Betriebsbedingte Kündigung nach Auflösung einer Herstellungsabteilung im Fachverlag
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen eine fristgerechte betriebsbedingte Kündigung nach der Entscheidung des Verlags, die eigene Herstellungsabteilung aufzulösen. Streitpunkt war, ob eine tragfähige unternehmerische Entscheidung vorlag, der Arbeitsplatz tatsächlich wegfiel und ob Weiterbeschäftigung/Änderungskündigung oder Sozialauswahl geboten waren. Das LAG Köln wies die Berufung nach Beweisaufnahme zurück, weil der Arbeitsplatz mit Ablauf der Kündigungsfrist ersatzlos entfiel und keine geeigneten freien Arbeitsplätze vorhanden waren. Eine Sozialauswahl mit Marketingmitarbeitern lehnte das Gericht mangels Vergleichbarkeit ab; eine Pflicht zur Stellenbesetzung im Marketing bestand wegen fehlender Eignung nicht.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; Kündigung wirksam, keine Weiterbeschäftigung/Sozialauswahl.
Abstrakte Rechtssätze
Eine betriebsbedingte Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG setzt eine nachvollziehbare unternehmerische Organisationsentscheidung voraus, die nicht willkürlich oder wirtschaftlich offensichtlich unvernünftig ist.
Der Beschäftigungsbedarf entfällt ersatzlos, wenn die bisherige Tätigkeit aufgrund einer Organisationsänderung dauerhaft auf externe Dienstleister und verbleibende betriebliche Funktionen verteilt wird und kein eigenständiger Arbeitsplatz mehr besteht.
Eine Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG ist nur zwischen Arbeitnehmern vorzunehmen, die auf gleichwertigen Arbeitsplätzen aufgrund des Direktionsrechts austauschbar und damit vergleichbar sind; fehlt es an Vergleichbarkeit, unterbleibt die Auswahl.
Der Umstand, dass der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiterhin beschäftigt werden kann, steht dem Wegfall des Arbeitsplatzes zum Kündigungstermin nicht entgegen, wenn ein plausibler Übergang in die neue Organisation möglich ist.
Der Arbeitgeber muss eine Beendigungskündigung nicht durch Versetzung oder Änderungskündigung vermeiden, wenn der bisherige Arbeitsplatz vollständig wegfällt und kein freier oder absehbar frei werdender, dem Qualifikationsprofil entsprechender Arbeitsplatz vorhanden ist.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 1342/08
Leitsatz
Zu den Vorfaussetzungen einer betriebsbedingten Kündigung wegen der Auflösung einer eigenen Herstellungsabteilung (Satzvorbereitung) in einem juristischen Fachverlag.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.09.2008 in Sachen
6 Ca 1342/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen fristgerechten betriebsbedingten Kündigung vom 24.01.2008 zum 31.08.2008.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 18.09.2008 Bezug genommen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 11.12.2008 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen am 30.12.2008 Berufung einlegen und diese am 10.02.2009 begründen lassen.
Der Kläger bestreitet weiterhin, dass die Beklagte eine unternehmerische Entscheidung getroffen und diese umgesetzt habe, der zufolge sein Arbeitsplatz weggefallen sei. Dagegen spreche bereits, dass er bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 31.08.2008 in Vollzeit mit allen bisherigen Tätigkeiten betraut gewesen sei. Schon dies lasse die von der Beklagten behauptete Verlagerung der Arbeitsbereiche ab dem 01.09.2008 als nicht möglich erscheinen. Zudem wäre eine entsprechende unternehmerische Entscheidung der Beklagten nach Auffassung des Klägers unvernünftig und willkürlich gewesen.
