BV „Freiwillige Maßnahmen“: Kein Anspruch auf Aufhebungsvertrag bei ruhendem Arbeitsverhältnis
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte von der Arbeitgeberin ein annahmefähiges Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags nach einer Betriebsvereinbarung („Freiwilligenprogramm“) sowie hilfsweise Schadensersatz in Höhe einer Sozialplanabfindung. Streitentscheidend war, ob aus Ziff. 3 der Betriebsvereinbarung ein individueller Anspruch besteht und ob die Arbeitgeberin die Teilnahme aus betrieblichen Gründen ablehnen durfte. Das LAG Köln wies die Berufung zurück, weil der Kläger weder der Vermeidung einer ihm drohenden betriebsbedingten Kündigung diente noch durch seinen Austritt Beschäftigungsmöglichkeiten für andere Arbeitnehmer geschaffen worden wären. Bei langandauernder Arbeitsunfähigkeit und (befristeter) Erwerbsminderungsrente durfte die Arbeitgeberin zudem von einer „natürlichen Fluktuation“ ausgehen und die Teilnahme ablehnen; damit entfiel auch eine Grundlage für Schadensersatz.
Ausgang: Berufung zurückgewiesen; kein Anspruch auf Angebot eines Aufhebungsvertrags und kein Schadensersatzanspruch.
Abstrakte Rechtssätze
Ein individueller Anspruch aus einer Betriebsvereinbarung auf Teilnahme an einem Freiwilligenprogramm setzt voraus, dass die in der Betriebsvereinbarung vorgesehenen Teilnahmevoraussetzungen erfüllt sind und keine wirksam geregelten betrieblichen Ablehnungsgründe eingreifen.
Bei der Auslegung einer Betriebsvereinbarung sind Sinn und Zweck der Regelung maßgeblich zu berücksichtigen; Protokollnotizen können die Zielrichtung und die Reichweite betrieblicher Ablehnungsgründe verbindlich konkretisieren.
Ein Freiwilligenprogramm, das freiwillige Austritte zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen und zur Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten für andere Arbeitnehmer fördern soll, begründet keinen Anspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags, wenn der Austritt diese Zwecke nicht erfüllt.
Besteht kein Anspruch auf Unterbreitung eines Aufhebungsvertragsangebots, fehlt es regelmäßig auch an einer Anspruchsgrundlage für Schadensersatz in Höhe einer hypothetischen Abfindung aus einem Sozialplan.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 9 Ca 5185/18
Leitsatz
Zur Auslegung einer Betriebsvereinbarung Freiwillige Maßnahmen, die das freiwillige Ausscheiden von Mitarbeitern fördern will, um Beschäftigungsmöglichkeiten für andere Arbeitnehmer zu schaffen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.10.2019 in Sachen9 Ca 5185/18 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um die Frage, ob die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, dem Kläger nach Ziffer 3 der Betriebsvereinbarung über freiwillige Maßnahmen im Geltungsbereich von EffizienzPlus den Abschluss eines Aufhebungsvertrages gegen Zahlung einer Abfindung anzubieten, hilfsweise hierzu über einen Schadensersatzanspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe der Abfindung, die dem Kläger bei Abschluss eines entsprechenden Aufhebungsvertrages auf der Grundlage des Sozialplans Vertrieb 2017 vom 21.06.2017 zugestanden hätte.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 9. Kammer des Arbeitsgericht Köln dazu bewogen haben, die Klage vollständig abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 30.1.2019 in Sachen 9 Ca 5185/18 Bezug genommen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 15.02.2019 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen am 12.03.2019 Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Frist bis zum 15.05.2019 – am 14.05.2019 begründet.
Der Kläger und Berufungskläger hat zuletzt auf entsprechende Anregung des Berufungsgerichts seinen erstinstanzlichen Hauptantrag, der darauf gerichtet war, die Beklagte zu verpflichten, den von ihm entworfenen Aufhebungsvertrag zum 31.03.2018 anzunehmen, im Hinblick auf die dagegen gerichteten spezifischen Bedenken des Arbeitsgerichts nicht mehr weiter verfolgt.
