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Landesarbeitsgericht Köln·6 Ta 34/21·07.04.2021

§ 888 ZPO: Zwangsgeld wegen nicht erfüllter Weiterbeschäftigung trotz Versetzung

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtKündigungsschutzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Arbeitgeberin legte sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes ein, das zur Durchsetzung eines Weiterbeschäftigungstitels verhängt worden war. Streitpunkt war, ob die titulierte Weiterbeschäftigung durch eine geänderte Aufgaben- und Organisationszuweisung erfüllt wurde. Das LAG Köln wies die Beschwerde zurück, weil die Beschäftigung nicht titelgemäß erfolgte; insbesondere spreche die vom Arbeitgeber selbst betriebene Versetzung und die Herausnahme aus der bisherigen Struktur gegen eine „Weiter“-Beschäftigung. Materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Titel seien im Vollstreckungsverfahren nicht zu prüfen, sondern ggf. mit Berufung oder Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) geltend zu machen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Arbeitgeberin gegen die Zwangsgeldfestsetzung wurde zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Erfüllungseinwand der Schuldnerin ist im Zwangsvollstreckungsverfahren wegen unvertretbarer Handlungen nach § 888 ZPO grundsätzlich zu berücksichtigen.

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Ein Weiterbeschäftigungstitel ist vollstreckungsfähig, wenn sich aus ihm Berufsbild und wesentliche Arbeitsbedingungen hinreichend bestimmt entnehmen lassen.

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Im Vollstreckungs- und Beschwerdeverfahren ist nicht zu prüfen, ob der titulierte Anspruch materiell-rechtlich besteht; zu klären ist allein, ob die titulierte Verpflichtung erfüllt wurde.

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Umstände, die bereits vor Erlass des Titels entstanden und im Erkenntnisverfahren vorgebracht werden konnten, sind im Vollstreckungsverfahren unbeachtlich; nachträgliche Einwendungen sind mit Berufung oder Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) geltend zu machen.

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Eine vom Arbeitgeber veranlasste Versetzung bzw. Herausnahme aus der bisherigen Organisationsstruktur kann ein wesentliches Indiz dafür sein, dass keine titelgemäße „Weiter“-Beschäftigung vorliegt.

Relevante Normen
§ 888 ZPO§ 362 BGB§ 767 ZPO§ 793 ZPO§ 567 Abs. 1 ZPO iVm. § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG§ 569 Abs. 1 und 2 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 9 Ca 57/20

Leitsatz

1.               Der Erfüllungseinwand der Schuldnerin ist im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO grundsätzlich zu berücksichtigen.

2.               Es ist aber nicht Aufgabe der Beschwerdekammer im Beschwerdeverfahren, das erstinstanzliche Urteil und den dort titulierten Weiterbeschäftigungstitel vor dem Hintergrund der Neuzuweisung des Arbeitsplatzes einer materiell-rechtlichen Prüfung zu unterziehen. Aufgabe des Vollstreckungsverfahrens ist es zu klären, ob die Schuldnerin einer festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber, worin die Verpflichtung besteht und ob das Urteil zu Recht ergangen ist. Nachträglich entstandene Einwendungen gegen den durch das erstinstanzliche Urteil festgestellten Anspruch können nur mit der Berufung oder im Wege der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend gemacht werden.

3.              Wenn sich die Arbeitgeberin selbst veranlasst sieht, den Betriebsrat zu einer Versetzung der Antragstellerin anzuhören, dann ist dies ein starkes Indiz dafür, dass von „Weiter“-Beschäftigung keine Rede sein kann. Dass der Einsatz der Klägerin, den die Beklagte als Erfüllung des Titels betrachtet, in einem Container ohne Telefonanschluss abseits des Verwaltungsgebäudes stattfinden soll, mag als zusätzliches Indiz für eine titelwidrige Zuweisung einer Tätigkeit Berücksichtigung finden. Endgültige Gewissheit, dass es sich bei der zugewiesenen Tätigkeit nicht um eine Tätigkeit handelt, die dem Weiterbeschäftigungstitel entspricht, vermittelt der Vortrag der Arbeitgeberin, die Arbeitnehmerin sei aus der bisher zugewiesenen Struktur entfernt und ihr seien neue Aufgaben zugewiesen worden, die nicht nur zu einer Zuweisung zu einem neuen Vorgesetzten geführt habe, sondern auch zur Übertragung neuer Aufgaben aus einem anderen Bereich als dem im Weiterbeschäftigungstitel genannten.

Tenor

1.              Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 26.01.2021 – 9 Ca 57/20 – wird zurückgewiesen.

2.              Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.              Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.              Mit ihrer Beschwerde wendet sich die beklagte Arbeitgeberin gegen die durch das Arbeitsgericht Köln vorgenommene Festsetzung eines Zwangsgeldes, die auf Antrag der klagenden Arbeitnehmerin zur Durchsetzung eines Weiterbeschäftigungstitels beantragt worden war.

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              Mit Urteil vom 12.08.2020 - 9 Ca 57/20 - hat das Arbeitsgericht Köln die Beklagte verurteilt, „die Klägerin zu den im Arbeitsvertrag vom 19.05.2008 geregelten Arbeitsbedingungen als Mitarbeiterin im Customer Service Center bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über das Kündigungsschutzverfahren weiter zu beschäftigen.“

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              Gegen den auf Antrag der Klägerin vom 27.11.2020 ergangenen Beschluss vom 26.01.2021, mit dem zur Durchsetzung des Beschäftigungstitels aus dem Urteil vom 12.08.2020 - 9 Ca 57/20 - gegen die Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR festgesetzt worden war und der der Beklagten am 26.01.2021 zugestellt worden ist, hat die Beklagte am 28.01.2021 beim Arbeitsgericht Köln sofortige Beschwerde erhoben. Am 18.02.2021 hat das Arbeitsgericht beschlossen, der sofortigen Beschwerde nicht abzuhelfen. Auf die Begründung des Arbeitsgerichts zum Beschluss vom 26.01.2021 (Bl. 453 d.A.) und zum Nichtabhilfebeschluss vom 18.02.2021 (Bl. 489 d.A.) wird Bezug genommen. Mit Verfügung des Beschwerdegerichts vom 26.02.2021 ist den Parteien eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt worden. Gleichzeitig wurde den Parteien ein Zwischenvergleich vorgeschlagen, dessen Gegenstand die Begründung eines Prozessarbeitsverhältnisses unter bestimmten Bedingungen unter gleichzeitiger Freistellung von der Arbeitspflicht war. Zum Erhalt des Anschreibens mit Fristsetzung und Vergleichsvorschlag haben sich die Prozessbevollmächtigten am 04.03.2021 und am 05.03.2021 bekannt. Mit Schreiben vom 10.03.2021 hat die Beklagte ihr Einverständnis zum gerichtlichen Vergleichsvorschlag erklärt. Mit Schreiben vom 09.03.2021 hatte aber die Klägerin vorab bereits mitgeteilt, mit dem Vorschlag nicht einverstanden zu sein. Bis zum Ablauf der Stellungnahmefristen am 19.03.2021 haben sich die Parteien – mit Ausnahme der Übersendung eines Organigramms durch die Klägerin – nicht weiter zum Beschwerdeverfahren geäußert.

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              Die Beklagte hatte zur Begründung ihrer Beschwerde vorgetragen, sie erfülle die Beschäftigungspflicht aus dem Urteil des Arbeitsgerichts. Seit Anfang des Monats September 2020 sei sie nun wieder als Mitarbeiterin des Customer Service Centers beschäftigt. Der Personalleiter habe sich Ende August 2020 an die Vorgesetzte der Klägerin gewandt, um die Weiterbeschäftigung der Klägerin zu organisieren. Ihm sei daraufhin von der Vorgesetzten der Klägerin mitgeteilt worden, dass die Kollegen der Klägerin signalisiert hätten, einer weiteren Zusammenarbeit mit ihr nicht weiter standhalten zu können. Die Vorgesetzte der Klägerin habe konkret befürchtet, dass es zu Erkrankungen im Kollegenkreis kommen könne. Sie habe daraufhin der Klägerin solche Tätigkeiten zugewiesen, die eine Teamarbeit mit anderen Kollegen nicht in demselben Maße erforderten, wie dies vor dem kündigungsbegründenden Vorfällen der Fall gewesen sei und sie habe gleichzeitig eine räumliche Trennung vollzogen, um weiteres Konfliktpotential zu vermeiden. Die Klägerin werde weiterhin als Mitarbeiterin des Customer Service Center beschäftigt und unterstehe dort der Teamleiterin Frau S sowie der Abteilungsleiterin Frau L . Die Klägerin führe derzeit im Wesentlichen Projekttätigkeiten aus, bei denen es sich unter anderem auch um Schnittstellentätigkeiten zwischen dem Customer Service Center und dem Logistikbereich handele. Im Rahmen dieser Projekttätigkeit müssten unter anderem auch Daten aus dem Logistikbereich genutzt und verarbeitet werden. Aus diesem Grunde fungiere als zusätzlicher fachlicher Ansprechpartner Herr P , der Logistic Operations and Contract Manager. Die Klägerin übernehme derzeit z.B. die Aufgabe der Produktzuteilung für Kunden: Dabei prüfe sie, ob eine Kundenlieferung alle Parameter erfülle die der Kunde zuvor genehmigt habe. Diese Aufgabe erfülle mindestens dem Anspruchsniveau der Tätigkeiten, die die Klägerin im Übrigen erfüllt habe. Dass die Klägerin ein SAP-Formular aus dem Bereich Logistik zugesandt erhalten habe, habe lediglich etwas mit dem notwendigen Datenzugriff zu tun, aber nichts mit ihrer organisatorischen Zuordnung.

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              Die Beklagte trägt weiter vor, sie habe im August 2020 aufgrund der räumlichen Veränderung des Arbeitsplatzes der Klägerin den Betriebsrat eingebunden und die Zustimmung zu einer Versetzung eingeholt. Der Betriebsrat habe dem Antrag zu gestimmt.

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              Tatsächlich wurde der Klägerin ein Arbeitsplatz in einem Container abseits des bisher zugewiesenen Großraumbüros eingerichtet. Im Organigramm wird die Klägerin zuletzt im Bereich Logistik benannt.

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              Im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen, insbesondere ab Bl. 400 der Gerichtsakte.

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II.              Die gemäß §§ 793, 567 Abs. 1 ZPO iVm. § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG statthafte sofortige Beschwerde der Beklagten ist gemäß § 569 Abs. 1 und 2 ZPO, § 78 Satz 1 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt worden und daher zulässig.

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              Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag vom 27.11.2020 zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben. Der Weiterbeschäftigungstitel ist hinreichend bestimmt und die Zwangsvollstreckung ist nicht durch Erfüllung unzulässig geworden.

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1.              Entgegen der Auffassung der Beklagten liegen die allgemeinen Voraussetzungen für die Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens iSv. § 750 Abs. 1 ZPO vor. Der Titel ist bestimmt genug, um die Grundlage der Zwangsvollstreckung zu bilden. Ihm lässt sich das Berufsbild der Klägerin, nämlich einer Mitarbeiterin im Customer Service Center entnehmen. Zudem sind wesentliche Bestandteile der Beschäftigung der Klägerin vor Ausspruch der Kündigung zwischen den Parteien nicht streitig (vgl. dazu: BAG v. 27.05.2015 - 5 AZR 88/14 -).

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2.              Die Zwangsvollstreckung ist nicht durch Erfüllung unzulässig geworden. Die Beklagte beschäftigt die Klägerin nicht im Sinne des Vollstreckungstitels „zu den im Arbeitsvertrag vom 19.05.2008 geregelten Arbeitsbedingungen als Mitarbeiterin des Customer Service Center“.

13

              Soweit die Beklagte geltend macht, ihrer Pflicht zur Weiterbeschäftigung - soweit möglich - nachgekommen zu sein, wendet sie Erfüllung ein. Der Erfüllungseinwand der Schuldnerin ist im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO zwar zu berücksichtigen. Selbst wenn aber die Darlegungen der Beklagten zugrunde gelegt werden, ist nicht von einer solchen Erfüllung des Titels auszugehen, denn nicht ohne Grund sah sich die Beklagte veranlasst, den Betriebsrat zu einer Versetzung anzuhören. Sie hat selbst vorgetragen, dass die Klägerin wegen der Beschwerden ihrer Kolleginnen und Kollegen aus der bisher zugewiesenen Struktur entfernt worden sei und dass der Klägerin neue Aufgaben zugewiesen worden seien. Dies habe nicht nur zur Zuweisung neuer Vorgesetzter geführt, sondern auch zur Übertragung neuer Aufgaben aus einem anderen Bereich als dem des Customer Care Center. Von „Weiter“-beschäftigung im Sinne des Tenors des Arbeitsgerichts kann daher keine Rede sein. Dass der Einsatz der Klägerin, den die Beklagte als Erfüllung des Titels betrachtet, in einem Container ohne Telefonanschluss abseits des Verwaltungsgebäudes stattfinden soll, mag als zusätzliches Indiz für eine titelwidrige Zuweisung einer Tätigkeit Berücksichtigung finden, ist aber nicht entscheidungsrelevant.

14

              Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdekammer im Beschwerdeverfahren, das erstinstanzliche Urteil vor dem Hintergrund der Neuzuweisung des Arbeitsplatzes einer materiell-rechtlichen Prüfung zu unterziehen. Aufgabe des Vollstreckungsverfahrens ist es zu klären, ob die Schuldnerin einer festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber, worin die Verpflichtung besteht und ob das Urteil zu Recht ergangen ist (BAG 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - NZA 2009, 917 ff.). Das hat zur Folge, dass alle Umstände, die schon vor Urteilserlass eingetreten waren, und die im Erkenntnisverfahren vorgetragen und vom Gericht im Rahmen der Entscheidung über den Weiterbeschäftigungsanspruch gewürdigt worden sind bzw. die von der Schuldnerin hätten vorgebracht werden können, im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens unbeachtlich sind. Nachträglich entstandene Einwendungen gegen den durch das erstinstanzliche Urteil festgestellten Anspruch können - worauf das Arbeitsgericht zurecht bereits hingewiesen hat - nur mit der Berufung oder im Wege der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend gemacht werden.

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              Die Höhe des Zwangsgeldes ist bei der Weiterbeschäftigung regelmäßig - wie hier durch das Arbeitsgericht geschehen - mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten.

16

              Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 Satz 3, 97 Abs. 1 ZPO.

17

              Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine gesetzlich begründete Veranlassung (vgl. §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG). Diese Entscheidung ist damit unanfechtbar.