Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss als Anfechtung der Kostengrundentscheidung
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte zu 2 richtete sich mit sofortiger Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, der ihm trotz obsiegens keine Erstattung außergerichtlicher Kosten zuerkannte. Streitpunkt war, ob die Beschwerde auch als Anfechtung der Kostengrundentscheidung im Kostenschlussurteil zu verstehen ist, weil das Schlussurteil nur Gerichtskosten regelte. Das LAG Köln gab der Beschwerde statt, hob den Kostenfestsetzungsbeschluss auf und setzte die außergerichtlichen Kosten neu fest. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass mangels einer Kostengrundentscheidung im Schlussurteil die Kostenfestsetzung nicht tragfähig war.
Ausgang: Beschwerde des Beklagten zu 2 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss stattgegeben; Kostenfestsetzung aufgehoben und neu festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss kann, sofern die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, als Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung im Kostenschlussurteil ausgelegt werden, wenn das Schlussurteil nur über Gerichtskosten, nicht aber über die außergerichtlichen Kosten entscheidet.
Fehlt im Kostenschlussurteil eine Kostengrundentscheidung über die Verteilung außergerichtlicher Kosten, ist der darauf beruhende Kostenfestsetzungsbeschluss aufzuheben und die Verteilung nach Maßgabe einer entsprechenden Grundentscheidung neu festzusetzen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den maßgeblichen prozessualen Vorschriften (vgl. § 91 Abs. 1 ZPO); bei vollem Erfolg der Beschwerde kann von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abgesehen werden.
Eine parteiinterne Aufrechnung oder die Behauptung einer Gesamtgläubigerschaft begründen nicht ohne Weiteres den Ausschluss eines Erstattungsanspruchs für außergerichtliche Kosten, wenn die kostengrundentscheidende Zuordnung der Erstattungsverpflichtungen anderes ergibt.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Bonn, 4 Ca 2501/20
Landesarbeitsgericht Köln, 6 Ta 84/25 [NACHINSTANZ]
Leitsatz
Eine Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss kann - wenn alle übrigen notwendigen Voraussetzungen vorliegen - als Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung im Kostenschlussurteil ausgelegt werden, wenn das Kostenschlussurteil nur über die Verteilung der Gerichtskosten, nicht aber über die Verteilung der außergerichtlichen Kosten entschieden hat.
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Beklagten zu 2 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 22.10.2024 - 4 Ca 2501/20 - auch in Gestalt des Teilabhilfebeschlusses vom 02.06.2025 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Auf der Grundlage des Beschlusses des Beschwerdegerichts vom 17.09.2025 betreffend das Kostenschlussurteil des Arbeitsgerichts vom 15.05.2024 - 4 Ca 2501/20 - sind
1. von der Klägerin dem Beklagten zu 2 an Kosten in Höhe von 25.151,84 EUR zu erstatten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 19.06.2024;
2. vom Beklagten zu 1 der Klägerin an Kosten in Höhe von 9.946,11 EUR zu erstatten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 19.06.2024.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
3. Die Rechtsbeschwerde wird für die Klägerin zugelassen.
Gründe
I. Der Beklagte zu 2 wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts in Gestalt einer Teilabhilfeentscheidung, der aufgrund eines Kostenschlussurteils des Arbeitsgerichts ergangen ist, welches mit Beschluss der Beschwerdekammer vom 17.09.2025 abgeändert wurde.
Das besagte Kostenschlussurteil vom 15.05.2024 - 4 Ca 2501/20 - lautete im Tenor zu 2: Die Kosten des Rechtsstreits der zweiten Instanz tragen die Klägerin zu 51 % und der Beklagte zu 1) zu 49 % auf der Basis eines Kostenstreitwertes in Höhe von 1.655.737,47 EUR.
Es folgten die Kostenfestsetzungsanträge der Prozessbevollmächtigten der Parteien:
Der Beklagte zu 2, gegen den die Klage in vollem Umfang abgewiesen bzw. zurückgenommen worden war, stellte seinen Kostenfestsetzungsantrag am 19.06.2024 (Bl. 2093 d.A.) und berechnete die Kosten mit 25.151,84 EUR.
Die Klägerin stellte ihren Kostenfestsetzungsantrag am 24.07.2024 (Bl. 2107 d.A.) und berechnete Kosten für den Prozessbevollmächtigten in Höhe von 21.187,68 EUR zzgl. Kosten der Partei in Höhe von 650,40 EUR.
Der Beklagten zu 1 hat seinen Kostenfestsetzungsantrag 26.07.2024 (Bl. 2112) gestellt und Kosten in Höhe von 25.151,84 EUR berechnet.
Hinsichtlich der vorgenannten Beträge hat das Arbeitsgericht (Rechtspflegerin) dem Grunde nach nichts eingewandt. Sie sind auch im Übrigen nicht streitig.
Mit Beschluss vom 22.10.2024 (Bl. 2129, dem Band 1 vorgeheftet) hat das Arbeitsgericht die Kosten festgesetzt: Von der Klägerin seien 14.954,22 EUR an „die Beklagten als Gesamtgläubiger“ zu erstatten. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht die folgende Berechnung der „erstattungs- und berücksichtigungsfähigen Kosten“ vorgenommen:
Auf Klägerseite 21.838,08 EUR
Auf Beklagtenseite zu 1 25.151,87 EUR
Auf Beklagtenseite zu 2 25.151,87 EUR
Insgesamt: 72.141,76 EUR
Von dem Gesamtbetrag iHv 72.141,76 EUR
Trägt die Klägerin 51 % 36.792,30 EUR
Abzüglich eigener Kosten 21.838,08 EUR
Verbleiben von der Klägerin zu zahlen: 14.954,22 EUR
Die Klägerin hat gegen den so berechneten Kostenerstattungsanspruch der Beklagten ihren in der Hauptsache titulierten Schadensersatzanspruch aufgerechnet und ist damit der Auffassung, wegen der „Gesamtgläubigerschaft“ alle ihre Verpflichtungen erfüllt zu haben, insbesondere auch gegenüber dem Beklagten zu 2. Im Ergebnis hatte der Beklagte zu 2 also außergerichtliche Kosten in Höhe von 25.151,84 EUR. Obwohl er in der Hauptsache voll obsiegt hat, erhielte er nach diesem angegriffenen Beschluss keine Erstattung.
Mit seiner sofortigen Beschwerde vom 10.12.2024 wendet sich der Beklagte zu 2 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 22.10.2024 in Gestalt des Beschlusses vom 02.06.2025, mit dem seiner Beschwerde (nur) teilweise abgeholfen worden war. Nach erstgenannten Beschluss sollte der beschwerdeführende Beklagte zu 2 den Großteil seiner eigenen Kosten selber tragen, obwohl die Klage gegen ihn in beiden Instanzen vollständig abgewiesen worden ist. Nach dem zweitgenannten Abhilfebeschluss soll dem beschwerdeführenden Beklagten zu 2 zwar eine Kostenerstattung in voller Höhe zustehen, ein Teil des Kostenerstattungsanspruchs soll sich aber nicht gegen die (ihm gegenüber) erfolglose Klägerin, sondern gegen den Beklagten zu 1 richten.
Die besagte sofortige Beschwerde wurde von der Beschwerdekammer - auch - als sofortige Beschwerde gegen das Kostenschlussurteil ausgelegt. Auf diese so verstandene sofortige Beschwerde ist die Kostengrundentscheidung mit Beschluss vom 17.09.2025 aufgehoben worden und hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz wie folgt neu festgesetzt worden:
[…] von den außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz tragen:
a. die Klägerin ihre eigenen Kosten zu 51 %, die Kosten des Beklagten zu 1 zu 3 % und die Kosten des Beklagten zu 2 in vollem Umfang;
b. der Beklagte zu 1 die Kosten der Klägerin zu 49 % und die eigenen Kosten zu 97 %.
II. Der streitgegenständliche Kostenfestsetzungsbeschluss ist aufzuheben, da es im Zeitpunkt der Beschlussfassung zur Verteilung der außergerichtlichen Kosten an einer Kostengrundentscheidung gefehlt hat. Das Schlussurteil des Arbeitsgerichts betraf ausschließlich die Gerichtskosten. Das ergibt sich aus der Gesamtbetrachtung des Tenors in Verbindung mit den Entscheidungsgründen.
Auf der Grundlage der Beschwerdeentscheidung über das Kotenschlussurteil waren daher auf die Beschwerde des Beklagten zu 2 und nun auf der Grundlage der Beschwerdeentscheidung gegen das Kostenschlussurteil die Kosten wie folgt neu festzusetzen:
An außergerichtlichen Kosten für die zweite Instanz sind folgende angemeldete Kosten der Prozessbevollmächtigten tatsächlich entstanden, erstattungs- und ausgleichsfähig:
Auf Seiten der Klägerin Kosten in Höhe von insgesamt 21.838,08 EUR
auf Seiten des Beklagten zu 1 Kosten in Höhe von 25.151,87 EUR
auf Seiten des Beklagten zu 2 Kosten in Höhe von 25.151,87 EUR
Der Beklagte zu 1 hat die Kosten der Klägerin zu 49 % zu tragen:
21.838,08 EUR : 100 x 49 = 10.700,66 EUR.
Die Klägerin ihrerseits hat 3 % der Kosten des Beklagten zu 1 zu tragen:
25.151,87 EUR : 100 x 3 = 754,56 EUR.
Im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1 hat der Beklagte zu 1 also der Klägerin 10.700,66 EUR - 754,56 EUR = 9.946,10 EUR zu erstatten.
Die Klägerin hat die Kosten des Beklagten zu 2 in vollem Umfang zu tragen. Das sind die besagten 25.151,87 EUR. Diese hat die Klägerin also dem Beklagten zu 2 zu erstatten.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Von der Erhebung einer Gerichtsgebühr wird angesichts des Erfolgs der Beschwerde abgesehen.
IV. Die Rechtsbeschwerde war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entscheidungsrelevanten Rechtsfragen zuzulassen, insbesondere zur Auslegung der sofortigen Beschwerde als eine solche, die sich sowohl gegen die Kostengrundentscheidung richtet als auch gegen die Kostenfestsetzung. Von der vorliegenden Entscheidung beschwert ist nur die Klägerin. Daher ist die Rechtsbeschwerde auch nur für diese gegeben.