Berufung: Fristlose Kündigung wegen gefährlichen Dosenerhitzens wirksam
KI-Zusammenfassung
Der Arbeitnehmer klagte gegen seine fristlose Kündigung; die Beklagte hatte Berufung eingelegt. Das LAG Köln änderte das erstinstanzliche Urteil und hielt die Kündigung gemäß § 626 Abs.1 BGB für gerechtfertigt. Entscheidungsgrund war wiederholtes Ignorieren von Unterlassungsaufforderungen bei gefährlichem Verhalten (Erwärmen von Konservendosen im 900°-Brennofen) mit tatsächlicher Explosion. Eine vorherige Abmahnung war nicht erforderlich, da Vertrauensbereich und Beharrlichkeit betroffen waren.
Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich; Klage des Klägers gegen fristlose Kündigung abgewiesen, Kosten dem Kläger auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Eine außerordentliche fristlose Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB ist gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer trotz konkreter und wiederholter Unterlassungsaufforderungen eine Tätigkeit ausführt, die eine erhebliche Gefahr für Personen oder Sachwerte begründet, sodass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist.
Eine vorherige Abmahnung ist nicht stets erforderlich; sie kann entbehrlich sein, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers den Grad einer beharrlichen Pflichtverletzung erreicht oder überwiegend den Vertrauensbereich betrifft, sodass eine Abmahnung offensichtlich aussichtslos wäre.
Eine einmalige Gefährdung oder das Fehlen sonstiger Sachschäden steht der Wirksamkeit der Kündigung nicht entgegen, wenn die Handlung unberechenbare Gefahren für andere barg und die arbeitsvertraglichen Pflichten schwerwiegend verletzte.
Die Berufung eines Arbeitgebers gegen ein erstinstanzliches Urteil kann erfolgreich sein, wenn die Tatsachenfeststellung ergibt, dass der Arbeitnehmer trotz Warnungen fortgesetzt pflichtwidrig handelte und dadurch die Interessenabwägung zu seinen Lasten ausfällt.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 15 Ca 2115/92
Leitsatz
Kein Leitsatz
Tenor
Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.7.1992 - 15 Ca 2115/92 – wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
I. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist von der Beklagten mit der Berufung angefochten worden. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden.
II. Die Berufung ist auch begründet.
1. Die fristlose Kündigung der Beklagten (vom 25.2.1992) ist nicht rechtswirksam. Die Beklagte war hierzu berechtigt aufgrund von § 626 Abs. 1 BGB. Danach kann ein Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umständ des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
a) Es lag ein wichtiger Grund vor.
aa) Der Kläger hat im Betrieb der· Beklagten in einem Brennofen Konservendosen erhitzt (in einem mit Wasser gefüllten Behälter). Dies war entgegen der Behauptung des Klägers hochgradig gefährlich, weil der Brennofen eine Temperatur von um 900° hatte. Aufgrund dessen bestand die Gefahr, da ß das Wasser im Behälter schnell verdampfte und die Konservendose explodierte, wie es dann später auch tatsächlich passiert ist.
bb) Der Kläger ist auf die Gefährlichkeit seines Tuns von seinem Vorgesetzten, dem Werkstattleiter S , und dessen Vertreter V wiederholt hingewiesen und zur Unterlassung aufgefordert worden. Das ergibt sich aus ihrer Aussage als Zeugen beim Arbeitsgericht gemäß Sitzungsprotokoll vom 10.7.1992. Das Arbeitsgericht ist entgegen dem Vortrag des Klägers von der Wahrheit dieser Aussagen ausgegangen, trotz der vorherigen schriftlichen Fixierungen vom 23.3.1992. Die im Urteil des Arbeitsgerichts erwähnten Zweifel in bezug auf die Aussage des Zeugen S beziehen sich lediglich auf einen speziellen, anderen Punkt.
cc} Der Vorgesetzte hatte nach seiner Aussage darüber hinaus auch geäußert, wenn sie (die Dosenerhitzer) nicht aufhören würden, dann müßte er zum Chef gehen und dann könnten sie mit Entlassungen rechnen. Nur in Bezug auf diese Aussage hat das Arbeitsgericht Zweifel angemeldet. Seine Begründung hierfür ist jedoch unhaltbar. Aus der Tatsache, daß der Zeuge nicht das genaue Datum des Tages angeben konnte, an dem er diese Äußerung gemacht hatte, kann nichts gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen und die Glaubhaftigkeit seiner Aussage hergeleitet werden, denn die Lebenserfahrung lehrt im Gegenteil, daß das zeitliche Erinnerungsvermögen der Menschen gerade nicht genau ist, auch dicht bei Androhung einer Entlassung. Demgemäß ist auch von der Richtigkeit dieser Aussage des Zeugen S auszugehen.
dd) Der Kläger hat sich an die Unterlassungsaufforderungen seines Vorgesetzten nicht gehalten, sondern am 24.2.1991 erneut eine Konservendosen in einem Brennofen erhitzt.
ee) Dieses Verhalten des Klägers hatte damit den Grad und die Auswirkung einer beharrlichen Verweigerung der Arbeitspflicht erreicht. Er hat Unterlassungsaufforderungen eines Vorgesetzten einfach ignoriert, so als ob sie Luft für ihn gewesen wären, und sich damit so verhalten, daß man weitere Unterlassungsaufforderungen für nutzlos halten konnte. Das Verhalten eines Arbeitnehmers aber, das den Grad und die Auswirkung einer beharrlichen Verweigerung der Arbeitspflicht erreicht, ist an sich geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen, vgl. BAG Urteil vom 17.3.1988 – 2 AZR 516/87 – (wiederholte Unpünktlichkeit).
Auf die Forderung von Rechtsprechung und Schrifttum, daß einer verhaltensbedingten außerordentlichen Kündigung regelmäßig eine vorherig Abmahnung mit Kündigungsandrohung vorangegangen sein muß, kommt es vorliegend nicht an. Diese Forderung wird·nur für den Regelfall erhoben, also nicht für alle Fälle. Gerade das Merkmal der Beharrlichkeit sitzt nicht stets eine vergebliche Abmahnung mit Kündigungsandrohung voraus, vgl. KR Hillebrecht 3. Auflage, § 626 BGB Rdnrn. 96 und 111. Im übrigen gilt diese Forderung nur für den sogenannten Leistungsbereich, während vorliegend hauptsächlich der Vertrauensbereich betroffen war. Die Beklagte konnte nicht mehr darauf vertrauen, daß der Kläger auf ihr Sicherheitsbedürfnis Rücksicht nehmen werde. Im übrigen war die Äußerung des Vorgesetzten des Klägers, wenn sie (die Dosenerhitzer) nicht aufhören würden, dann müßte er zum Chef gehen und dann könnten sie mit Entlassungen rechnen, jedenfalls halbwegs eine Abmahnung mit Kündigungsandrohung. Der Vorgesetzte des Klägers konnte zwar nicht selbst Kündigungen vornehmen. Der Kläger war jedoch gleichwohl durch die Äußerung gewarnt dahin, daß er, bei einer Fortsetzung der Dosenerhitzungen mit einer Kündigung des "Chefs" rechnen mußte. Es war der Beklagten nicht zumutbar, Abmahnungen mit Kündigungsandrohungen auch durch den „Chef" aussprechen zu lassen. Der Kläger mußte bereits die Unterlassungsaufforderung seines Vorgsetzten ernst nehmen.
b) Die Interessenabwägung fällt ebenfalls zu Lasten des Klägers aus, und zwar insbesondere deshalb, weil es bei der Fortsetzung der Dosenerhitzungen am 24.2.1992 dann tatsächlich zu einer Explosion der Konservendose gekommen ist. Damit war es zu einer konkreten Störung gekommen im Sinne des oben angegebenen Urteils des BAG.
Aufgrund dieses Ereignisses war der Beklagten jegliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger unzumutbar.
Daß im Betrieb sonst keine Möglichkeit bestanden hatte, sich Essen warm zu machen, vermag das Verhalten des Klägers nicht zu entschuldigen Der Kläger durfte auf keinen Fall dahin ausweichen, da ß er Konservendosen in den Brennöfen der Beklagten erhitzte, denn das war jedenfalls zu gefährlich.
Die Behauptung des Klägers, das Dosenerhitzen sei vorher längere Zeit geduldet worden, ist unzutreffend. Sie ist widerlegt durch die Aussage des Zeugen S , daß er erst ca. 3 Wochen von Mitte Februar davon gewußt hat, daß Dosen auf dem Brennofen erhitzt wurden.
Daß der Geschäftsführer der Beklagten einmal den Kläger dabei beobachtet hatte, als sich dieser Würstchen in einer Dose erwärmt hat, ist unerheblich; denn danach ist der Kläger jedenfalls aufgefordert worden, das Dosenerhitzen in den Brennöfen zu unterlassen.
Daß auch andere Arbeitnehmer dies getan haben, ist ebenfalls rechtlich unerheblich. Nach der Aussage des Zeugen D haben sich alle anderen an die Unterlassungsaufforderung des Vorgesetzten gehalten, nur der Kläger nicht.
Es vermag den Kläger auch nicht zu entlasten, daß er bei der Dosenerhitzung am 24.2.1992 von seinem Vorgesetzten gebeten worden war, die Mittagspause zu unterbrechen, um nicht einen Kunden warten zu lassen, und deshalb das Wasser verkochte. Es sind eine Fülle von Gründen denkbar, aus denen die Aufmerksamkeit des Klägers von der Dosenerhitzung abgelenkt werden konnte. Eine Bitte des Vorgesetzten, in der Mittagspause gerade mal für einen Kunden zu kommen, ist dabei nichts Ungewöhnliches.
Daß kein "anderweitiger" Schaden entstanden ist (als die Verletzung des Klägers und seine einmonatige. Arbeitsunfähigkeit), vermag den Kläger ebenfalls nicht zu entlasten. Statt des Klägers hätte auch ein anderer Arbeitnehmer der Beklagten verletzt werden können. Es mag sein, daß durch seine Dosenerhitzungen in erster Linie der Kläger gefährdet war. Die Gefährdung war jedoch nicht auf ihn beschränkt. Die von den Dosenerhitzungen ausgehenden Gefahren waren unberechenbar.
2. Für den Anspruch des Klägers auf Beschäftigung gibt es demgemäß keine Rechtsgrundlage.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil findet kein Rechtsmittel statt.