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Landesarbeitsgericht Köln·7 Sa 1113/14·24.06.2015

AGG-Entschädigung: Keine Indizien für altersbedingte Benachteiligung im Bewerbungsverfahren

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtKündigungsschutzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte nach § 15 Abs. 2 AGG eine Entschädigung wegen behaupteter Altersdiskriminierung bei einer Bewerbung. Streitpunkt war, ob sie gegenüber anderen Bewerbern schlechter behandelt und ob dies gerade wegen ihres Alters erfolgt sei. Das LAG Köln wies die Berufung zurück, weil keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine gegenüber anderen Bewerbern weniger günstige Behandlung vorgetragen wurden. Auch die lange Verfahrensdauer, die Absageformulierung und ein LinkedIn-Profil einer Mitarbeiterin begründeten keine tragfähigen Indizien für eine altersbezogene Benachteiligung.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; kein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG mangels Indizien für Altersbenachteiligung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG setzt voraus, dass der Bewerber Anhaltspunkte für eine weniger günstige Behandlung im Vergleich zu anderen Bewerbern in vergleichbarer Situation vorträgt.

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Die bloß überdurchschnittlich lange Dauer eines Bewerbungsverfahrens begründet für sich genommen kein hinreichendes Indiz für eine Benachteiligung im Sinne des AGG.

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Indizienbehauptungen „ins Blaue hinein“ ohne objektiv nachvollziehbaren Tatsachenkern (z.B. spekulative Behauptungen zur Stellenbesetzung) sind zur Darlegung einer Benachteiligung ungeeignet.

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Aus Umständen, die allenfalls eine organisatorische Unsicherheit über die Stellenbesetzung erklären, lässt sich ohne konkrete Gegenindizien keine Benachteiligung eines Bewerbers ableiten.

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Für eine Altersdiskriminierung bedarf es konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die behauptete Schlechterbehandlung gerade wegen des Lebensalters erfolgt sein könnte; das Alter von Entscheidungsträgern allein genügt hierfür nicht.

Relevante Normen
§ 15 AGG§ 15 Abs. 2 AGG§ 64 Abs. 2 b) ArbGG§ 66 Abs. 1 ArbGG§ 97 Abs. 1 ZPO§ 72a ArbGG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 3 Ca 1153/14

Leitsatz

Zur Aussagekraft von Anhaltspunkten dafür, dass ein Einstellungsbewerber im Bewerbungsverfahren gerade wegen seines Lebensalters weniger günstig behandelt worden sein könnte als andere Bewerber.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.09.2014 in Sachen 3 Ca 1153/14 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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              Die Parteien streiten um einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG wegen einer von der Klägerin angenommenen Diskriminierung wegen ihres Alters bei einer Stellenbewerbung.

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              Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 03.09.2014 Bezug genommen.

4

              Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Klägerin am 31.10.2014 zugestellt. Die Klägerin hat hiergegen am 26.11.2014 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Frist bis zum 02.02.2015 am 27.01.2015 begründet.

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              Die Klägerin ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass ein Bewerbungsverfahren gar nicht stattgefunden hat. Dies lege der von ihr geschilderte seinerzeitige Gang der Ereignisse nahe. Es sei wenig glaubhaft, dass man ihr, der Klägerin, am 02.09.2013 mitteile, dass der Bewerbungsprozess in naher Zukunft wieder aufgenommen werde und ihre Bewerbung dabei Berücksichtigung finde, dann aber am 05.09.2013 die Geschäftsführung entschieden haben soll, die Stelle überhaupt nicht zu besetzen. Hätte wirklich kein Bewerbungsverfahren stattgefunden und wäre die Stelle nicht besetzt worden, so hätte nichts näher gelegen, als ihr in der verklausulierten Absage-email vom 30.09.2013 genau dies mitzuteilen.

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              Weiter beanstandet die Klägerin, dass das Arbeitsgericht nicht die von ihr benannte Zeugin L zu der Behauptung gehört habe, dass die Zeugin L die ausgeschriebene Stelle erhalten habe und auf dieser tätig sei. Hierfür spreche das von ihr, der Klägerin, im Kammertermin des Arbeitsgerichts vorgelegte Profil der Zeugin L aus dem Internetportal Linkedin.

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              Die Klägerin wiederholt ferner ihre Auffassung, dass die lange Dauer des Bewerbungsverfahrens in Verbindung mit der langen Nichtbeantwortung ihrer Stellenbewerbung schon für sich genommen eine erhebliche Indiztatsache für eine Altersdiskriminierung darstelle. Weitere Indizien stellten die wechselnden Begründungen zur Dauer des Bewerbungsprozesses, die tatsächliche Besetzung der Stelle mit Frau L und die verklausulierte Absage der Beklagten vom 30.09.2013 dar.

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              Auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift und des weiteren Schriftsatzes der Klägerin vom 22.04.2015 wird Bezug genommen.

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              Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt nunmehr,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.09.2014, Aktenzeichen 3 Ca 1153/14, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.000,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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              Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

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                            die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

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              Die Beklagte hält die arbeitsgerichtliche Entscheidung für zutreffend. Sie wiederholt und vertieft ihre tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen erster Instanz. Die Beklagte bleibt dabei, dass die Klägerin schon keine weniger günstige Behandlung bei ihrer Stellenbewerbung erfahren habe als andere Personen. Sie bleibt dabei, dass sie keinen einzigen Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen habe und sämtlichen Bewerbern abgesagt habe, als die Stelle gestrichen worden sei. Frau L sei bereits seit 01.01.2009 im Unternehmen beschäftigt und arbeite, wie sich gerade aus dem von der Klägerin selbst vorgelegten Internetprofil ergebe, als Account-Managerin und nicht auf der ausgeschriebenen Stelle einer Account-Managerin mit Assistenzfunktion für die Geschäftsführung.

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              Zudem habe die Klägerin keinerlei aussagekräftiges Indiz für ihre Annahme vortragen können, dass sie, wenn überhaupt, gerade wegen ihres Alters schlechter behandelt worden sei als andere.

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              Auf den vollständigen Inhalt der Berufungserwiderungsschrift der Beklagten wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.              Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.09.2014 in Sachen 3 Ca 1153/14 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Sie wurde auch innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.

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II.              Die Berufung der Klägerin konnte jedoch keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht Köln hat die Entschädigungsforderung der Klägerin im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen und seine Entscheidung umfassend und tragfähig begründet. Die Ausführungen der Klägerin in der Berufungsinstanz rechtfertigen keine Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils.

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1.              Im Ausgangspunkt stellt das Arbeitsgericht der Sache nach zutreffend fest, dass die Klägerin bereits keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen hat, dass sie im Zusammenhang mit ihrer Bewerbung auf die Internetanzeige der Beklagten vom 25.11.2012 überhaupt benachteiligt worden ist, also eine weniger günstige Behandlung erfahren hat als andere Personen in vergleichbarer Situation.

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a.              Zwar ist der Klägerin einzuräumen, dass ein ‚Bewerbungsverfahren‘ insoweit – unstreitig – stattgefunden hat, als die Beklagte die Stelle „Account-Manager (m/w) mit Assistenzfunktion für die Geschäftsführung“ tatsächlich zweimal im Internet ausgeschrieben und die Bewerbung der Klägerin und anderer Personen hierauf entgegengenommen hat.

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b.              Keine aussagefähigen Anhaltspunkte sind jedoch dafür ersichtlich geworden, dass die Beklagte die Klägerin nach der Entgegennahme der Bewerbungen anders behandelt hätte als die anderen Bewerber, dass sie beispielsweise andere Bewerber zu Vorstellungsgesprächen eingeladen hätte, eine Vorauswahl getroffen und diese anderen Bewerbern gegenüber kommuniziert hätte o.ä.. Auch hat die Klägerin keine relevanten Indizien dafür vorgetragen, dass die Behauptung der Beklagten, sie habe im September 2013 auch allen anderen Bewerbern eine Absage erteilt, unzutreffend wäre.

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c.              Insbesondere widerlegen die Ausführungen der Klägerin in der Berufungsinstanz nicht die Einschätzung des Arbeitsgerichts, dass sie ihre Behauptung, in Wirklichkeit habe die Zeugin L die ausgeschriebene Stelle erhalten, ‚ins Blaue hinein‘, also spekulativ und ohne objektiv hinreichenden sachlichen Hintergrund, aufgestellt hat.

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aa.              Die Klägerin bezieht sich herbei maßgeblich auf einen Auftritt der Mitarbeiterin L in dem Internetportal Linkedin. Nach dem dort hinterlegten Profil der Mitarbeiterin L ist diese bei der Beklagten als „Account-Managerin“ tätig. Bei der Stelle, auf die sich die Klägerin beworben hat, handelte es sich jedoch um einen „Account-Manger (m/w) mit Assistenzfunktion für die Geschäftsführung“.

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bb.              Die – auch in der Stellenanzeige hervorgehobene – Assistenzfunktion für die Geschäftsführung stellt gerade ein Heraushebungsmerkmal dar, welches die ausgeschriebene Stelle von derjenigen eines einfachen „Account-Managers“ abhebt. Wenn aber, wie die Klägerin in der Berufungsinstanz selbst hervorhebt, Profile in Internetportalen dem beruflichen Fortkommen dienen und die Vorzüge der Person herausstellen sollen, wäre es unverständlich, wenn die Mitarbeiterin L gerade den ihre Position heraushebenden Bestandteil der Stellenbezeichnung, nämlich die Assistenzfunktion für die Geschäftsführung, im Internet verschweigt.

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cc.              Die weitere Behauptung der Klägerin, die in dem Internetprofil der Mitarbeiterin L beschriebenen Tätigkeiten seien „klassische Assistenzfunktionen“ werden von der Klägerin in keiner Weise nachvollziehbar erläutert und substantiiert.

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d.              Zutreffend ist, dass zwischen der Bewerbung der Klägerin Ende November 2012 bis zur endgültigen Absage Ende September 2013 ein überdurchschnittlich langer Zeitraum vergangen ist.

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aa.              Dies allein reicht jedoch, wie auch die Klägerin selbst einräumt, nicht aus, um auf eine Benachteiligung des Bewerbers rückschließen zu können.

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bb.              Die Erklärungen, die die Beklagte im Laufe der Zeit für den zögerlichen Gang des Verfahrens vorgebracht hat, erscheinen auch nicht notwendig widersprüchlich. Zusammengefasst fügen sich die Erklärungen der Beklagten zu dem Bild, dass sich die jeweiligen dortigen Entscheidungsträger über längere Zeit hinweg unschlüssig waren, ob die ausgeschriebene Stelle tatsächlich besetzt werden sollte oder doch nicht. Vor dem Hintergrund des unstreitigen Wechsels in der Person beider Geschäftsführer Anfang 2013, von der Beklagten angeführter Streitigkeiten mit Geschäftspartnern und einer vorübergehenden Erkrankung desjenigen Geschäftsführers, in dessen Sekretariat die Assistenzfunktion angesiedelt werden sollte, erscheinen die Erklärungen der Beklagten für die schleppende Behandlung der Stellenbewerbungen keineswegs unplausibel. Jedenfalls kann die Klägerin diesen Erklärungen der Beklagten keine Indizien entgegensetzen, die stattdessen auf eine Benachteiligung ihrer Person in dem laufenden Stellenbesetzungsprozess hindeuten könnte.

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2.              Zutreffend hat das Arbeitsgericht darüber hinaus auch ausgeführt, dass jeder Anhaltspunkt dafür fehlt, dass die Klägerin gerade wegen ihres Alters benachteiligt worden sein könnte. Aus dem Lebensalter der beiden neuen Geschäftsführer kann nicht ernsthaft der Verdacht einer Diskriminierung der Klägerin wegen ihres Alters hergeleitet werden. Auf diesen Gesichtspunkt ist die Klägerin in der Berufungsinstanz auch selbst nicht mehr zurückgekommen. Andere Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Stellenbewerbung gerade wegen ihres Lebensalters weniger günstig behandelt worden sein könnte als andere, liegen ebenfalls nicht vor.

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3.              Die Berufung musste somit erfolglos bleiben.

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III.              Die Kosten der Berufungsinstanz waren gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Klägerin aufzuerlegen.

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              Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung

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              Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen. Auf § 72 a ArbGG wird vorsorglich hingewiesen.