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Landesarbeitsgericht Köln·7 Sa 120/17·20.09.2017

Tariflicher Urlaub: 30 Arbeitstage (5-Tage-Woche) sind 36 Werktagen gleichwertig

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtTarifvertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Gutschrift von 4 Resturlaubstagen 2015 sowie die Feststellung eines Jahresurlaubs von 36 Tagen und berief sich u.a. auf Besitzstand, betriebliche Übung und Übergangsbestimmungen. Das LAG Köln wies die Berufung zurück und stellte auf den kraft Tarifbindung geltenden § 17 Abs. 2 MTV Aviation ab. Danach ist der Urlaubsanspruch bei abweichenden Arbeitszeitmodellen nach einer Umrechnungsformel zu bestimmen; beim 9-Tage-Schichtrhythmus (6 Arbeitstage/3 frei) ergeben sich 28,08 Arbeitstage. Ein höherer Besitzstand sei weder individualvertraglich substantiiert dargelegt noch aus betrieblicher Übung ersichtlich; zudem seien 30 Arbeitstage (5‑Tage‑Woche) gegenüber 36 Werktagen (6‑Tage‑Woche) nicht ungünstiger.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zu höherem Urlaubsanspruch zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei beiderseitiger Tarifbindung bestimmt ein späterer Manteltarifvertrag den Urlaubsanspruch nach seinen Regelungen; der Urlaubsanspruch ist dann nach der tariflichen Umrechnungsformel für abweichende Arbeitszeitmodelle zu berechnen.

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Ein in Werktagen (6‑Tage‑Woche) ausgedrückter Urlaubsanspruch ist systematisch nicht ohne Weiteres mit einem in Arbeitstagen (5‑Tage‑Woche) ausgedrückten Anspruch vergleichbar; 36 Werktage entsprechen bei zusammenhängender Inanspruchnahme regelmäßig 30 Arbeitstagen.

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Für Schichtarbeitende sind Urlaubstage im arbeits­täglichen System nur die im Schichtplan ausgewiesenen Arbeitstage; schichtplanmäßige Freitage verbrauchen keinen Urlaubsanspruch.

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Eine tarifliche Besitzstandsklausel, die auf „vereinbarte“ höhere Urlaubsansprüche abstellt, erfordert substantiierten Vortrag zu einer individualvertraglichen Abrede; eine bloße tatsächliche Handhabung oder Lohnabrechnungen genügen hierfür regelmäßig nicht.

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Eine durch „geschickte“ Stückelung von Kurzurlauben erreichbare faktische Ausdehnung der arbeitsfreien Zeit ist rechtlich nicht schutzwürdig, weil das nicht dispositive Leitbild des § 7 Abs. 2 BUrlG die grundsätzlich zusammenhängende Urlaubsgewährung zur effektiven Erholung vorgibt.

Relevante Normen
§ 4, 17 MTV für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 04.09.2013§ 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG§ 613a BGB§ Bundesurlaubsgesetz§ 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 4 Ca 4057/16

Leitsatz

Gewährt ein Tarifvertrag einen Jahresurlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen, wobei er der Berechnung eine 5-Tage-Woche zugrunde legt und für davon abweichende Arbeitszeitmodelle eine gleichwertige Umrechnungsformel vorhält, so liegt darin im Vergleich zu einem Jahresurlaubsanspruch von 36 Werktagen keine für den Arbeitsnehmer ungünstigere Regelung.

Dem steht nicht entgegen, dass ein Arbeitnehmer bei geschickter Stückelung seiner Urlaubsanträge an 36 „Urlaubswerktagen“ faktisch 36 Arbeitstage verbrauchen kann; denn ein solches Vorgehen ist rechtlich nicht geschützt, da nach dem nicht dispositiven Leitbild des § 7 Abs.2 S.1 BUrlG der Urlaub - im Interesse des Gesundheitsschutzes und einer effektiven Erholung - grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren und zu nehmen ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeits-

gerichts Köln vom 19.12.2016 in Sachen 4 Ca 4057/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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              Die Parteien streiten um die Höhe des dem Kläger zustehenden Jahresurlaubsanspruchs und, davon abhängig, um die Frage, ob dem Kläger für das Jahr 2015 noch 4 Resturlaubstage zustehen.

