Gegenstandswert bei Freistellungsphase in Altersteilzeit – Beschwerde zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Vertreter der Klägerin legten sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung des Gebührenstreitwerts (4.085,25 EUR) ein und verlangten eine Bewertung nach §12 Abs.7 Satz2 ArbGG in Höhe von 8.169,42 EUR. Das LAG wies die Beschwerde zurück. Es billigte die analoge Anwendung von §12 Abs.7 Satz1 ArbGG und begrenzte den Gegenstandswert bei über drei Monaten auf ein Vierteljahresentgelt; §12 Abs.7 Satz2 ArbGG sei nicht anwendbar, da kein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen vorliege.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts als unbegründet zurückgewiesen; Wertermessung nach §12 Abs.7 Satz1 ArbGG bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Zur Bemessung des Gegenstandswerts bei Feststellungsbegehren auf Freistellung ist §12 Abs.7 Satz1 ArbGG entsprechend anzuwenden; das Gericht trifft die Bewertung in Ausübung seines Ermessens nach §3 ZPO.
Übersteigt der streitbefangene Freistellungszeitraum drei Monate, rechtfertigt der soziale Schutzzweck des §12 Abs.7 Satz1 ArbGG die Beschränkung des Gegenstandswerts auf das Vierteljahresentgelt.
§12 Abs.7 Satz2 ArbGG, der die Bewertung von Klagen auf wiederkehrende Leistungen regelt, findet auf Feststellungsbegehren des Freistellungsinteresses keine Anwendung.
Das Freistellungsinteresse ist nicht ohne Weiteres mit dem auf die Freistellungszeit entfallenden Vergütungsanspruch gleichzusetzen; es ist zu prüfen, ob die Vergütung für die Freistellungsphase tatsächlich geschuldet wäre.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 18 Ca 5177/02
Leitsatz
Bewertung des Freistellungsinteresses analog § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägervertreter gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts im Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 01.04.2003 - 18 Ca 5177/02 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Parteien stritten in der Hauptsache über den Beginn der sogenannten Freistellungsphase im Rahmen einer vereinbarten Altersteilzeit im Blockmodell. Das Arbeitsgericht hat den Gebührenstreitwert mit Beschluss vom 01.04.2003 auf 4.085,25 EUR festgesetzt und dabei drei Monatsgehälter der Klägerin analog § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG zugrundegelegt.
- Die Parteien stritten in der Hauptsache über den Beginn der sogenannten Freistellungsphase im Rahmen einer vereinbarten Altersteilzeit im Blockmodell. Das Arbeitsgericht hat den Gebührenstreitwert mit Beschluss vom 01.04.2003 auf 4.085,25 EUR festgesetzt und dabei drei Monatsgehälter der Klägerin analog § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG zugrundegelegt.
Gegen den am 20.05.2003 zugestellten Beschluss haben die Klägervertreter am 27.05.2003 sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, der Gegenstandswert sei gemäß § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG in Höhe der Vergütungsansprüche festzusetzen, die auf die Freistellungsphase entfielen, mithin 6 x 1.361,57 EUR = 8.169,42 EUR.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Beschwerdegericht vorgelegt.
Die nach § 10 Abs. 3 BRAGO zulässige Beschwerde der Klägervertreter ist unbegründet.
- Die nach § 10 Abs. 3 BRAGO zulässige Beschwerde der Klägervertreter ist unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert für das Feststellungsbegehren der Klägerin im Rahmen des ihm nach § 3 ZPO eingeräumten Ermessens zutreffend in entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG auf ein Vierteljahresentgelt festgesetzt. Es mag dahinstehen, ob ein solches Begehren stets mit drei Monatsgehältern zu bewerten ist. Der Ansatz erscheint jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der streitbefangene Zeitraum - wie im vorliegenden Fall - drei Monate überschreitet. Dann gebietet allerdings der soziale Schutzzweck des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbG, den Gegenstandswert auf die Obergrenze des Vierteljahresgehalts zu beschränken.
Die von den Beschwerdeführern geforderte Anwendung des § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG scheidet schon deswegen aus, weil es sich nicht um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen handelte. Das in den Feststellungsantrag gekleidete Freistellungsinteresse der Klägerin kann auch nicht ohne weiteres mit dem auf die streitbefangene Freistellungszeit entfallenden Monatsentgelt gleichgesetzt werden. Ob nämlich bei einer Freistellung schon ab dem 01.07.2002 auch die vereinbarte Vergütung geschuldet gewesen wäre, ist durchaus fraglich. Mit Rücksicht darauf ist die Bewertung des Freistellungsbegehrens durch das Arbeitsgericht nicht zu beanstanden.
Diese Entscheidung ist gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BRAGO i. V. m. § 78 ArbGG unanfechtbar.
- Diese Entscheidung ist gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BRAGO i. V. m. § 78 ArbGG unanfechtbar.
(Dr. Kalb)