Insbesondere die folgenden Tätigkeiten seien nicht entfallen und hätten über dem 01.09.2008 hinaus weiter von ihm ausgeführt werden können:
Weiterentwicklung der Datenbank (Beschäftigung für einen Mitarbeiter für drei Monate im Jahr); Medienneutrale Datenhaltung, Umstellung für den Druck; Preisverhandlungen mit Druckereien und Zulieferern (Arbeit für einen Mitarbeiter für mehrere Monate im Jahr); Organisatorische Abwicklung vom Manuskripteingang bis zur Weiterleitung an Externe und Druckereien (Arbeit für etwa drei Monate im Jahr für einen Mitarbeiter).
- Weiterentwicklung der Datenbank (Beschäftigung für einen Mitarbeiter für drei Monate im Jahr);
- Medienneutrale Datenhaltung, Umstellung für den Druck;
- Preisverhandlungen mit Druckereien und Zulieferern (Arbeit für einen Mitarbeiter für mehrere Monate im Jahr);
- Organisatorische Abwicklung vom Manuskripteingang bis zur Weiterleitung an Externe und Druckereien (Arbeit für etwa drei Monate im Jahr für einen Mitarbeiter).
Der Kläger beruft sich auch auf den Vorrang der Änderungskündigung vor der Beendigungskündigung, falls sich der Umfang seiner bisherigen Arbeitsaufgaben vermindert haben sollte. Vollständig weggefallen sei er jedenfalls nicht.
Jedenfalls, so der Kläger, habe eine Sozialauswahl mit den in der Werbeabteilung beschäftigten Mitarbeiterinnen W und H stattfinden müssen.
Für diese Mitarbeiterinnen seien schließlich im Jahre 2008 Nachfolger gesucht worden, nachdem sie wegen Mutterschutz und Elternzeit, bzw. Eigenkündigung ausgeschieden seien. Einen dieser Arbeitsplätze habe man vorrangig ihm, dem Kläger, anbieten müssen, da er die Tätigkeiten aufgrund seiner Kenntnisse problemlos habe übernehmen können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Sachvortrags wird ergänzend auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift sowie das weitere Vorbringen in den Schriftsätzen des Klägers vom 27.04. und 23.06.2009 Bezug genommen.
Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 18.09.2008, Az. 6 Ca 1342/08, nach den Schlussanträgen zu 1) und 3) des Klägers in erster Instanz zu entscheiden.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil vom 18.09.2008. Sie macht geltend, sie habe Anfang Januar 2008 im Rahmen eines Restrukturierungskonzepts die unternehmerische Entscheidung getroffen, die im Bereich Herstellung erbrachten Tätigkeiten auf externe Dienstleister, nämlich Druckereien, freiberufliche Lektoren oder sonstige Dienstleister, sowie auf die Verlagsleitung zu übertragen und wenige verbleibende Einzeltätigkeiten auf Assistenten umzuverteilen. Dadurch habe der Bereich Herstellung vollständig entbehrlich werden sollen. Sie habe sich mit diesem Vorhaben einem allgemeinen Trend der Branche angeschlossen. Eine Aufteilung in Lektorat (Fertigstellung des Inhalts) und Herstellung (Fertigstellung des Formats) leisteten sich derzeit nur noch große Verlage, zu denen sie, die Beklagte, nicht gehöre.
Das Konzept sei auch umgesetzt worden, so dass die Arbeitsplätze der beiden in der Herstellung beschäftigten Personen, nämlich des Klägers und der vom Aufgabenbereich her einzigen mit ihm vergleichbaren Mitarbeiterin K entfallen seien. Die Weiterentwicklung der bei ihr verwendeten Datenbank entfalle seit dem Ausscheiden des Klägers. Sie, die Beklagte, sei dabei, eine komplett neue Datenbank anzuschaffen, deren Installation und Pflege fremdvergeben werden. Preisverhandlungen mit Druckereien und allen weiteren Zulieferern führe schon seit Längerem und seit dem Ausscheiden des Klägers ausschließlich die Verlagsleitung durch.
