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Landesarbeitsgericht Köln·7 (8) Ta 426/02·24.06.2003

PKH-Abänderung nach §120 Abs.4 ZPO: Keine rückwirkende Anrechnung bekannter Abfindung

VerfahrensrechtProzesskostenrechtIndividualarbeitsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte sofortige Beschwerde gegen die Abänderung eines ratenfreien PKH-Beschlusses ein. Streitfrage war, ob sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse nach Erlass der PKH nach §120 Abs.4 ZPO wesentlich geändert hatten. Das LAG hob die Abänderung auf, weil bei Erlass der PKH bereits ein Abfindungsanspruch bekannt war und eine spätere Auszahlung keine wesentliche Änderung darstellt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen PKH-Abänderung erfolgreich; Abänderungsbeschluss aufgehoben, ursprüngliche ratenfreie PKH bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Änderung der im Prozesskostenhilfe-Beschluss getroffenen Regelung über zu leistende Zahlungen nach §120 Abs.4 ZPO setzt eine nachträgliche, wesentliche Änderung der für die PKH maßgeblichen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse voraus.

2

Steht dem entscheidenden Gericht bei Erlass des PKH-Beschlusses bereits fest, dass der Partei ein Abfindungsanspruch zusteht, so schließt dies grundsätzlich eine spätere Abänderung mit dem Ziel der Verwertung dieser Abfindung aus.

3

Die tatsächliche Auszahlung einer bereits erworbenen Abfindung begründet, insbesondere bei einem als solvent einzuschätzenden Abfindungsschuldner, regelmäßig keine derart wesentliche Änderung der Vermögenslage, dass §120 Abs.4 ZPO eine Abänderung rechtfertigt.

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Bei der Prüfung der Anrechenbarkeit von Abfindungszahlungen sind Umstände zu berücksichtigen, etwa ob die Zahlungen zur Tilgung fälliger Verbindlichkeiten verbraucht werden; hierzu sind einschlägige Kommentierungen und Materialien heranzuziehen.

Relevante Normen
§ 120 IV ZPO§ 120 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Siegburg, 1 Ca 1276/01

Leitsatz

Hat das Gericht, wohlwissend, dass die Parteien einen unwiderruflichen Abfindungsvergleich geschlossen haben, ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und davon Abstand genommen, die Abfindung zur Kostenbeteiligung heranzuziehen, so bleibt für eine abändernde Entscheidung nach § 120 IV ZPO mit dem Ziel einer Verwertung der Abfindung kein Raum.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hin wird der Prozesskostenhilfe-Abänderungsbeschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 12.11.2002 aufgehoben: Es verbleibt bei den Bedingungen des Prozesskostenhilfebeschlusses des Landesarbeitsgerichts Köln vom 04.09.2002, wonach der Kläger keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Berufungsinstanz zu leisten hat.

Gründe

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Die sofortige Beschwerde, die in der als "Widerspruch" bezeichneten Eingabe des Klägers vom 21.11.2002 gegen den Prozesskostenhilfe-Abänderungsbeschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 12.11.2002 zu sehen ist, ist zulässig. Sie wurde insbesondere fristgerecht eingelegt.

  1. Die sofortige Beschwerde, die in der als "Widerspruch" bezeichneten Eingabe des Klägers vom 21.11.2002 gegen den Prozesskostenhilfe-Abänderungsbeschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 12.11.2002 zu sehen ist, ist zulässig. Sie wurde insbesondere fristgerecht eingelegt.
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Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 12.11.2002 ist auch begründet. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 12.11.2002 war aufzuheben, da dieser Beschluss nicht hätte ergehen dürfen. Die Voraussetzungen des § 120 Abs. 4 ZPO für eine Abänderung des Prozesskostenhilfebeschlusses des Landesarbeitsgerichts Köln vom 04.09.2002 lagen ersichtlich nicht vor.

  1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 12.11.2002 ist auch begründet. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 12.11.2002 war aufzuheben, da dieser Beschluss nicht hätte ergehen dürfen. Die Voraussetzungen des § 120 Abs. 4 ZPO für eine Abänderung des Prozesskostenhilfebeschlusses des Landesarbeitsgerichts Köln vom 04.09.2002 lagen ersichtlich nicht vor.
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Gemäß § 120 Abs. 4 ZPO kann das Gericht die im Rahmen eines PKH-Beschlusses getroffene Entscheidung über zu leistende Zahlungen nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgeblichen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei nachträglich, d. h. nach Erlass des PKH-Beschlusses, wesentlich geändert haben. Wie aus dem Protokoll der öffentlichen Sitzung des Landesarbeitsgerichts vom 04.09.2002 im vorliegenden Hauptsacheverfahren unschwer zu entnehmen ist, hat das Landesarbeitsgericht seine Prozesskostenhilfeentscheidung vom 04.09.2002 erst getroffen, nachdem bereits feststand, dass der Kläger zuvor einen rechtskräftigen Anspruch gegen die beklagte Partei auf Zahlung einer Abfindung in Höhe von 6.800,00 EUR netto erworben hatte. Dem Landesarbeitsgericht war dieser Umstand somit bei Erlass seiner PKH-Entscheidung bekannt.

5

Jedenfalls bei einem erwartungsgemäß als solvent und seriös einzuschätzenden Abfindungsschuldner wie vorliegend der D P A stellt die tatsächliche Erfüllung des Abfindungsanspruchs durch Auszahlung der geschuldeten Summe im Vergleich zum Erwerb des Anspruches selbst bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise keine wesentliche Änderung der Vermögenslage dar.

6

Im übrigen wird ergänzend und vorsorglich zur Frage der Anrechenbarkeit von Abfindungszahlungen, die zur Bezahlung fälliger Schulden verbraucht werden, auf die Kommentierung von Zöller-Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 120 Rz. 25 und die dort gegebenen weiterführenden Hinweise Bezug genommen.

7

Gegen die vorliegende Entscheidung war die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen. Ein weiteres Rechtsmittel ist somit nicht gegeben.

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(Dr. Czinczoll)