zu 2 a) und zu 2 b) unbegründet.
aa. Die Frage, wie die Beklagte ihr Zeiterfassungssystem technisch und inhaltlich gestaltet, und auf welchem Wege sie sicherstellt, dass sie in der Lage ist, die Ansprüche der Arbeitnehmer korrekt zu ermitteln, um sie sodann korrekt abrechnen zu können, unterliegt der unternehmerischen Organisationsfreiheit der Beklagten. Der Kläger hat einen Anspruch auf ordnungsgemäße und transparent nachvollziehbare Abrechnung der ihm zustehenden Ansprüche, kann der Beklagten aber nicht vorschreiben, mit welchen Hilfsmitteln und Methoden sie ihren Verpflichtungen nachzukommen hat.
bb. Für die Frage, für welche Zeiten theoretisch Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge in Betracht kommen könnten, gilt dies um so mehr, als sich der Kläger diese Informationen mit Hilfe einfachster Aufzeichnungen jederzeit auch selbst verschaffen könnte.
3. Da der Kläger die Voraussetzungen für einen etwaigen Anspruch auf Zahlung einer Leistungs- bzw. Kommissionierungsprämie schon dem Grunde nach nicht dargelegt hat, kann auch der auf Auskunft gerichtete Klageantrag zu 3) keinen Erfolg haben. Auf die oben stehenden Ausführungen wird verwiesen.
Demnach musste die Berufung des Klägers insgesamt erfolglos bleiben.
III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Insbesondere ist für das Berufungsgericht eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht ersichtlich.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Dr. Czinczoll Schulte Friedhofen