Auch der Bereich der medienneutralen Datenhaltung und Umstellung von der Datenhaltung für den Druck sei ab dem 01.09.2008 entfallen. Solche Tätigkeiten böten die modernen Druckereien, mit denen sie, die Beklagte, zusammenarbeite, ihren Kunden heutzutage als Serviceleistungen an. Die organisatorische Abwicklung vom Manuskripteingang bis zur Weiterleitung an Externe und Druckereien sei ein Aufgabenbereich, der seit dem 01.09.2008 von freiberuflichen Lektoren und von der Verlagsleitung ausgeführt werde.
Mit den Mitarbeiterinnen H und W aus der Werbeabteilung sei der Kläger im Sinne der Grundsätze einer Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG nicht vergleichbar gewesen. In der Werbeabteilung gehe es anders als in der Herstellungsabteilung im Wesentlichen um die Konzipierung und Umsetzung von Werbekonzepten für einzelne Produkte. Allenfalls vereinzelt durchgeführte Satzarbeiten seien nicht Inhalt oder Schwerpunkt der dortigen Tätigkeit gewesen. Als Nachfolger für die Mitarbeiterinnen H und W seien gezielt Verlagskaufleute oder studierte Verlagsmarketingexperten gesucht worden.
Alle bisherigen Tätigkeiten des Klägers, die nicht auf externe Dienstleister verlagert worden seien, könnten von den beiden in der Verlagsleitung beschäftigten Personen sowie von der Mitarbeiterin S ohne überobligatorische Leistungen mit erledigt werden. Wegen weiterer Einzelheiten des Beklagtenvorbringens wird auf die Berufungserwiderungsschrift sowie den Sachvortrag aus den weiteren Schriftsätzen der Beklagten vom 02.06. und 06.07.2009 Bezug genommen.
Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Dr. H und S . Wegen des Beweisthemas wird auf den Beweisbeschluss vom 30.03.2009 und wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das Protokoll der Sitzung vom 09.07.2009 verwiesen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.09.2008 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 c) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.
II. Die Berufung des Klägers konnte jedoch keinen Erfolg haben. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln vom 18.09.2008 hat sich nach durchgeführter Beweisaufnahme als im Ergebnis richtig erwiesen. Aufgrund der Vernehmung der Zeugen Dr. H und S steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass der Arbeitsplatz des Klägers in der sog. Herstellungsabteilung mit Ablauf der Kündigungsfrist zum 31.08.2008 ersatzlos weggefallen ist. Die Beklagte hätte die betriebsbedingte Kündigung auch nicht dadurch vermeiden können, dass sie den Kläger auf einem anderen für ihn geeigneten freien Arbeitsplatz hätte weiterbeschäftigen können; denn ein solcher Arbeitsplatz war im Betrieb der Beklagten nicht mehr vorhanden.
Nach durchgeführter Beweisaufnahme stellt sich die Sach- und Rechtslage dem Berufungsgericht wie folgt dar:
1. Die Beklagte hat durch ihre Gesellschafter Anfang Januar 2008 die unternehmerische Entscheidung getroffen, den Verlagsbetrieb umzustrukturieren. Bestandteil dieses Beschlusses war die Entscheidung, in Zukunft auf eine eigene Herstellung im Verlag ganz zu verzichten.
Dieser Gesellschafterbeschluss beruhte auf einer Empfehlung der beiden in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2007 neu in das Unternehmen der Beklagten eingetretenen Verlagsleiter, der Zeugen Dr. H und S . Beide Zeugen haben unabhängig voneinander und eigenständig, aber inhaltlich übereinstimmend geschildert, dass sie jeweils nach ihrem Dienstantritt zunächst eine Analyse der vorhandenen Betriebsorganisation vorgenommen haben. Der Zeuge Dr. H , der seinen Dienst einige Monate vor dem Zeugen S angetreten hatte, war dabei als Erster zu dem Ergebnis gelangt, dass in Zukunft auf eine eigene Herstellungsabteilung verzichtet werden könnte. Die Analyse des Zeugen Dr. H war dabei mitgeprägt durch dessen eigenen bisherigen Werdegang, da er vor seinem Wechsel zu der Beklagten bei einem anderen Fachverlag vergleichbarer Art und Größe beschäftigt war, bei dem seit jeher ohne eigene Herstellungsabteilung gearbeitet worden war.
