Kostenfestsetzung nach Nichtzulassungsbeschwerde: Verfahrensgebühr Nr. 3506 VV RVG ohne Sachantrag
KI-Zusammenfassung
Der Kläger griff einen Kostenfestsetzungsbeschluss über 341,60 EUR aus dem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren an. Streitpunkt war, ob mangels Sachanträgen der Beklagtenvertreter nur eine reduzierte Gebühr wegen „vorzeitiger Beendigung“ (Nr. 3507 i.V.m. Nr. 3201 VV RVG) anfalle. Das LAG deutete die unstatthafte befristete Erinnerung wegen Überschreitens der 200-EUR-Grenze in eine sofortige Beschwerde um. Diese blieb erfolglos, weil die Verfahrensgebühr nach Nr. 3506 VV RVG bereits durch die Bestellung und Tätigkeit im Verfahren entsteht und eine vorzeitige Beendigung nach gerichtlicher Entscheidung ausscheidet.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung (Verfahrensgebühr Nr. 3506 VV RVG) als unbegründet zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Überschreitet der Beschwerdewert in Kostensachen 200 EUR, ist gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss die sofortige Beschwerde statthaft; eine befristete Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG ist dann nicht eröffnet.
Eine als „befristete Erinnerung“ bezeichnete Eingabe ist nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung als sofortige Beschwerde auszulegen, wenn sie sich ohne Beschränkung gegen den gesamten Kostenfestsetzungsbetrag richtet und die Voraussetzungen der sofortigen Beschwerde vorliegen.
Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3506 VV RVG entsteht mit dem Auftrag und jeder Tätigkeit des Rechtsanwalts im Beschwerdeverfahren; ein Sachantrag ist für das Entstehen der Gebühr nicht erforderlich.
Ein Fall der „vorzeitigen Beendigung“ nach Nr. 3507 VV RVG liegt nur vor, wenn die Voraussetzungen der Nr. 3201 VV RVG erfüllt sind; nach einer gerichtlichen Sachentscheidung kommt eine vorzeitige Beendigung nicht mehr in Betracht.
Für die Frage einer Gebührenprivilegierung wegen vorzeitiger Beendigung ist maßgeblich, ob das Verfahren vor einer Entscheidung durch Verhaltensweisen wie Rücknahme oder Erledigung beendet wird; der Umfang der Tätigkeit des gegnerischen Prozessbevollmächtigten ist hierfür nicht entscheidend.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Bonn, 2 Ca 878/18
Leitsatz
1. Ein Fall der „vorzeitigen Beendigung“ des Auftrages nach Nr. 3507 VV RVG liegt vor, wenn die Voraussetzungen der Nr. 3201 VV RVG vorliegen.
2. Wenn das Gericht entschieden hat, kommt eine „vorzeitige Beendigung“ in diesem Sinne nicht mehr in Betracht.
Tenor
1. Die als sofortige Beschwerde auszulegende „befristete Erinnerung“ des Klägers vom 30.04.2020 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 09.04.2020 – 2 Ca 878/18 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, mit dem ihm aufgegeben worden war, einen Betrag in Höhe von 341,60 EUR an die Beklagte zu zahlen.
In der Hauptsache hatten die Parteien über Entgelt- und Urlaubsabgeltungsforderungen des Klägers für die Zeit von Mai bis August 2014 gestritten. Dabei war zwischen den Parteien bereits streitig, ob ein Arbeitsverhältnis vorgelegen hatte.
Mit Urteil vom 25.07.2018 hat das Arbeitsgericht Bonn die Klage kostenpflichtig abgewiesen. Die hiergegen vom Kläger erhobene Berufung ist vom Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 18.07.2019 zurückgewiesen worden. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die vom Kläger hiergegen beim Bundesarbeitsgericht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde mit Beschluss vom 11.02.2020 zurückgewiesen. Im Beschluss heißt es unter Nr. 2 des Tenors ausdrücklich „Der Kläger hat die Kosten der Beschwerde zu tragen“.
In allen drei Rechtszügen - vor dem Arbeitsgericht, vor dem Landesarbeitsgericht und vor dem Bundesarbeitsgericht – wurde die Beklagte durch die Prozessbevollmächtigten d PartGmbB vertreten. Gegenüber dem Bundesarbeitsgericht hat sich die Kanzlei mit Schreiben vom 23.10.2019 (Bl. 352) zu Prozessbevollmächtigten bestellt, jedoch keinen Sachantrag gestellt. Wörtlich heißt es dort: „… bestellen wir uns zu Prozessbevollmächtigten der Beklagten, Berufungsbeklagten und nunmehrigen Beschwerdegegnerin.“
Nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers durch das Bundesarbeitsgericht haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 26.02.2020 auf der Grundlage der Kostenentscheidung im Beschluss des Bundearbeitsgerichts die Festsetzung der Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 341,60 EUR gegen den Kläger beantragt. Dem besagten Betrag haben die zum Vorsteuerabzug berechtigten Prozessbevollmächtigten der Beklagten die folgende Rechnung zugrunde gelegt:
| Verfahrensgebühr für Verfahren über Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision oder die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nach § 92 a ArbGG oder § 75 GWB § 13 RVG, Nr. 3506 VV RVG | 1,6 | 321,60 |
| Pauschale für Post- und Telekomunikation Nr. 7002 VV RVG | 20,00 | |
| Zwischensumme netto | 341,60 | |
| Gesamtsumme | 341,60 |
Mit Beschluss vom 09.04.2020 hat das Arbeitsgerichts Bonn dem Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten in der vorbezeichneten Höhe unter Bezugnahme auf die Antragsschrift stattgegeben. Die Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses weist auf die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde hin und für den Fall, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR nicht übersteigt, auf die Möglichkeit der befristeten Erinnerung.
Mit Schreiben vom 30.04.2020 (Bl. 362 d.A.) hat der Kläger eine befristete Erinnerung gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts eingelegt und eine Begründung derselben in Aussicht gestellt. In der Folgezeit hat er schriftsätzlich Zweifel an der Bestellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten geäußert, eine „Wartezeit von zwei Wochen“ geltend gemacht und Akteneinsicht beantragt. Zwei schriftlich vom Arbeitsgericht angebotene Termine zur Akteneinsicht und weitere telefonisch angebotene Termine zur Akteneinsicht im September 2020 hat der Kläger verstreichen lassen. Zu einer Akteneinsicht oder einer weiteren Stellungnahme zu den Gründen der „befristeten Erinnerung“ ist es in den sechs Monaten nach Eingang des Schreibens vom 30.04.2020 nicht gekommen.
Dass Arbeitsgericht Bonn hat mit Beschluss vom 18.11.2020 die Eingabe des Klägers entgegen dem Wortlaut „befristete Erinnerung“ als sofortige Beschwerde ausgelegt, dieser nicht abgeholfen und dem Landesarbeitsgericht vorgelegt mit der Begründung, bis zuletzt seien Beschwerdegründe vom Kläger nicht vorgetragen worden und die Zweifel an der Bestellung der Prozessbevollmächtigten seien durch die Übersendung des Bestellungsschreibens vom 23.10.2019 zerstreut worden.
Gegenüber dem Landesarbeitsgericht hat der Kläger weiterhin die Bestellung der Prozessbevollmächtigten gegenüber dem Bundesarbeitsgericht bezweifelt. Mit Verfügung der erkennenden Kammer des Landesarbeitsgerichts vom 04.01.2021 ist der Kläger aufgefordert worden, seine Beschwerdebegründung zu vertiefen. Dabei ist dem Kläger erneut eine Kopie des Bestellungsschriftsatzes der Prozessbevollmächtigten der Beklagte zugesandt worden. Der Kläger hat in der Folgezeit mehrfach um Fristverlängerung gebeten, die ihm gewährt wurde.
Der Kläger hat zur Vertiefung seiner Beschwerde vorgetragen, die im Kostenfestsetzungsverfahren von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten geltend gemachte Gebühr sei „unbegründet bzw. falsch.“ Es liege keine ordentliche Bestellung der Sozietät vor. Er habe nur eine befristete Erinnerung erhoben, weil er damals „(mit Nichtwissen) zutreffend davon ausging, dass die festgesetzte Gebühr nach § 13 RVG, Nr. 3506 VV RVG unbegründet sei.“ Für die Geltendmachung einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3506 VV RVG sei das Stellen von Sachanträgen durch die Prozessbevollmächtigten eine zwingende Voraussetzung. Sachanträge seien aber nicht gestellt worden. Nach seiner Auffassung sei es somit allenfalls gerechtfertigt gewesen, eine 1,1 Gebühr nach Nr. 3201 VV RVG festzusetzen.
Die Beklagte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. (*)
Im Übrigen wird auf die Schriftsätze des Klägers und ihre Anlagen Bezug genommen. Die Prozessakte des Bundesarbeitsgerichts zur Nichtzulassungsbeschwerde ist beigezogen worden.
