Beschäftigungsanspruch eines Senior Vice President: Hierarchieebene, Titel und PPR-Löschung
KI-Zusammenfassung
Die Parteien stritten nach Freistellung über eine arbeitsvertragsgerechte Beschäftigung eines leitenden Angestellten sowie über die Entfernung einer PPR-Leistungsbewertung („move“) aus dem Intranet. Das LAG Köln bestätigte die Verurteilung zur Beschäftigung als Leiter einer Organisationseinheit mit Personalverantwortung, auf der zweiten Führungsebene mit Bericht an das Executive Committee und im Bereich Vertrieb & Service. Zudem bejahte es Nebenpflichten zur korrekten Outlook-Eintragung und zur Erteilung eines Dienstausweises sowie den Anspruch auf Löschung der PPR-Bewertung wegen Verstoßes gegen das eigene Verfahrensregularium (fehlendes Feedbackgespräch). Die Berufung der Beklagten blieb insgesamt ohne Erfolg.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das überwiegend klagestattgebende Urteil wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Aus einem ungekündigten Arbeitsverhältnis folgt neben dem Vergütungsanspruch grundsätzlich auch ein Anspruch des Arbeitnehmers auf vertragsgemäße Beschäftigung.
Der Inhalt des Beschäftigungsanspruchs bestimmt sich nach den arbeitsvertraglich vereinbarten Wertigkeitsmerkmalen; bei leitenden Angestellten können hierzu insbesondere Leitungsfunktion mit Personalverantwortung und die Zuordnung zu einer bestimmten Hierarchieebene gehören.
Die Zuweisung einer anders bezeichneten Funktion führt nicht ohne Weiteres zu einer stillschweigenden Änderung der übrigen arbeitsvertraglichen Rahmenbedingungen, wenn der Arbeitgeber deren Fortgeltung ausdrücklich bestätigt.
Aus dem Arbeitsvertrag können Nebenpflichten des Arbeitgebers folgen, dem Arbeitnehmer betriebsübliche Kommunikations- und Teilnahmeinstrumente (z.B. korrekte Verzeichniseinträge, Dienstausweis) zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur reibungslosen Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
Enthält ein konzernweit einsehbares Leistungsbewertungssystem Regelungen zu zwingenden Verfahrensschritten (z.B. Feedback- und Entwicklungsgespräch), kann der Arbeitnehmer die Entfernung einer Bewertung verlangen, wenn diese unter Verstoß gegen diese Selbstbindung zustande gekommen ist und die Eintragung sein berufliches Fortkommen beeinträchtigen kann.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Bonn, 1 Ca 1022/11
Leitsatz
Zum Inhalt des Beschäftigungsanspruchs eines "Senior Vice President".
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 22.09.2011 in Sachen1 Ca 1022/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Wesentlichen um den Inhalt des Beschäftigungsanspruchs des Klägers sowie um die Frage, ob eine Verpflichtung der Beklagten besteht, eine in einem Performance Potential Review im Intranet der Beklagten hinterlegte Leistungsbewertung für Führungskräfte über den Kläger zu entfernen.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Bonn dazu bewogen haben, der Klage ganz überwiegend stattzugeben, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom 22.09.2011 Bezug genommen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Beklagten am 18.10.2011 zugestellt. Die Beklagte hat hiergegen am 14.11.2011 Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Frist bis zum 18.01.2012 – am 17.01.2012 begründen lassen.
Die Beklagte und Berufungsklägerin führt aus, dass sie einen Beschäftigungsanspruch des Klägers grundsätzlich nicht in Abrede stelle. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts könne der Kläger jedoch nicht beanspruchen, als Leiter eines Bereichs der Beklagten beschäftigt zu werden. In ihrem Organisationsaufbau gebe es keine in bestimmter Weise definierte Funktionseinheit mit der Bezeichnung „Bereich“.
Auch sei unerfindlich, warum der Kläger sollte beanspruchen können, künftig allein im Bereich Vertrieb & Service beschäftigt zu werden. Dies stelle eine nicht gerechtfertigte Eingrenzung ihres arbeitgeberseitigen Direktionsermessens dar.
Der Kläger habe auch keinen Anspruch darauf, in einem Aufgabenbereich beschäftigt zu werden, in welchem er an das Executive Committee der Beklagten zu berichten habe. Schon der ursprüngliche Arbeitsvertrag der Parteien enthalte, verständig ausgelegt, eine solche Festlegung nicht. Jedenfalls sei aber eine stillschweigende Vertragsänderung erfolgt, indem der Kläger ab dem 01.07.2009 in der ihm nun zugewiesenen Aufgabe als Leiter des Bereichs Large Enterprise vorbehaltlos tätig geworden sei, obwohl er hier nicht mehr unmittelbar dem Executive Committee, sondern dem Manager M -U zu berichten gehabt habe.
Ebenso stelle es einen Eingriff in ihre Organisationskompetenz dar, wenn sie verpflichtet würde, den Kläger künftig weiterhin mit dem Titel „Senior Vice President“ beschäftigen zu müssen.
Fehlerhaft seien ferner auch die Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Verpflichtung, den Kläger in das Outlook-System einzutragen und ihm einen Dienstausweis zu überlassen. Tatsächlich sei der Kläger, wenn auch unter einstweiliger Zuordnung zum Bereich Human Ressources, im Outlook-System eingetragen. Einen Anspruch auf Überlassung eines Dienstausweises habe er nicht, wie schon aus § 19 Nr. 1 des Arbeitsvertrages vom 01.04.2008 hervorgehe. Unabhängig davon sei zwischenzeitlich der freiwillige Versuch der Erteilung eines Dienstausweises an der fehlenden Mitwirkung des Klägers gescheitert.
Schließlich fehlt es nach Meinung der Beklagten auch an einem Anspruch des Klägers darauf, die Bewertung seiner Leistungen aus dem System PPR zu entfernen. Ein dem Tatbestand dienstlicher Beurteilungen vergleichbarer Sachverhalt liege nicht vor. Die Auffassung des Arbeitsgerichts verletze unzulässig die interne Meinungsbildungskompetenz der Arbeitgeberin über Leistungs- und Entwicklungspotentiale einzelner Mitarbeiter. Schließlich fehle auch ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers, weil er von dem in dem PPR-Prozess vorgesehenen innerbetrieblichen Beanstandungsverfahren bisher keinen Gebrauch gemacht habe.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt nunmehr,
das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 22.09.2011,1 Ca 1022/11, teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger und Berufungsklagte beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Der Kläger und Berufungsbeklagte verteidigt im Einzelnen die Ergebnisse des arbeitsgerichtlichen Urteils und ihre Begründung. Er führt aus, das Gericht habe zutreffend festgestellt, dass die von ihm zuletzt innegehabte Tätigkeit der Leitung des Bereichs Large Enterprise im Geschäftsbereich Sales & Servicemanagement der D T Geschäftskunden unter dieser Bezeichnung nicht mehr vorhanden sei. Daher sei die Beklagte aufgrund § 106 GewO berechtigt, ihm im Wege des ihr zustehenden Direktionsrechtes eine andere Tätigkeit zuzuweisen. Diese habe jedoch in ihrer Wertigkeit der arbeitsvertraglichen Vereinbarung zu entsprechen. Gegenstand der arbeitsvertraglichen Vereinbarung sei auch die Berichtspflicht unmittelbar an das Executive Committee der Beklagten.
