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Landesarbeitsgericht Köln·7 Sa 1143/94·07.02.1995

Hilfsweise ordentliche Kündigung trotz Fortsetzung nach fristloser Kündigung (§ 625 BGB)

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtKündigungsschutzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte griff das erstinstanzliche Urteil an und berief sich auf eine fristlose Kündigung vom 16.08.1993. Das LAG nahm an, dass die fristlose Kündigung durch Fortsetzung der Arbeit mit Wissen des Arbeitgebers nach § 625 BGB ihre Wirkung verlor. Das Kündigungsschreiben sei jedoch zugleich als hilfsweise fristgemäße Kündigung auszulegen/umzudeuten und sozial gerechtfertigt, weil die Klägerin eigenmächtig eine erhebliche Gehaltserhöhung angewiesen habe. Das Arbeitsverhältnis endete daher mit Ablauf der Kündigungsfrist zum 31.03.1994; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Berufung führte zur Feststellung der Beendigung zum 31.03.1994; weitergehende Kündigungsschutzklage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Setzt der Arbeitnehmer nach Zugang einer fristlosen Kündigung seine Dienste mit Wissen des Arbeitgebers fort und widerspricht dieser nicht unverzüglich, entfällt die Beendigungswirkung der fristlosen Kündigung nach § 625 BGB.

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Ein Kündigungsschreiben, das erkennbar auf die unbedingte Lösung des Arbeitsverhältnisses gerichtet ist, kann nach §§ 133, 140 BGB als hilfsweise ordentliche Kündigung auszulegen bzw. umzudeuten sein.

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Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Ausspruch einer fristlosen, zugleich hilfsweise ordentlichen Kündigung lässt regelmäßig nur den Schluss zu, dass an der fristlosen Kündigung nicht festgehalten wird; die ordentliche Kündigung bleibt hiervon unberührt.

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Eine ordentliche Kündigung ist verhaltensbedingt sozial gerechtfertigt (§ 1 Abs. 2 KSchG), wenn der Arbeitnehmer in schwerwiegender Weise eigenmächtig in Vermögensinteressen des Arbeitgebers eingreift, etwa durch missbräuchliche Nutzung einer Bankvollmacht zur erheblichen Gehaltserhöhung.

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Die Annahme eines Einverständnisses des Arbeitgebers mit einer erheblichen Vergütungsänderung erfordert eine hinreichend konkrete Vereinbarung oder eine nachweisbare Kenntnisnahme und Genehmigung; pauschale Äußerungen genügen hierfür nicht.

Relevante Normen
§ 64 ArbGG§ 133 BGB§ 626 BGB§ 625 BGB§ 140 BGB§ 1 Abs. 1 KSchG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Aachen, 5 Ca 2148/93

Leitsatz

Kein Leitsatz

Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 21.4.1994 - 5 Ca 2148/93 - wird geändert. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat bis zum 31.3.1994 bestanden; die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Streitwert: unverändert

Entscheidungsgründe

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I.     Das Urteil des Arbeitsgerichts ist von der Beklagten mit der Berufung angefochten worden. Die Berufung ist statthaft aufgrund von § 64 ArbGG. Sie ist auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden. Die diesbezüglichen Feststellungen des Gerichts ergeben sich aus dem Verhandlungsprotokoll vom 8.2.1995.

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II.1.a)      Die Parteien gehen zu Recht davon aus,daß Herr              die schriftliche Kündigung vom

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16. Aug. 1993 für die Beklagte (KG) erklären wollte und daß die Kündigung auch sofort wirken sollte, also eine fristlose Kündigung sein sollte, § 133 BGB.

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b)                              Es kann auch angenommen werden, daß dieBeklagte einen Grund für eine fristlose Kündigung hatte und gemäß § 626 BGB zur fristlosen Kündigung berechtigt war und die Kündigung daher im Zeitpunkt desZugangs am 16. Aug. 1993 rechtswirksam war und das Arbeitsverhältnis rechtlich aufgelöst hat.

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c)                              Diese Rechtswirkung ist jedenfalls nachträglichwieder entfallen aufgrund von § 625 BGB. Danach gilt,wenn das Dienstverhältnis nach Ablauf der Dienstzeitvon dem Verpflichteten mit Wissen des anderen Teilsfortgesetzt wird, das Dienstverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, sofern nicht der andere Teilunverzüglich widerspricht. Die Klägerin hat nach demZugang der fristlosen Kündigung ihre bisherigen Dienste fortgesetzt. Herr              hat davon nach.einiger Zeit Kenntnis erhalten und nicht widersprochen.. Erhat dies auf Befragen des Gerichts in der mündlichenVerhandlung vom 8.2.1995 ausdrücklich zugestanden.

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2.                              Die Behauptung der Beklagten, der Klägerin seinach dem Gütetermin beim Arbeitsgericht am 27.9.93durch den Rechtsanwalt M       (namens der Beklagten)weiter schriftlich gekündigt worden, kann nicht berücksichtigt werden. Diese Kündigung ist nicht konkretisiert (Datum), ihr bestrittener Zugang ebenfallsnicht und auch nicht unter Beweis gestellt.

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3.                              Die Kündigung der Beklagten vom 16. Aug. 1993ist jedoch auch als hilfsweise fristgemäße Kündigungauszulegen oder umzudeuten und hat als solche das Arbeitsverhältnis der Parteien am 31.3.1994 beendet.

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a)                              Das Schreiben des Herrn              an dieKlägerin vom 16. Aug. 1993 läßt den Willen erkennen,das Arbeitsverhältnis mit ihr unbedingt zu lösen. Dasentsprach auch dem persönlichen Zerwürfnis zwischenihnen. Das Schreiben ist deshalb gemäß den §§ 133 bzw.140 BGB auch als hilfsweise fristgemäße Kündigung auszulegen bzw. umzudeuten.

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b)                             Die fristgemäße Kündigung war nicht rechts-unwirksam aufgrund von § l Abs. l KSchG. Danach istdie Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einemArbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselbenBetrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als6 Monaten bestanden hat, rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Das Arbeitsverhältnis derKlägerin bei der Beklagten hatte zwar ohne Unterbrechung länger als 6 Monate bestanden, nämlich rund

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15 Jahre. Die Kündigung war jedoch nicht sozial ungerechtfertigt.

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Als sozial ungerechtfertigt ist eine Kündigung anzusehen, wenn sie nicht bedingt ist durch Gründe, die in der Person oder Verhalten des Arbeitnehmers liegen oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, § l Abs. 2 Satz l KSchG. Mit "bedingt" meint das Gesetz, daß die Kündigung aus einem Grund der genannten Art bei verständiger Würdigung in Abwägung der Interessen der Vertragsparteien und des Betriebes billigenswert und angemessen erscheinen muß, vgl. BAG, AP KSchG § l Nrn. 5, 21 und 50 und KSchG 1969 § l Nr. 3 unter C.

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Die Kündigung der Beklagten war in diesem Sinne durch das Verhalten der Klägerin bedingt, nämlich durch die Tatsache, daß die Klägerin der Bank der Beklagten ab März 1993 die Anweisung erteilt hatte, ihr statt des bisherigen Monatsgehalts von DM 2.550,--

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brutto ein Monatsgehalt von DM 5.811,— brutto zuüberweisen (Gehaltsabrechnung vom März 1993, Bl. 78d.A.). Das war eine schwerwiegende Eigenmächtigkeitder Klägerin, aufgrund deren es Herrn              . jedenfalls nicht zugemutet werden konnte, die Klägerin über die Kündigungsfrist hinaus weiterzubeschäftigen.

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Dabei kann unterstellt werden, daß zutrifft, was die Klägerin zur Rechtfertigung vorgetragen hat, nämlich: "Faktum ist, daß der Zeuge V     im Februar nach Berlin kommen sollte. Da die Klägerin wußte, daß der Geschäftsführer der Beklagten eine neue Freundin dort hatte und die persönliche Trennung bevorstand, hatte sie bereits darauf hingewiesen, daß mit ihrem bisherigen Gehalt nicht auszukommen sei, zumal auch der Auszug aus der gemeinsamen Wohnung u.s.w. bevorstand. Die Klägerin hat daher zu dem Zeugen V     gesagt, er möge mit dem Geschäftsführer der Beklagten über ein nunmehr zu zahlendes angemessenes Gehalt sprechen... Als dann der Zeuge V    ; aus Berlin zurück kam, wurde er von der Klägerin auf das Ergebnis angesprochen; er teilte mit,"er habe mit Herrn

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vereinbart, daß sowohl er selbst wie auch die Klägerin das ausgezahlt bekommen sollte, was ihnen rechtlich zustünde ... hat sich der Zeuge V     den Manteltarifvertrag der Gewerkschaft besorgt und der Klägerin dann gezeigt, was ihr zustehe" (Schriftsatz der Klägerin vom 20.4.1994, Bl. 3 f, GA Bl. 35 f).

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Die Äußerung, daß die Klägerin das ausgezahlt bekommen sollte, "was ihr rechtlich zustünde", war offenkundig viel zu ungenau, um daraus den Schluß ziehen zu dürfen, die Klägerin solle das höchste Tarifgehalt des Lohn- und GehaltstarifVertrages im Tischlerhandwerk Nordrhein-Westfalen vom 21.6.1993, gültig ab 1.4.1993, erhalten und ohne weitere Rücksprache mit Herrn         .. "Was ihr rechtlich zusteht" bedeute wörtlich nichts anderes "was vereinbart ist", denn ein

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Arbeitnehmer hat grundsätzlich Anspruch nur auf dievereinbarte Vergütung, § 611 BGB.'Es mag sein, daß dieÄußerung als eine Bezugnahme auf den einschlägigen Gehaltstarifvertrag verstanden werden konnte (das wäreder Gehaltstarifvertrag des Großhandels, nicht desTischlerhandwerks). Unmöglich konnte sie aber dahinverstanden werden, daß die Klägerin oder der Buchhalter zu einer einseitigen Eingruppierung ohne Rücksprache mit Herrn              berechtigt sein sollten. Daswidersprach den Interessen des Herrn              , unddas war offenkundig.

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Es kann auch nicht angenommen werden, daß die Klägerin gutgläubig gewesen ist. Die Klägerin ist eine erfahrene Frau. Sie kann daher unmöglich angenommen haben, der Beklagte könnte damit einverstanden gewesen sein, daß sie sich ihr Gehalt allein aufgrund seiner Äußerung, daß sie das ausgezahlt bekommen solle, was ihr "rechtlich zustehe, von monatlich DM 2.55o,— auf monatlich DM 5.811,— anhebt ohne weitere Rücksprache mit ihm.

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Der Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, es seien laufend die Geschäftsunterlagen des Betriebes und darunter auch die Gehaltsabrechnung der Klägerin nach Berlin geschickt worden zu Herrn

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, kann schon mangels Konkretisierung nicht berücksichtigt werden. Darüber hinaus besagt eine solche Absendung auch nicht ohne weiteres, daß Herr

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von den Gehaltsabrechnungen der Klägerin Kenntnisgenommen hatte, so daß auch nicht ohne weiteres einenachträgliche Genehmigung der höheren Gehaltsanweisungen der Klägerin angenommen werden kann. Eine solcheKenntnisnahme von Herrn              ist nicht darge-

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legt. Es ist demgemäß von einer bewußten Eigenmächtigkeit der Klägerin und eineen Mißbrauch ihrer Bankvollmacht auszugehen. Das machte es der Beklagten auch bei Berücksichtigung des Alters und der Dauer des Arbeits-

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verhältnisses der Klägerin unzumutbar, die Klägerin auf Dauer weiterzubeschäftigen, zumal auch das persönliche Verhältnis zwischen der Klägerin und Herrn zerrütet war.

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c)     Die Kündigungsfrist für die Kündigung vom 16. Aug. 1993 betrug 6 Monate für den Schluß eines Kalendervierteljahres, § 2 Abs. l AngKSchG. Der Kündigungstermin für die Kündigung der Beklagten vom 16. Aug. 1993 war demnach der 31.3.1994.

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4.     Die Rechtswirksamkeit der fristgemäßen Kündigung der Beklagten ist nicht nachträglich dadurch entfallen, daß die Klägerin das Arbeitsverhältnis über den 16. August 1993 hinaus fortgesetzt hat und Herr

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nicht ausdrücklich widersprochen hat. Derartiges läßt sich auch nicht aus der Regelung des § 625 BGB herleiten. Wenn der Arbeitgeber nach einer fristlosen, zugleich hilfsweise fristgemäßen Kündigung das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer fortsetzt, besteht nur Anlaß zu der Annahme, daß er es nicht auf die fristlose Kündigung ankommen lassen will, nicht aber zu der weitergehenden Annahme, daß auch die fristgemäße Kündigung nicht gelten solle. Ein solcher weitergehender Wille könnte nur angenommen werden, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auch über die Kündigungsfrist hinaus fortsetzen würde. § 625 BGB stellt auf das Verhalten des Dienstberechtigten "nach Ablauf der Dienstzeit" ab. Wenn fristlos und zugleich hilfsweise fristgemäß gekündigt worden ist, liegen aber zwei Dienstzeiten-Abläufe vor. Demgemäß liegt es auch im Sinne von § 625 BGB, zu differenzieren, wie sich die Vertragsparteien nach Ablauf der ersten Dienstzeit verhalten und wie nach Ablauf der zweiten Dienstzeit. Nach Ablauf des 31.3.1994 aber haben die Parteien das Arbeitsverhältnis nicht fortgesetzt. Die Klägerin hat vielmehr nach ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung ihre Tätigkeit am 23.9.1993 auf-

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grund eigenen Entschlusses eingestellt. Die vom Arbeitsgericht geforderte Klarstellung des Arbeitgebers bereits bei Hinnahme der Dienste nach der fristlosen Kündigung war gegeben. Durch die hilfsweise fristgemäße Kündigung (s.o.) hatte die Beklagte zum Ausdruck gebracht, daß sie jedenfalls eine Fortsetzung über die Kündigungsfrist hinaus nicht wünscht. Wenn ein Arbeitgeber fristlos, hilfsweise fristgemäß kündigt, aber anschließend die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer duldet, verliert zunächst nur die fristlose Kündigung ihre Rechtswirksamkeit, nicht auch die fristgemäße.

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III.   Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO-.

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Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses  Urteil   findet  kein Rechtsmittel

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statt.