Berufung: Kündigung zulässig trotz Verweisung auf BAT – Regelungslücke nach §157 BGB
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wendet sich gegen die Kündigung durch die Arbeitgeberin; das Landesarbeitsgericht weist die Berufung zurück. Strittig war, ob die Verweisung des Anstellungsvertrags auf den BAT Unkündbarkeit nach 15 Jahren auch bei betrieblicher Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung begründet. Das Gericht schließt eine Regelungslücke nach §157 BGB und setzt den hypothetischen Parteiwillen zugunsten einer Kündbarkeit mit der längsten im BAT vorgesehenen Frist (6 Monate zum Quartalsende). Die Anhörung des Betriebsrats und sonstige Einwendungen rechtfertigen die Aufhebung der Kündigung nicht.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verweisung in einem Anstellungsvertrag auf die Kündigungsvorschriften des BAT führt nicht ohne weiteres zur dauerhaften Unkündbarkeit nach § 53 Abs. 3 BAT, wenn die Weiterbeschäftigung aus betrieblichen Gründen unmöglich wird.
Besteht eine Regelungslücke in einem Arbeitsvertrag für den Fall der endgültigen Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung, ist diese nach § 157 BGB im Sinne des hypothetischen Parteiwillens zu schließen.
Bei der Ergänzung von Vertragslücken ist auf den hypothetischen Willen der Parteien abzustellen; liegt nahe, dass sie in einem solchen Fall die längste im BAT vorgesehene Kündigungsfrist (6 Monate zum Kalendervierteljahresende) vereinbart hätten.
Die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG ist auch dann wirksam, wenn die vom Arbeitgeber vertretene rechtliche Einordnung der Kündigung nicht objektiv zutreffend ist, sofern die Rechtsnatur der Kündigung nicht ohne weiteres erkennbar ist.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Bonn, 1 Ca 1962/99
Leitsatz
kein Leitsatz
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 23.11.1999 - 1 Ca 1962/99 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung ist unbegründet. Die Kündigung der Beklagten (vom 17.08.1999 zum 30.06.2000) ist nicht rechtsunwirksam.
1. Die Beklagte war zu der Kündigung berechtigt aufgrund von Nr. 5 Satz 1 des Anstellungsvertrages der Parteien (vom 01.08.1972) in Verbindung mit § 53 Abs. 2 BAT. Nach Nr. 5 Satz 1 des Anstellungsvertrages der Parteien sollten für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses die Vorschriften des BAT maßgebend sein. Der BAT bestimmt, daß ein Arbeitsverhältnis nach einer Beschäftigungszeit von 12 Jahren mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Schluß eines Kalendervierteljahres gekündigt werden kann, § 53 Abs. 2 BAT. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hatte bis zu der Kündigung 27 Jahre bestanden.
2. Dieses Kündigungsrecht war nicht ausgeschlossen aufgrund von § 53 Abs. 3 BAT. Danach ist (kurz zusammengefaßt) nach einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren der Angestellte unkündbar. Die Verweisung im Anstellungsvertrag der Parteien (Nr. 5 Satz 1) auf die Kündigungsvorschriften des BAT umfaßt ihren Wortlaut nach zwar alle Kündigungsvorschriften des BAT, und damit auch die Bestimmungen des § 53 Abs. 3. Es kann aber gleichwohl nicht angenommen werden, daß die Verweisung uneingeschränkt gelten sollte, und insbesondere nicht, daß sie auch für den Fall gelten sollte, daß die Beschäftigung des Klägers für die Beklagte aus betrieblichen Gründen unmöglich wurde (§ 55 Abs. 2 BAT). Im Falle der endgültigen Unmöglichkeit der Beschäftigung eines Arbeitnehmers ist die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses sinnlos und damit unzumutbar (§ 275 BGB). Im öffentlichen Dienst, für den der BAT abgeschlossen worden ist, brauchte mit einer solchen Möglichkeit nicht gerechnet zu werden, weil hier aller Wahrscheinlichkeit nach mit einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit gerechnet werden kann. Für die Beklagte gilt das aber nicht. Bei ihr konnte durchaus der Fall eintreten, daß der Kläger aus betrieblichen Gründen nicht in B weiterbeschäftigt werden konnte und damit die Aufrechterhaltung seines Arbeitsverhältnisses sinnlos wurde. Demgemäß muß angenommen werden, daß für diesen Fall die Verweisung des Anstellungsvertrages auf die Vorschriften des BAT für die Zeit nach Ablauf von 15 Beschäftigungsjahren eine Regelungslücke enthält, § 157 BGB. Der Fall der Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung des Klägers in B aus betrieblichen Gründen bedurfte aus den genannten Gründen einer speziellen Regelung. Eine solche spezielle Regelung aber fehlt im Anstellungsvertrag der Parteien. Diese Regelungslücke ist nach den hypothetischen Willen der Parteien bei Abschluß des Arbeitsvertrages zu schließen, vgl. Palandt/Heinrichs BGB 59. Aufl. § 157 Rn 7. Bei Berücksichtigung des Falles, daß aus betrieblichen Gründen der Kläger nicht weiter beschäftigt werden konnte, hätten die Parteien mit Sicherheit eine Kündbarkeit des Vertrages vereinbart. Dabei hätten sie für die Zeit nach 15 Beschäftigungsjahren aller Wahrscheinlichkeit nach die Geltung der längsten im BAT vorgesehenen Kündigungsfrist vereinbart, d. h. die Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Schluß eines Kalendervierteljahres. Denn dem Grundsatz nach wollten die Parteien sich an den Kündigungsbestimmungen des BAT orientieren. Für einen anderen hypothetischen Parteienwillen gibt es keinerlei Anhaltspunkte.
3. Daß die Kündigung rechtsunwirksam wäre aufgrund von § 1 Abs. 1 KSchG, macht der Kläger selbst nicht geltend.
4. Die Kündigung ist auch nicht rechtsunwirksam aufgrund von § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG. Danach ist eine Kündigung unwirksam, wenn sie ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochen worden ist. Die Beklagte hatte vor der Kündigung den Betriebsrat angehört, nämlich mit ihrem Schreiben vom 05.08.1999. Der Einwand des Klägers, die Beklagte habe bei dieser Anhörung bei dem Betriebsrat den Eindruck erweckt, als gäbe es die Möglichkeit gemäß den §§ 53, 55 BAT eine außerordentliche, betriebsbedingte Beendigungskündigung auszusprechen, was jedoch gemäß § 53 Abs. 2 BAT nicht der Fall sei, ist rechtlich unerheblich. § 102 Abs. 1 BetrVG verlangt nicht, daß die Ansicht des Arbeitgebers über die Rechtsnatur der von ihm beabsichtigten Kündigung objektiv rechtlich richtig ist, die er bei der Anhörung des Betriebsrat äußert, zumal wenn die Rechtsnatur einer Kündigung nicht ohne weiteres erkennbar ist und man über sie streiten kann.
5. Die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe eine Kündigungsfrist von 18 Monaten einhalten müssen entsprechend der gesetzlichen Regelung für Ansprüche auf Arbeitslosengeld nach SGB III § 143 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ist unzutreffend. Die Kündigungsfrist war vorliegend nach den hypothetischen Parteiwillen bei Abschluß des Arbeitsvertrages zu bestimmen; Dieser ging dahin, daß die längste Kündigungsfrist des BAT gelten sollte, vgl. oben unter 2. Die Bestimmung des SGB III § 143 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 gab es bei Abschluß des Anstellungsvertrages der Parteien noch nicht. Davon abgesehen setzt diese Bestimmung voraus, daß die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ausgeschlossen ist. Vorliegend aber war die ordentliche Kündigung für den Arbeitgeber nicht ausgeschlossen, sondern aufgrund Vertragsauslegung möglich, vgl. oben unter 2.
II. Für eine Zulassung der Revision liegen die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil findet kein Rechtsmittel statt.
(Baingo) (Willecke) (Paffrath)