Der Zeuge S hat nach seinem Eintritt in das Unternehmen im November 2007 ebenfalls eine Organisationsanalyse vorgenommen und sodann den Vorschlag mitgetragen, in Zukunft auf eine eigene Herstellungsabteilung zu verzichten.
2. Der Gesellschafterbeschluss von Anfang Januar 2008, der auf der Organisationsanalyse der beiden neuen Verlagsleiter, der Zeugen Dr. H und S beruhte, kann weder als willkürlich noch als wirtschaftlich offensichtlich unvernünftig bezeichnet werden. Es ist auch keinerlei Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass der Beschluss in Wirklichkeit nur vorgeschoben wurde, um eine Kündigung des Klägers begründen zu können.
a. Der Beschluss steht vielmehr im Einklang mit einer allgemeinen Entwicklung in der Branche, insbesondere im Bereich kleinerer, auf bestimmte Themen spezialisierter Fachverlage. Er hängt mit den grundlegenden technischen Umwälzungen zusammen, die aufgrund des technischen Fortschritts in neuerer Zeit den Prozess der Herstellung von Medien in allen ihren Entscheidungsformen, insbesondere aber auch in der gedruckten Form, ergriffen haben.
b. Die Zeugen haben den Herstellungsprozess einer gedruckten Fachpublikation anschaulich in ihren Grundzügen dargestellt und dabei nachvollziehbar veranschaulichen können, warum es möglich ist, auf eine eigene Herstellungsabteilung als Bindeglied zwischen der inhaltlichen Herstellung des Werkes (Autor/Lektorat) und der eigentlichen Endproduktion in der Druckerei, die bei der Beklagten immer schon fremdvergeben wurde, zu verzichten. So bekommt heutzutage schon in der ersten Phase der inhaltlichen Herstellung des Werkes der Autor Formatvorlagen in die Hand, die es ihm ermöglichen, ihn aber auch dazu verpflichten, sein Manuskript dem Verlagshaus in einem Aggregatzustand zu übergeben, der eine unmittelbare EDV-gestützte Weiterverarbeitung ermöglicht. Auf der anderen Seite haben die am anderen Ende der Herstellungskette mit der eigentlichen physischen Produktion des Werks befassten Druckereien ihr Dienstleistungsangebot typischerweise auf die erforderlichen Vorbereitungsarbeiten ausgedehnt. So spricht der Zeuge Dr. H davon, dass die herkömmliche strenge Unterscheidung zwischen Setzereien und Druckerei nicht mehr zu treffen ist. Dies wird beispielhaft dadurch bestätigt, dass das Druckhaus (!) T in B auf seinem Firmenbogen bei der Aufzählung der Leistungsgegenstände des Unternehmens an erster Stelle den Begriff "Satz- und Mediengestaltung" aufführt.
c. In Anbetracht dieser gewandelten Verhältnisse leuchtet es ein, dass den beiden Zeugen zufolge als Bindeglied zwischen dem Autor, der für die geistige Herstellung des Werkes verantwortlich ist, aber auch schon erste Formatierungsarbeiten leistet, und der Druckerei, die das Printmedium physisch herstellt, aber auch schon im erweiterten Sinne die dafür notwendigen Vorbereitungsarbeiten mit erledigt, die Tätigkeit eines Lektors ausreicht. Hierbei muss beachtet werden, dass sich in Anbetracht der Möglichkeiten, die die elektronische Datenverarbeitung heutzutage bietet, auch das klassische Berufsbild eines Lektors dahingehend gewandelt hat, dass dieser nunmehr "eher als Produktmanager zu bezeichnen" ist. Dabei spielt es für die Auswirkungen auf den Aufgabenbereich der Herstellungsabteilung keine Rolle, ob die Beklagte Lektoren als eigene Mitarbeiter beschäftigt oder ob die von der Beklagten beauftragten Lektoren – und ggf. weitere Dienstleister im Bereich der Mediengestaltung – freiberuflich tätig werden.
3. Damit erweist sich der Sachvortrag der Beklagten als stimmig, dass der bisherige Tätigkeitsbereich des Klägers in der Herstellung mit Ablauf seiner Kündigungsfrist entbehrlich geworden ist, da die entsprechenden Arbeiten nunmehr ausschließlich durch Lektoren/Produktmanager, die mit der Endherstellung der Werke beauftragten Druckhäuser sowie etwaige weitere freiberufliche Mediengestalter erledigt werden können. Auf der Grundlage der unternehmerischen Entscheidung der Beklagten, den Arbeitsplatz des Klägers in der Herstellungsabteilung nach Ablauf von dessen Kündigungsfrist nicht weiter aufrechtzuerhalten, ist der Beschäftigungsbedarf für den Kläger ersatzlos entfallen. Damit ist die Kündigung des Klägers im Sinne vom § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers im Betrieb der Beklagten entgegenstehen.
a. Den Zeugen zufolge werden die bisherigen Arbeiten des Klägers in der Herstellung entsprechend dem unternehmerischen Beschluss der Gesellschafter vom Januar 2008 nach dem Ausscheiden des Klägers nunmehr auch tatsächlich von den Personenkreisen der Lektoren/Produktmanager und externen Dienstleister einschließlich der Druckhäuser erledigt. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte den Kläger noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist vertragsgemäß beschäftigen konnte, soweit der Kläger nicht seinen Resturlaub in Anspruch genommen hatte. Da die Beklagte in Teilbereichen auch bisher schon mit freien Dienstleistern zusammengearbeitet und zusätzliche Serviceangebote der Druckhäuser abgerufen hatte, erscheint es plausibel, dass insoweit ein fließender Übergang möglich war.
b. Ergänzend bleibt zu konkretisieren, dass der vom Kläger angeführte Teilaufgabenbereich "Preisverhandlungen mit Druckereien und Zulieferern" nunmehr federführend von der Verlagsleitung selbst ausgeführt wird und somit trotz des Wegfalls des Arbeitsplatzes des Klägers nicht unerledigt bleibt. Der Zeuge Dr. H hat ausgeführt, dass die Verlagsleiter mit den Druckereien bestimmte Preisstaffeln vereinbaren, dass grundsätzlich schon die Lektoren/Produktmanager die Druckaufträge selbst vergeben und dabei routinemäßig auf die mit den Druckereien vereinbarten Preisstaffeln zurückgreifen können und dass in individuellen Fällen oder wenn von der Vorgabe der Preisstaffel im Einzelfall abgewichen werden soll, wiederum die Geschäftsleitung selbst zuständig ist.
c. Entsprechendes gilt für die "organisatorische Abwicklung vom Manuskripteingang bis zur Weiterleitung an Externe und Druckereien". Wie der Zeuge Dr. H betont, ist es nunmehr Aufgabe des Lektors als "Produktmanager", ein Buch vom Manuskript bis zur endgültigen Fertigstellung komplett zu betreuen. Hierzu gehört im Regelfall nicht nur die Vergabe der Druckaufträge, sondern auch die Prüfung von Umschlag und Titelei. Der Zeuge S hat ausgeführt: "Nachdem ein Lektor von uns beauftragt worden ist mit einem Projekt, wird alles weitere regelmäßig per Email abgewickelt. Der Autor wird von uns darüber informiert, welcher Lektor für das Werk zuständig ist und im Weiteren findet die Kommunikation zwischen dem Lektor und dem Autor statt." Dem Zeugen Dr. H zufolge erhalten die Lektoren, soweit erforderlich, von der Verlagsleitung Hilfestellung im Autorenmanagement, d. h. im Umgang der Lektoren mit dem Autor. Bei der Gestaltung von Klappentexten von Umschlägen holt sich der Lektor ggf. Unterstützung aus der Werbeabteilung. "Ansonsten bekommen wir aber praktisch den Arbeitsvorgang der Lektoren gar nicht mit, sondern erhalten am Ende das fertige Produkt."
