Befristung durch Rahmenvertrag wirksam – Feststellungsklage auf Unbefristung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ab 01.09.1998; beide Parteien hatten Berufung eingelegt. Streitgegenstand ist die Wirksamkeit der im Rahmenvertrag vereinbarten Befristung bis 31.08.1998 und deren sachlicher Grund. Das LAG hält die Befristung für wirksam: Die vom Kläger abgegebene Rückkehrerklärung ist nach Treu und Glauben zu beachten und begründet einen sachlichen Grund; die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ab 01.09.1998 abgewiesen; Befristung bis 31.08.1998 wirksam
Abstrakte Rechtssätze
Eine in einem Rahmenvertrag vereinbarte Befristung gilt auch dann, wenn das zwischen den Parteien zuletzt praktizierte Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis oder als freie Mitarbeit einzustufen ist; die Auslegung richtet sich nach §§ 133, 157 BGB.
Kann ein Arbeitnehmer einer Befristungsvereinbarung eine ihn stützende, von ihm abgegebene Willenserklärung nicht in Treu und Glauben widersprechen, wenn er diese bewusst abgegeben hat; ein späteres Vorbringen der Unwahrheit steht dem entgegen.
Persönliche Umzugs‑ bzw. Rückkehrabsichten des Arbeitnehmers können einen sachlichen Grund für eine Befristung bilden, wenn sie ausdrücklich dargelegt und nach vernünftiger Bewertung anerkennenswert sind.
Tarifliche Grundsätze über Höchstdauern befristeter Beschäftigungen (z. B. fünf Jahre) begründen nicht schon deshalb einen Anrechnungs‑ oder Verbotscharakter für kürzere, ausdrücklich vereinbarte Befristungen, sofern die Tarifregelung dies nicht ausdrücklich vorsieht.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 16 Ca 7739/98
Leitsatz
kein Leitsatz
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.06.1999 - 16 Ca 7739/98 - wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsge-richts geändert. Die Klage wird auch abgewiesen, soweit das Arbeitsgericht ihr stattgegeben hat.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das Urteil des Arbeitsgerichts (Blatt 92 bis 102 d. A.) ist von beiden Parteien mit der Berufung angefochten worden, von der Beklagten nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 27.11.2000 (Blatt 141 d. A.), vom Kläger nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 02.01.2001 (Blatt 156 d. A.).
I. Die Berufung der Beklagten ist begründet. Die Feststellung des Arbeitsgerichts (dass zwischen den Parteien über den 31.08.1998 hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht) trifft nicht zu.
1. Es kann unterstellt werden, dass das Rechtsverhältnis, das die Parteien zuletzt praktiziert hatten (letzter Einsatz des Klägers am 27.08.1998), ein Arbeitsverhältnis gewesen ist.
2. Jedenfalls war dieses Arbeitsverhältnis befristet bis zum 31.08.1998. Das ergibt sich daraus, dass die Parteien ihr Rechtsverhältnis zuletzt aufgrund ihres Rahmenvertrages vom 07.08.1995 praktizierten hatten (Blatt 36 bis 39 d. A.) und dieser Vertrag bis zum 31.08.1998 befristet war (unter Nr. 4.1). Die Befristungsvereinbarung galt unabhängig davon, ob das Rechtsverhältnis der Parteien freie Mitarbeit oder ein Arbeitsverhältnis war, §§ 133, 157 BGB.
3. Die Befristung ist nicht rechtsunwirksam wegen Fehlens eines sachlichen Grundes.
a) Dass die im Rahmenvertrag angegebenen Befristungsgründe (unter Nr. 4.2) in Wirklichkeit nicht bestanden haben, kann unterstellt werden.
b) Jedenfalls kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass der dort angegebene Befristungsgrund des "ausdrücklich dargelegten, auf anerkennenswerten Gründen beruhenden Wunsches des freien Mitarbeiters" in Wirklichkeit nicht gegeben gewesen sei.
aa) Der Kläger hatte unter dem 02.08.1995 an die Beklagte geschrieben, dass er beabsichtige, etwa Mitte 1998 auf Dauer nach England zurückzukehren und sich freuen würde, für die verbleibende Zeit einen befristeten Honorarvertrag zu erhalten (Blatt 40 d. A.), und aufgrund dieses Schreibens den Rahmenvertrag vom 07.08.1995 erhalten. Es widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn er nunmehr gelten macht, dass sein Schreiben unwahr gewesen sei (nicht seinen tatsächlichen Planungen entsprochen hätte). Ein solches Verhalten ist unredlich.
Daran würde sich auch nichts ändern, wenn, wie der Kläger geltend macht, sein Schreiben aufgrund einer Aufforderung seines Vorgesetzten zustande gekommen wäre und dem Vorgesetzten dabei bewusst gewesen wäre, dass dieses nicht den tatsächlichen Planungen des Klägers entsprach. Denn dieser Vorgesetzte (K ) war nur Fachvorgesetzter des Klägers; er hatte keine Vollmacht, in Vertragsangelegenheiten die Beklagte zu vertreten. Seine Kenntnis der tatsächlichen Planungen des Klägers ist daher nicht der Beklagten zuzurechnen, vgl. § 166 Abs. 1 BGB. Für sein Schreiben vom 02.08.1995 trug der Kläger daher gegenüber der Beklagten die Verantwortung allein. Dass auch die zuständigen Stellen der Beklagten von der Unwahrheit des Schreibens des Klägers vom 02.08.1995 gewusst hätten, hat die Beklagte bestritten.
bb) Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben muss sich der Kläger demgemäß so behandeln lassen, als hätte sein Schreiben an die Beklagte vom 02.08.1995 der Wahrheit entsprochen, d. h. als hätte er am 02.08.1995 tatsächlich beabsichtigt, etwa Mitte 1998 auf Dauer nach England zurückzukehren.
cc) Wenn aber der Kläger im August 1995 den Wunsch hatte, drei Jahre später auf Dauer nach England zurückzukehren, lag ein sachlicher Grund für eine entsprechende Befristung der Vertragsbeziehungen der Parteien vor. Eine entsprechende Befristung war in diesem Fall vernünftig, auch nach Meinung der zuständigen Tarifvertragsparteien. Diese hatten in der Tarifvereinbarung "Zusatzvereinbarung über befristete Arbeitsverhältnisse" vom 06.12.1979 in § 1 Abs. 1 bestimmt: "Ein befristetes Arbeitsverhältnis ist zulässig, wenn ... es dem ausdrücklich dargelegten, auf anerkennenswerten Gründen beruhenden Wunsch des Arbeitnehmers entspricht."
4. Die Befristung ist auch nicht unwirksam aufgrund von § 2 Abs. 1 Satz 1 dieser Zusatzvereinbarung. Danach beträgt die Dauer arbeitsvertraglicher Vereinbarungen für befristete Zeit höchstens fünf Jahre einschließlich der Probezeit. Im Rahmenvertrag der Parteien vom 07.08.1995 beträgt die Befristung demgegenüber nur drei Jahre.
Dass der Kläger bereits seit Mai 1989 für die Beklagte tätig gewesen war, ist danach rechtlich nicht erheblich. Die Tarifbestimmung besagt nicht, dass nach einer unbefristeten Beschäftigung Befristungsvereinbarungen überhaupt nicht mehr zulässig seien oder die frühere Beschäftigung auf die genannte fünf-Jahres-Frist anzurechnen sei. Die "Grundgedanken" der Zusatzvereinbarung sind nicht als Norm formuliert. Demgemäß haben sie rechtlich auch keine Wirkung wie eine Norm.
5. Demgemäß hat ein eventuelles Arbeitsverhältnis der Parteien jedenfalls am 31.08.1998 geendet.
6. Nach dem 31.08.1998 hat auch faktisch eine Zusammenarbeit der Parteien nicht mehr stattgefunden.
II. Die Berufung des Klägers (Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ab 01.09.1998 und der maßgeblichen Arbeitszeit und Eingruppierung) ist demgemäß gegenstandslos.
III. Für eine Zulassung der Revision liegen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor (§ 72 Abs. 2 ArbGG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil findet kein Rechtsmittel statt.
(Baingo) (Schröder) (Joerres)