Der Kläger ist jedoch nach wie vor der Auffassung, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, ihm ihrerseits ein Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages nach Maßgabe von Ziffer 3 der BV Freiwilligenprogramm anzubieten. Wenn dies, z. B. aufgrund Zeitablaufs, nicht mehr möglich sein sollte, so habe die Beklagte ihm jedenfalls diejenige Abfindung aus dem Sozialplan Vertrieb 2017 vom 21.06.2017 zu gewähren, die Bestandteil eines solchen Aufhebungsvertrages nach Maßgabe von Ziffer 3 der BV Freiwilligenprogramm gewesen wäre. Der Kläger räumt ein, dass die Beklagte das von ihm gezeigte Interesse am Abschluss eines solchen Aufhebungsvertrages zwar ihrerseits habe prüfen, aber eben nur aus betrieblichen Gründen habe ablehnen dürfen. Insoweit sei die Beklagte bei ihrer Ermessensausübung nicht mehr frei gewesen. Die in Ziffer 3 Abs. 1 am Ende der BV Freiwillige Maßnahmen aufgeführten betrieblichen Gründe seien nämlich in der Protokollnotiz zu Ziffer 3 näher definiert worden. Keiner der dort aufgeführten Fälle betrieblicher Ablehnungsgründe treffe auf ihn, den Kläger, zu. Die Aufzählung der Ablehnungsgründe sei aber als abschließend zu verstehen. Insbesondere ergebe sich weder aus Ziffer 3 der BV Freiwillige Maßnahmen noch aus der zugehörigen Protokollnotiz, dass die Beklagte berechtigt gewesen sei, ruhende Arbeitsverhältnisse von der Teilnahme am Freiwilligenprogramm zum Abschluss von Aufhebungsverträgen von vornherein auszunehmen.
Wegen der vom Kläger vorgenommenen Berechnung der in den Hilfsantrag aufgenommenen Schadensersatzsumme wird auf Seite 7 seines Schriftsatzes vom 02.10.2019 (Bl. 241 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr,
unter Abänderung des am 30.01.2019 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Köln,
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein schriftliches annahmefähiges Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages nach Maßgabe der „Vereinbarung über freiwillige Maßnahmen im Geltungsbereich EffizienzPlus vom 17.07.2017“ zu unterbreiten;
hilfsweise hierzu,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 149.880,13 € brutto zu zahlen.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und seine Begründung. Des Weiteren macht die Beklagte geltend, eine Teilnahme am Freiwilligenprogramm gemäß Ziffer 3 der BV freiwillige Maßnahmen habe vorausgesetzt, dass der Abschluss eines freiwilligen Aufhebungsvertrages entweder dazu diene, einer eigenen betriebsbedingten Kündigung zuvorzukommen, weil der Wegfall des eigenen Arbeitsplatzes geplant sei, oder aber auf seinem alten Arbeitsplatz die Weiterbeschäftigung eines anderen Mitarbeiters zu ermöglichen, dessen eigener Arbeitsplatz betriebsbedingt habe wegfallen sollen. Beides sei im Falle des Klägers ersichtlich nicht gegeben. Die beiden Voraussetzungen ergäben sich auch unmissverständlich aus den Regeln der BV Freiwillige Maßnahmen einschließlich deren Ziffer 3 und der Protokollnotiz dazu sowie aus Sinn und Zweck der Auflegung des sogenannten Freiwilligenprogramms. Sie, die Beklagte, habe im Rahmen der Maßnahme EffizienzPlus das Ziel verfolgt, aktive Mitarbeiterkapazitäten in verschiedenen Bereichen abzubauen. Sie habe durch die besonderen im Rahmen von EffizienzPlus geschaffenen Anreize nicht das Ziel verfolgt, ohnehin ruhende, inaktive Arbeitsverhältnisse zu beenden, insbesondere dann, wenn mit einer Reaktivierung des betroffenen Arbeitsverhältnisses in den fraglichen Zeiträumen objektiv nicht zu rechnen war.
Aufgrund Rentenbescheids vom 20.08.2019 bezieht der Kläger seit dem 01.09.2019 nunmehr eine unbefristete volle Erwerbsminderungsrente. Nach übereinstimmender Darstellung der Parteien ist das Arbeitsverhältnis daher nunmehr spätestens seit dem 01.09.2019 beendet.
Ergänzend wird auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift des Klägers, der Berufungserwiderungsschrift der Beklagten sowie der weiteren Schriftsätze des Klägers vom 02.10.2019 und der Beklagten vom 07.10.2019 nebst ihren jeweiligen Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 10.10.2019 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.01.2019 in Sachen 9 Ca 5185/18 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 Buchstabe b) und c) ArbGG statthaft. Sie wurde auch innerhalb der von § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen formell ordnungsgemäß eingelegt und begründet.
II. Die Berufung des Klägers konnte jedoch keinen Erfolg haben.
1. Das Arbeitsgericht hat den vom Kläger erstinstanzlich verfolgten Antrag, die Beklagte zu verpflichten, dass von ihm formulierte Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages anzunehmen, mit der zutreffenden Begründung abgewiesen, dass es nach dem in Ziffer 3 der BV Freiwillige Maßnahmen geregelten sogenannten Freiwilligenprogramm nicht Sache der Arbeitnehmerseite, sondern der Beklagten war, ein verbindliches Aufhebungsvertragsangebot anzubieten.
2. Dem hat der Kläger in zulässiger, sachdienlicher Weise durch Umstellung seiner Anträge in der Berufungsinstanz Rechnung tragen wollen und begehrt nunmehr in erster Linie, die Beklagte zu verurteilen, ihm ihrerseits ein verbindliches Aufhebungsvertragsangebot nach Maßgabe des Freiwilligenprogramms zu unterbreiten. Auch mit diesem Begehren kann der Kläger jedoch keinen Erfolg haben.
a. Dies folgt zwar nicht schon daraus, dass ein im Falle der Begründetheit seines Antrags anzubietender Aufhebungsvertrag im Zweifel ein rückwirkendes Beendigungsdatum aufzuweisen hätte. Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des arbeitsgerichtlichen Urteils in Ziffer II 1. der Entscheidungsgründe kann Bezug genommen werden.
b. Das Berufungsgericht teilt auch nicht die Bedenken des Arbeitsgerichts, ob Arbeitnehmer aus der BV Freiwillige Maßnahmen überhaupt einen individuellen Rechtsanspruch auf Teilnahme an dem Freiwilligenprogramm gemäß Ziffer 3 der BV geltend machen können. Im Gegenteil spricht Ziffer 6 Abs. 1 der BV Freiwillige Maßnahmen dafür, dass auch die Betriebspartner einkalkuliert haben, dass aus Ziffer 3 der BV über das Freiwilligenprogramm sehr wohl individuelle Ansprüche entstehen können; denn es heißt dort:
„Sollte der Arbeitgeber mitteilen, dass ein Personalabbau auf Grundlage von EffizienzPlus aufgrund erfolgreich durchgeführter freiwilliger Maßnahmen nach dieser Vereinbarung sowie der natürlichen Fluktuation nicht mehr erforderlich ist, können entgegen ggf. anders lautenden Regelungen in Ziffer 3 und 4 Arbeitnehmer keine individuellen Ansprüche aus dieser Vereinbarung herleiten.“
3. Zwar hat der Kläger sein Interesse an der Teilnahme am Freiwilligenprogramm darüber hinaus auch innerhalb der in Ziffer 3 Abs. 3 der BV Freiwillige Maßnahmen vorgesehenen Fristen angemeldet. Jedweder mögliche individuelle Rechtsanspruch auf Teilnahme an dem Freiwilligenprogramm setzt jedoch voraus, dass die Beklagte nicht berechtigt wäre, die Teilnahme an dem Programm aus betrieblichen Gründen abzulehnen (vgl. Ziffer 3 BV Freiwillige Maßnahmen Abs. 1 am Ende).
a. In der Protokollnotiz zu Ziffer 3 der BV Freiwillige Maßnahmen haben die Betriebspartner nochmals konzentriert zusammengefasst, worin sie den Sinn und Zweck des sogenannten Freiwilligenprogramms sehen und welche Art von betrieblichen Gründen die Arbeitgeberseite berechtigen können soll, die Teilnahme eines Arbeitnehmers an dem Freiwilligenprogramm, der hierzu sein Interesse angemeldet hat, abzulehnen. In der Protokollnotiz zu Ziffer 3 führen die Betriebspartner aus:
„Die Betriebspartner stimmen darin überein, dass freiwillige Austritte von Arbeitnehmern zur Vermeidung ansonsten unvermeidbarer betriebsbedingter Kündigungen vorzugs- und forderungswürdig sind.“
Unter dieses Ziel des Freiwilligenprogramms fällt der Kläger nicht; denn er hat weder erst- noch zweitinstanzlich jemals vorgetragen, dass der von ihm vorgeschlagene Aufhebungsvertrag der Vermeidung einer ihm ansonsten drohenden betriebsbedingten Kündigung hätte dienen sollen. Damit korrespondierend hat der Kläger auch zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, dass die Beklagte im Rahmen der Maßnahme EffizienzPlus geplant hätte, seinen bisherigen Arbeitsplatz, den er allerdings aufgrund seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit seit Januar 2016 nicht mehr aktiv hatte ausfüllen können, abzubauen bzw. in Wegfall geraten zu lassen.