II. Die als sofortige Beschwerde auszulegende „befristete Erinnerung“ des Klägers ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
1. Da der Beschwerdegegenstand den Wert von 200,00 EUR überschreitet, ist die befristete Erinnerung unzulässig. Sie war umzudeuten in eine sofortige Beschwerde.
a. Eine befristete Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG war vorliegend nicht statthaft. § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG sieht eine besondere Rechtspflegererinnerung nur noch dann vor, wenn gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel im weitesten Sinn des Wortes nicht eingelegt werden kann. Um verfassungsrechtliche Bedenken auszuräumen, soll der beschwerten Partei – den Anforderungen aus Art. 19 Abs. 4 GG Rechnung tragend – damit die Möglichkeit eröffnet werden, über § 11 Abs. 2 S. 6 RPflG die Entscheidung eines Richters herbeizuführen. Die Rechtspflegererinnerung ist deshalb immer dann eröffnet, wenn die Entscheidung, hätte sie der Richter erlassen, im konkreten Fall unanfechtbar wäre. Das ist zu bejahen, wenn ein Rechtsbehelf von vorneherein nicht statthaft ist, aber auch, wenn er zwar an sich statthaft, aber im konkreten Fall nicht eröffnet ist, wenn die Beschwerdesumme nicht erreicht wird, die Anfechtung auf andere als die gesetzlich zugelassenen Anfechtungsgründe gestützt werden soll, oder dem Anfechtenden die Beschwerdeberechtigung fehlt (MüKoZPO/Hamdorf, 6. Aufl. 2020, RPflG § 11 Rn. 2).
Nach diesen Grundsätzen war die befristete Erinnerung nicht statthaft, weil gegen die angefochtene Entscheidung „nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel im weitesten Sinn des Wortes“ eingelegt werden konnte, nämlich die sofortige Beschwerde und diese sofortige Beschwerde auch nicht durch eine Konkretisierung oder Beschränkung des Beschwerdeumfangs ausgeschlossen worden ist. Nach den Regelungen in § 567 ZPO, die gemäß §§ 46 Abs. 2, 64 Abs. 6 ArbGG auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren zur Anwendung kommen, findet die sofortige Beschwerde statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte (hier also der Arbeitsgerichte), wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde gemäß § 567 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
Vorliegend ist es im Gesetz, nämlich in § 104 Abs. 3 ZPO, ausdrücklich bestimmt, dass die sofortige Beschwerde stattfindet. Vorliegend übersteigt die Beschwerdesumme auch 200,00 EUR, denn es geht im Beschluss um eine Gesamtsumme in Höhe von 341,00 EUR. Vorliegend ist der Beschwerdewert auch nicht durch den Kläger beschränkt worden. Der Kläger hat mit Schreiben vom 30.04.2020 (Bl. 362 d.A.) eine „befristete Erinnerung“ gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts eingelegt, ohne dies weiter zu begründen oder seinen Angriff gegen den Beschluss zu konkretisieren oder zu beschränken. Er hat sich somit gegen den Beschluss insgesamt, also gegen den mit dem Beschluss festgesetzten Betrag in voller Höhe, gewandt. Dieser Beschluss beschwert ihn mit einem Betrag in Höhe von 341,60 EUR, also einem Betrag, der die Beschwer von 200,00 EUR deutlich überschreitet. Auch im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat sich hieran nichts geändert. Der Kläger wendet sich nach wie vor gegen den Beschluss insgesamt, indem er schriftsätzlich die Ansicht vertritt, die im Kostenfestsetzungsverfahren von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten geltend gemachte Gebühr sei „unbegründet bzw. falsch“ und indem er weiterhin rügt, die Prozessbevollmächtigten der Beklagten hätten sich nicht ordnungsgemäß gegenüber dem Bundesarbeitsgericht bestellt. Beide Angriffe betreffen den Beschluss insgesamt. Dass das Arbeitsgericht seinem Beschluss die falsche Nummer aus dem Vergütungsverzeichnis (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) zugrunde gelegt haben soll, stellt sich vor diesen Rügen nur als Hilfsbegründung dar.
b. Die vom Kläger als „befristete Erinnerung“ bezeichnete Eingabe ist nach alledem als eine sofortige Beschwerde auszulegen. Dies entspricht dem Grundsatz der Meistbegünstigung und geschieht mithin zu Gunsten des Klägers, der jederzeit die Möglichkeit hatte, durch eine Rücknahme des Rechtsmittels die Entstehung weiterer Kosten zu verhindern. Sie unterlag wegen § 78 Abs. 3 ZPO nicht dem Anwaltszwang (vgl. BGH v. 26.01.2006 – III ZB 63/05).
2. Die sofortige Beschwerde des Klägers bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat dem angegriffenen Beschluss zurecht die Nr. 3506 VV RVG zu Grunde gelegt, ein Fall der vorzeitigen Beendigung des Auftrages im Sinne der Nr. 3507 VV RVG liegt nicht vor.
a. Die 1,6-Gebühr der Nr. 3506 VV RVG ist mit der auftragsgemäßen Bestellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Schriftsatz vom 23.10.2019 entstanden. Der Kläger hat nämlich mit dem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 02.10.2019 beim Bundesarbeitsgericht eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 04.11.2019 begründet. Der Bestellungsschriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist im Zeitraum zwischen der Einlegung der Beschwerde und der Begründung derselben mit Schriftsatz vom 23.10.2019 erfolgt. Dies kann nicht mehr streitig sein, denn dies ergibt sich aus der beigezogenen Beschwerdeakte des Bundesarbeitsgerichts. Eines Sachantrages oder gar einer Begründung bedurfte es für das Entstehen der Gebühr nicht. Die Verfahrensgebühr entsteht mit dem Auftrag des Mandanten. Die Entstehung setzt voraus, dass der Rechtsanwalt in Erfüllung seines Auftrages im Beschwerdeverfahren in irgendeiner Weise tätig geworden ist (Gierl/Maué in: Mayer/Kroiß RVG 7. Auflage Nrn 3200-3205 VV Rn. 2). Das ist hier geschehen durch die Absendung des Bestellungsschriftsatzes.
b. Es liegt kein Fall der „vorzeitigen Beendigung des Auftrages“ im Sinne der Nr. 3507 VV RVG vor, der die Reduzierung der Gebühr auf 1,1 rechtfertigen könnte. Was unter einem Fall der „vorzeitigen Beendigung“ zu verstehen ist, ergibt sich aus der Nr. 3201 VV RVG, auf die die Nummer 3507 VV RVG Bezug nimmt. Dort heißt es wörtlich:
(1) Eine vorzeitige Beendigung liegt vor,
1. wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt das Rechtsmittel eingelegt oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Rechtsmittels enthält, eingereicht oder bevor er einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat, oder
2. soweit Verhandlungen vor Gericht zur Einigung der Parteien oder der Beteiligten oder mit Dritten über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt werden; der Verhandlung über solche Ansprüche steht es gleich, wenn beantragt ist, eine Einigung zu Protokoll zu nehmen oder das Zustandekommen einer Einigung festzustellen (§ 278 Abs. 6 ZPO).
Hier liegt eine vorzeitige Beendigung im vorgenannten Sinn schon deshalb nicht vor, weil von „vorzeitig“ nicht die Rede sein kann. Der Auftrag endete nämlich durch eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts und nicht vorher, zum Beispiel durch Beschwerderücknahme, durch Vergleich, durch Klagerücknahme oder ähnlichem. Aber auch die sonstigen Voraussetzungen einer „vorzeitigen Beendigung“ im oben genannten Sinne liegen nicht vor, denn sie betreffen alle die Tätigkeitsentfaltung des Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers und nicht etwa den des Beschwerdegegners.
Ein Fall der Erledigung „bevor der Rechtsanwalt das Rechtsmittel eingelegt hat“ ist hier ganz offensichtlich nicht gegeben, denn dieser Ausnahmetatbestand betrifft den Klägervertreter, dessen Mandant die Berufung verloren hatte und nicht den Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Der Klägervertreter hatte es mit seinem Mandanten in der Hand, das Beschwerdeverfahren vorzeitig, also vor einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu beenden und damit das Gebührenprivileg auszulösen. Das hat er nicht getan, er hat ganz im Gegenteil nicht nur das Rechtsmittel eingelegt; er hat es auch begründet.
Aus dem gleichen Grund kommen auch die übrigen Privilegierungstatbestände aus Nr. 3201 VV RVG nicht in Betracht, weil sie alle in den Händen des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten lagen und nicht in denen der Beklagten. Die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Beklagten kann nur dann im Sinne der Regelung „vorzeitig beendet“ sein, wenn das Beschwerdeverfahren endet, bevor ein Schriftsatz des Klägers, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Rechtsmittels enthält, eingereicht worden ist. Das ist alles nicht geschehen. Zu Unrecht vertritt der Kläger die Auffassung, es käme darauf an, in welchem Umfang der Prozessbevollmächtigte der Beklagten aktiv geworden ist. Richtig ist vielmehr, dass es auf das prozessuale Verhalten seines eigenen Prozessbevollmächtigten ankommt, wie „teuer“ das Verfahren wird, oder anders ausgedrückt, ob ein Gebührenprivileg angenommen werden kann.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Ein Grund, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegt nicht vor.
(*) Am 07.05.2021 erging folgender B e r i c h t i g u n g s b e s c h l u s s :
In entsprechender Anwendung des § 319 ZPO wird die Sachverhaltsdarstellung im Beschluss vom 29.04.2021 unter Nr. I auf Seite 4 wie folgt berichtigt:
Der Satz „Die Beklagte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert“ wird gestrichen und ersetzt durch den Satz „die Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 29.04.2021 zur Beschwerde des Klägers geäußert und die von ihr geltend gemachte Gebühr nach Nr. 3506 VV RVG verteidigt.“