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Landesarbeitsgericht Köln·7 (13) Ta 245/02·12.06.2003

Sofortige Beschwerde gegen Ratenpflicht in der PKH: Wegfall des Kostenbeitrags

VerfahrensrechtProzesskostenhilfeKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob sofortige Beschwerde gegen die ihr im Prozesskostenhilfebescheid auferlegte Ratenzahlungsverpflichtung. Streitpunkt war, inwieweit Kreditraten als besondere Belastung im PKH-Verfahren anzuerkennen sind. Das Landesarbeitsgericht hob die Beitragspflicht auf und bewilligte PKH ohne eigenen Kostenbeitrag aufgrund der glaubhaft gemachten Einkommens- und Belastungsverhältnisse.

Ausgang: Sofortige Beschwerde teilweise stattgegeben; Ratenzahlungsverpflichtung aufgehoben, PKH ohne eigenen Kostenbeitrag bewilligt

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Berücksichtigung von Kreditraten im Prozesskostenhilfeverfahren ist entscheidend, ob die Darlehensverpflichtung im Hinblick auf den Prozess eingegangen wurde oder bereits vorher bestand und ob die Verpflichtungen zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme in einem angemessenen Verhältnis zum damaligen laufenden Einkommen standen.

2

Ein allgemeiner pauschaler Grundsatz, wonach Kreditbelastungen nur zu 50 % als besondere Belastung im Prozesskostenhilfeverfahren anzuerkennen seien, findet im Gesetz keine Stütze und ist nicht anzuwenden.

3

Bei glaubhafter und belegter Darstellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Verpflichtung zu einem eigenen Kostenbeitrag erfolgen.

4

Ob Ratenzahlungsverpflichtungen aus einem Strafverfahren gegenüber der Staatsanwaltschaft im Prozesskostenhilfeverfahren grundsätzlich zu berücksichtigen sind, bleibt offen.

Relevante Normen
§ 115 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Aachen, 6 Ca 1156/02

Leitsatz

1. Maßgeblich für die Anerkennung von Kreditratenbelastungen im Prozesskostenhilfe-Verfahren ist, ob die den Ratenbelastungen zugrunde liegende Darlehnsverpflichtung erst in Ansehung des Prozesses eingegangen wurde oder bereits vorher entstanden ist, und ob die eingegangenen Verpflichtungen im Zeitpunkt der Darlehnsaufnahme in einem angemessenen, vertretbaren Verhältnis zum damaligen laufenden Einkommen standen.

2. Ein allgemeiner Grundsatz, wonach Kreditbelastungen nur zu 50 % als besondere Belastung im Prozesskostenhilfe-Verfahren zu berücksichtigen sind, findet im Gesetz keine Stütze und kann nicht anerkannt werden.

3. Ob aus einem Strafverfahren resultierende Ratenzahlungsverpflichtungen gegenüber der Staatsanwaltschaft im Prozesskostenhilfe-Verfahren berücksichtigungsfähig sind, bleibt offen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hin wird der Prozesskostenhilfe-Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 10.04.2002 in der Fassung des Teil-Abhilfe-Beschlusses vom 25.06.2002 abgeändert:

Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe zu ansonsten unveränderten Bedingungen mit der Maßgabe bewilligt, dass sie aufgrund ihrer glaubhaft gemachten derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse derzeit keinen eigenen Beitrag zu den Kosten zu leisten hat.

Gründe

2

Die zulässige sofortige Beschwerde, mit welcher die Klägerin die Aufhebung der ihr auferlegten Ratenzahlungsverpflichtung im Rahmen der Prozesskostenhilfe-Bewilligung erstrebt, ist derzeit begründet.

3

Nach dem zuletzt erreichten, von der Klägerin ausreichend durch entsprechende Unterlagen belegten Sachstand stellen sich die Einkommensverhältnisse der Klägerin wie folgt dar: Der Klägerin steht ein laufendes Einkommen in Höhe von insgesamt 1.382,69 EUR netto zur Verfügung. Dieses setzt sich zusammen aus 1.078,50 EUR Arbeitslosengeld gemäß Bescheid vom 21.02.2002 (30 x 35,95 EUR), 52,00 EUR Halbwaisenrente für ihr Kind L , 153,00 EUR Kindergeld sowie 99,19 EUR Unterhaltsvorschuss.

4

Diesem laufenden Einkommen stehen folgende abzugsfähige Beträge gegenüber: 360,00 EUR Selbstbehalt für die Antragstellerin; 253,00 EUR Freibetrag für das Kind L ; 386,03 EUR Wohnkosten; 25,56 EUR Ausbildungsversicherung; 43,66EUR Fahrzeugversicherung; 22,00EUR Hausaufgabenbetreuung (diese Position zählt keineswegs zu den bereits in den allgemeinen Freibetrag eingearbeiteten allgemeinen Lebenshaltungskosten: OLG Düsseldorf FamRZ 81,59; Zöller-Philippi, ZPO, 23. Aufl., §115 Rz40 b ); 10,42EUR monatliche Belastung für die Selbstbeteiligung an der kieferorthopädischen Behandlung der Tochter L ; 167,19 EUR Kredit Sparkasse und 122,22 EUR Kredit Renaultbank.