b. Weiter führt die Protokollnotiz zu Ziffer 3 der BV freiwillige Maßnahmen aus:
„Trotzdem muss die operative Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Unternehmens jederzeit sichergestellt sein und es sollen nur solche freiwilligen Austritte inzentiviert und gefördert werden, die Beschäftigungsmöglichkeiten für andere konzerninterne Arbeitnehmer schaffen.“
Auch zu dieser Voraussetzung hat der Kläger in beiden Instanzen nichts vorgetragen. Der vom Kläger beanspruchte Aufhebungsvertrag entspricht somit in keiner Weise dem Sinn und Zweck, den die Betriebspartner mit der Schaffung des sogenannten Freiwilligenprogramms in Ziffer 3 der BV Freiwillige Maßnahmen angestrebt haben. Deshalb stand der Beklagten ein in der Protokollnotiz niedergelegter betrieblicher Grund zur Seite, um das Interesse des Klägers an der Teilnahme am Freiwilligenprogramm ablehnen zu dürfen.
c. Da ein Anspruch des Klägers auf Teilnahme am Freiwilligenprogramm schon nach den beiden einleitenden Obersätzen der Protokollnotiz ausscheidet, kommt es auf die im letzten Satz niedergelegte Aufzählung konkreter betrieblicher Ablehnungsgründe nicht mehr an. Überdies ist die konkretisierende Spiegelstrich-Aufzählung jeweils im Lichte der zitierten Obersätze auszulegen. Daraus ergibt sich, dass der betriebliche Grund, der die Beklagte zur Ablehnung des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages berechtigte, auch unter dem ersten Spiegelstrich von Satz 3 der Protokollnotiz subsumiert werden kann.
d. In dem besonderen Fall des Klägers kommt noch Folgendes hinzu: Der Kläger konnte seinen bisherigen Arbeitsplatz als Sachbearbeiter wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bereits seit dem 29.01.2016 dauerhaft nicht mehr aktiv ausüben. In den Zeitpunkten, in denen er seinen Wunsch nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages gegenüber der Beklagten äußerte, bezog er eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Diese war zwar zunächst nur befristet bewilligt worden, die Befristung lief aber bis zum 31.08.2019. Das Freiwilligenprogramm lief bis zum 30.06.2018. Zu diesem Zeitpunkt musste die Beklagte somit ohnehin davon ausgehen, dass der Kläger jedenfalls für weitere vierzehn Monate nicht an seinen Arbeitsplatz zurückkehren würde. Die Bewilligung einer zunächst befristeten Erwerbsminderungsrente stellt zudem in der Praxis bekanntermaßen häufig die Vorstufe zur Bewilligung einer unbefristeten Erwerbsminderungsrente dar. Die Beklagte hatte somit bei der Vorbereitung ihrer Entscheidung, ob sie dem Wunsch des Klägers nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages im Rahmen des Freiwilligenprogrammes nachkommen könne, auch einzukalkulieren, dass der Kläger zu einem noch nicht bekannten Zeitpunkt in der Zukunft mit nicht geringer Wahrscheinlichkeit aus seinem Arbeitsverhältnis ausscheiden und damit seinen Arbeitsplatz freimachen würde, ohne zuvor nochmals aktiv an den Arbeitsplatz zurückgekehrt zu sein. Ein solcher Fall des Freiwerdens eines Arbeitsplatzes durch ‚natürliche Fluktuation‘ wird in Satz 3, erster Spiegelstrich am Ende der Protokollnotiz ebenfalls als betrieblicher Grund erwähnt, um eine Teilnahme am Freiwilligenprogramm abzulehnen.
e. Ein gegen die Beklagte durchsetzbarer Anspruch des Klägers auf Teilnahme am Freiwilligenprogramm nach Ziffer 3 der BV Freiwillige Maßnahmen scheidet somit aus. Fehlt es aber an einem Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages im Rahmen des Freiwilligenprogramms, so ist auch keine Anspruchsgrundlage für die mit dem Hilfsantrag begehrte Schadensersatzzahlung gegeben.
4. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die klägerische Berechnung des dem Schadensersatz zugrundeliegenden Abfindungsanspruchs insofern einen Fehler aufweist, als sie bei einem der Berechnungsfaktoren von einer Unternehmenszugehörigkeit von mehr als 35 Jahren ausgeht, obwohl der Beginn des Arbeitsverhältnisses unstreitig auf den 01.09.1990 datiert. Zudem erscheint auch fraglich, ob der Kläger die sog. Turboprämie in Höhe von vier Gehältern oder nur in Höhe von zwei Gehältern hätte beanspruchen können. Hierauf kommt es letztlich entscheidungserheblich aber nicht mehr an.
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen gemäß § 97 Abs. 1 ZPO dem Kläger zur Last.
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor.