Themis
Anmelden
Landesarbeitsgericht Köln·6 Ta 21/12·14.03.2012

Sofortige Beschwerde gegen Aufhebung der PKH: KfW-Studiendarlehen als Einkommen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtet eine sofortige Beschwerde gegen die Aufhebung zuvor bewilligter Prozesskostenhilfe. Streitpunkt ist, ob Zuflüsse aus einem KfW‑Studiendarlehen als Einkommen im Sinne des § 115 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen sind. Das LAG verneint dies nicht: Darlehenszuflüsse sind als Einkommen anzurechnen, sodass die PKH wegen möglicher Ratenzahlung aufgehoben wurde. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Aufhebung der PKH als unbegründet zurückgewiesen; KfW‑Studiendarlehen gilt als Einkommen nach § 115 Abs.1 ZPO

Abstrakte Rechtssätze

1

Zuflüsse in Geld oder Geldeswert, die der hilfebedürftigen Partei tatsächlich zufließen, sind als Einkommen im Sinne des § 115 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen.

2

Für die Einkommensbemessung kommt es auf die tatsächliche Verfügbarkeit des Geldes an; eine Rückzahlungsverpflichtung schließt die Anrechnung als Einkommen nicht aus.

3

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 115 Abs. 4 ZPO aufzuheben, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei eine Ratenzahlung ermöglichen und die Kosten der Prozessführung vier Monatsraten nicht übersteigen.

4

Die Annahme darlehensweise gewährter Mittel zur Verbesserung des Lebensstandards kann nicht zu Lasten der staatlich finanzierten Prozesskostenhilfe gehen; der Darlehenszufluss ist von einer Pflicht zur Selbsthilfe (Kreditaufnahme) abzugrenzen.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 115 Abs. 1 ZPO§ 127 Abs. 2 ZPO§ 115 Abs. 4 ZPO§ 120 Abs. 4 ZPO§ 11 Abs. 1 SGB II§ 78 S. 2 ArbGG in Verbindung mit § 72 Abs. 2 ArbGG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Siegburg, 4 Ca 1693/08

Leitsatz

Auch Zuflüsse aus sog. Studiendarlehen der KfW-Bank stellen Einkommen i. S. d.

§ 115 Abs. 1 ZPO dar.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufhebenden Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 16.11.2011

– 4 Ca 1693/08 G – wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

2

I. Die nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist unbegründet.

3

Das Arbeitsgericht hat die ursprünglich durch Beschluss vom 19.08.2008 bewilligte Prozesskostenhilfe zu Recht gemäß den §§ 115 Abs. 4, 120 Abs. 4 ZPO aufgehoben. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers haben sich unter Berücksichtigung des von der KfW-Bank gewährten Studiendarlehens in Höhe von monatlich 600,00 € so verbessert, dass sich ein anrechenbares Einkommen von 582,00 € monatlich ergibt, das zu einer Ratenzahlungshöhe von 225,00 € führen würde. Da Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen ist, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten nicht übersteigen (§ 115 Abs. 4 ZPO), war die Bewilligung aufzuheben.

4

Entgegen der Auffassung des Klägers sind die monatlichen Geldzuflüsse aus dem von der KfW-Bank gewährten Studiendarlehen als Einkommen im Sinne des § 115 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, soweit sie der hilfsbedürftigen Partei tatsächlich zufließen (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 29. Auflage, § 115 Rz. 4). Bei dem gesetzlichen Einkommensbegriff wird nicht darauf abgestellt, aus welchem Rechtsgrund das jeweilige Einkommen gezahlt wird, vielmehr ist allein entscheidend, dass der Hilfesuchende tatsächlich eine Einnahme in Geld erzielt. Maßgeblich ist die tatsächliche Verfügbarkeit des Geldes ohne Rücksicht darauf, ob der Einkommensbezieher zur Herausgabe des Zuflusses oder zur Rückzahlung der Geldleistungen verpflichtet ist (vgl. zum Einkommensbegriff des § 11 Abs. 1 SGB II LSG Niedersachsen-Bremen vom 10.12.2009 - L 13 AS 366/09 B ER, juris; a. A. BSG vom 17.06.2010 – B 14 AS 46/09 R, juris; beide m. w .N. zum Streitstand). Eine andere Betrachtung würde den Darlehensbezieher gegenüber Hilfesuchenden ohne weiteres Einkommen unvertretbar besser stellen und das wirtschaftliche Risiko des Darlehensgebers indirekt auf den Träger der Prozesskostenhilfe abwälzen. Das ist nicht der Sinn der staatlich finanzierten Prozesskostenhilfe, die einer hilfsbedürftigen Partei die Führung eines Prozesses ermöglichen soll.

5

Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, es könne dann jeder einkommenslose Prozesskostenhilfe-Antragsteller darauf verwiesen werden, sich das nötige Geld bei der Bank oder bei Verwandten zu leihen. Denn der tatsächliche Zufluss darlehensweise gewährter Gelder ist zu unterscheiden von der regelmäßig nicht bestehenden Pflicht, zur Selbsthilfe Schulden durch die Aufnahme von Krediten zu machen (vgl. zutreffend LSG Niedersachen-Bremen, a. a. O.). Es obliegt der Selbstverantwortung des Hilfesuchenden, ob er durch die Annahme eines Darlehens Schulden eingeht, um über die Mittel zur besseren Steuerung seiner Bedürfnisse zu verfügen. Das zeigt auch der Streitfall, in dem der Kläger selbst erklärt hat, er nutze den Auszahlungsbetrag aus dem KfW-Darlehen neben dem BAFöG-Betrag "für einen besseren Lebensstandard". Dann ist es ihm auch zuzumuten, die überschaubaren Prozesskosten in Höhe von rund 450,00 € zurückzuzahlen.

6

II. Die Rechtsbeschwerde war wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 S. 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen.

Rechtsmittelbelehrung

8

Gegen diesen Beschluss kann von

9

R E C H T S B E S C H W E R D E

10

eingelegt werden.

11

Gegen diesen Beschluss ist für die beklagte Partei ein Rechtsmittel nicht gegeben.

12

Die Rechtsbeschwerde muss

13

innerhalb einer Notfrist* von einem Monat

14

nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich beim

15

Bundesarbeitsgericht

16

Hugo-Preuß-Platz 1

17

99084 Erfurt

18

Fax: 0361 2636 2000

19

eingelegt werden.

20

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

21

Rechtsanwälte, Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

  1. Rechtsanwälte,
  2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
  3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
22

In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.

23

Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

24

* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

25

Dr. Kalb