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Landesarbeitsgericht Köln·7 Sa 1505/09·26.05.2010

Seiteneinsteiger: Zulassung zur Bewerbung als Hauptschulrektor und fiktive Laufbahndienstzeit

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtÖffentlicher Dienst (TV-L)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein als Seiteneinsteiger tarifbeschäftigter Hauptschullehrer begehrte die Feststellung, bereits jetzt die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Bewerbung auf ein Schulleiteramt zu erfüllen. Streitpunkt war, ab wann nach dem Runderlass vom 23.04.2007 eine „fiktiv nachzuzeichnende“ laufbahnrechtliche Dienstzeit zu laufen beginnt. Das LAG verneinte die Voraussetzungen zum maßgeblichen Zeitpunkt, weil Qualifikation und (fiktive) Probezeit erst mit Bestehen der Zweiten Staatsprüfung beginnen und die Warte-/Dienstzeit erst nach Ende der Probezeit einsetzt. Die Berufung wurde daher als unbegründet zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen, da Bewerbungsvoraussetzungen derzeit nicht erfüllt sind.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung tarifbeschäftigter Lehrkräfte zu Bewerbungsverfahren um Beförderungsämter setzt nach den einschlägigen Erlassregelungen die fiktive Nachzeichnung der laufbahnrechtlichen Dienstzeit nach beamtenrechtlichen Maßstäben voraus.

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Die beamtenrechtliche Probezeit beginnt bei Lehrkräften grundsätzlich erst mit dem Erwerb der laufbahnrechtlichen Befähigung durch Bestehen der Zweiten Staatsprüfung.

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Die in der Laufbahnverordnung für die Übertragung eines Schulleiteramtes vorausgesetzte Dienst- bzw. Wartezeit beginnt erst nach erfolgreicher Beendigung der (fiktiven) Probezeit; Zeiten vor der Zweiten Staatsprüfung sind hierfür grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.

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Zeiten, die als Vorbereitungsdienst bewertet und darauf angerechnet worden sind, können nach den laufbahnrechtlichen Anrechnungsvorschriften nicht zugleich auf die Probezeit angerechnet werden.

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Ein Feststellungsantrag kann trotz fehlender Vollstreckbarkeit zulässig sein, wenn eine staatliche Stelle an ihrer Rechtsauffassung festhält und der Kläger eine zeitnahe erneute Bewerbung beabsichtigt.

Relevante Normen
§ 7, 9, 11, 52, 53a LVO, 533 ZPO§ Runderlass "Hinweis zur Beschäftigung der Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis" v. 23.4.2007§ 53a Abs. 1 Nr. 2 LVO§ 11 Abs. 2 Nr. 2 LVO§ 64 Abs. 2 b) ArbGG§ 533 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 15 Ca 6780/09

Leitsatz

Zur Frage, wann ein sog. Seiteneinsteiger die Voraussetzungen dafür erfüllt, zu einem Bewerbungsverfahren um eine Stelle als Schulleiter einer Hauptschule zugelassen zu werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des

Arbeitsgerichts Köln vom 30.11.2009 in Sachen

15 Ca 6780/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten darum, ob der Kläger, der bei dem beklagten Land als sogenannter Seiteneinsteiger als Hauptschullehrer im Angestelltenverhältnis beschäftigt ist, (schon) die Voraussetzungen dafür erfüllt, sich auf ein Amt als Schulleiter an einer Hauptschule bewerben zu können.

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Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 15. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 30.11.2009 Bezug genommen.

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Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 04.01.2010 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen bereits am 22.12.2009 Berufung eingelegt und diese am 09.02.2010 begründen lassen.

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Der Kläger bleibt bei seiner Ansicht, dass in seiner Person die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Zulassung zum Bewerbungsverfahren als Rektor einer Hauptschule gegeben seien. Das beklagte Land vertrete zu Unrecht die Auffassung, dass dies erst im März 2013 der Fall sein werde. Hieraus resultiere sein Feststellungsinteresse.

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Der Kläger argumentiert zu Abschnitt III Nr. 3 letzter Absatz des Runderlasses "Hinweise zur Beschäftigung der Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis" vom 23.04.2007, das dort angeordnete "fiktive Nachzeichnen einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit" sei bereits dadurch erfüllt, dass er zunächst vom 08.09.2003 bis 14.09.2004 zum Zwecke der Erprobung beschäftigt worden sei und er danach eine vierjährige Dienstzeit im Sinne von § 53 a Abs. 1 Nr. 2 LVO absolviert habe. Die vierjährige Wartezeit des § 53 a Abs. 1 Nr. 2 LVO beginne auch nicht erst mit der Ablegung des zweiten Staatsexamens am 05.09.2006. Dieses sei lediglich Voraussetzung für die Bewerbung, nicht aber für das Nachzeichnen der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen. Dies sei auch deshalb nicht der Fall, da nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 LVO für die in § 53 a Abs. 1 Nr. 2 LVO geforderte Dienstzeit die vor Ableistung des zweiten Staatsexamens in der Zeit vom 15.09.2004 bis zum Examen am 05.09.2006 ausgeübte Tätigkeit angerechnet werden müsse. Diese Besonderheiten habe das Arbeitsgericht übersehen.

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Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr,

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unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 30.11.2009, Az. 15 Ca 6780/09, festzustellen, dass der Kläger die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Bewerbung auf ein Schulleiteramt an einer Hauptschule erfüllt.

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Das beklagte Land als Berufungsbeklagter beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Das beklagte Land hält die Berufung bereits für unzulässig, da der mit der Berufung verfolgte Feststellungsantrag nicht dem Inhalt des ursprünglichen Klagebegehrens entspreche. Zudem habe sich der Kläger nicht im Einzelnen mit den tragenden rechtlichen Erwägungen des arbeitsgerichtlichen Urteils auseinandergesetzt.

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Die Berufung sei jedenfalls unbegründet; denn das Arbeitsgericht habe zutreffend erkannt, dass das fiktive Nachzeichnen einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit im Falle des Klägers als Bewerbungsvoraussetzung für ein Schulleiteramt keinesfalls entbehrlich sei und dass der Kläger unter Berücksichtigung der Laufbahnverordnung und der verschiedenen Runderlasse frühestens im Jahre 2013 die Voraussetzungen für die Aufnahme in ein Bewerbungsverfahren erfülle. Regelungen, die sogenannten Seiteneinsteigern gegenüber anderen Lehrkräften einen bevorzugten Zugang zu Bewerbungsverfahren um Beförderungsstellen eröffneten, existierten nicht.

Entscheidungsgründe

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I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.11.2009 in Sachen 15 Ca 6780/09 ist zulässig.

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1. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft.

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2. Die vom Kläger in der Berufungsinstanz vorgenommene Änderung des Klageantrags erachtet das Berufungsgericht ebenfalls als zulässig. Durchgreifende Bedenken im Sinne von § 533 ZPO bestehen nicht. Zwar war der Wortlaut des erstinstanzlichen Antrags des Klägers weiter gefasst. Der Sache nach stritten die Parteien aber schon erstinstanzlich insbesondere und lediglich darum, ob der Kläger die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung zum Rektor einer Hauptschule bereits jetzt oder erst im März 2013 erfüllt. Mit entsprechender Begründung des beklagten Landes wurde die Bewerbung des Klägers vom 26.08.2008 auf die ausgeschriebene Stelle eines Rektors der Gemeinschaftshauptschule A in K abgelehnt, während andere Voraussetzungen für die Aufnahme in das Bewerbungsverfahren um eine entsprechende Beförderungsstelle zwischen den Parteien nicht in Streit standen. Insofern stellt die jetzige Antragsformulierung des Klägers lediglich eine Präzisierung der Beschreibung des Streitgegenstands dar.

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3. Dem Kläger fehlt auch nicht das notwendige Feststellungsinteresse. Das beklagte Land hält an seiner Rechtsauffassung, der Kläger werde die Voraussetzungen für die Aufnahme in das Bewerbungsverfahren erst im März 2013 erfüllt haben, ausdrücklich fest. Der Kläger beabsichtigt aber, sich bereits vor diesem Zeitpunkt erneut um eine entsprechende Beförderungsstelle zu bewerben.

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4. Die Zulässigkeit des nunmehr gestellten Feststellungsantrags scheitert auch nicht am Gesichtspunkt des Vorrangs einer Leistungsklage. Zwar hätte ein dem Antrag stattgebender Titel keinen vollstreckbaren Inhalt. Von dem beklagten Land als einer dem öffentlichen Recht verpflichteten staatlichen Institution ist jedoch zu erwarten, dass es sich auch im Falle des für ihn negativen Prozessausganges an den Ausspruch des Gerichts halten würde.

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5. Die Berufung des Klägers erscheint schließlich auch nicht deshalb unzulässig, weil sich die Berufungsbegründung nicht mit den tragenden Entscheidungsgründen des arbeitsgerichtlichen Urteils auseinander gesetzt hätte. Die Ausführungen der Berufungsbegründung können insoweit formal noch als ausreichend angesehen werden. Ob sie inhaltlich zutreffen, ist lediglich eine Frage der Begründetheit.

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II. Die Berufung des Klägers konnte aber in der Sache keinen Erfolg haben, da sie unbegründet ist. Das Arbeitsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Zulassung zum Bewerbungsverfahren auf Rektorenstellen an Hauptschulen zu Recht der Sache nach als derzeit unbegründet abgewiesen. Das Arbeitsgericht hat dabei die Rechtslage zutreffend erkannt und beanstandungsfrei auf den Fall des Klägers angewandt.

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Zusammenfassend und ergänzend ist aus der Sicht der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht das Folgende auszuführen:

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1. Die Antwort auf die Frage, ab wann der Kläger die Voraussetzungen dafür erfüllt, zu einem Bewerbungsverfahren um eine Stelle als Schulleiter einer Hauptschule zugelassen zu werden, richtet sich, worüber zwischen den Parteien kein Streit besteht, maßgeblich nach Abschnitt III Nr. 3 letzter Absatz des Runderlasses "Hinweise zur Beschäftigung der Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis" vom 23.04.2007. Die Vorschrift lautet bekanntlich:

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"Lehrkräfte, die über die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis verfügen, können sich nach Nr. 5.1 der Richtlinien zur Stellenausschreibung (BASS 11-12 Nr. 1) um Beförderungsämter an Schulen und Studienseminaren bewerben, wenn sie über die in der Ausschreibung geforderte Lehramtsbefähigung bzw. laufbahnrechtliche Befähigung verfügen. Nach den weiterhin geltenden Lehrerrichtlinien der TdL werden die Lehrkräfte, die über die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis verfügen, den beamteten Lehrkräften gleichgestellt, was eine Anlehnung an das Laufbahnrecht erfordert. Daher ist für eine entsprechende Höhergruppierung in vergleichbare Beförderungsämter das fiktive Nachzeichnen einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit notwendig. Darüber hinaus finden auch weitergehende beamtenrechtliche bzw. laufbahnrechtliche Bestimmungen … sowie haushaltsrechtliche Bestimmungen wie bei beamteten Lehrkräften Anwendung…".

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Wenn in der besagten Vorschrift ausdrücklich von "Gleichstellung" die Rede ist, so verfolgt die Norm offensichtlich die Intention, dass nicht verbeamtete, in einem Angestelltenverhältnis beschäftigte Lehrkräfte gegenüber den verbeamteten Lehrkräften weder benachteiligt, noch bevorzugt werden sollen. Für die gegenteilige Ansicht des Klägers, dass das Ministerium mit dem fraglichen Erlass eine Sonderregelung im Sinne einer Bevorzugung von Seiteneinsteigern im Interesse der Bedarfsdeckung habe schaffen wollen, findet sich weder an dieser noch an einer anderen Stelle des Erlasses ein hinreichender Anhaltspunkt.

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2. Erst mit dem Bestehen der zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen am 05.09.2006 hat der Kläger die Befähigung erworben, in ein Beamtenverhältnis z. A. (zur Anstellung) übernommen zu werden. Erst mit dem Bestehen der zweiten Staatsprüfung erfüllt der Kläger somit die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in ein Beamtenverhältnis.

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3. Nunmehr muss nach dem oben zitierten Wortlaut des Erlasses die laufbahnrechtliche Dienstzeit fiktiv nachgezeichnet werden. Mit anderen Worten muss geprüft werden, wie der Kläger im Hinblick auf die in § 53 a Abs. 1 Nr. 2 LVO geforderte Dienstzeit gestanden hätte, wenn er seinen Dienst nicht im Angestelltenverhältnis, sondern im Beamtenverhältnis versehen hätte.

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a. Für den Kläger als fiktiven Beamten hätte nach der Ablegung des zweiten Staatsexamens die beamtenrechtliche Probezeit begonnen, die gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 LVO regelmäßig drei Jahre beträgt. Erst nach erfolgreicher Beendigung der Probezeit hätte im Sinne von § 9 Abs. 1 LVO die feste "Anstellung" (auf Lebenszeit) erfolgen können. Erst jetzt hätte gemäß § 11 Abs. 1 LVO die in § 53 a Abs. 1 Nr. 2 LVO geforderte vierjährige Dienstzeit beginnen können, nach deren Ablauf ein Amt als Leiter einer Hauptschule hätte verliehen werden können. § 11 Abs. 1 stellt für den Beginn dieser Wartedienstzeit nämlich auf den Zeitpunkt der Beendigung der Probezeit in der Laufbahngruppe ab. Den tieferen Sinn und Zweck dieser Systematik erläuternd hat das Arbeitsgericht hier zutreffend ausgeführt:

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"Bei dem fraglichen Zeitablauf geht es um die Arbeitsroutine, begleitet von entsprechender Qualifikation, als Bedingung für ein Beförderungsamt, also um zwei Voraussetzungen, die sich wie ein roter Faden durch das gesamte Laufbahnrecht des öffentlichen Dienstes ziehen. Damit kann die Probezeit auch erst mit Bestehen der zweiten Staatsprüfung beginnen; denn erst von diesem Zeitpunkt ab ist die Arbeitsroutine von der erforderlichen Qualifikation begleitet."

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b. Damit steht bereits fest, dass das Klagebegehren des Klägers weder im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung noch aus der Sicht der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht Erfolg haben konnte. Kommt es nämlich, wie vom Arbeitsgericht zutreffend erkannt, für den Beginn der laufbahnrechtlichen Wartezeit, vor deren Ablauf die Übertragung eines Amtes als Schulleiter nicht zulässig ist, auf den Zeitpunkt der Aufnahme/Fortsetzung der Tätigkeit nach Ablegung des zweiten Staatsexamens an, so erfüllt der Kläger die Bewerbungsvoraussetzungen erstmals allerfrühestens im Dezember 2010, selbst wenn man die fiktive beamtenrechtliche Probezeit auf den in § 52 Abs. 3 letzter Halbsatz LVO zulässigen Mindestzeitraum von drei Monaten verkürzte.

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c. Im Gegensatz zur Ansicht des Klägers kommt es hinsichtlich der Berücksichtigung der fiktiven beamtenrechtlichen Probezeit nicht auf Abschnitt 3 Nr. 2 des Runderlasses vom 23.04.2007 an. Der Kläger verwechselt hier die sechsmonatige arbeitsrechtliche Probezeit, mit der das Arbeitsverhältnis eines im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrers tatsächlich beginnt, mit der fiktiv nachzuzeichnenden Probezeit eines Beamten in Rahmen seiner laufbahnrechtlichen Dienstzeit.

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d. Die Ansicht des Klägers, dass zumindest die Zeit ab dem 15.09.2004 auf die – fiktive – Dienstzeit im Sinne des § 53 a Abs. 1 Nr. 2 LVO angerechnet werden müsse, erweist sich dementsprechend als verfehlt. Wenn, wie das Arbeitsgericht richtig ausgeführt hat, schon die fiktive beamtenrechtliche Probezeit von der Qualifikation des erfolgreich bestandenen zweiten Staatsexamens begleitet sein muss, so gilt dies erst recht für die Dienstzeit im Sinne von § 53 a Abs. 1 Nr. 2 LVO, die, wie aus § 11 Abs. 1 LVO hervorgeht, eben erst ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Probezeit in der Laufbahngruppe beginnt.

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e. Dies gilt um so mehr, als die vom Kläger in der Zeit vom 15.09.2004 bis zur Ablegung des zweiten Staatsexamens am 05.09.2006 zurückgelegte Dienstzeit, wie aus § 52 Abs. 3 LVO folgt, nicht einmal auf die Probezeit angerechnet werden kann; denn, wie aus dem vom Kläger vorgelegten Zeugnis über die zweite Staatsprüfung hervorgeht, wurde die Zeit vom 06.09.2004 bis 05.09.2006 als "berufsbegleitender Vorbereitungsdienst" gewertet. Wie aus § 52 Abs. 3 LVO folgt, können jedoch Zeiten einer beruflichen Tätigkeit als Lehrer nicht auf die Probezeit angerechnet werden, wenn sie bereits auf den Vorbereitungsdienst angerechnet wurden.

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4. Schließlich kann die im Zusammenhang mit den Vergleichsgesprächen der Parteien erörterte Frage, ob eventuell die vom Kläger in der Zeit vom 15.09.2003 bis zum 14.09.2004 zurückgelegte Tätigkeit als Lehrer auf die fiktive beamtenrechtliche Probezeit angerechnet werden könnte, dahinstehen; denn selbst wenn diese Frage zu bejahen wäre, würde sich die erst ab dem erfolgreichen Bestehen des zweiten Staatsexamens zählende fiktive beamtenrechtliche Probezeit nur von zweieinhalb Jahren auf eineinhalb Jahre verkürzen. Auch eine Anrechnung der Zeit vom 15.09.2003 bis 14.09.2004 auf die fiktive beamtenrechtliche Probezeit könnte der vorliegenden Klage somit nicht zum Erfolg verhelfen, da dann der Zeitpunkt, ab dem dem Kläger theoretisch ein Amt als Schulleiter an einer Hauptschule übertragen werden könnte, zwar vor dem von dem beklagten Land errechneten Zeitpunkt März 2013 läge, gleichwohl aber immer noch eine Bewerbung des Klägers zum jetzigen Zeitpunkt und noch für geraume Zeit in der Zukunft nicht zuließe.

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Der Klage des Berufungsklägers kann daher auch in der Berufungsinstanz kein Erfolg beschieden sein.

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III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist nicht erkennbar.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil ist ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft.

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Dr. Czinczoll Mehren Grübnau