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Landesarbeitsgericht Köln·7 Sa 176/16·24.08.2016

Probezeitkündigung im Ausbildungsverhältnis: Formwirksame Unterschrift trotz Paraphe-Nähe

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtKündigungsschutzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin griff die Kündigung ihres Ausbildungsverhältnisses während der Probezeit an und rügte u.a. fehlende Schriftform sowie Unwirksamkeit wegen beabsichtigter Rückwirkung. Das LAG Köln bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Berufung zurück. Die Kündigung sei trotz formulierter Rückwirkung jedenfalls hilfsweise „zum nächstzulässigen Termin“ erklärt und wirke daher ab Zugang. Auch die Unterschrift genüge bei großzügiger Gesamtwürdigung den Formanforderungen; Gründe mussten in der Probezeit nicht angegeben werden.

Ausgang: Berufung gegen die Abweisung der Kündigungsschutzklage (Probezeitkündigung) zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ob eine handschriftliche Signatur als bloße Paraphe oder als formwirksame Unterschrift zu werten ist, beurteilt sich nach einer großzügigen Würdigung der Gesamtumstände, insbesondere danach, ob die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennbar wird.

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Eine rückwirkende Kündigung eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses ist rechtlich ausgeschlossen; die Kündigung kann frühestens mit Zugang wirksam werden.

3

Enthält eine Kündigungserklärung neben einer unzulässigen Rückwirkungsbestimmung eine hilfsweise Erklärung „zum nächstzulässigen Termin“, ist die Kündigung auf den rechtlich zulässigen Beendigungszeitpunkt auszulegen und nicht allein wegen der Rückwirkung insgesamt nichtig.

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Die Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses während der Probezeit nach § 22 Abs. 1 BBiG bedarf keiner Angabe von Kündigungsgründen; eine gleichwohl enthaltene Motivdarstellung berührt die Wirksamkeit grundsätzlich nicht.

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Bei einer Probezeitkündigung nach § 22 Abs. 1 BBiG fallen „fristgerecht“ und „fristlos“ im Ergebnis zusammen, weil die ordentliche Kündigung ausnahmsweise ohne Frist mit sofortiger Wirkung zulässig ist.

Relevante Normen
§ 22 BBiG§ 134 BGB§ 64 Abs. 2 c) ArbGG§ 66 Abs. 1 ArbGG§ 22 Abs. 1 BBiG§ 22 Abs. 3 BBiG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 3 Ca 6805/15

Leitsatz

Die Abgrenzung einer Paraphe von einer formwirksamen Unterschrift richtet sich regelmäßig danach, ob aufgrund einer großzügigen Würdigung der Gesamtumstände die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennbar wird.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.01.2016 in Sachen 3 Ca 6805/15 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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              Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses in der Probezeit.

3

              Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage im Wesentlichen abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 06.01.2016 Bezug genommen.

4

              Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Klägerin am 03.02.2016 zugestellt. Die Klägerin hat am 11.02.2016 durch ihren anwaltlichen Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt und diese zugleich begründen lassen.

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              Die Klägerin und Berufungsklägerin hält an ihrer Auffassung   fest, dass die streitige Kündigung formunwirksam sei. Es fehle an einer ordnungsgemäßen Unterschrift. Das Arbeitsgericht habe lediglich zwischen Unterschrift und Handzeichen abgegrenzt, habe aber abklären müssen, ob die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennbar sei.

6

              Ferner sei das Arbeitsgericht nicht auf den Gesichtspunkt des § 134 BGB eingegangen; denn eine rückwirkend ausgesprochene Kündigung wie hier zum 29.06.2015 habe  zur Folge, dass  Sozialversicherungsbeiträge nicht                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          abgeführt würden, was eine Straftat darstelle. Eine Umdeutung einer solchen Kündigung käme daher nicht in Frage.

7

              Bei der Wertung der Kündigung als eine solche innerhalb der Probezeit habe das Arbeitsgericht nicht beachtet, dass die Beklagte handschriftlich eine verhaltensbedingte Kündigung mit einem unzutreffenden Sachverhalt zu begründen versucht habe.

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              Auf den vollständigen Inhalt und das Erscheinungsbild der Berufungs-, bzw. Berufungsbegründungsschrift vom 11.02.2016 und den weiteren Schriftsatz der Klägerin vom 11.05.2016 wird Bezug genommen.

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              Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt nunmehr,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.01.2016, Aktenzeichen 3 Ca 6805/15, abzuändern und festzustellen, dass das Ausbildungsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 30.06.2015 nicht aufgelöst wurde.

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              Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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              Die Beklagte verteidigt in ihrer Berufungserwiderung Ergebnis und Begründung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

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I.              Die Berufung der Klägerin kann als zulässig angesehen werden.

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1.              Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 c) ArbGG statthaft. Sie wurde auch innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt.

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2.              Die Berufung kann auch im Ergebnis als formgerecht eingelegt gewertet werden. Die Berufung wurde durch den anwaltlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingelegt. Der Berufungsschrift vom 11.02.2016, welcher zugleich die Begründung der Berufung enthält, lässt als ‚Unterschrift‘ des Prozessbevollmächtigten nur den Anfangs- und den Endbuchstaben seines aus insgesamt acht Buchstaben bestehenden Nachnamens erkennen. Eine Signatur, die aus Anfangs- und Endbuchstaben eines längeren Namens besteht, entspricht an sich der klassischen Form einer Paraphe, die keine vollwertige Unterschriftsleistung darstellt. Bewertet man vorliegend jedoch die räumliche Stellung der ‚Unterschrift‘, das funktionale Gesamterscheinungsbild und den indiziellen Umstand, dass der handschriftlichen Signatur maschinenschriftlich der vollständige Nachname des Prozessbevollmächtigten und seine Stellung als Rechtsanwalt beigefügt sind, so mag daraus auf den Willen geschlossen werden können, mit der Buchstabenfolge „Sg“ eine volle Unterschriftsleistung vorzunehmen.