Hieran habe sich, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt habe, auch mit der Zuweisung der Tätigkeit eines Leiters des Bereichs Large Enterprise zum 01.07.2009 nichts geändert. Er, der Kläger, habe sich seinerzeit ausdrücklich geweigert, einen neuen Arbeitsvertrag zu unterzeichnen, gerade weil er eine Änderung der Bedingungen des ursprünglichen Arbeitsvertrages vom 01.04.2008 nicht gewünscht habe. Gerade darauf hin sei ihm mit Schreiben vom 16.07.2009 ausdrücklich bestätigt worden, dass abgesehen von der Übertragung dieser Tätigkeit „alle übrigen Bestimmungen ihres Anstellungsvertrages vom 01.04.2008 unverändert bestehen bleiben“. In diesem Zusammenhang macht der Kläger geltend, dass er auch nach dem 01.07.2009 weiter den Titel des Senior Vice President getragen habe, welcher für die Mitglieder der unmittelbar unter dem Executive Committee angesiedelten zweiten Führungsebene kennzeichnend sei. Außerdem habe der Manager M -U während der damaligen Übergangszeit selbst auch dem Executive Committee angehört. Darüber hinaus behauptet der Kläger, dass es zwar die Bezeichnung eines „Leiter Large Enterprise“ nicht mehr gebe, die dahinterstehende Tätigkeit im Bereich Vertrieb und Service nunmehr aber unter der Bezeichnung Vertrieb Großkunden (V1) nach wie vor vorhanden sei und von Herrn T H ausgeübt werde.
Bei alledem vertritt der Kläger die Auffassung, dass die Beklagte sich nicht erfolgreich auf die in § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags vom 01.04.2008 enthaltene Versetzungsklausel berufen könne. Diese Versetzungsklausel halte nämlich einer AGB-Kontrolle nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB nicht stand. Die Gründe, unter denen der Arbeitgeber von seiner Versetzungsbefugnis Gebrauch machen könne, ergäben sich nicht hinreichend aus dem Wortlaut der Versetzungsklausel.
Der Kläger und Berufungsbeklagte bekräftigt ferner die Auffassung, dass er einen Anspruch darauf habe, in das Outlook-System im Bereich Vertrieb und Service eingetragen zu werden, weil dort seine letzte Tätigkeit gelegen habe und er auch zukünftig dort zu beschäftigen sei. Der Kläger bestreitet, an der Neuerteilung eines Dienstausweises nicht gehörig mitgewirkt zu haben. Er weist darauf hin, dass die Beklagte einen entsprechenden Anspruch nach wie vor verneine.
Schließlich bekräftigt der Kläger auch seinen Anspruch auf Entfernung der Beurteilung „move“ aus dem PPR-System der Beklagten. Der Bewertungsprozess habe für ihn erhebliche Auswirkungen, da die Beklagte damit die Auf- oder Abstiegschancen der führenden Mitarbeiter im Konzern festlege. So habe man ihm seitens der HR-Abteilung selbst bedeutet, dass es äußerst schwierig sei, überhaupt eine Tätigkeit für ihn zu finden, da ihn wegen der Bewertung mit „move“ keiner haben wolle. Beim Zustandekommen dieser Bewertung habe die Beklagte ihre eigenen Regularien nicht eingehalten, da das erforderliche Personalgespräch nicht stattgefunden habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift der Beklagten, ihren weiteren Schriftsatz vom 18.04.2012, auf die Berufungserwiderungsschrift des Klägers sowie auf den Inhalt der in den Schriftsätzen herangezogen Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 22.09.2011 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. b) ArbGG statthaft. Sie wurde auch nach Maßgabe des § 66 Abs. 1 ArbGG fristgerecht eingelegt und mit Gründen versehen.
II. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Arbeitsgericht Bonn hat den Rechtsstreit zutreffend entschieden. Anknüpfend an die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 22.09.2012 bleibt aus der Sicht der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zusammenfassend und ergänzend das Folgende auszuführen:
1. Zwischen den Parteien besteht derzeit und bis auf Weiteres ein unbefristetes und ungekündigtes Arbeitsverhältnis. Hieraus resultiert nach allgemeiner Meinung nicht nur ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Bezahlung, sondern auch auf Beschäftigung. Dies ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig.
Gleichwohl hat die Beklagte dem Kläger seit seiner einseitigen Freistellung, welche zum 11.01.2010 erfolgte, keine Beschäftigung zugewiesen, sondern sich darauf beschränkt, den einen oder anderen Einigungsvorschlag zu unterbreiten, was aber bislang nicht zum Ziel geführt hat.
2. Welchen Inhalt der Beschäftigungsanspruch des Klägers hat, richtet sich nach den zwischen den Parteien maßgeblichen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen.
a. Ausschlaggebend ist weiterhin der ursprüngliche Arbeitsvertrag der Parteien vom 01.04.2008. Diesem zufolge bezieht sich die arbeitsvertragliche Vereinbarung auf eine Tätigkeit als „Leiter Vertrieb Business Customers am Standort B in Vollzeitbeschäftigung“.
b. Unstreitig hat der Kläger allerdings zuletzt bis zu seiner Freistellung nicht mehr diese Tätigkeit ausgeübt, sondern seit dem 01.07.2009 die Aufgabe der „Leitung des Bereichs Large Enterprise im Geschäftsbereich Sales & Servicemanagement der D T Geschäftskunden“ innegehabt. Zu diesem Zeitpunkt bestand das Arbeitsverhältnis des Klägers noch zur D T AG. Im Laufe des Jahres 2010 ist es sodann im Wege des Betriebsübergangs nach § 613 a BGB auf die Beklagte übergegangen. Bei dieser existiert die Funktion eines Leiters „des Bereichs Large Enterprise im Geschäftsbereich Sales & Servicemanagement der D T Geschäftskunden“ – jedenfalls mit dieser Funktionsbezeichnung – nicht mehr.
c. Der Kläger verlangt allerdings auch keine Beschäftigung in genau dieser Funktion. In Anerkennung des aus § 106 GewO folgenden arbeitgeberseitigen Direktionsrechts beschränkt sich der Kläger vielmehr darauf, eine „arbeitsvertragsgerechte“ Beschäftigung einzufordern.
d. Ausschlaggebend dafür, was im Verhältnis der Parteien zueinander unter einer arbeitsvertragsgerechten Beschäftigung des Klägers zu verstehen ist, sind nach wie vor die Regeln des Anstellungsvertrages des Klägers vom 01.04.2008. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dem Kläger zum 01.07.2009 eine anders bezeichnete Funktion als ursprünglich zugewiesen wurde, nachdem bereits ein erster Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB von der -S -B -S GmbH als ursprünglicher Arbeitgeberin des Klägers auf die D T AG stattgefunden hatte. Eine weitergehende Änderung der arbeitsvertraglichen Rahmenbedingungen über den bloßen Funktionsinhalt hinaus war mit der Ausübung dieser Tätigkeit ab dem 01.07.2009 durch den Kläger nicht verbunden. Zwar hatte die damalige Arbeitgeberin dem Kläger angesonnen, für die Zeit ab 01.07.2009 einen vollständig neuen Anstellungsvertrag abzuschließen. Gerade dies hatte der Kläger aber ausdrücklich abgelehnt und darauf bestanden, dass abgesehen von der neu bezeichneten Funktion alle übrigen Bedingungen des Anstellungsvertrages vom 01.04.2008 bestehen bleiben sollten. Genau dies hat die D T AG als damalige Arbeitgeberin dem Kläger sodann mit ihrem Schreiben vom 16.07.2009 ausdrücklich zugesichert.
e. In Anbetracht dieser Umstände erscheint es ausgeschlossen, die Ausübung der ihm mit Schreiben vom 01.07.2009 zugewiesenen Tätigkeit in der Zeit bis zu seiner Freistellung im Januar 2010 als stillschweigende Zustimmung des Klägers zu weitergehenden Änderungen der Rahmenbedingungen des Anstellungsvertrages vom 01.04.2008 zu interpretieren. Auf die ebenfalls zutreffenden weiteren Ausführungen des Arbeitsgerichts zu dieser Thematik in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils wird Bezug genommen.
f. Letztendlich hält auch die Beklagte selbst die Regeln des Anstellungsvertrages vom 01.04.2008 weiterhin für maßgeblich, beruft sie sich doch auf die in § 1 Abs. 2 des Anstellungsvertrages enthaltene, ihr arbeitgeberseitiges Direktionsrecht erweiternde Versetzungsklausel.
g. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Einwand des Klägers zutrifft, dass die in § 1 Abs. 2 des Anstellungsvertrages enthaltene Versetzungsklausel einer AGB-Kontrolle nach § 307 BGB nicht standhalten könne. Eine Unwirksamkeit der in § 1 Abs. 2 Satz 1 des Anstellungsvertrages enthaltenen Regelung folgt jedenfalls nicht aus dem in § 1 Abs. 2 Satz 2 des Anstellungsvertrages enthaltenen Konzernversetzungsvorbehalt. § 1 Abs. 2 Satz 2 Anstellungsvertrag enthält gegenüber § 1 Abs. 2 Satz 1 Anstellungsvertrag eine eigenständige Regelung, deren Wegfall den Zweck und die Sinnhaftigkeit der in § 1 Abs. 2 Satz 1 enthaltenen Regelung nicht in Frage stellen würde.
h. Darauf, ob § 1 Abs. 2 Satz 1 des Anstellungsvertrages für sich allein betrachtet den gesetzlichen Vorgaben des § 307 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 1 BGB gerecht wird, kommt es jedoch vorliegend nicht an; denn die in § 1 Abs. 2 Satz 1 enthaltene Versetzungsklausel setzt schon nach ihrem eigenen Wortlaut ohnehin voraus, dass sie sich nur auf eine „mindestens gleichwertige“ [Hervorhebung nur hier] Tätigkeit beziehen kann, die überdies den „Fähigkeiten und Kenntnissen“ des Klägers entsprechen muss. Der Kläger gesteht aber der Beklagten schon auf der Grundlage von § 106 GewO ausdrücklich zu, dass das arbeitgeberseitige Direktionsrecht die Zuweisung einer anderen als der bisher arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit umfasst, wenn die neue Tätigkeit der bisherigen nur „mindestens gleichwertig“ ist.
i. Bei dem Kläger handelte es sich in allen Funktionen, in denen er in dem bisherigen Arbeitsverhältnis verwendet wurde, unstreitig um einen sogenannten leitenden Angestellten. Für die Wertigkeit der Stelle eines leitenden Angestellten sind nach allgemeiner Rechtsanschauung insbesondere zwei Kriterien wichtig, nämlich zum einen die Frage, ob der Stelleninhaber eine Leitungsfunktion mit Personalverantwortung inne hat, und zum anderen die Frage, auf welcher Hierarchieebene die Stelle angesiedelt ist. Beide Kriterien sind typischerweise für die wirtschaftliche Wertschätzung einer Stelle und für den sozialen Status des Stelleninhabers im Betrieb von herausragender Bedeutung.
k. Der Anstellungsvertrag vom 01.04.2008 enthält zu den beiden vorgenannten Kriterien in § 1 Abs. 1 eine vertragliche Festlegung:
aa. Die arbeitsvertragliche Zuweisung einer Tätigkeit als „Leiter Vertrieb Business Customers“ beinhaltet die vertragliche Vereinbarung der Leitung einer eigenständigen Funktionseinheit mit nicht unerheblicher Personalverantwortung. Nur die in § 1 Satz 1 des Anstellungsvertrages vom 01.04.2008 erwähnte Tätigkeit selbst wurde durch die Zuweisung der Tätigkeit „Leitung des Bereichs Large Enterprise…“ mit Schreiben vom 16.07.2009 modifiziert, ohne indessen deren Wertigkeit zu ändern; denn auch die „Leitung des Bereichs Large Enterprise“ beinhaltet die Führung einer eigenständigen Funktionseinheit mit nicht unerheblicher Personalverantwortung.
bb. § 1 Abs. 1 Satz 2 des Anstellungsvertrages enthält ferner unter anderem die Vereinbarung, dass der Kläger an das Executive Committee der Gesellschaft zu berichten hat. Damit wird der Kläger anstellungsvertraglich der zweiten Führungsebene unmittelbar unterhalb des obersten Lenkungsorgans der Arbeitgeberin zugeordnet. Damit ist auch die Hierarchieebene, der der Kläger mit der ihm zugewiesenen Tätigkeit angehört, arbeitsvertraglich vereinbart.
cc. An dieser Vereinbarung ändert das Schreiben der Arbeitgeberin vom 16.07.2009 nichts. Das Schreiben vom 16.07.2009 enthält gerade keine abweichende Aussage dazu, auf welcher Hierarchieebene der Kläger angesiedelt ist, sondern bestätigt im Gegenteil dazu ausdrücklich, dass „alle übrigen Bestimmungen ihres Anstellungsvertrages vom 01.04.2008 unverändert bestehen bleiben“, somit auch die Bestimmung, dass der Kläger der zweiten Führungsebene angehört.
l. Das Arbeitsgericht Bonn hat, dem Antrag des Klägers folgend, die anstellungsvertraglich vereinbarten Wertigkeitskriterien somit zutreffend aufgegriffen, wenn es die Beklagte verurteilt hat, den Kläger „als Leiter eines Bereichs“ und „an das Executive Committee der Beklagten berichtend“ zu beschäftigen. Die Wendung „Leiter eines Bereichs“ verdeutlicht, dass die bisher arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit des Klägers die Leitung einer eigenständigen Funktionseinheit mit nicht unerheblicher Personalverantwortung beinhaltet. Die Wendung „an das Executive Committee der Beklagten berichtend“ bedeutet, dass der Kläger auf der zweiten Führungsebene, also unmittelbar unterhalb des obersten Führungsorgans der Beklagten, zu beschäftigen ist.
m. Dabei erscheint es unschädlich, dass der Begriff des „Bereiches“ bei der Beklagten nicht in einer bestimmten Weise betriebsorganisatorisch definiert ist. Er wird auch im arbeitsgerichtlichen Urteilstenor in einer übergeordneten Weise als allgemeiner Sammelbegriff für eine eigenständige Organisationseinheit verwendet, die nicht unerhebliche Personalverantwortung mit sich bringt. Als Beispiel aus der eigenen Diktion der Arbeitgeberin mag das Schreiben vom 16.07.2009 dienen, in welchem von der „Leitung des Bereichs Large Enterprise…“ die Rede ist.
n. Zutreffend hat das Arbeitsgericht auch ausgeurteilt, dass die Beschäftigung, solange der Anstellungsvertrag in diesem Punkt nicht geändert wird, auch im „Bereich Vertrieb & Service“ zu erfolgen hat. Diese sprachliche Wendung bezeichnet wiederum übergeordnet das thematische Gebiet, in dem die vom Kläger zu führende Funktionseinheit angesiedelt zu sein hat.
o. Die Konkretisierung der Beschäftigung des Klägers auf eine Tätigkeit im Bereich Vertrieb & Service ist insbesondere dem Umstand geschuldet, dass die Tätigkeit, mit welcher der Kläger nach den Vorgaben des Anstellungsvertrages zu beschäftigen ist, nicht nur mit der dem Kläger ursprünglich übertragenen Tätigkeit „mindestens gleichwertig“ sein muss, sondern dass sie auch seinen Fähigkeiten und Kenntnissen zu entsprechen hat. Dies folgt sowohl aus § 1 Abs. 2 Satz 1 des Anstellungsvertrages wie auch aus einer sachgerechten Auslegung von § 106 GewO. Sowohl die ursprünglich vereinbarte wie auch die nach dem 01.07.2009 vom Kläger ausgeübte Tätigkeit spielten sich in dem fraglichen Bereich Vertrieb und Service ab. Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerinnen den Kläger gerade wegen seiner speziellen Fähigkeiten und Kenntnisse in diesen thematischen Bereichen für die ihm sodann übertragenen Aufgaben gewonnen hat. Gerade auf dem hier in Rede stehenden Hierarchieniveau erschien die Übertragung einer Aufgabe in einem gänzlich anderen thematischen Umfeld für die Vertragspartner kontraproduktiv, weil nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass sie in gleicher Weise den Kenntnissen und Fähigkeiten des Klägers entspräche. Eine derartig kontraproduktive Verwendung kann arbeitsvertraglich aber nicht gewollt gewesen sein.
p. Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht dem Antrag des Klägers entsprochen hat, die Beklagte zu verpflichten, ihn – auch weiterhin – mit dem Titel eines Senior Vice President zu versehen. Zwar findet sich dieser Titel als solcher im Wortlaut des Anstellungsvertrages nicht wieder. Der Kläger hat aber, ohne dass die Beklagte dem entgegengetreten wäre, darlegen können, dass es bei ihr wie schon bei ihren Rechtsvorgängerinnen nach wie vor üblich sei, die Mitglieder der zweiten Führungsebene mit dem Titel Senior Vice President, diejenigen der dritten Führungsebene mit dem Titel Vice President zu bezeichnen. Der Kläger hat auch durch die Vorlage von Visitenkarten u. ä. belegen können, dass bis zu seiner Freistellung auch er selbst den Titel Senior Vice President getragen hat. Es stellte eine dem Geist des Anstellungsvertrages widersprechende Ausgrenzung des Klägers dar, wenn man ihm künftig die Führung eines solchen Titels entgegen der unternehmensinternen Üblichkeit versagen würde.
2. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Bonn die Beklagte auch verurteilt, den Kläger in das unternehmensinterne Outlook-System mit einer aktuellen E-Mail-Adresse und einer Telefonnummer (neu) einzutragen sowie ihm einen aktuellen Dienstausweis zu erteilen.
a. Es handelt sich hierbei um Nebenverpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag, die es dem Arbeitnehmer ermöglichen sollen, seine dienstlichen Aufgaben unter Zuhilfenahme der betriebsorganisatorisch üblichen Kommunikations- und Teilnahmeinstrumente reibungslos zu erfüllen sowie die innerbetrieblichen sozialen Angebote und sozialen Kontakte für sich wahrnehmen zu können.
b. Die zuletzt vorhandene Eintragung des Klägers im Outlook-System stellt keine ordnungsgemäße Erfüllung dieser Verpflichtung dar, da die Eintragung des Klägers dem Bereich Human Resources zugeordnet war, in welchem der Kläger noch niemals gearbeitet hat.
c. Ebenso wenig kann die Beklagte damit gehört werden, dass sie auf freiwilliger Basis bereit gewesen sei, dem Kläger einen neuen Dienstausweis zukommen zu lassen. Da der Kläger einen Beschäftigungsanspruch hat, er seinen daraus resultierenden Pflichten im Zweifel ohne überflüssige Reibungsverluste nur dann wird nachkommen können, wenn er über einen aktuellen Dienstausweis verfügt, und da die Beklagte im vorliegenden Verfahren bis zuletzt eine Verpflichtung, dem Kläger einen betriebsüblichen Dienstausweis zur Verfügung zu stellen, geleugnet hat, bedurfte es einer entsprechenden Verurteilung.
3. Schließlich hat die Beklagte auch, wie das Arbeitsgericht Bonn ebenfalls richtig erkannt hat, die von ihr in das PPR-System vorgenommene Leistungsbewertung mit der Negativbeurteilung „move“ aus dem System wieder zu entfernen. Auch diesen Anspruch hat das Arbeitsgericht zutreffend begründet.
a. Zwar sind die in PPR eingestellten Leistungsbewertungen nicht mit der Erteilung eines Arbeitszeugnisses und auch nicht in jeder Hinsicht mit der Erteilung einer dienstlichen Beurteilung im öffentlichen Dienst gleichzusetzen.
b. Gleichwohl entfalten auch die Eintragungen in das PPR eine, wenn auch eingeschränkte, Außenwirkung, die geeignet ist, den Kläger in seinem beruflichen Fortkommen erheblich zu fördern oder eben auch zu behindern, und die weit über ein rein internes brainstorming des für die Bewertung der Leistungen des Klägers zuständigen Führungspersonals der Beklagten hinausgeht; denn unstreitig sind die Eintragungen im PPR-System für die verantwortlichen Personalentscheider in dem Konzern, dem die Beklagte angehört, jederzeit einsehbar, wann immer sich der Kläger um eine andere Stelle im Konzern bewerben will oder von dritter Seite für eine solche Stelle vorgeschlagen wird.
c. Durch die Verpflichtung zur Entfernung der zuletzt erteilten Leistungsbewertung „move“ wird die Beklagte auch nicht in ihrem Recht verletzt, bis zu einem gewissen Grade notwendigerweise auch subjektiv gefärbte Werteinschätzungen von der Leistung des Klägers zu treffen und festzuhalten. Die Beklagte hat sich nämlich, worauf bereits das Arbeitsgericht zu Recht hinweist, selbst ein Verfahrensregularium gegeben, an das sie sich im Wege der Selbstbindung auch zu halten hat. Dies ist vorliegend nicht in jeder Hinsicht geschehen. Der sogenannte PPR-Prozess sieht nämlich nach Abschluss der internen Meinungsbildung der zuständigen Leistungsbewerter zwingend ein sogenanntes Feedback- und Entwicklungsgespräch mit der betroffenen Führungskraft vor. Ein solches hat im Falle des Klägers unstreitig nicht stattgefunden. Dem Kläger wurde somit nicht nur die Möglichkeit entzogen, die vorgesehene Leistungsbewertung in unmittelbarer Kommunikation mit den Entscheidern nachzuvollziehen, sondern er wurde auch daran gehindert, in direkter Kommunikation seine eigene Sicht der Dinge zu bedenken zu geben. Darüber hinaus führt der Ausfall des Gesprächs auch dazu, dass sogenannte Entwicklungsmöglichkeiten nicht erörtert wurden. Abgesehen davon, dass der PPR-Prozess die Durchführung eines solchen Feedback- und Entwicklungsgesprächs zwingend vorsieht, kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger nach Durchführung eines solchen günstiger dagestanden hätte, als dies tatsächlich der Fall war.
d. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass es dem Kläger freigestanden hätte, ein sogenanntes Beanstandungsverfahren durchzuführen, und dass das Unterlassen eines solchen das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag entfallen lasse, die Bewertung „move“ aus dem IV-System zu entfernen. Die Beklagte übersieht dabei, dass ihre Regularien ein Beanstandungsverfahren erst zwei bis vier Wochen nach durchgeführtem Feedback-Gespräch vorsehen, die Durchführung eines solchen also voraussetzen.
e. Schließlich kann die Beklagte auch damit nicht gehört werden, dass die PPR-Bewertung nur mit der datenschutzrechtlichen Zustimmung des Klägers ins IV-System der Beklagten eingestellt werden konnte, der Kläger also jedwede potentiell negative Folgen einer solchen Veröffentlichung hätte vermeiden können, wenn er seine datenschutzrechtliche Zustimmung versagt hätte. Die Beklagte verkennt dabei, dass die Personalentscheider im Konzern in Anbetracht des bestehenden Bewertungssystems erwarten, bei gegebenem Anlass in dieses Einblick nehmen zu können. Somit werden sie sich im Zweifel auch gehindert sehen, eine Personalentscheidung zugunsten einer Führungskraft zu treffen, die die Einsichtnahme in ihre PPR-Bewertungen generell verweigert hat. Die Ausübung des datenschutzrechtlichen Verweigerungsrechts stellt somit kein adäquates Mittel dar, negative Folgen einer in verfahrenstechnischer Hinsicht unzulänglich zustande gekommenen Leistungsbewertung für den eigenen beruflichen Werdegang auszuschließen.
4. Die Berufung der Beklagten gegen das arbeitsgerichtliche Urteil vom 22.09.2011 musste demnach insgesamt erfolglos bleiben.
III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung des vorliegenden Einzelfalls wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Ein gesetzlich vorgesehener Grund für die Zulassung der Revision ist somit nicht ersichtlich.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen.
Auf § 72 a ArbGG wird hingewiesen.