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              Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und  wegen der Gründe, die die 4. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage in vollem Umfang abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des vom Kläger angegriffenen arbeitsgerichtlichen Urteils vom 19.12.2016 Bezug genommen.

4

              Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 12.01.2017 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen am 09.02.2017 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der gesetzlichen Frist am 13.04.2017 begründet.

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              Der Kläger ist der Ansicht, er müsse sich nicht auf die Höhe des Urlaubsanspruchs nach § 17 Abs. 2 des MTV Aviation vom 04.09.2013 verweisen lassen; denn im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages habe ihm aufgrund des Vorgängertarifvertrages, des MTV WaSi NRW vom 08.12.2005 in Verbindung mit der tatsächlichen Handhabung seitens der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten ein höherer Urlaubsanspruch im Umfang von zuletzt 36 Urlaubstagen pro Jahr zugestanden. Die seitens der Vorarbeitgeberinnen praktizierte betriebliche Übung sei gemäß § 613 a BGB auf die Beklagte übergegangen. Zudem bestimme § 4 Abs. 1 des MTV Aviation vom 04.09.2013, dass bei einem Auftragswechsel der neue Auftragnehmer den Beschäftigten im Rahmen des ausgeschriebenen Auftragsvolumens ein Angebot mindestens auf Basis der bisherigen Arbeitsbedingungen zu unterbreiten habe, was ausdrücklich auch für die Urlaubsregelung gelte. Er, der Kläger, habe durch Fortsetzung seiner Arbeitsleistung für die Beklagte ein solches im Tarifvertrag vorgesehenes Angebot konkludent angenommen. Abgesehen davon bestimme Ziffer 6 der Übergangsbestimmungen zum MTV Aviation vom 04.09.2013 ausdrücklich, dass Beschäftigten, die zum Zeitpunkt   des Abschlusses des MTV Aviation einen höheren Urlaubsanspruch vereinbart hätten, dieser als Besitzstand erhalten bleibe.

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              Ausweislich des Schreibens der Firma D als Vorarbeitgeberin vom 19.06.2007 (Bl. 174 d. A.) habe die Firma D ihren Arbeitnehmern bereits zum damaligen Zeitpunkt 31 Urlaubstage in den Jahren 2007 und 2008 gewährt, obwohl er, der Kläger, nach § 5 Ziffer 3 MTV WaSi NRW nur 28 Tage hätte beanspruchen können. Wie sich aus den Lohnabrechnungen ergebe, hätten die Vorarbeitgeber auch in den Folgejahren Urlaub in übertariflichem Umfang gewährt.

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              Wegen der Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift vom 13.04.2017 Bezug genommen.

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              Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.12.2016, 4 Ca 4057/16, abzuändern und

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1. die Beklagte zu verpflichten, dem Urlaubskonto des Klägers 4 Urlaubstage als Resturlaub 2015 gutzuschreiben;

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2. die Beklagte zu verpflichten, dem Urlaubskonto des Klägers für das Kalenderjahr 2016 als Jahresgesamtanspruch neben dem Resturlaub 36 Tage abzüglich gegebenenfalls gewährtem Urlaub gutzuschreiben;

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3. festzustellen, dass dem Kläger je Urlaubsjahr ein Jahresgesamturlaubsanspruch in Höhe von 36 Tagen zusteht.

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              Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

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                            die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

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              Die Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil. Sie beruft sich darauf, dass für das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beiderseitiger Tarifbindung der MTV Aviation vom 04.09.2013 gelte. Dem Kläger stehe danach ein Jahresurlaubsanspruch in Höhe von 28 Arbeitstagen zu. Dies ergebe sich aus der in § 17 Abs. 2 MTV Aviation niedergelegten Berechnungsformel in Verbindung mit dem Umstand, dass der Kläger in einem 9 - Tage - Schicht -Rhythmus arbeite, in welchem er jeweils 6 Tage zu arbeiten und 3 Tage frei habe.

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              Der MTV Aviation verdränge den älteren MTV WaSi NRW nach dem zeitlichen Ablösungsprinzip. Schon daher komme es nicht darauf an, ob der MTV Aviation günstigere oder ungünstigere Regelungen enthalte. In Wirklichkeit enthalte er aber  auch keine ungünstigeren Urlaubsregelungen. Der Kläger übersehe nämlich, dass es sich bei den Urlaubsansprüchen nach dem MTV WaSi NRW jeweils um Werktage handele, basierend auf einer 6-Tage-Woche. Demgegenüber stelle der MTV Aviation auf Arbeitstage ab, bezogen auf eine 5-Tage-Woche, wobei andere Arbeitszeitmodelle nach der Umrechnungsformel wertgleich angepasst würden. Nach dem Überleitungstarifvertrag für den MTV Aviation habe lediglich beschränkt auf das Jahr 2014 einmalig unter Beibehaltung der Systematik der 6-Tage-Woche ein Urlaubsanspruch von 38 Werktagen als Höchstanspruch gegolten.

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              Ziffer 6 der Übergangsbestimmungen zum MTV Aviation beinhalte eine Besitzstandsklausel nur für individualarbeitsvertraglich vereinbarte Urlaubsansprüche, soweit diese höher seien als nach dem MTV Aviation. Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger mit den Vorarbeitgeberinnen solche für ihn günstigeren individualvertraglichen Abreden getroffen habe. Sie bestreitet auch die Aussagekraft etwaiger Angaben in Lohnabrechnungen zum Umfang des Urlaubsanspruchs. Die Vorarbeitgeberin F sei selbst auch tarifgebunden gewesen und habe in der von ihr angewandten Praxis der Urlaubsgewährung, deren Einzelheiten die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, im Zweifel nur tariflichen Normvollzug angestrebt.

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              Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten in der Berufungsinstanz wird auf den vollständigen Inhalt der Berufungserwiderungsschrift vom 26.06.2017 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.              Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.12.2016 in Sachen 4 Ca 4057/16 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Sie wurde auch innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen formell ordnungsgemäß eingelegt und begründet.

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II.              Die Berufung des Klägers konnte jedoch keinen Erfolg  haben.  Die 4. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat den Rechtsstreit im Ergebnis richtig entschieden und ihre Entscheidung nachvollziehbar und tragfähig begründet.

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              Aus der Sicht der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gilt zusammenfassend und ergänzend das Folgende:

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1.              Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 04.09.2013 (MTV Aviation) seit seinem Inkrafttreten Anwendung. Der Urlaubsanspruch des Klägers richtet sich daher nach § 17 Abs. 2 MTV Aviation.

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a.              Danach beträgt der Erholungsurlaubsanspruch eines Beschäftigten, dessen durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf 5 Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist (5-Tage-Woche), bei einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 5 Jahren je Kalenderjahr 30 Arbeitstage. Ist die Arbeitszeit des Beschäftigten auf mehr oder weniger Arbeitstage pro Woche verteilt, erfolgt eine entsprechende Umrechnung des Urlaubsanspruchs. Die Umrechnung erfolgt nach der Formel

28

Urlaubstage 5-Tage-Woche x Jahresarbeitstage

29

260.

30

b.              Für nach Schichtplänen arbeitende Beschäftigte sind Urlaubstage die im Schichtplan regelmäßig ausgewiesenen Arbeitstage. Keine Urlaubstage im Sinne dieser Regelung sind die im Schichtsystem ausgewiesenen freien Tage.

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c.              Im Übrigen bestimmt § 17 Abs. 1 MTV Aviation, dass, soweit der Tarifvertrag nichts anderes regelt, das Bundesurlaubsgesetz in seiner jeweiligen geltenden Fassung Geltung beansprucht.

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d.              Der Kläger arbeitet in einem 9-Tage-Schicht-Rhythmus: Dabei folgen auf 6 Arbeitstage jeweils 3 freie Tage. Aus diesen Schichtrhythmus errechnet sich eine Anzahl von 243,33 Jahressollarbeitstagen für den Kläger ([365 : 9] x 6). Der Umfang des Urlaubsanspruchs beträgt somit nach der tariflichen Berechnungsformel

33

30 x 243,33

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260,

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was einen Urlaubsanspruch  von 28,08 Arbeitstagen ergibt.

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e.              Bei Fortgeltung des Vorgängertarifvertrages, des Manteltarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 08.12.2005 (MTV WaSi NRW), hätte der Kläger ab dem 01.01.2014 einen Urlaubsanspruch von 34 Werktagen gehabt. Der seit dem 26.09.2005 am Flughafen K /B einschlägig beschäftigte Kläger hatte zu diesem Zeitpunkt eine Betriebszugehörigkeit von mehr als 8 Jahren, aber weniger als 10 Jahren aufzuweisen.

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f.              Der höchste im MTV WaSi NRW überhaupt vorgesehene Urlaubsanspruch beträgt 36 Werktage und gilt für diejenigen Mitarbeiter, die eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit von mindestens 10 Jahren erreicht haben. Beim Kläger wäre dies allerdings erst am 26.09.2015 der Fall gewesen.

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g.              Der Kläger verkennt grundlegend, dass die Änderung der Urlaubsregelungen des MTV Aviation im Vergleich zu seinem Vorgängertarifvertrag, dem MTV WaSi NRW, zwar einen Systemwechsel mit sich bringt, aber keine Verschlechterung zu Lasten der Arbeitnehmer.

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aa.              Zum einen wird der höchste tarifliche Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen nach dem MTV Aviation nunmehr schon bei einer Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren erreicht, während der höchste Urlaubsanspruch nach dem MTV WaSi NRW eine 10jährige Betriebszugehörigkeit voraussetzte.

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bb.              Zum anderen gewährte der MTV WaSi NRW einen Urlaubsanspruch von 36 Werktagen, während § 17 Abs. 2 MTV Aviation 30 Arbeitstage an Urlaub gewährt. Der Begriff ‚Werktag‘ bezeichnet nach allgemeingültiger Definition alle Wochentage mit Ausnahme des Sonntags, soweit in die Zeit von Montag bis Samstag keine gesetzlichen Feiertage fallen. Insofern ist es berechtigt zu sagen, dass sich ein in Werktagen ausgedrückter Urlaubsanspruch stets auf eine 6-Tage-Woche bezieht. Dabei kommt es in der Tat nicht darauf an, an wieviel Arbeitstagen pro Woche der Arbeitnehmer konkret zur Arbeit eingeteilt ist; denn nach diesem System, das sich in Urlaubstagen als Werktagen ausdrückt, sind auch solche in einen Urlaubszeitraum fallende Werktage, an denen keine Arbeitspflicht   bestand, als Urlaubstage anzusehen und verbrauchen den Urlaubsanspruch.

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cc.              Wird dagegen, wie in § 17 Abs. 2 MTV Aviation, die Höhe des Urlaubsanspruchs in Arbeitstagen ausgedruckt, so zählen nur diejenigen Tage in einem Urlaubszeitraum als verbrauchte Urlaubstage, an denen der Arbeitnehmer zur Arbeit eingeteilt war bzw. seine Arbeitsleistung hätte erbringen müssen. Dementsprechend ist in § 17 Abs. 2 Unterabs. 3 MTV Aviation  nochmals ausdrücklich festgehalten, dass für Beschäftigte, die nach Schichtplänen arbeiten, Urlaubstage nur die im Schichtplan regelmäßig ausgewiesenen Arbeitstage sind, nicht aber die dort ausgewiesenen freie Tage.

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dd.              Bei alledem legt der MTV Aviation der Berechnung der Urlaubsansprüche ausdrücklich, wie bei in Arbeitstagen festgelegten Urlaubsansprüchen üblich, eine 5-Tage-Woche zugrunde. Mit Hilfe der in § 17 Abs. 2 niedergelegten Umrechungsformel lässt sich aber auch jede andere tatsächlich existierende Arbeitszeitverteilung gleichwertig umrechnen.

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ee.              Berücksichtigt man die unterschiedliche Systematik bei der Berechnung des Urlaubsanspruch nach dem älteren MTV WaSi NRW einerseits und dem jetzt gültigen MTV Aviation andererseits, so ergibt sich zwanglos, dass der von beiden Tarifverträgen gewährte höchste Jahresurlaubsanspruch in quantitativer Hinsicht vollständig gleichwertig erscheint: Stellt man sich einen Arbeitnehmer vor, der seinen gesamten Jahresurlaubsanspruch in einem Stück verwirklicht, so kann er bei einen Urlaubsanspruch von 36 Werktagen genau 6 Wochen Urlaub machen. Exakt dasselbe gilt für einen Arbeitnehmer mit einem Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen, bezogen auf eine 5-Tage-Woche.

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h.              Lediglich der Überleitungstarifvertrag zum MTV Aviation sah gemäß § 3 Ziffer 2 für länger als 10 Jahre Beschäftigte einen Urlaubsanspruch von 38 Werktagen vor, der somit geringfügig höher war als der jetzige höchstmögliche Urlaubsanspruch nach dem MTV Aviation.

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aa.              Zum einen beschränkte der Überleitungstarifvertrag diesen Anspruch aber ausdrücklich und ausschließlich auf das Kalenderjahr 2014. Zum anderen erfüllte der Kläger im Jahre 2014 noch nicht die Voraussetzungen einer mehr als 10jährigen Beschäftigung.

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bb.              Dass im Übrigen der Überleitungstarifvertrag in § 3 Ziffer 2 bei der Aufzählung der gestaffelten Urlausansprüche ausdrücklich nochmals anmerkt „unter Beibehaltung der Systematik der 6-Tage-Woche im Jahre 2014“, bestätigt nochmals die Richtigkeit der oben dargelegten Systematik der Urlaubsregelung des MTV WaSi NRW. Eine „Systematik der 6-Tage-Woche“ ergibt sich dabei bereits zwangsläufig aus der Verwendung des Begriffes „Werktage“.

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2.              Der Kläger kann auch aus der Übergangsbestimmung ‚Urlaub‘ gemäß Ziffer 6 der Übergangsbestimmungen zum MTV Aviation nichts für sich herleiten.

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a.              Der Kläger hat in keiner Weise nachvollziehbar und substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt, dass er zu einem Kreis von Beschäftigten gehörte, „die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Manteltarifvertrages einen höheren Urlaubsanspruch vereinbart haben“.

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b.              Das Berufungsgericht teilt dabei die Auffassung der Beklagten, dass nach Wortlaut, Sinn und Zweck dieser Übergangsbestimmung nur abweichende individualvertragliche Vereinbarungen gemeint sein können. Der Kläger trägt nicht vor, wann er mit wem und mit welchem Inhalt eine solche Vereinbarung getroffen haben will.

50

c.              Unabhängig davon wurde bereits ausgeführt, dass die Urlaubsregelung des Vorgängertarifvertrages zum MTV Aviation nicht geeignet war, zugunsten des Klägers einen höheren Besitzstand zu begründen.

51

3.              Der Kläger hat schließlich auch nicht schlüssig darlegen, geschweige denn unter Beweis stellen können, dass ihm ein über den Höchsturlaubsanspruch des § 17 Abs. 2 MTV Aviation hinausgehender Urlaubsbesitzstand aus dem Gesichtspunkt   einer betrieblichen Übung zustehen könnte.

52

a.              Soweit der Kläger auf das Schreiben der Firma D vom 19.06.2007 verweist, mag die Firma D hiermit zwar dem Kläger eine nach den damaligen Verhältnissen übertariflichen Urlaubsanspruch zugesprochen und in der Zeit danach auch gewährt haben, weil die Betriebszugehörigkeit des Klägers zum damaligen Zeitpunkt ihm noch keinen Anspruch auf einen Urlaub von 31 Werktagen nach § 5 Ziffer 3 MTV WaSi NRW gegeben hätte. Auch hier ist jedoch ausdrücklich von 31 Werktagen die Rede, was deutlich hinter einem Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen in der 5-Tage-Woche zurückbleibt.

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b.              Dass hingegen die Vorarbeitgeberinnen dem Kläger regelmäßig einen Urlaubsanspruch im Umfang von mehr als 30 Arbeitstagen gewährt hätten in einer Weise, dass hieraus unter Umständen ein Anspruch aus betrieblicher Übung hätte entstehen können, hat der Kläger weder schriftsätzlich nachvollziehbar dargelegt, noch ergibt sich dies aus den vorgelegten Lohnabrechnungen.

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c.              An dieser Stelle bleibt aber auch vorsorglich auf Folgendes hinzuweisen:

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aa.              Ein Arbeitnehmer, dessen Urlaubsanspruch in Werktagen definiert ist, kann, wenn er immer nur Kurzurlaube in Anspruch nimmt, durch geschickte Gestaltung seiner Urlaubsanträge bewirken, dass am Ende des Jahres 36 in Anspruch genommene Urlaubstage 36 Tage, an denen an sich Arbeitsverpflichtung bestanden hätte, abgedeckt haben.

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bb.              Eine solche Verfahrensweise widerspricht jedoch dem Grundgedanken des Urlaubsrechts und erscheint daher rechtlich nicht  schutzwürdig. § 7 Abs. 2 S. 1 BUrlG bestimmt ausdrücklich: „Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen.“ Selbst wenn ein solcher vom Gesetz nur als Ausnahmetatbestand zugelassener Fall vorliegt, muss nach § 7 Abs. 2 S. 2 „einer der Urlaubsteile mindestens 12 aufeinanderfolgende Werktage umfassen“.

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cc.              Die gesetzliche Regelung dient dem Gesundheitsschutz, der in der Regel nur verwirklicht werden kann, indem sich der Arbeitnehmer über längere zusammenhängende Zeiträume von der Arbeit erholen kann (vgl. zum Ganzen ErfKo/Gallner, § 7 BUrlG, Rdnr. 25 f. d. A.). § 5 Ziffer 5 MTV WaSi NRW bestätigt tarifvertraglich, dass der Urlaub „möglichst zusammenhängend“ zu gewähren ist. Auch § 17 MTV Aviation geht von demselben Grundsatz aus; denn in § 17 Abs. 1 MTV Aviation wird ausdrücklich festgehalten, dass, soweit im Tarifvertrag nichts anderes geregelt ist, das Bundesurlaubsgesetz gelten soll.

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3.              Das Arbeitsgericht ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger in seinem gegenwärtigen 9-Tage-Schicht-Rhythmus nach § 17 Abs. 2 MTV Aviation ein Jahresurlaubsanspruch im Umfang von 28,08 Arbeitstagen zusteht. Auf dieser Grundlage konnte keiner seiner in der Berufungsinstanz weiterverfolgten Klageanträge Erfolg haben.

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III.              Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

60

              Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung

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              Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen.