Themis
Anmelden
Landesarbeitsgericht Köln·6 Ta 323/11·08.11.2011

Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bei Drittschuldnerklage wegen Lohnansprüchen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtZwangsvollstreckungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte ging mit sofortiger Beschwerde gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts vor, das die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für eine Drittschuldnerklage bejaht hatte. Der Kläger hatte Lohnansprüche gegen den Streitverkündeten aus einem Arbeitsverhältnis gepfändet. Das LAG hielt die Beschwerde für unbegründet, da keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine selbständige Tätigkeit vorlagen und die Zuständigkeit nach §§ 2 Abs.1 Nr.3a, 3 ArbGG gegeben ist.

Ausgang: Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts wird als unbegründet abgewiesen; Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bejaht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Drittschuldnerklage, mit der eine Forderung aus einem Arbeitsverhältnis verfolgt wird, ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a, 3 ArbGG eröffnet.

2

Die bloße Ausgestaltung der Vergütungsvereinbarung begründet nicht ohne weitere konkrete Anhaltspunkte die Annahme einer selbständigen Tätigkeit; zur Abgrenzung sind tatsächliche Merkmale der Eingliederung und Weisungsabhängigkeit maßgeblich.

3

Zur Begründung einer Zuständigkeitsrüge sind substantiiert vorgetragene Umstände erforderlich; pauschale Behauptungen über eine „leitende Stellung“ genügen nicht, um die Arbeitnehmereigenschaft in Frage zu stellen.

4

Die Kostenentscheidung in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO.

Relevante Normen
§ 2, 3 ArbGG§ 17a Abs. 4 GVG§ 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG§ 3 ArbGG§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 9 Ca 55/11

Leitsatz

Für eine sog. Drittschuldnerklage, mit der eine Forderung aus einem Arbeitsverhältnis verfolgt wird, ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nach den §§ 2 Abs. 1

Nr. 3 a, 3 ArbGG eröffnet.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 24.08.2011

– 9 Ca 55/11 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

2

I. Die nach § 17 a Abs. 4 GVG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und mithin zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten zutreffend für zulässig erklärt.

3

Der Kläger macht gegen die Beklagte im Rahmen einer sogenannten Drittschuldnerklage eine Forderung aus einem Arbeitsverhältnis geltend, wofür der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nach den §§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a, 3 ArbGG eröffnet ist (vgl. LAG Köln vom 13.07.2000 – 2 (13) Ta 143/00 -; HWK/Kalb, 4. Auflage, § 3 ArbGG Rz. 3 m. w. N.). Der Streitverkündete ist Schuldner des Klägers und Arbeitnehmer der Beklagten gewesen. Den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens bei der Beklagten ließ der Kläger mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 26.08.2010 pfänden.

4

Mit der Klageerwiderung vom 19.01.2011 hat die Beklagte ausdrücklich bestätigt, dass Lohnansprüche Gegenstand der Pfändung und damit auch der Drittschuldnerklage sind. Pfändbare Lohnansprüche bestünden jedoch nicht, weil ausweislich der vorgelegten Lohnabrechnung lediglich ein Nettolohn von 304,50 € ausgezahlt werde. Soweit die Beklagte erstmals mit Schriftsatz vom 22.08.2011 die Unzuständigkeit des Arbeitsgerichts mit Rücksicht auf eine "leitende Stellung" des Streitverkündeten reklamiert und dies mit der sofortigen Beschwerde vertieft, ergibt sich daraus kein durchgreifender Einwand gegen dessen Arbeitnehmereigenschaft. Das Arbeitsgericht hat in seinem Nichtabhilfebeschluss völlig zu Recht ausgeführt, dass die von der Beklagten behauptete Ausgestaltung der Vergütungsabrede der Qualifikation des Vertragsverhältnisses als Arbeitsverhältnis nicht entgegen steht. Für die Annahme eines sogenannten freien Mitarbeiterverhältnisses fehlen nach wie vor hinreichende Anhaltspunkte. Dagegen spricht insbesondere auch die von der Beklagten selbst vorgelegte Lohnabrechnung für Dezember 2010 (Kopie Bl. 24 d. A.)

5

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

6

III. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

7

Dr. Kalb