d. Abgesehen von den herstellerischen Aufgaben im engeren Sinne beinhaltete der Arbeitsplatz des Klägers unstreitig auch die Betreuung und programmiertechnische Weiterentwicklung der verlagsinternen Datenbank.
aa. Der Zeuge Dr. H hat den Anteil dieser Tätigkeiten am Gesamtvolumen der Aufgaben des Klägers in dem Zeitraum im Vorfeld der Kündigung auf etwa 10 bis 20 % geschätzt, wobei er eingeräumt hat, dass es in der Phase, als der Kläger die Datenbank aufgebaut hatte, sicherlich mehr gewesen sei.
bb. Die Zeugenaussagen bestätigen den Sachvortrag der Beklagten, dass auch dieser Teil des Arbeitsplatzes des Klägers infolge der unternehmerischen Entscheidung der Beklagten vollständig weggefallen ist. Der Zeuge Dr. H hat dazu ausgeführt: "Der Kläger war schließlich auch noch mit der Programmierung der Datenbank beschäftigt, die er auch aufgebaut hat in der Vergangenheit. Hier werden wir in Zukunft ebenfalls mit Dienstleistern zusammenarbeiten. In dieser Datenbank wird quasi alles abgespeichert, was in den einzelnen Abteilungen des Verlages erarbeitet worden ist, so dass man im Wiederholungsfalle darauf zugreifen kann. Die Software, mit der diese Datenbank aufgebaut wurde, gibt es heutzutage nicht mehr. Wir sind schon deshalb zum Austausch gezwungen. Wir planen in Zukunft eine internetbasierte Datenhaltung aufzubauen. Dies bedeutet eine gewisse Investition, über die zur Zeit entschieden wird. Hier werden dann wiederum externe Dienstleister beauftragt, die entsprechenden Programmierungen vorzunehmen. Künftig werden intern keine Programmierungsarbeiten mehr übernommen werden. Seit dem Ausscheiden des Klägers sind an der vorhandenen Datenbank auch keine Programmierungsarbeiten mehr vorgenommen worden."
4. Die streitgegenständliche Kündigung der Beklagten ist auch nicht gemäß § 1 Abs. 3 KSchG wegen Vornahme einer fehlerhaften Sozialauswahl unwirksam.
a. Eine Sozialauswahl im Sinne von § 1 Abs. 3 KSchG ist vorzunehmen, wenn in dem Betrieb des Unternehmens mehrere Arbeitsplätze bestehen, die auf der gleichen hierarchischen Ebene angesiedelt sind und vergleichbare Arbeitsaufgaben beinhalten, die jeweiligen Arbeitsplatzinhaber aufgrund arbeitgeberseitigen Direktionsrechtes untereinander austauschbar sind und von diesen so definierten vergleichbaren Arbeitsplätzen nur ein Teil in Wegfall gerät, ein anderer Teil aber aufrechterhalten bleibt.
b. Hiernach hatte bei Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung des Klägers keine Sozialauswahl stattzufinden; denn als vergleichbar im oben genannten Sinne kann allenfalls der andere Arbeitsplatz in der Herstellungsabteilung angesehen werden, der von der Mitarbeiterin K besetzt war. Auch dieser Arbeitsplatz ist infolge der unternehmerischen Entscheidung der Beklagten vom Januar 2008 jedoch weggefallen und der Arbeitnehmerin K wurde ebenfalls eine betriebsbedingte Beendigungskündigung ausgesprochen.
c. Die ursprünglich vom Kläger vertretene Ansicht, dass sein Arbeitsplatz mit denjenigen der beiden Verlagsleiter als vergleichbar anzusehen sei, hat der Kläger in der Berufungsinstanz zurecht nicht mehr aufrecht erhalten.
5. Die streitige Kündigung der Beklagten vom 24.01.2008 ist schließlich auch nicht deshalb rechtsunwirksam, weil die Beklagte den Ausspruch einer Beendigungskündigung durch Zuweisung eines anderen im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung freien oder absehbar frei werdenden, für den Kläger geeigneten Arbeitsplatzes oder durch Ausspruch einer Änderungskündigung hätte vermeiden können, wozu sie im Zweifel nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verpflichtet gewesen wäre.
a. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, soweit sich der Tätigkeitsumfang an seinem bisherigen Arbeitsplatz in der Herstellungsabteilung durch die von der Beklagten geschilderten Umstände vermindert haben sollte, habe die Beklagte ihm – ggf. im Wege einer Änderungskündigung – ein entsprechend geringeres Arbeitsvolumen im Umfang eines Teilzeitarbeitsplatzes zuweisen können und müssen. Dem durch die Vernehmung der Zeugen Dr. H und S bewiesenen Sachvortrag der Beklagten zur Folge ist der Arbeitsplatz des Klägers in der Herstellungsabteilung jedoch nicht nur teilweise, sondern vollständig entfallen. Soweit von den bisherigen Arbeitsaufgaben des Klägers einige wenige nicht von den Lektoren/Produktmanagern und/oder anderen, freiberuflich bzw. gewerblich tätigen externen Dienstleistern erledigt werden, können sie auf den im Betrieb verbliebenen Arbeitsplätzen, insbesondere durch die Verlagsleiter selbst, mit erledigt werden, ohne dass daraus eine dauerhafte Überbelastung entstünde.
b. Die Beklagte war schließlich auch nicht verpflichtet, dem Kläger einen der beiden Arbeitsplätze in der Werbeabteilung anzubieten, die durch das Ausscheiden der Mitarbeiterinnen H und W frei geworden sind. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung des Klägers bereits absehbar war, dass die Mitarbeiterinnen H und W aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden würden. Es ist nämlich nicht erkennbar, dass der Kläger für die Neubesetzung dieser Stellen aufgrund des Zuschnitts seiner Qualifikation geeignet gewesen wäre. Dabei ist von Bedeutung, dass die Marketingabteilung der Beklagten in der Vergangenheit neben eigentlichen Marketingaufgaben in gewissem Umfang auch organisatorische Aufgaben erledigt hat, wodurch früher eine gewisse Überschneidung mit dem Aufgabenbereich des Klägers in Teilbereichen vorhanden gewesen sein mag. Wie der Zeuge S geschildert hat, hatte die Beklagte jedoch beschlossen, die bisherige Marketingabteilung in Zukunft als Marketingabteilung "im eigentlichen strengen Sinne des Wortes" auszurichten. Danach hat die Beklagte das Anforderungsprofil für die Neubesetzung der beiden frei gewordenen Stellen festgelegt. Die Festlegung des Anforderungsprofils eines Arbeitsplatzes gehört zu den anerkannten Bestandteilen der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit. Dementsprechend hat die Beklagte bei der Neuausschreibung der Stellen gezielt nach Verlagskaufleuten oder Verlagsmarketing-Experten gesucht und, wie der Zeuge S bestätigt hat, "hierfür zwei Mitarbeiter aus dem Verlagsbereich mit entsprechenden Vorkenntnissen eingestellt." Die Ausbildung und Qualifikation des Klägers entspricht, soweit im vorliegenden Rechtsstreit ersichtlich geworden, nicht diesem Anforderungsprofil.
6. Die Berufung des Klägers konnte daher keinen Erfolg haben.
III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist nicht gegeben.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft.
Dr. Czinczoll Kaussen Rosenbach