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II.              In der Sache konnte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben.

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1.              Das Arbeitsgericht Köln hat unter Beachtung der Grundsätze der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung die Umstände des vorliegenden Einzelfalls sorgfältig gewürdigt. Es ist dabei zutreffend zu dem Schluss gelangt, dass die Kündigungserklärung der Beklagten vom 30.06.2015 trotz einzelner Ungenauigkeiten in der Formulierung  noch hinreichend bestimmt ist.

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2.              Das Arbeitsgericht hat richtig erkannt, dass es sich um eine ordentliche, fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses der Parteien während der Probezeit im Sinne des § 22 Abs.1 BBiG handelt.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          Es hat dabei auch – zugunsten der Klägerin – zu Recht konstatiert, dass die von der Beklagten in erster Linie angestrebte Rückwirkung der Kündigung zum 29.06.2015 selbstverständlich nicht möglich war und die Kündigung daher erst im Zeitpunkt ihres Zugangs am 08.07.2015 wirksam werden konnte.

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3.              Darüber hinaus hat das Arbeitsgericht sich ebenso sorgfältig und sachgerecht mit der Formwirksamkeit der Kündigung im Hinblick auf die notwendige Unterschriftsleistung der Beklagten befasst. Es ist dabei – wiederum auf der Grundlage der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung des BAG – nachvollziehbar und sachgerecht zu dem Ergebnis gelangt, dass das Kündigungsschreiben, wenn man den gebotenen großzügigen Maßstab anlegt, von der Beklagten im Rechtssinne formgerecht unterschrieben wurde.

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              Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Berufungsgericht auf die Einzelheiten der arbeitsgerichtlichen Begründung, Seite 5 Mitte bis Seite 7 unter Buchstabe d) der Entscheidungsgründe, und macht sich diese Ausführungen uneingeschränkt zu Eigen.

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4.              Die Angriffe der Klägerin in der Berufungsinstanz sind nicht geeignet, das Ergebnis der arbeitsgerichtlichen Entscheidung in Frage zu stellen.

24

a.              Entgegen der Darstellung der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung hat das Arbeitsgericht bei der Würdigung der Frage, ob das Kündigungsschreiben als formwirksam unterschrieben anzusehen ist, mehrfach ausdrücklich darauf abgestellt, ob „die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung“ erkennbar wird. Dies hat es mit sachlich gut nachvollziehbaren Erwägungen bejaht. Das Bestreiten der Urheberschaft der Beklagten mit Nichtwissen erfolgte ohne Anlass ‚ins Blaue hinein‘.

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b.              Ebenso wenig kann der Klägerin das Argument zum Erfolg verhelfen, wegen der von der Beklagten angestrebten Rückwirkung der Kündigung zum 29.06.2015 erweise sich die Kündigung im Sinne von § 134 BGB als unheilbar nichtig.

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aa.              Zwar trifft es zu, dass Kündigungen eines Ausbildungs- bzw. Arbeitsverhältnisses mit Rückwirkung nach dem Gesetz nicht möglich und daher rechtswidrig sind.

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bb.              Die Beklagte hat aber ausweislich ihres Kündigungsschreibens ausdrücklich auch „hilfsweise zum nächstzulässigen Termin“ gekündigt. Da die Beklagte ausweislich ihrer handschriftlichen Eintragung im Kündigungsschreiben „fristlos in der Probezeit“ kündigen wollte, führte dies, wie die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 11.05.2016 selbst erkannt hat, zur Beendigung mit dem Tage  des Zugangs der Kündigung, welcher nach ihren eigenen Angaben am 08.07.2015 erfolgt ist.

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cc.              § 22 Abs. 1 BBiG regelt den Sonderfalle einer ordentlichen Kündigung, die fristlos wirksam wird. Insofern erscheint es auch unschädlich, dass die Beklagte in dem vorformulierten gedruckten Text des Schreibens das Adjektiv „fristgerecht“ nicht gestrichen hat; denn im Sinne von § 22 Abs. 1 BBiG fallen die Begriffe „fristgerecht“ und „fristlos“ der Sache nach zusammen und bilden – ausnahmsweise – hier kein Gegensatzpaar, das zu Zweifeln über den gewollten Beendigungstermin Anlass bieten könnte.

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c.              Grundsätzlich stellt es gemäß § 22 Abs. 3 BBiG für die Kündigung von Ausbildungsverhältnissen ein Wirksamkeitserfordernis dar, in dem Kündigungsschreiben die Kündigungsgründe anzugeben. Für Kündigungen in der Probezeit gemäß § 22 Abs. 1 BBiG besteht ein solches Wirksamkeitserfordernis ausdrücklich nicht. Gleichwohl bleibt es dem Kündigenden auch im Rahmen einer Probezeitkündigung im Sinne des § 22 Abs. 1 BBiG unbenommen und erscheint auch nicht unüblich, den Auszubildenden über die subjektive Motivation des Ausbildungsbetriebes zu informieren, die zu der Probezeitkündigung geführt hat. Gerade bei einer Probezeitkündigung wird es sich hierbei häufig um eine personen- oder verhaltensbedingte Motivation handeln.

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5.              Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.01.2016 in Sachen 3 Ca 6805/15 war daher kostenpflichtig zurückzuweisen.

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III.              Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor.