Rückforderung nach Vertragsende weitergezahlter Arztgehälter trotz § 37 TVöD
KI-Zusammenfassung
Nach Eigenkündigung eines angestellten Klinikarztes zahlte die Arbeitgeberin irrtümlich noch rund zehn Monate das volle Gehalt weiter und übersandte fortlaufend Abrechnungen. Der Arbeitgeber verlangte Rückzahlung; der Arbeitnehmer berief sich u.a. auf Entreicherung, § 814 BGB, Verjährung und die Ausschlussfrist des § 37 TVöD. Das LAG bejahte einen Bereicherungsanspruch aus § 812 BGB und verneinte § 814 BGB sowie Entreicherung wegen ersparter Aufwendungen und Bösgläubigkeit. Die Berufung auf § 37 TVöD sei wegen nachwirkender Loyalitätspflichtverletzung (§ 242 BGB) treuwidrig; zudem war die Verjährung durch Verhandlungen (§ 203 BGB) gehemmt. Die Berufung wurde zurückgewiesen; die Klageforderung (korrigiert um 46,09 €) zugesprochen.
Ausgang: Berufung des Beklagten gegen die Verurteilung zur Rückzahlung überzahlter Gehälter zurückgewiesen; Klage (mit geringfügiger Korrektur) erfolgreich.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung irrtümlich nach Vertragsende weitergezahlter Vergütung folgt regelmäßig aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, wenn das Arbeitsverhältnis tatsächlich beendet war.
§ 814 BGB schließt die Rückforderung nur aus, wenn dem Leistenden im Zeitpunkt der Zahlung positiv bewusst ist, zur Leistung nicht verpflichtet zu sein; bloße Kenntnis oder Kennenmüssen der Umstände genügt nicht.
Der Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) ist nicht schlüssig dargetan, wenn der Empfänger mit der Überzahlung lediglich laufende Lebenshaltungskosten bestreitet und dadurch anderweitige Aufwendungen erspart.
Der Rückforderungsanspruch wegen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgter Überzahlungen kann ein „Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis“ im Sinne tariflicher Ausschlussfristen (hier § 37 TVöD) sein, wenn der angenommene Rechtsgrund in dem Arbeitsverhältnis wurzelt.
Unterlässt der Arbeitnehmer es, offensichtliche fortlaufende Überzahlungen anzuzeigen, verletzt er eine nachwirkende Loyalitätspflicht; die Berufung auf eine tarifliche Ausschlussfrist kann dann nach § 242 BGB treuwidrig sein.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 17 Ca 10550/10
Leitsatz
1. Hat der Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einem angestellten Klinikarzt aufgrund dessen Eigenkündigung irrtümlich noch zehn Monate lang das volle Gehalt - zwischen 3.771,-- € und 3.899,- € netto monatlich - weitergezahlt und dem ehemaligen Angestellten dabei insgesamt 8 Gehaltsabrechnungen übersandt, so kann der ehemalige Arbeitnehmer in Ermangelung ganz außergewöhnlicher Umstände nicht damit gehört werden, weder ihm, noch seiner den Haushalt führenden Ehefrau sei die fortlaufende Überzahlung aufgefallen.
2. Bei dem Anspruch des Arbeitgebers auf Rückerstattung zu viel gezahlter Gehälter handelt es sich auch dann um einen „Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis“ im Sinne von § 37 TVöD, wenn die irrtümliche Gehaltsüberzahlung erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt ist.
3. Auch wenn ein Arbeitnehmer eine Gehaltsüberzahlung nicht durch eigenes aktives Tun veranlasst hat, gebietet es die aus dem Arbeitsverhältnis erwachsende Loyalitätspflicht, den Arbeitgeber unverzüglich auf seinen Irrtum aufmerksam zu machen. Diese Loyalitätspflicht wirkt auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus nach, wenn die Überzahlung gerade darauf beruht, dass die Zahlstelle des Arbeitgebers das Ende des Arbeitsverhältnisses versehentlich nicht registriert hat.
