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Landesarbeitsgericht Köln·7 Sa 1332/11·11.07.2012

Betriebliche Altersversorgung: Direktzusage und Übertragung von Rückdeckungsversicherungen kumulativ

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtBetriebliche AltersversorgungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Parteien stritten, ob der Arbeitnehmer neben einem unstreitigen Ruhegeld aus einer Direktzusage auch die Übertragung von sechs als Rückdeckung abgeschlossenen Lebensversicherungen verlangen kann. Das LAG Köln bejahte den kumulativen Anspruch und wies die Berufung der Arbeitgeberin zurück. Maßgeblich seien der eindeutige Wortlaut und die Systematik von § 8 Nr. 3 und Nr. 4 des Beratervertrags sowie die frühere Vereinbarung von 1991. Eine „gelebte Vertragspraxis“ könne das klare Auslegungsergebnis vor Eintritt des Versorgungsfalls nicht entkräften; die Übertragung sei beim Ausscheiden ohne finanzielle und steuerliche Belastungen geschuldet.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen; kumulative Ansprüche bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist der Wortlaut einer individualvertraglichen Versorgungsregelung eindeutig, ist für eine abweichende Auslegung nach „gelebter Vertragspraxis“ kein Raum.

2

Werden in einem Vertrag die Übertragung bestimmter Lebensversicherungen bei Beendigung des Vertragsverhältnisses und die Fortgeltung einer Pensionsdirektzusage in getrennten, unabhängigen Klauseln geregelt, spricht die Systematik für kumulative Ansprüche.

3

Eine Vereinbarung über die Übertragung ursprünglich als Rückdeckungsversicherungen abgeschlossener Policen kann deren Rückdeckungscharakter entfallen lassen, wenn die Policen bei Ausscheiden an den Begünstigten zu übertragen sind.

4

Behauptungen zu Umständen des Vertragsschlusses sind ohne rechtliche Relevanz, wenn weder eine Anfechtung erklärt noch ein schlüssiger Anfechtungsgrund substantiiert dargetan ist.

5

Bilanzielle Behandlung von Rückdeckungsversicherungen begründet für sich genommen keine abweichende Vertragsauslegung, wenn die vertragliche Versorgungszusage klar und verbindlich geregelt ist.

Relevante Normen
§ 133, 157 BGB§ 3 BetrAVG§ 64 Abs. 2 b) ArbGG§ 66 Abs. 1 ArbGG§ 91 Abs. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 638/11

Leitsatz

1.) Zur Auslegung des Umfangs der Zusage einer betrieblichen Altersversorgung an einen Unternehmensgründer und späteren Berater/Arbeitnehmer.

 

2.) Zur Frage, inwieweit das Kriterium der „gelebten Vertragspraxis“ zur Auslegung einer Altersversorgungszusage vor Eintritt des Versorgungsfalles herangezogen werden kann.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.09.2011 in Sachen 6 Ca 638/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Verpflichtung der Beklagten, die bei der A Lebensversicherung geführten Lebensversicherungen Nr. 2 , 2 , 2 , 2 , 2 und 2 ohne finanzielle Belastung und unter Ausgleich etwaiger steuerlicher Belastungen bei Beendigung des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses auf den Kläger zu übertragen, zusätzlich zu der unstreitigen Verpflichtung der Beklagten besteht, dem Kläger ein lebenslanges Ruhegeld in Höhe von monatlich 5.000,00 DM (= 2.556,46 €) nach Maßgabe der Direktzusage vom 10.01.1985 zu zahlen.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

              Die Parteien streiten in der Rechtsmittelinstanz darüber, ob dem Kläger zusätzlich zu seinen monatlichen Ansprüchen auf Zahlung einer Alterspension aus der Pensionsdirektzusage vom 10.01.1985 im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem laufenden Vertragsverhältnis auch ein Anspruch auf Übertragung von sechs bei der A   AG abgeschlossenen Lebensversicherungen zusteht, die das beklagte Unternehmen ursprünglich als „Rückdeckungsversicherungen“ im Zusammenhang mit der Erteilung der Alterspensionszusage abgeschlossen hatte.

3

              Der am 26.10.1951 geborene Kläger gründete im Jahr 1982 das beklagte Unternehmen, welches heute ca. 100 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Kläger war bis zum 31.01.1998 mit einer Unterbrechungszeit in der ersten Hälfte der 1990er Jahre Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer des beklagten Unternehmens. Unter dem 10.01.1985 erteilte das beklagte Unternehmen, welches damals als pro c   mbH firmierte, eine Pensionsdirektzusage mit Verpfändungsvereinbarung, auf deren vollständigen Wortlaut Bezug genommen wird (Bl. 21 ff. d. A.).

4

              Unter dem 24.07.1991 schlossen das beklagte Unternehmen in seiner damaligen Rechtsform, dessen damalige Mehrheitsgesellschafterin sowie der Kläger eine „Vereinbarung“ mit folgendem Wortlaut:

5

Hiermit wird vereinbart, dass beim Ausscheiden die folgenden Lebensversicherungen der Firma A   ohne finanzielle Belastung an Herrn P   übertragen werden:

6

A   Lebensversicherung:

7

Versicherungsnummer ... [es folgt eine Aufstellung der Lebensversicherungsverträge, die bereits in der Pensionszusage vom 10.01.1985 als „Rückdeckungsversicherungen“ aufgeführt waren].“

8

              Im Protokoll einer Gesellschafterversammlung des beklagten Unternehmens vom 24.06.1996 heißt es:

9

Die Gesellschafterversammlung genehmigt durch einstimmigen Beschluss die in 1985 Herrn W   P   durch die p   erteilte Pensionszusage nebst Nachträgen, die per 03.12.1990 von unserer Gesellschaft übernommen wurde.“ (Bl. 25 d. A.)

10

              Zum 31.01.1998 wurde der Kläger als Geschäftsführer des beklagten Unternehmens abberufen. Außerdem kam es zu einem Verkauf eines wesentlichen Teils seiner Gesellschaftsanteile sowie zu umfangreichen weiteren geschäftlichen Transaktionen einschließlich der Umwandlung des beklagten Unternehmens in eine GmbH & Co KG (vgl. Anlage BE 1, Bl. 347 ff. d. A.). Im Rahmen dieses Notartermins unterzeichneten der Kläger und die vier aktuellen Gesellschafter der Beklagten den sog. Beratervertrag, welcher die weitere Zusammenarbeit der Parteien regelte.

11

              § 8 Ziffer 3 des Beratervertrages hat folgenden Wortlaut:

12

Den Vertragsparteien ist bekannt und sie stimmen dieser Vereinbarung ausdrücklich zu, dass die Lebensversicherungen der Firma A   (Versicherungs-Nr.: 2   , 2   , 2   , 2   , 2   und 2   ) bei Beendigung des Beratungsverhältnisses ohne jegliche finanzielle Belastung (einschließlich etwaiger steuerlicher Belastungen) auf Herrn P   zu übertragen sind.“

13

              § 8 Ziffer 4 des Beratervertrages lautet:

14

Den Vertragsparteien ist bekannt und sie stimmen dieser Vereinbarung ausdrücklich zu, dass Herrn P   eine Pensionszusage gemacht wurde. Die Pensionszusage wird ohne Änderungen aufrecht erhalten.“

15

              Auf den vollständigen Wortlaut des Beratervertrages vom 30.01.1998 einschließlich einer hierzu am 12.12.2000 abgeschlossenen Änderungsvereinbarung wird Bezug genommen (Anlage K1, Bl. 12 ff. d. A.).

16

              Unter dem 23.01.2008 kündigte die Beklagte den Beratervertrag. Hiergegen setzte sich der Kläger gerichtlich zu Wehr. Im Zuge der Auseinandersetzungen stellte sich der Kläger auf den Standpunkt, dass er aufgrund des Beratervertrages den Status eines Arbeitnehmers besitze. Aufgrund des Ergebnisses der Verfahren LAG Köln 2 Sa 1061/08 und 4 Sa 1491/09 steht rechtskräftig fest, dass es sich bei dem durch den Beratervertrag vom 30.01.1998 begründeten Rechtsverhältnis zwischen den Parteien um ein Arbeitsverhältnis handelt.

17

              Wegen des streitigen Sachvortrags der Parteien in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, der Klage in vollem Umfang stattzugeben, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 29.09.2011 in Sachen 6 Ca 638/11 Bezug genommen.

18

              Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Beklagten am 26.10.2011 zugestellt. Sie hat hiergegen am 25.11.2011 Berufung eingelegt und diese – nach entsprechender Verlängerung der Frist – am 26.01.2012 begründet.

19

              Die Beklagte und Berufungsklägerin stellt in der Berufungsinstanz ausdrücklich unstreitig, dass dem Kläger ein lebenslängliches Ruhegeld in Höhe von monatlich 2.556,46 € (5.000,00 DM) nach Maßgabe der Direktzusage vom 10.01.1985 zusteht.

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              Die Beklagte ist jedoch der Auffassung, dass der Kläger darüber hinaus nicht auch noch einen Anspruch auf Übertragung der Lebensversicherungen besitzt, die anlässlich der Erteilung der Pensionszusage im Jahre 1985 als sog. Rückdeckungsversicherungen abgeschlossen worden waren. Erstmals im Jahre 2009 sei der Kläger auf die Idee gekommen, die Übertragung der Lebensversicherungen zusätzlich zu den monatlichen Alterspensionszahlungen zu fordern. Bis dahin habe es dem gelebten Vertragsverhältnisses der Parteien entsprochen, die Lebensversicherungen als reine Rückdeckungs- versicherungen anzusehen, die der Beklagten dazu hätten dienen sollen, die Alterspensionsforderungen des Klägers zu finanzieren. Dies zeige sich daran, dass der Wert der fraglichen Lebensversicherungen unter Verantwortung des Klägers als Geschäftsführer des Unternehmens stets als aktiver Vermögensbestandteil in den Bilanzen und Jahresabschlüssen geführt worden sei. Noch im Mai 2009 habe der Kläger gegenüber dem damaligen Geschäftsführer D   geäußert, die Beklagte müsse nicht die Befürchtung haben, „zweimal zahlen“ zu müssen. Später habe er dann ausgeführt: „Ich behaupte die doppelte Versicherung nur, weil ihr mich so geärgert habt“ und „dass ich das jetzt so mache, ist der Preis für meine Demütigung“.

21

              Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass ihrem Rechtsstandpunkt auch der Inhalt der Regelungen in § 8 Nr. 3 und § 8 Nr. 4 des Beratervertrages vom 30.08.1998 nicht widerspreche. Erstmals in der Berufungsinstanz behauptet die Beklagte, der Text des Beratervertrages sei zwar von einem Anwalt des Unternehmens, aber unter dem Einfluss des Klägers als damaligem Geschäftsführers formuliert worden. Es habe nur zwei Exemplare des Beratervertrages gegeben, die der Kläger in einer Pause des Notartermins vom 30.01.1998 aus seiner Tasche gezogen und den Gesellschaftern Frau I   , Herrn D   , Herrn P   und Herrn W   zur Unterschrift vorgelegt habe. Eine Gelegenheit zur eingehenden Durchsicht des Vertrages habe nicht bestanden. Als Frau I   habe beginnen wollen, den Vertrag durchzulesen, habe der Kläger dies mit dem Hinweis auf die kurze Beurkundungspause abgelehnt.

22

              Im Übrigen hält die Beklagte und Berufungsklägerin auch daran fest, dass für ein Feststellungsbegehren des Klägers in Bezug auf Leistungen auf die Direktzusage vom 10.01.1985 kein Rechtsschutzbedürfnis bestanden habe. In diesem Zusammenhang macht die Beklagte geltend, dass die Parteien „bis zu der vom Kläger initiierten Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses noch eine Übertragung der sechs Rückdeckungsversicherungen anstelle der Leistungen aus der Direktzusage vom 10.01.1985 übereinstimmend annahmen“. Aufgrund der vom Kläger initiierten Feststellung eines Arbeitsverhältnisses der Parteien und der damit verbundenen Anwendbarkeit des § 3 BetrAVG sei die ursprünglich von den Parteien übereinstimmend beabsichtigte Übertragung der sechs Rückdeckungsversicherungen anstelle monatlicher Versorgungsleistungen hinfällig geworden.

23

              Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt nunmehr,

24

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.09.2011, Az. 6 Ca 638/11, abzuändern und die Klage abzuweisen.

25

              Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,

26

die gegnerische Berufung zurückzuweisen, indem weiterhin festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, die bei der A   Lebensversicherung geführten Lebensversicherungen Nr. 2   , 2   , 2   , 2   , 2   und 2   ohne finanzielle Belastungen und unter Ausgleich etwaiger steuerlicher Belastungen bei Beendigung des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses auf den Kläger zu übertragen, und dass diese Verpflichtung zusätzlich zur unstreitigen Verpflichtung der Beklagten steht, dem Kläger ein lebenslängliches Ruhegeld in Höhe von 5.000,00 DM = 2.556,46 € nach Maßgabe der Direktzusage vom 10.01.1985 zu zahlen.

27

              Der Kläger macht geltend, das Arbeitsgericht sei zu Recht in vollem Umfang vom Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses für den erstinstanzlichen Feststellungsantrag ausgegangen. Bis zu ihrer entsprechenden Klarstellung in der Berufungsinstanz habe die Beklagte zu keinem Zeitpunkt erkennen lassen, ob sie den Anspruch des Klägers auf Zahlung einer monatlichen Alterspension nach Maßgabe der Pensionszusage vom 10.01.1985 als unstreitig betrachtet und zu gegebener Zeit erfüllen werde. Vielmehr habe die Beklagte sich darauf beschränkt in Abrede zu stellen, dass er, der Kläger, jedenfalls nicht kumulativ die monatlichen Pensionszahlungen und die Übertragung der Lebensversicherungen verlangen könne.

28

              Der Kläger bestreitet die Behauptungen der Beklagten zu den äußeren Umständen des Zustandekommens des Beratervertrages. Er weist darauf hin, dass alle Gegenstände des Notartermins vom 30.01.1998, zu denen auch der Beratervertrag und die Anstellungsverträge der aktuellen Gesellschafter gehört hätten, generalstabsmäßig vorbereitet worden seien. Der Beratervertrag sei im Vorfeld bis ins Detail hinein ausgehandelt und besprochen worden.

29

              Der Kläger und Berufungsbeklagte weist darauf hin, dass die Übertragung der Lebensversicherungen erstmals bereits Gegenstand der Vereinbarung vom 24.07.1991 gewesen sei. § 8 Nr. 3 und Nr. 4 des Beratervertrages gäben den Vereinbarungsstand zutreffend wieder. Diese Regelungen seien unmissverständlich und einer anderen Auslegung als der vom Arbeitsgericht getroffenen nicht zugänglich. Der Kläger und Berufungsbeklagte bestreitet auch die ihm von der Beklagten in den Mund gelegten Äußerungen zur Frage einer „doppelten Inanspruchnahme“ der Beklagten.

30

              Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivortrages wird auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift der Beklagten und ihrer weiteren Ausführungen gemäß Schriftsatz vom 05.07.2012, ferner auf die Berufungserwiderungsschrift des Klägers und seinen weiteren Schriftsatz vom 10.07.2012 und schließlich auf das Sitzungsprotokoll vom 12.07.2012 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.              Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.09.2011 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Sie wurde auch innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.

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II.              Die Berufung der Beklagten konnte jedoch keinen Erfolg haben. Die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat den Rechtsstreit richtig entschieden und auf der Grundlage des Sachvortrags der Parteien in erster Instanz knapp, aber tragfähig und präzise begründet. Das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz rechtfertigt keine Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils.

34

              Zusammenfassend und ergänzend bleibt unter Berücksichtigung des im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erreichten Sach- und Streitstandes das Folgende auszuführen:

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1.              Das Feststellungsbegehren des Klägers ist zulässig. Insbesondere ist ihm ein Rechtsschutzbedürfnis nicht abzusprechen. Für den Feststellungsantrag in seiner zuletzt vor dem Berufungsgericht gestellten Fassung wird dies, soweit ersichtlich, von der Beklagten auch nicht in Zweifel gezogen.

36

              Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers war aber auch erstinstanzlich für den Antrag in seiner ursprünglichen Fassung zu bejahen. Die Beklagte hat sich auch aus Sicht eines objektiven Dritten erstinstanzlich nicht hinreichend klar festgelegt, ob sie den Anspruch des Klägers auf Zahlung einer monatlichen Alterspension nach Maßgabe der Direktzusage vom 10.01.1985 als unstreitig ansieht und im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles erfüllen wird oder nicht. Sie hat sich darauf beschränkt zu bestreiten, dass der Kläger jedenfalls nicht kumulativ die monatliche Alterspension und die Übertragung der Lebensversicherungen verlangen könne, aber offen gelassen, ob sie bei Eintritt des Versorgungsfalls die Zahlung der Alterspension aufnehmen wird oder nicht. Eine entsprechende Klarstellung ist erst aufgrund der Protokollerklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erfolgt. Diese hat der Kläger und Berufungsbeklagte auch sogleich zum Anlass genommen, die Antragsformulierung zutreffend anzupassen.

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2.              Der Kläger kann von der Beklagten und Berufungsklägerin nicht nur nach Maßgabe der Pensionsdirektzusage vom 10.01.1985 zu gegebener Zeit die Aufnahme der monatlichen Pensionszahlungen verlangen, sondern darüber hinaus auch die Übertragung der streitgegenständlichen Lebensversicherungen bei der A   Lebensversicherung. Der Übertragungsanspruch ist fällig im Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers aus dem durch den Beratervertrag vom 30.01.1998 begründeten Rechtsverhältnis mit der Beklagten.

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a.              Der Anspruch folgt bereits aus § 8 Nr. 3 des Beratervertrages vom 30.01.1998. Der Wortlaut dieser Vertragsregelung ist unmissverständlich und lässt, wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, keinerlei andere Auslegung zu.

39

b.              Dabei knüpft der Inhalt von § 8 Nr. 3 des Beratervertrages aber auch an eine bereits lange zuvor bestehende ältere Vereinbarung der Parteien an, nämlich diejenige, die die Rechtsvorgängerin der Beklagten am 24.07.1991 unter Beteiligung der damaligen Mehrheitsgesellschafterin mit dem Kläger getroffen hat. Schon in dieser Vereinbarung heißt es, dass die streitgegenständlichen Lebensversicherungen „ohne finanzielle Belastung an Herrn P   übertragen werden“. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vom 24.07.1991 fungierte der Kläger zwar als Geschäftsführer des beklagten Unternehmens, war jedoch nicht im Besitz der Mehrheit der Gesellschaftsanteile. Es war somit nicht so, dass der Kläger sich die in der Vereinbarung vom 24.07.1991 enthaltene Zusage quasi „selbst“ erteilt hat.

40

c.              Das Verteidigungsvorbringen der Beklagten enthält einen unauflösbaren inneren Widerspruch. Zum Einen behauptet die Beklagte nachdrücklich, es habe fortlaufend bis ins Jahr 2009 hinein vollständige Einigkeit der Parteien darüber bestanden, dass der Wert der Lebensversicherungen ausschließlich der Beklagten zustehen und dazu dienen sollte, die späteren monatlichen Alterspensionszahlungen an den Kläger zu finanzieren, so wie dies auch schon dem ursprünglichen, in der Pensionszusage vom 10.01.1985 festgehaltenen Zweck der Versicherungen als „Rückdeckungsversicherungen“ entsprochen habe. Damit ist es jedoch nicht zu vereinbaren, wenn die Beklagte an anderer Stelle (Schriftsatz vom 05.07.2012, S. 2) ausführen lässt, dass „die Parteien bis zu der vom Kläger initiierten Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses noch eine Übertragung der sechs Rückdeckungsversicherungen anstelle der Leistungen aus der Direktzusage vom 10.01.1995 übereinstimmend annahmen“. Bereits mit der Vereinbarung vom 24.07.1991 und erst Recht nach der Regelung in § 8 Nr. 3 des Beratervertrages vom 30.01.1998 hatten die ursprünglich als Rückdeckungsversicherungen abgeschlossenen Lebensversicherungen ihren Rückdeckungscharakter verloren. Wenn bereits aufgrund der Vereinbarung vom 24.07.1991 klar war, dass die Lebensversicherungen beim Ausscheiden des Klägers an diesen zu übertragen sein werden, konnten sie nicht mehr der Finanzierung der von der Beklagten eingegangenen (Pensions-) Verpflichtungen dienen.

