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Landesarbeitsgericht Köln·7 (13) Ta 190/01·22.08.2001

Zwangsvollstreckung: Unmöglichkeit titulierte Weiterbeschäftigung nach Auflösung des Amtes

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtVollstreckungsrecht im ArbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt per Zwangsgeld die Durchsetzung eines Titels auf unveränderte Weiterbeschäftigung als Leiter des Amtes 12. Das LAG hält die Zwangsvollstreckung für ausgeschlossen, weil das Amt im Rahmen einer Verwaltungsreform zerschlagen und die Leitungsstelle ersatzlos weggefallen ist. Die Umstrukturierung ist substantiiert dargelegt; anderweitige Beschäftigungsfragen sind in der Hauptsache zu klären.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Klägers gegen Zurückweisung des Zwangsgeldantrags abgewiesen, da die titulierte Leitungsstelle durch Auflösung des Amtes entfiel

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Titel auf unveränderte Weiterbeschäftigung in einer bestimmten Leitungsfunktion ist nicht vollstreckbar, wenn die hierfür maßgebliche Organisationseinheit objektiv nicht mehr existiert; die Leistung ist damit unmöglich.

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Auch ein öffentlicher Arbeitgeber kann sich auf seine unternehmerische/organisatorische Freiheit berufen, soweit die Umstrukturierung nicht rechtsmissbräuchlich oder rein prozesstaktisch erfolgt.

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Die Behauptung, die zuvor zusammengefassten Aufgaben bestünden fort, genügt nicht; für die Frage der Vollstreckbarkeit kommt es auf das Fortbestehen der konkreten Organisationseinheit an.

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Die Zwangsvollstreckung erstreckt sich nur auf die im Urteilstitel konkret bezeichnete Beschäftigung; ein Anspruch auf anderweitige oder abweichende Beschäftigung ist im Erkenntnisverfahren zu prüfen.

Relevante Normen
§ 888 ZPO§ Art. 12 GG§ Art. 14 GG§ 793 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 12 Ca 3252/00

Leitsatz

1. Die Erfüllung eines Titels auf unveränderte Weiterbeschäftigung als Leiter eines bestimmten Amtes wird unmöglich, wenn das Amt nicht mehr existiert, weil im Zuge einer Verwaltungsreform die darin zusammengefassten Sachaufgaben auf vier verschiedene andere Ämter und drei Dezernate verteilt wurden.

2. Die Umstrukturierung muss substantiiert dargelegt werden. Sie darf nicht ledig-lich vorgeschoben oder nur aus prozesstaktischen Gründen vorgenommen worden sein, gerade um die Weiterbeschäftigung zu verhindern.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 11.07.2001 gegen den den Zwangsgeldantrag des Klägers zurückweisenden Be-schluss des Arbeitsgerichts Köln vom 25.06.2001

- 12 Ca 3.252/00 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf Abschnitt I der Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

4

Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen darauf abgestellt, dass die begehrte Weiterbeschäftigung gemäß Ziffer 2 des Urteilstenors vom 10.10.2000 der Beklagten unmöglich geworden sei. Dabei sei Ziffer 2 des Urteilstenors entsprechend seiner Formulierung "zu unveränderten Arbeitsbedingungen" so auszulegen, dass eine Weiterbeschäftigung als Amtsleiter des Amtes 12 gemeint sei. Die Beklagte könne nicht mit Hilfe eines Zwangsmittels gezwungen werden, ihre auf der in Art. 12, 14 GG garantierten unternehmerischen Freiheit beruhende arbeitsorganisatorische Maßnahme zurückzunehmen und den alten Organisationsstand wiederherzustellen. Die Beschäftigung als Amtsleiter eines anderen Amtes sei nicht Inhalt des Urteilstenors vom 10.10.2000.

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Gegen den dem Kläger am 28.06.2001 zugestellten Beschluss hat dieser am 12.7.2001 sofortige Beschwerde eingelegt.

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Der Kläger ist der Auffassung, dass seiner urteilsgemäßen unveränderten Weiterbeschäftigung keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstünden; somit sei sie auch nicht unmöglich geworden. Eine Organisationsentscheidung könne jederzeit rückgängig gemacht werden. Die Beklagte als kommunale Gebietskörperschaft und verlängerter Arm des Staates könne sich nicht selbst auf Art. 12, 14 GG berufen. Sämtliche Aufgaben, die innerhalb des Amtes 12 wahrgenommen worden seien, bestünden fort und würden vom gleichen Personalkörper weiterhin wahrgenommen, verteilt allerdings in vier verschiedene Ämter und drei Dezernate.

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Die Beklagte beantragt,

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die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 25.06.2001 - 12 Ca 3.252/00 - zurückzuweisen.

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Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und beruft sich weiterhin darauf, dass eine Weiterbeschäftigung des Klägers als Leiter des Amtes 12 unmöglich geworden sei. Dabei könne sich auch ein öffentlicher Arbeitgeber auf seine unternehmerische Organisationsfreiheit berufen, wie z. B. schon die Möglichkeit beweise, auch betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen.

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II.

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1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 793 ZPO statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt. Zwar hat es der Kläger und Beschwerdeführer versäumt, in der Beschwerdeinstanz einen Antrag zu formulieren. Jedoch kann seinem Vorbringen konkludent entnommen werden, dass er begehrt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und seinem erstinstanzlich formulierten Zwangsgeldantrag stattzugeben.

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2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung einer Weiterbeschäftigung des Klägers entsprechend Ziffer 2 des Urteilstenors vom 10.10.2000 mit der richtigen Begründung abgelehnt, dass der Beklagten eine Weiterbeschäftigung des Klägers zu unveränderten Bedingungen als Amtsleiter unmöglich ist.

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a. Das Arbeitsgericht hat den zu vollstreckenden Weiterbeschäftigungstitel authentisch so ausgelegt, dass mit den "unveränderten Arbeitsbedingungen" gerade auf eine Beschäftigung als Amtsleiter des bisherigen Amtes 12 abgestellt wird. Nur mit einer solchen Auslegung wird der Urteilstenor als Grundlage für eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme hinreichend bestimmt. Nur eine solche Auslegung entspricht auch dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen des arbeitsgerichtlichen Urteils.

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Überdies gebietet auch die arbeitsvertragliche Situation des Klägers eine solche Auslegung.

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b. Eine Weiterbeschäftigung des Klägers als Amtsleiter des Amtes 12 ist der Beklagten unmöglich, weil das Amt 12 als solches nicht mehr existiert. Ein nicht existierendes Amt kann vom Kläger auch nicht geleitet werden.

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c. Der Einwand des Klägers, dass die zuvor in dem Amt 12 zusammengefassten Sachaufgaben auch weiterhin existierten und in der Verwaltung der beklagten Stadt erledigt werden müssten, ist demgegenüber unerheblich. Mit einem derartigen Einwand mag ein Sachbearbeiter gehört werden können, dessen Aufgaben von einem Amt in ein anderes verlegt worden wären. Die arbeitsvertraglich geschuldete Aufgabe des Klägers als Amtsleiter des Amtes 12 beinhaltet hingegen die Leitungsfunktion in einer ganz bestimmten Organisationseinheit. Existiert die Organisationseinheit nicht mehr, kann auch die darauf bezogene Leitungsfunktion nicht mehr "unverändert" weitergeführt werden. Die Organisationseinheit des Amtes 12 ist aber unstreitig zerschlagen worden, indem die verschiedenen früher im Amt 12 zusammengefassten Arbeitsaufgaben nunmehr, wie der Kläger selbst vorgetragen hat, in vier verschiedene Ämter und drei Dezernate verlagert wurden.

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d. Die Lage stellt sich dabei nicht so dar, als habe sich lediglich der Name des bisherigen "Amtes 12" geändert oder als seien seinem bisherigen Aufgabenbestand quantitativ weniger bedeutsame Teile entzogen oder hinzugefügt worden. Vielmehr sind die Aufgaben des Amtes 12 komplett umverteilt worden und eine Organisationseinheit, die in ihrer Identität dem früheren Amt 12 entspricht, existiert nicht mehr. Schon das LAG Hamm hat bezogen auf die Durchsetzung der Weiterbeschäftigung eines bestimmten Abteilungsleiters ausgeführt, dass von Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung dann gesprochen werden kann, "sofern die Aufgaben einer früheren Abteilung derart in andere bestehende Abteilungen integriert worden sind, dass vom Bestehen/Vorhandensein dieser ursprünglichen Abteilung nicht mehr ausgegangen werden kann. Auch in dieser Situation ist dem Arbeitgeber als Schuldner der ausgeurteilten Beschäftigungspflicht die Leistung nicht mehr möglich" (LAG Hamm vom 15.02.1991, LAGE § 888 ZPO Nr. 22). Genauso liegt der Fall auch hier.

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e. Dass die Zwangsvollstreckung aus einem auf unveränderte Weiterbeschäftigung gerichteten Titel wegen Unmöglichkeit der Leistung nicht in Betracht kommt, wenn der entsprechende Arbeitsplatz ersatzlos weggefallen ist, entspricht ganz herrschender Meinung (LAG Hamm vom 29.11.1985, LAGE § 888 ZPO Nr. 5; LAG Berlin vom 06.06.1986, LAGE § 888 ZPO Nr. 7; LAG Köln vom 24.10.1995, LAGE § 888 ZPO Nr. 36).

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f. Zu Unrecht beruft sich der Kläger für seine gegenteilige Auffassung auf die Entscheidung des LAG München vom 11.09.1993 (LAGE § 888 ZPO Nr. 34). Wenn das LAG München in dieser Entscheidung ausführt, dass "sich der Arbeitgeber der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nicht dadurch entziehen kann, dass er den Arbeitsplatz durch Umorganisation entfallen lässt", so sind damit die folgenden zwei Gesichtspunkte angesprochen:

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aa. Zum einen wird es in der Regel als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn der Arbeitgeber sich eine titulierte Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung gezielt durch eine gerade dadurch motivierte Umorganisation unmöglich macht. In einem solchen Fall wird sich der Arbeitgeber im Zweifel nach Treu und Glauben nicht auf die Unmöglichkeit berufen können, verbunden mit einem Anspruch des Arbeitnehmers, den alten Zustand wiederherzustellen.

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bb. Zum anderen darf die Berufung des Arbeitgebers auf eine zum Wegfall des Arbeitsplatzes führende Umorganisation nicht lediglich vorgeschoben sein, sondern muss im einzelnen substantiiert belegt werden.

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cc. Beide Gesichtspunkte greifen im vorliegenden Fall nicht durch: Dass eine Umorganisation des Amtes 12 im Sinne einer Verteilung der dort früher zusammengefassten Aufgabenstellungen auf vier verschiedene Ämter und drei Dezernate tatsächlich erfolgt ist, ist unstreitig. Die Beklagte hat auch die näheren Umstände im einzelnen substantiiert dargelegt. Sie hat ausgeführt, dass die Aufgabenumverteilung und die Auflösung des Amtes 12 Teil einer von der Stadt Köln im Jahre 2000 durchgeführten allgemeinen Neustrukturierung der Verwaltungsdezernate war und auf spezifischen Ratsbeschlüssen vom 16.12.1999 und insbesondere vom 23.05.2000 beruhten. Auch dieser Sachvortrag ist letztlich unstreitig. Handelt es sich bei der Auflösung des Amtes 12 somit lediglich um den Teil einer größeren Verwaltungsreform, die zur Erzielung von Synergieeffekten und zur Realisierung von Einsparungsmöglichkeiten durchgeführt wurde, so ist die Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung des Klägers als Leiter des Amtes 12 weder nur vorgeschoben, noch kann sie als prozesstaktische Maßnahme zur Verhinderung der Zwangsvollstreckung im vorliegenden Verfahren angesehen werden.

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3. Zu Recht hat das Arbeitsgericht schließlich auch ausgeführt, dass es im vorliegenden Zwangsvollstreckungsverfahren dahingestellt bleiben könne, ob die Beklagte unter Umständen die Möglichkeit hätte, den Kläger als Amtsleiter eines anderen Amtes zu beschäftigen. Eine derartige anderweitige Beschäftigung ist nämlich nicht Gegenstand des Vollstreckungstitels vom 10.10.2000 und die dahinterstehende materiellrechtliche Frage ist im Erkenntnisverfahren zu klären.

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Nach alledem konnte die sofortige Beschwerde keinen Erfolg haben.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.

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(Dr. Czinczoll)