4. Verletzt der Arbeitnehmer seine Loyalitätspflichten, indem er die Überzahlungen fortlaufend entgegennimmt, ohne den ehemaligen Arbeitgeber auf seinen Irrtum aufmerksam zu machen, so ist es ihm nach Treu und Glauben verwehrt, sich gegenüber einer später erfolgenden Rückzahlungsaufforderung auf tarifvertragliche Verfallfristen zu berufen.
5. Zu den Voraussetzungen einer Hemmung der Verjährung aufgrund von „Verhandlungen“ der Parteien.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.07.2011 in Sachen 17 Ca 10555/10 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 46,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.2012 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung zu viel gezahlter Gehälter.
Der am 1964 geborene Beklagte war mit einer zehnmonatigen Unterbrechung seit dem Jahre 1997 bei der klagenden Universität als Angestellter beschäftigt. Der zuletzt maßgebliche Arbeitsvertrag datierte vom 27.01.2007 und bezog sich auf eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter für die Zeit ab 01.01.2007. Der Beklagte war in die Entgeltgruppe Ä 2 TV-Ärzte eingruppiert. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 12.04.2007 selbst zum 15.05.2007 und schied zu diesem Zeitpunkt bei der Klägerin aus.
Die Vergütungsabrechnungen und -auszahlungen für die Angestellten der Klägerin wurden zum damaligen Zeitpunkt durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung in D abgewickelt. Die Personalabteilung der Klägerin meldete dem Landesamt für Besoldung und Versorgung mit Schreiben vom 04.05.2007 das Ausscheiden des Beklagten zum 15.05.2007. Die Mitteilung trägt den Eingangsstempel des LBV vom 15.05.2007. Gleichwohl zahlte das LBV das Gehalt des Beklagten samt Nebenleistungen in voller Höhe zunächst über den 15.05.2007 hinaus fort. Das regelmäßige Gehalt des Beklagten belief sich seinerzeit zunächst auf 5.156,65 € brutto, ab Januar 2008 auf 5.306,65 € brutto, jeweils zuzüglich Zuschüssen zur Kranken- und Pflegeversicherung und Kindergeld für ein Kind. Dem Bruttogehalt des Beklagten korrespondierten Nettoauszahlbeträge in Höhe von zunächst 3.771,51 €, zuletzt von 3.899,42 € monatlich. Erst als die Personalabteilung der Klägerin im März 2008 die Akte des Beklagten ablegen wollte, fiel auf, dass die Klägerin auf die Änderungsmitteilung vom 04.05.2007 hin vom LBV keine Rückantwort erhalten hatte. Nunmehr stellte sich heraus, dass das LBV die Vergütung des Beklagten über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 15.05.2007 hinaus versehentlich weitergezahlt hatte. Ebenso hatte das LBV dem Beklagten in den Monaten Mai, Juni, Juli, August und Dezember 2007 sowie Januar, Februar und März 2008 weiterhin Gehaltsabrechnungen zugesandt.
Erstmals mit Schreiben vom 16.04.2008 machte das LBV beim Beklagten die Rückzahlung der überzahlten Gehaltsbeträge geltend. Daraufhin entspann sich in der Zeit bis zum 26.02.2009 zwischen dem LBV und dem jetzigen Prozessbevollmächtigten des Beklagten eine Korrespondenz, auf deren Inhalt (Anlagen BE 4 bis BE 9, Bl. 191 ff. d. A.) Bezug genommen wird. Die Rückzahlungsforderung der Klägerin wurde zunächst auf 42.306,66 € beziffert. Der Beklagte zahlte hierauf vorgerichtlich 14.734,71 €. Mit der vorliegenden, am 28.12.2010 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage machte die Klägerin den Differenzbetrag nebst Rechtshängigkeitszinsen geltend. In der Klageschrift war für den Beklagten nur die Anschrift seines für ihn vorgerichtlich tätigen Rechtsanwalts und späteren Prozessbevollmächtigten angegeben. Nach Zustellung der Klage an diesen am 13.01.2011 reichte er dem Gericht die ihm zugestellten Unterlagen zurück mit der Erläuterung, dass er für den Beklagten nicht zustellungsbevollmächtigt sei. Die Zustellung der Klage an den Beklagten persönlich erfolgte sodann unter dem 09.02.2011.
Wegen der Einzelheiten der Berechnung der Klageforderung, die sich nunmehr unter Korrektur eines Berechnungsfehlers in Höhe von 46,09 € auf insgesamt 27.618,04 € beläuft, wird auf die Ausführungen Seite 5 bis 8 des Berufungserwiderungs- und Klageerweiterungsschriftsatzes der Klägerin vom 26.01.2012 (Bl. 160 ff. d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 27.571,95 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat sich unter anderem auf die auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbare tarifvertragliche Ausschlussfrist des § 37 TVöD berufen und die Einrede der Verjährung erhoben. Außerdem hat er Entreicherung eingewandt: Er hat hierzu vorgetragen, ihm selbst sei die Überzahlung nicht aufgefallen, da er mit der Gründung seiner neuen Privatpraxis zum 01.08.2007 beschäftigt gewesen sei und sich nicht um sein Konto gekümmert habe. Seine Ehefrau habe hiervon wie üblich die Ausgaben für den täglichen Lebensunterhalt bestritten, ohne im Einzelnen auf die Zahlungseingänge zu achten.
Ferner hat der Beklagte erstinstanzlich auch Einwendungen zur Höhe der Forderung angebracht.
Die 17. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat mit Urteil vom 14.07.2011 zum Aktenzeichen 17 Ca 10550/10 der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln wurde dem Beklagten am 30.09.2011 zugestellt. Er hat hiergegen am 25.10.2011 Berufung einlegen und diese in der bis zum 30.12.2011 verlängerten Frist am 20.12.2011 begründen lassen.
Der Beklagte und Berufungskläger hält an seiner Auffassung fest, dass die Rückzahlungsansprüche der Klägerin, soweit er sie nicht vorgerichtlich freiwillig beglichen habe, aufgrund der tarifvertraglichen Ausschlussklausel verfallen seien. Auch bei den Rückzahlungsansprüchen wegen Gehaltsüberzahlungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses handele es sich um „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ im Sinne der tarifvertraglichen Ausschlussklausel. Er, der Beklagte, sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt rechtsmissbräuchlichen Verhaltens daran gehindert, sich auf die Ausschlussfrist zu berufen. Er, der Beklagte, habe die Gehaltsüberzahlung nicht verursacht. Die Ursachen hierin hätten ausschließlich im internen Bereich der Klägerin bzw. des für sie tätigen Landesamtes für Besoldung und Versorgung gelegen. Er habe die Überzahlung aber auch nicht bemerkt, ebenso wenig seine Ehefrau, deren Wissen ihm aber ohnehin nicht zugerechnet werden könne.
Der Beklagte wiederholt auch den Entreicherungseinwand und behauptet, er sei nicht bösgläubig gewesen. Im Gegenteil sei die Rückforderung schon gemäß § 814 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Die Klägerin habe selbst im Einzelnen dargestellt, dass sie das LBV, also die Auszahlungsstelle der Vergütungen, zeitnah über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses informiert habe.
Schließlich hält der Beklagte auch an der Einrede der Verjährung fest. Die Zustellung der Klage sei aus Gründen, die von der Klägerin zu vertreten seien, nicht alsbald nach ihrem Eingang beim Arbeitsgericht erfolgt. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus 2007 sei somit am 31.12.2010 abgelaufen. Aufgrund der vorgerichtlichen Korrespondenz der Parteien ergebe sich auch keine Hemmung der Verjährung; denn er, der Beklagte, habe in der Korrespondenz alle Ansprüche für die Zeit bis einschließlich Oktober 2010 kategorisch abgelehnt und hierüber gerade nicht „verhandelt“.
Der Beklagte und Berufungskläger beantragt nunmehr,
unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln, 17 Ca 10550/11, vom 14.07.2011 die Klage abzuweisen.
Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen
und ferner
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 46,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Klägerin und Berufungsbeklagte hält dem Berufungskläger entgegen, dass er den Einwand der Bereicherung schon nicht schlüssig begründet habe. Zudem sei er als bösgläubig zu behandeln, da es offenkundig sei, dass ihm bzw. seiner Ehefrau eine Gehaltsüberzahlung in der hier in Rede stehenden Größenordnung und Dauer schlechterdings nicht entgangen sein könne. Gegebenenfalls sei dem Beklagten auch das Wissen seiner Ehefrau zuzurechnen. Nach Auffassung der Klägerin wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, auf Grund seiner nachvertraglichen Loyalitätspflichten die Arbeitgeberin auf die Umstände der Überzahlung hinzuweisen, um Schaden von dieser abzuwenden. Da der Beklagte und Berufungskläger dies unterlassen habe, sei seine Berufung auf die tarifvertraglichen Ausschlussfristen als rechtsmissbräuchlich zu werten. Im Übrigen zieht die Klägerin in Zweifel, ob die tarifliche Ausschlussklausel auf Rückforderungen der hier vorliegenden Art für nach Arbeitsvertragsende geleistete irrtümliche Zahlungen überhaupt anwendbar sei.
Zur Verjährungseinrede beruft sich die Klägerin und Berufungsbeklagte darauf, dass der Beginn der Verjährung erst auf den 01.01.2009 zu legen sei, da sie, die Klägerin, erst im Laufe des Jahres 2008 von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt habe. Abgesehen davon hätten die Parteien zwischen dem 16.04.2008 und dem 26.02.2009 außergerichtlich über die streitige Forderung in ihrer Gesamtheit verhandelt, so dass eine entsprechende Hemmung der Verjährungsfrist eingetreten sei.
Wegen der vollständigen Einzelheiten der Berufungsbegründung und der Berufungserwiderung wird auf die Berufungsbegründungsschrift des Beklagten und seinen weiteren Schriftsatz vom 18.05.2012 sowie auf die Berufungserwiderungsschrift der Klägerin und ihren weiteren Schriftsatz vom 30.05.2012, ferner auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 06.06.2012 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.07.2011 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Sie wurde auch innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.
II. Die Berufung des Beklagten musste jedoch erfolglos bleiben, da sie unbegründet ist. Das Arbeitsgericht Köln hat der Klage zu Recht in vollem Umfang stattgegeben. Das Vorbringen des Beklagten in der Berufungsinstanz rechtfertigt keine Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Der Beklagte bleibt zur vollen Zahlung der Klageforderung nebst eingeklagten Rechtshängigkeitszinsen verpflichtet. Die in der Berufungsinstanz vorgenommene geringfügige rechnerische Korrektur der Klageforderung war zu berücksichtigen.
1. Der Beklagte ist um die ihm für die Zeit ab dem 16.05.2007 zugeflossenen Vergütungsleistungen der Klägerin auf deren Kosten ungerechtfertigt bereichert, § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB. Um welche Beträge es sich im Einzelnen hierbei handelt und welche der Klägerin zugeflossenen Erstattungsleistungen der Finanzbehörden, der Sozialversicherungsträger und des Beklagten selbst hierauf anzurechnen sind, ergibt sich im Einzelnen aus der Zusammenstellung im Schriftsatz der Klägerin vom 26.01.2012, Seite 5 bis 8. Die dortigen Ausführungen sind zutreffend und wurden vom Beklagten im Rahmen der Berufungsinstanz auch nicht mehr in Zweifel gezogen.
2. Der Beklagte hat die fraglichen Leistungen ohne Rechtsgrund erlangt. Das für die Klägerin seinerzeit tätige Landesamt für Besoldung und Versorgung erbrachte die Zahlungen, weil es irrtümlich davon ausging, dass das Angestelltenverhältnis des Beklagten zur Klägerin über den 15.05.2007 hinaus fortbestand. Dies war jedoch unstreitig nicht der Fall.
3. Der Rückforderung der Klägerin steht nicht etwa § 814 BGB entgegen.
a. Die für die Klägerin handelnden Personen beim Landesamt für Besoldung und Versorgung haben im Zeitpunkt, als sie die Leistungshandlungen vornahmen, gerade nicht gewusst, dass eine Verpflichtung zur Leistung nicht gegeben war. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass nach dem eigenen Vortrag der Klägerin das Landesamt für Besoldung und Versorgung am 15.05.2007 eine Mitteilung der Klägerin über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten hatte. Es besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass die Fortzahlung der Vergütung an den Beklagten gerade darauf beruhte, dass die beim Landesamt für Besoldung und Versorgung für die Auszahlung zuständigen Personen die Mitteilung der Klägerin über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 15.05.2007 irrtümlich nicht zur Kenntnis genommen haben.
b. Dass die beim Landesamt für Besoldung und Versorgung für die Auszahlung zuständigen Personen den Tatbestand der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Beklagten bei der Klägerin zum 15.05.2007 hätten wissen können oder wissen müssen, ist für die Anwendung des § 814 BGB ebenso unerheblich wie die Frage, ob die fehlende Kenntnis im Zeitpunkt der Leistung auf dem Verschulden einzelner Personen beruhte oder auf einem Organisationsverschulden beim Landesamt für Besoldung und Versorgung oder der Klägerin. § 814 BGB greift nach allgemeiner Meinung und ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann ein, wenn im Zeitpunkt der Vornahme der Leistungshandlung dem Handelnden positiv bewusst ist, dass er zur Leistung nicht verpflichtet ist. Selbst die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, aus denen sich die fehlende Leistungspflicht ergibt, reicht nicht aus, wenn der Handelnde daraus für sich nicht auch den Schluss zieht, zur Leistung nicht verpflichtet zu sein (BAG NJW 2005, 3082; BGH WM 72, 283; Palandt/Sprau, BGB, 71. Auflage, § 814 Rdnr. 3).
4. Dem Zahlungsanspruch der Klägerin steht auch nicht der Entreicherungseinwand des Beklagten nach § 818 Abs. 3 BGB entgegen.
a. Der Beklagte hat schon den Tatbestand der Entreicherung selbst nicht schlüssig dargelegt. Der Beklagte hat sich dahin eingelassen, dass seine Ehefrau die Zahlungseingänge auf dem Gehaltskonto wie sonst auch zum Bestreiten des Lebensunterhalts der Familie verbraucht habe. Demnach hat der Beklagte von den Überzahlungen der Klägerin Aufwendungen bestritten, die sonst auch angefallen wären und die er aus anderen Mitteln hätte aufbringen müssen. Er hat somit auf Grund der Überzahlungen der Klägerin Aufwendungen erspart, die nach wie vor in seinem Vermögen vorhanden sind (vgl. BGH NJW 2003, 3271; BGH NJW 1984, 2095; Palandt/Sprau, BGB, 71. Auflage, § 818 Rdnr. 40).
b. Unabhängig davon wäre es dem Beklagten auch gemäß §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB verwehrt, sich gegenüber der Klägerin auf einen etwaigen Tatbestand der Entreicherung zu berufen.
aa. Der Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt bestritten – und auch nicht bestreiten können -, dass ihm die Vergütungszahlungen der Klägerin für die Zeit nach dem 15.05.2007 ohne Rechtsgrund tatsächlich zugeflossen sind. Die Einlassungen des Beklagten laufen vielmehr darauf hinaus, dass weder er noch seine Ehefrau überhaupt bemerkt hätten, dass die Klägerin trotz der Eigenkündigung des Beklagten zum 15.05.2007 sein Gehalt über den 15.05.2007 hinaus kontinuierlich fortgezahlt hätte.
bb. Diese Einlassung erscheint jedoch zur Überzeugung des Berufungsgerichts nach Lage der Umstände derart lebensfremd und unglaubhaft, dass sie als bloße Schutzbehauptung gewertet werden muss.
aaa. So handelte es sich nicht etwa um eine einmalige Überzahlung der Klägerin, sondern um fortlaufende Überzahlungen für einen Zeitraum von 10 ½ Monaten.
bbb. Es handelte sich jeweils auch nicht etwa nur um einen vergleichsweise geringfügigen Betrag, sondern um das volle Gehalt, wie es in dem zum 15.05.2007 beendeten Vollzeitarbeitsverhältnis des Beklagten als Arzt geschuldet war, mithin um Beträge in der Größenordnung zwischen 5.156,65 € und 5.306,65 € brutto monatlich bzw. 3.771,00 € und 3.899,00 € netto monatlich. Es handelt sich um Beträge, von denen der Beklagte, wie aus seinen Einlassungen zu den Kontoabhebungen der Ehefrau hervorgeht, auch in der Vergangenheit den Lebensunterhalt seiner Familie bestritten hat.
ccc. Nach eigenem Bekunden war der Beklagte in der Zeit nach dem 15.05.2007 mit der Vorbereitung der Gründung einer eigenen Arztpraxis beschäftigt, die allerdings – ebenfalls nach seinem eigenen Vortrag – erst zum 1. August 2007 eröffnet wurde. Der Beklagte befand sich somit in einer Übergangsphase seiner wirtschaftlichen Existenz, während der er wegen der Beendigung seines Anstellungsverhältnisses zu der Klägerin mit dem Wegfall der daraus resultierenden fortlaufenden Einnahmen kalkulieren musste, während zugleich andererseits die Gründung einer Arztpraxis in der Vorlaufphase typischerweise mit erhöhten Ausgaben verbunden ist. Jede in eigenen Angelegenheiten auch nur halbwegs sorgfältig handelnde Person wird in einer derartigen Phase typischerweise ein erhöhtes Augenmerk auf die Einzelheiten der Soll- und Habenbilanz seiner finanziellen Situation richten. Dann konnten dem Beklagten und seiner Ehefrau aber über einen langen Zeitraum erfolgende unerwartete Einnahmen in der hier in Rede stehenden Größenordnung nicht verborgen bleiben.
ddd. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beklagte nach seinen erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vorgebrachten Behauptungen seinerzeit noch über ein anderweitiges Teilzeitanstellungsverhältnis als Chefarzt verfügt habe. Die Frage, ob diese weit außerhalb der Berufungsbegründungsfrist erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vorgebrachte Tatsachenbehauptung als verspätet zurückzuweisen war, bedarf keiner weiteren Erörterung; denn die Behauptung ist rechtlich unerheblich. Dies gilt schon deshalb, weil sie inhaltlich unsubstantiiert ist. Weder hat der Beklagte näher dargestellt, wann er dieses weitere Anstellungsverhältnis aufgenommen hat, noch hat er sich dazu eingelassen, in welcher Höhe ihm wann welche Beträge aus diesem alternativen Vertragsverhältnis zugestanden hätten. Vor allem aber hat der Beklagte selbst ausgeführt, dass sein Vertragspartner dieses anderen Anstellungsverhältnisses zunächst gar keine Zahlungen erbracht hat.
eee. Maßgeblich kommt jedoch noch hinzu, dass der Beklagte von der Klägerin nicht nur die Vergütungsbeträge selbst weiter gezahlt erhielt, sondern kontinuierlich auch weiter die zugehörigen Vergütungsabrechnungen zugesandt bekam, und zwar in den Monaten Juni, Juli, August, Dezember 2007, Januar, Februar und März 2008. Der Beklagte hat sich mit keinem Wort dazu eingelassen, wie es sein kann, dass er auch trotz der ihm kontinuierlich übersandten Vergütungsmitteilungen die Weiterzahlung der Vergütung durch die Klägerin nicht bemerkt haben will.
fff. Etwaige Kenntnisse seiner Ehefrau von der Gehaltsüberzahlung muss der Beklagte sich im Übrigen in entsprechender Anwendung des § 166 BGB auch zurechnen lassen (vgl. BGH NJW RR 2001, 127; BGH NJW 1982, 1585; OLG Köln NJW 1998, 2909; Palandt/Sprau, BGB, 71. Auflage, § 819 Rdnr. 3).
5. Die Klageforderung ist auch nicht ganz oder teilweise aufgrund der tarifvertraglichen Ausschlussfrist des § 37 TVöD verfallen.
a. Unstreitig ist die fragliche Tarifnorm auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar gewesen.
b. Das Berufungsgericht konzediert dem Beklagten auch, dass es sich bei den vorliegend streitgegenständlichen Rückzahlungsforderungen um „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ im Sinne der Tarifnorm handelt. Zwar geht es vorliegend um Überzahlungen, die die Klägerin nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien an den Beklagten erbracht hat. Wie bereits ausgeführt wollte die Klägerin mit den streitgegenständlichen Zahlungen jedoch irrtümlich vermeintliche Ansprüche des Beklagten aus dem Arbeitsverhältnis erfüllen, weil die die Auszahlung veranlassenden Personen irrtümlich vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ausgingen. Der von der Klägerin bzw. den von dieser beauftragten Personen angenommene Rechtsgrund für die streitigen Zahlungen lag somit in dem ursprünglich zwischen den Parteien begründeten Arbeitsverhältnis. Ohne dass bis zum 15.05.2007 zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden hätte, wäre es zu den streitgegenständlichen Zahlungen nicht gekommen.
c. Der Beklagte ist jedoch gemäß § 242 BGB gehindert, sich auf die tarifvertragliche Verfallfrist zu berufen. Der Beklagte hat seine durch das Arbeitsverhältnis begründete Loyalitätspflicht gegenüber der Klägerin verletzt, indem er diese nicht auf ihre irrtümliche Selbstschädigung durch Fortzahlung des Gehalts nach Vertragsbeendigung hingewiesen hat.
aa. Der Beklagte argumentiert widersprüchlich, wenn er einerseits – zu Recht – die Auffassung vertritt, dass es sich bei den vorliegenden Rückzahlungsansprüchen um „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ im Sinne der tarifvertraglichen Verfallklausel handelt, andererseits aber meint, die durch das Arbeitsverhältnis begründeten Loyalitätspflichten seien vorliegend nicht mehr gegeben, da das Arbeitsverhältnis am 15.05.2007 beendet gewesen sei.
bb. Inhalt der Loyalitätspflicht ist es unter anderem, selbst erkannte und durch einen entsprechenden Hinweis leicht behebbare Schäden, die dem Vertragspartner bisher verborgen geblieben sind, von diesem abzuwenden. Für den Beklagten war es nach Lage der Dinge offensichtlich, dass für die Gehaltsfortzahlung über den 15.05.2007 hinaus keine Rechtsgrund bestand und dass die Gehaltsfortzahlung auf Seiten der Klägerin irrtümlich erfolgte.
cc. Zwar trifft es zu, dass der Beklagte die Gehaltsüberzahlungen der Klägerin nicht durch aktives eigenes Tun verursacht hat. Vorzuwerfen ist dem Beklagten aber eine Loyalitätspflichtverletzung durch Unterlassen. Eine Loyalitätspflichtverletzung eines Vertragspartners gegenüber dem anderen Teil ist auch dann anzunehmen, wenn dieser den anderen Teil quasi sehenden Auges „in sein Unglück laufen lässt“, obwohl es ihm durch einen einfachen Hinweis möglich und zumutbar wäre, die drohende Selbstschädigung des Vertragspartners zu verhindern.
dd. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich die Klägerin dem Beklagten zu Folge während des bestehenden Anstellungsverhältnisses ihrerseits verschiedentlich gegenüber vom Beklagten erhobenen Forderungen auf die tarifvertragliche Ausschlussfrist berufen hat. Zum einen hat der Beklagte schon nicht dargelegt und erst recht nicht substantiiert erläutert, dass auch die Klägerin ihrerseits hierbei arbeitsvertragliche Loyalitätspflichten verletzt hat. Zum anderen eröffnet gerade in einem Dauerschuldverhältnis wie dem Arbeitsverhältnis ein etwaiges punktuelles Fehlverhalten des einen Teils keinen Freibrief für den anderen Teil, sich künftig seinerseits nicht an arbeitsvertragliche Pflichten zu halten.
6. Schließlich kommt auch die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nicht zum Zuge. Die Klageforderung ist nicht verjährt, auch nicht soweit die Teilansprüche für das Kalenderjahr 2007 betroffen sind.
a. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis - wozu auch Rückzahlungsansprüche aus überzahlten Beträgen gehören -, die im Jahre 2007 entstanden sind, verjähren grundsätzlich mit dem 31.12.2010.
b. Die vorliegende Klage ist zwar am 28.12.2010 beim Arbeitsgericht Köln eingegangen, wurde dem Beklagten aber zutreffend adressiert erst am 09.02.2011 zugestellt.
c. Es kann im Weiteren dahingestellt bleiben, ob vorliegend gegebenenfalls auf Grund § 199 Abs.1 Nr. 2 BGB von einem Beginn des Laufs der Verjährungsfrist erst ab 12. März 2008 auszugehen ist. Auch muss nicht erörtert werden, ob die am 09.02.2011 erfolgte Zustellung gegebenenfalls noch als „demnächst erfolgt“ im Sinne von § 167 ZPO angesehen werden könnte (vgl. zu letzterem Gesichtspunkt Zöller/Greger, ZPO, 27. Auflage, § 167 Rdnr. 10 f.). Wie bereits das Arbeitsgericht Köln zutreffend erkannt hat, war der Lauf der Verjährung zwischen dem 26.04.2008 und März 2009 gemäß § 203 BGB nämlich gehemmt.
aa. Der Begriff der „Verhandlungen“ im Sinne von § 203 BGB ist anerkanntermaßen weit auszulegen (BGH WM 2009, 1597; BGH NJW 1983, 2075; Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Auflage, § 203 Rdnr. 2). Nachdem der Gläubiger klargestellt hat, dass er einen Anspruch geltend machen will und worauf er ihn im Kern stützt, genügt jeder Meinungsaustausch über den Anspruch und seine tatsächlichen Grundlagen, es sei denn, dass der Schuldner sofort erkennbar Verhandlungen ablehnt. Nicht erforderlich ist, dass der Schuldner Vergleichsbereitschaft in Aussicht stellt (BGH WM 2009, 1597; BGH NJW RR 2001, 1168; BGH NJW 2007, 65; Palandt/Ellenberger a. a. O.).
bb. Vorliegend hat die Klägerin, vertreten durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung, im April 2008 ihre Ansprüche geltend gemacht. Im Anschluss daran entspann sich bis März 2009 ein Schriftwechsel mit dem jetzigen Prozessbevollmächtigten des Beklagten, in dessen Verlauf über Grund, Höhe und Berechtigung der Ansprüche diskutiert wurde. Es trifft zwar zu, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten im Rahmen dieses Schriftwechsels dezidiert die Rechtsauffassung geäußert hat, dass die Teilansprüche der Klägerin für die Zeit bis einschließlich Oktober 2007 auf Grund der tarifvertraglichen Verfallfrist ausgeschlossen seien. Andererseits wurde aber auch die Rückbuchung erstatteter Mitgliedsbeiträge des berufsständischen Versorgungswerkes für die Zeit vom 15.05. bis 31.10.2007 thematisiert und die Frage in den Raum gestellt, dass mit der vom Kläger schließlich geleisteten Teilzahlung alle von der Klägerin geltend gemachten Rückforderungen in gesamter Höhe erledigt sein sollten. Hieraus geht hervor, dass die in dem Austausch der Schriftsätze zwischen April 2008 und März 2009 liegenden Verhandlungen der Parteien den gesamten streitigen Zeitraum betrafen und nicht in bestimmten Teilzeiträumen entsprechende Teilansprüche aufgegliedert werden kann.
cc. Rechnet man die Zeit der Hemmung der Verjährung auf Grund der Verhandlungen der Parteien aus der Verjährungsfrist heraus, ergibt sich, dass die streitgegenständlichen Ansprüche im Zeitpunkt der Zustellung der Klageschrift am 09.02.2011 noch nicht verjährt waren.
7. Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus § 291 i. V. m. § 288 Abs. 1 BGB.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf der Grundlage der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen. Auf § 72a ArbGG wird hingewiesen.
Dr. Czinczoll Kirchgässler Hester