41

d.              Insbesondere kann die Beklagte aber auch nicht damit gehört werden, dass die bereits in der Vereinbarung vom 24.07.1991 zum Ausdruck kommende Verpflichtung der Beklagten, die Lebensversicherungen auf den Kläger zu übertragen, jedenfalls nicht kumulativ neben die Pensionszusage vom 10.01.1985 habe treten sollen. Soweit die Beklagte einräumt, dass die Vereinbarung vom 24.07.1991 eine Übertragungsverpflichtung enthält, will sie dies als eine Art „Abfindung“ verstanden wissen, die an die Stelle der ursprünglichen Pensionszusage vom 10.01.1985 habe treten sollen. Für einen solchen Inhalt gibt der Wortlaut der Vereinbarung vom 24.07.1991 allerdings nichts her. Die Direktzusage vom 10.01.1985 wird in der Vereinbarung vom 24.07.1991 mit keinem Wort erwähnt. Dies erscheint äußerst ungewöhnlich, wenn die Vereinbarung vom 24.07.1991 tatsächlich an die Stelle der umfassenden Zusage vom 10.01.1985 hätte treten und diese hätte ablösen sollen.

42

e.              Mit einer solchen Interpretation ist auch die Formulierung des Gesellschafterbeschlusses vom 24.06.1996 schwerlich vereinbar, in welchem nämlich „die in 1985 Herrn W   P   durch die p   erteilte Pensionszusage nebst Nachträgen, die per 03.12.1990 von unserer Gesellschaft übernommen wurde“ genehmigt wird.

43

f.              Letzte Klarheit schafft jedoch auch hier der Beratervertrag vom 30.01.1998. Dort sind in § 8 Ziffer 3 die Verpflichtung zur Übertragung der Lebensversicherungen und – unabhängig davon und unverbunden – in § 8 Nr. 4 die Aufrechterhaltung der Pensionszusage ohne Änderungen aufgeführt. Die beiden Verpflichtungen auf Einhaltung der Pensionszusage und auf Übertragung der Lebensversicherungen stehen hier selbstständig nebeneinander und lassen auch nicht ansatzweise erkennen, dass die beiden Verpflichtungen nicht kumulativ, sondern alternativ zu verstehen sein sollten. Die These der Beklagten, die in § 8 Nr. 3 des Beratervertrages aufgenommene Verpflichtung zur Übertragung der Lebensversicherungen stehe nicht kumulativ zu den Verpflichtungen aus der Pensionszusage vom 10.01.1985 ist damit nicht nur nach dem Wortlaut des Vertrages, sondern auch nach den Grundsätzen der systematischen Auslegungsmethode unhaltbar.

44

3.              Die erstmals in der Rechtsmittelinstanz des vorliegenden Rechtsstreits aufgestellten Behauptungen der Beklagten zu den Umständen des Zustandekommens des Beratervertrages während des Notartermins vom 30.01.1998 sind rechtlich unerheblich.

45

a.              Es ist schon nicht erkennbar, welche rechtliche Bedeutung die Beklagte selbst diesen Behauptungen beimessen will. Eine Anfechtung des Beratervertrages vom 30.01.1998 (!) hat die Beklagte nicht erklärt. Sie hat auch nicht ansatzweise Tatsachen vorgetragen, die geeignet wären, einen Anfechtungstatbestand zu erfüllen, sei es denjenigen einer arglistigen Täuschung oder einer Drohung oder eines Irrtums. Ebenso wenig waren die für das beklagte Unternehmen handelnden Gesellschafter bei der Unterschriftsleistung unter den Beratervertrag geschäftsunfähig.

46

b.              Das Berufungsgericht weist allerdings ergänzend darauf hin, dass es die Behauptungen der Beklagten auch für unglaubhaft hält, soweit diese damit indizieren will, dass die für sie handelnden Gesellschafter, vier geschäftserfahrene diplomierte Betriebswirte, ein umfangreiches Vertragswerk von nicht unerheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, wie es der Beratervertrag darstellte und zu dessen Entwurf man ein anwaltliches Tätigwerden für erforderlich hielt, unterzeichnet und damit namens der Beklagten in Kraft gesetzt haben, ohne sich zuvor jemals mit seinem Inhalt und Text vertraut gemacht zu haben. Ein solcher Vorgang erscheint auch in Anbetracht der Tatsache, dass zum damaligen Zeitpunkt zwischen allen Beteiligten noch gutes Einvernehmen geherrscht haben mag, ungewöhnlich und lebensfremd, und stellte überdies eine erhebliche Verletzung der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns dar.

47

              Selbst wenn die für die Beklagte handelnden Personen jedoch die am 30.01.1998 zur Unterschrift vorgelegte Textfassung des Beratervertrages nicht gekannt haben sollten – die Beklagte hat auch nicht etwa vorgetragen, dass es mehrere Textfassungen gegeben hatte -, so vermag die Beklagte nicht zu erklären, was die Gesellschafter daran hätte hindern sollen, ihrerseits die Unterzeichnung des Vertrages bis zur sorgfältigen Kenntnisnahme von seinem Inhalt zurückzustellen.

48

              Ebenso wenig vermag die Beklagte zu erklären, warum sie die fraglichen Behauptungen erstmals in dem Berufungsbegründungsschriftsatz vom 25.01.2012 aufstellen lässt, somit ca. 14 Jahre nach Abschluss des Vertrages und mehr als 2 Jahr nach Aufkommen des Streits über die Frage der kumulativen Ansprüche des Klägers.

49

4.              Rechtlich unerheblich sind ferner die Behauptungen der Beklagten, der Kläger habe noch im Mai 2009 versichert, die Beklagte müsse nicht fürchten, „doppelt“ zahlen zu müssen, und später habe er geäußert, er mache jetzt die Pensionszusage und die Versicherungsübertragung nur deshalb kumulativ geltend, weil man ihn seitens der Beklagten „geärgert“ bzw. „gedemütigt“ gehabt habe. Selbst wenn man einmal zugunsten der Beklagten unterstellt, dass diese streitigen Äußerungen so gefallen seien, taugen sie aus objektiver Sicht nicht als aussagefähiges Indiz dafür, dass der Kläger selbst einen kumulativen Anspruch nicht für gegeben hielt. Vielmehr ließen sich solche Äußerungen zwanglos z. B. auch dadurch erklären, dass der Kläger möglicherweise ursprünglich aus Rücksicht auf das von ihm gegründete und über lange Jahre entscheidend mitgeprägte Unternehmen nicht unbedingt geplant hatte, seinen doppelten Anspruch auch kumulativ geltend zu machen, sich unter dem Eindruck der ab 2009 aufkommenden Unstimmigkeiten dann jedoch anders entschlossen hat.

50

5.              An dem durch den unmissverständlichen Wortlaut und die eindeutige Systematik begründeten Auslegungsergebnis des Beratervertrages, welches auch im Einklang mit dem Inhalt der Vereinbarung vom 24.07.1991 steht, vermag auch der Einwand der Beklagten nichts zu ändern, dass die Parteien den Vertragsinhalt in den 1990er Jahren übereinstimmend nicht im Sinne eines kumulativen Versorgungsanspruchs „gelebt“ hätten.

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a.              Führen die klassischen Auslegungsmethoden bei der Auslegung eines Individualvertrages zu keinem eindeutigen Ergebnis, so kann die Beobachtung, wie die Vertragspartner im Alltag des Arbeitsvertragsverhältnisses bestimmte Regelungsthemen tatsächlich gehandhabt haben, unter Umständen einen wichtigen Fingerzeig darauf geben, welchen Inhalt die Vertragspartner dem Vertrag selbst geben wollten.

52

b.              Vorliegend lassen aber die klassischen Auslegungsmethoden im Hinblick auf die Frage, ob die Beklagte die monatliche Alterspensionszahlung und die Übertragung der Lebensversicherungen kumulativ schuldet, schon keinen Restzweifel offen, der durch einen Blick auf eine „gelebte Vertragspraxis“ beseitigt werden könnte.

53

c.              Zudem hat die Beklagte aber auch keine Tatsachen vortragen können, die auf eine „gelebte Vertragspraxis“ im eben genannten Sinne hindeuten könnten, deren Inhalt dem vom Arbeitsgericht und hier gefundenen Auslegungsergebnis entgegen stünde.

54

aa.              Aus der Sicht des Zeitpunkts des Abschlusses des Beratervertrages im Jahre 1998, erst Recht aus der Sicht des Abschlusses der Vereinbarung vom 24.07.1991 ging es bei der Frage der betrieblichen Altersversorgung des Klägers um Themen, deren praktische Relevanz mutmaßlich noch weit in der Zukunft lag. Es stellt sich daher schon im Ausgangspunkt die Frage, wie eine mutmaßlich erst in ferner Zukunft praktisch relevant werdende Regelung einer betrieblichen Altersversorgung bereits jetzt im praktischen Arbeitsalltag „gelebt“ werden kann.

55

bb.              Die Beklagte vermag ihre Behauptung einer in bestimmter Weise „gelebten“ Vertragspraxis dementsprechend auch nur durch den Hinweis zu konkretisieren, dass die streitigen sechs „Rückdeckungslebensversicherungen“ in den Jahresabschlüssen des Unternehmens unter der Verantwortung des Klägers als Geschäftsführer jeweils in einer bestimmten Art und Weise bilanziert wurden. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die Art der Bilanzierung der Altersversorgungsanwartschaften des Klägers einschließlich der sechs ursprünglich als Rückdeckungsversicherungen abgeschlossenen Lebensversicherungen wirtschaftsrechtlich in jeder Hinsicht korrekt war. Zu bedenken ist, dass die Beklagte mit Schriftsatz vom 05.07.2012 vorgetragen hat, die Parteien seien bis zu dem 2009 aufkommenden Streit über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses übereinstimmend davon ausgegangen, dass die sechs Lebensversicherungen auf den Kläger zu übertragen seien, wenn auch nach Darstellung der Beklagten anstelle der Leistungen aus der Direktzusage. Die Beklagte bleibt jede Erläuterung schuldig, wie sich diese von ihr behauptete Version des „gelebten“ Vertragsverhältnisses mit der von ihr dargestellten Art der Bilanzierung der Altersversorgungsansprüche des Klägers verträgt. Zudem bliebe auch zu berücksichtigen, dass die Lebensversicherungen vom ersten Tag an zugunsten des Klägers verpfändet waren.

56

cc.              Aussagekräftige Indizien dafür, dass die Parteien übereinstimmend fortlaufend und unmissverständlich von einer bestimmten Art der betrieblichen Altersversorgung des Klägers ausgegangen seien, lassen sich einer „gelebten Vertragspraxis“ somit nicht entnehmen. Sollten die Anwartschaften des Klägers auf seine betriebliche Altersversorgung, die seit Abschluss der Vereinbarung vom 24.07.1991 kumulativ in einer Anwartschaft auf eine monatliche Alterspension sowie in der Anwartschaft auf spätere Übertragung der Lebensversicherungen bestanden, wirtschaftsrechtlich nicht korrekt bilanziert worden sein, ändert dies nichts daran, dass es für das Rechtsverhältnis der Parteien zueinander maßgeblich auf den Inhalt der zwischen ihnen verbindlich abgeschlossenen Verträge ankommt. Diese sehen kumulative Ansprüche des Klägers vor.

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6.              Die vom Arbeitsgericht zutreffend vorgenommene Vertragsauslegung führt auch nicht zu einem Ergebnis, für das schon aus sich heraus ein nachvollziehbarer Sinn und Zweck nicht erkennbar wäre.

58

              Zwar mag es sein, dass die kumulative Zusage sowohl einer laufenden Alterspension als auch der Übertragung von Lebensversicherungen eine Bevorzugung des Klägers im Vergleich zu allen anderen leitenden Mitarbeitern in der bisherigen Firmengeschichte darstellte. Ein solcher Tatbestand lässt sich aber auf einfache Weise dadurch erklären, dass es sich bei dem Kläger – unstreitig – um den Gründer, spiritus rector und langjährigen Mehrheitsgesellschafter des beklagten Unternehmens handelt.

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7.              Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Beklagte auch verurteilt, die fraglichen Lebensversicherungen an den Kläger „ohne finanzielle Belastung und unter Ausgleich etwaiger steuerlicher Belastungen“ zu übertragen. Das Arbeitsgericht knüpft damit an die vertragliche Regelung in § 8 Nr. 3 des Beratervertrages an, in der es heißt, „dass die Lebensversicherungen der Firma A   (...) bei Beendigung des Beraterverhältnisses ohne jegliche finanzielle Belastung (einschließlich etwaiger steuerlicher Belastungen) auf Herrn P   zu übertragen sind“.

60

8.              Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.09.2011 konnte bei alledem keinen Erfolg haben.

61

III.              Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

62

              Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision besteht bei der vorliegenden, auf den Umständen des Einzelfalls beruhenden Entscheidung nicht.

Rechtsmittelbelehrung

64

              Gegen dieses Urteil ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen. Auf § 72 a ArbGG wird vorsorglich hingewiesen.

65

Dr. Czinczoll              Bergner              Fuchs